Europäische Union

86/497/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Oktober 1986 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien

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Quellenkennung: 31986D0497. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, und es bestand weder eine Verpflichtung für den verbundenen Gemeinschaftshersteller, seine Tochtergesellschaft in das Verfahren einzubeziehen, da eine Dumping- oder Schädigungsbehauptung nicht vorlag, noch war die Kommission verpflichtet, die betreffende Firma bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu untersuchen. Jedenfalls zieht die Kommission grundsätzlich die Möglichkeit in Erwägung, daß nicht in das Verfahren einbezogene Ausführer für eine Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, wie sie es vorstehend in Erwägungsgrund 41 getan hat. Die dort genannte Prüfung anderer möglicher Ursachen der Schädigung gab keinen Anlaß zu der Annahme, daß diese Tochtergesellschaft in irgendeiner Weise verantwortlich ist. (43) Wie bereits in Erwägungsgrund 8 dargelegt, werden die Sachaufklärungen im Falle der Einfuhren von Siliciumcarbid aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 getrennt behandelt werden. Was die Schadensbegründung anbetrifft, so ist in diesem Stadium nur zu betonen, daß, wenn die Auswirkungen dieser Einfuhren ausgeschlossen werden, die Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den anderen in dem Antrag genannten Ausführern immer noch bedeutend bleibt. (44) Aufgrund der vorstehenden Analyse stellt die Kommission einstweilen fest, daß die gedumpten Einfuhren von Siliciumcarbid aus der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR dem betreffenden Industriezweig der Gemeinschaft einen erheblichen Schaden zugefügt haben. Das Ausmaß dieses Schadens ist zunächst unter dem Gesichtspunkt der Preisunterbietung und des Rentabilitätsverlustes bestimmter Sektoren als Folge des Preisdrucks während des Untersuchungszeitraums wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 beschrieben zu beurteilen. G. Gemeinschaftsinteresse (45) Die Vertreter der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie und einzelner Firmen machten geltend, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil sie dadurch gegenüber den Einfuhren von Fertigprodukten mit Ursprung in dritten Ländern weniger wettbewerbsfähig würden. Diese Argumente bezogen sich speziell auf einzelne Teilmärkte, insbesondere die Herstellung von Gießereiförmlingen und die billigere Spanne von Schleifwerkzeugen. Im letztgenannten Fall wurde ferner hinzugefügt, daß diese Schutzmaßnahmen für Siliciumcarbid diese Schleifwerkzeuge auf den dritten Exportmärkten viele Firmen weniger wettbewerbsfähig machen würden. (46) Wie bei jedem Rohstoff oder jeder Komponente können solche Preiserhöhungen sich in gewisser Weise auf die Kosten der Verarbeitungsindustrie auswirken; wie stark diese Industrien beeinträchtigt werden können, hängt jedoch davon ab, wie weit diese Kostenerhöhungen an ihre Kunden über höhere Verkaufspreise ohne Absatzverluste weitergegeben werden können. Dies lässt sich zum Beispiel durch den Konkurrenzdruck der eingeführten Verarbeitungserzeugnisse oder durch den Rückgang des Verbrauchs zu Lasten der Preiselastizität der Nachfrage auf diesem Teilmarkt verhindern. Nur eine Firma jedoch legte der Kommission Beweismittel für die spezifischen Auswirkungen einer Erhöhung der Preise für Siliciumcarbid auf ihre Produktionskosten vor. Keinerlei Beweismaterial wurde über die voraussichtlichen Auswirkungen einer Preiserhöhung der Verarbeitungserzeugnisse auf den Gesamtabsatz vorgelegt. Unter diesen Umständen muß jede Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Erhöhung der Preise für Siliciumcarbid auf die Verarbeitungsindustrie rein spekulativ bleiben. Nach sorgfältiger Abwägung der oben genannten Argumente gegen die ernsthaften Schwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie, die unmittelbar dem Dumping dieses Materials zugeschrieben werden können, kam die Kommission zu dem Schluß, daß das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen gegen derartiges Dumping erfordert. H. Verpflichtungen (47) Die Vertreter der Ausführer der Volksrepublik China, Norwegens, Polens und der UdSSR wurden über die wichtigsten Ergebnisse der ersten Sachaufklärung unterrichtet. Sie nahmen dazu Stellung. In der Folgezeit haben sie zufriedenstellende Preisverpflichtungen angeboten, die sich dahingehend auswirken werden, daß die geänderten Preise bei der Einfuhr von Siliciumcarbid mit Ursprung in diesen Ländern, die im Laufe der Untersuchung festgestellte Schädigung durch die Ausfuhren aus der Volksrepublik China und der UdSSR, wo die Schädigung niedriger war als die festgestellten Dumpingspannen, und das Dumping im Falle der polnischen Exporte beseitigt werden. Im Falle der norwegischen Ausführer werden die angebotenen Verpflichtungen ebenfalls die Dumpingspannen oder den Schaden, falls letzterer niedriger ist, bei den Erzeugnisqualitäten beseitigen, bei denen die vorläufige Sachaufklärung der Kommission sowohl eine Schädigung als auch ein bedeutendes Dumping ergibt. In Anbetracht der obigen Ausführungen und angesichts der Tatsache, daß die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung solcher Maßnahmen angezeigt erscheinen lassen, werden die von den vorgenannten Ausführern angebotenen Verpflichtungen als annehmbar angesehen, und die Untersuchung kann daher ohne die Einführung von Antidumpingzöllen auf die aus diesen vier Ländern eingeführten Waren eingestellt werden. (48) Im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände gegen die Annahme der von der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR angebotenen Verpflichtungen erhoben - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Verpflichtungen, die von der Representation of the China National Machinery and Equipment Import & Export Corporation in Köln, Deutschland, von Arendal Smelteverk A/S, Eydehavn, Norwegen, von Norton A/S, Lillesand, Norwegen, von Orkla Exolon A/S & Co., Orkanger, Norwegen, von Inter-Vis, Warschau, Polen, und von v/o Stankoimport, Moskau, UdSSR, im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Siliciumcarbid der Tarifstelle 28.56 A des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 28.56-10, mit Ursprung in der Volksrepublik China, in Norwegen, Polen und in der UdSSR angeboten worden sind, werden angenommen. Artikel 2 Die Untersuchung im Rahmen des in Artikel 1 genannten Antidumpingsverfahrens wird eingestellt. Artikel 3 Die Untersuchung im Rahmen des Antidumpingsverfahrens betreffend Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Tschechoslowakei und Jugoslawien wird eingestellt. Brüssel, den 7. Oktober 1986. Für die Kommission Willy DE CLERCQ Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1. (2) ABl. Nr. C 202 vom 1. 8. 1984, S. 5. (1) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 1. (1) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.