31986D0497

86/497/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Oktober 1986 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 287 vom 10/10/1986 S. 0025 - 0035


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 1986

zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien

(86/497/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10 und 11,

nach Konsultationen in dem in dieser Verordnung genannten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im Mai 1984 erhielt die Kommission einen Antrag vom Europäischen Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) im Namen der Gemeinschaftshersteller von Siliciumcarbid.

(2) Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung; diese Beweismittel wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid der Tarifstelle 28.56 A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 28.56-10) mit Ursprung in der Voksrepublik China, der Tschechoslowakei, Norwegen, Polen, der UdSSR, Spanien und Jugoslawien bekannt und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Alle bekannten Hersteller und Ausführer sowie die meisten bekannten Einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar oder stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(5) Sachäusserungen wurden von Verbrauchervereinigungen und von Verbrauchern selbst vorgebracht.

(6) Die Kommission hat bei folgenden Firmen alle Angaben eingeholt und geprüft, die sie für eine erste Sachaufklärung für notwendig erachtete, und, soweit notwendig, Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt:

EWG-Hersteller:

- Elektroschmelzwerk Kempten GmbH, München, Bundesrepublik Deutschland,

- Lonza-Werke GmbH, Waldshut-Tiengen, Bundesrepublik Deutschland,

- Pechiney Electrométallurgie (ex Sofrem), Paris, Frankreich,

- Sanim Abrasivi, SpA, San Michele all'Adige, Italien;

Nicht-EWG-Hersteller und Ausführer:

- Navarro SA, Madrid, Spanien,

- Arendal Smelteverk A/S, Eydehavn, Norwegen,

- Norton A/S, Lillesand, Norwegen,

- Orkla Exolon A/S & Co., Orkanger, Norwegen,

- Tovarna Dusika, Ruse, Jugoslawien,

- Representation of the China National Machinery and Equipment Import & Export Corporation, Köln, Bundesrepublik Deutschland;

EWG-Einführer:

- Intermat SA, Liège, Belgien,

- SA Barascud Abrasifs-Chimie, 81102 Castres, Frankreich,

- Société Derognat et Cie., 21200 Comblanchien, Frankreich,

- DFG (Gremilliet), 88207 Remiremont, Frankreich,

- Mineralien-Werke Duisburg GmbH, Duisburg, Bundesrepublik Deutschland,

- Mineralien-Werke Kuppenheim GmbH, Kuppenheim, Bundesrepublik Deutschland,

- Alfred Hempel GmbH & Co., Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland,

- Kerimpex Handelsgesellschaft mbH, Selb, Bundesrepublik Deutschland,

- Werner Keßl Gießereibedarf GmbH, Bärnwinkel, Bundesrepublik Deutschland,

- Gesellschaft für Metallurgie Hafner und Polte GmbH, Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland,

- Wilfried Post GmbH, Gut Junkerswald, Bundesrepublik Deutschland,

- Thyssen Schulte Metallurgie GmbH, Dortmund, Bundesrepublik Deutschland,

- Smyris Abrasivi Srl, Pero (Mi), Italien,

- Veneta Mineraria SpA, Milano, Italien,

- Carborundum Abrasives GB Ltd, Manchester, Vereinigtes Königreich,

- Union Carbide UK Limited, Glossop, Vereinigtes Königreich,

- Tennant Metallurgical Ltd, Sheffield, Vereinigtes Königreich.

(7) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1984.

(8) Gemäß Artikel 380 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals werden die Untersuchungsergebnisse betreffend die Einfuhren aus Spanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 812/86 des Rates vom 14. März 1986 (1) über den Schutz gegen Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der genannten Beitrittsakte festgelegten Übergangsmaßnahmen sind, getrennt behandelt.

B. Normalwert

Jugoslawien

(9) Im Falle Jugoslawiens produziert der einzige Hersteller nur zwei Basisqualitäten von schwarzem Siliciumcarbid; die gesamte Produktion wird nach den vorgelegten Beweismitteln in halbfertigem Zustand exportiert. Da aus diesem Grund keine inländischen Verkaufspreise vorliegen, auf die sich der Normalwert stützen könnte, wurde in diesem Fall - wie im Fall Norwegens (siehe die Erwägungsgründe 15 und 17) - beschlossen, den rechnerisch ermittelten Normalwert zugrunde zu legen. Die gesamten Produktions-, Verkaufs- und Gemeinkosten für die Ware während des Untersuchungszeitraums wurden berücksichtigt, wie sie aus den Kostenabrechnungen des Herstellers hervorgehen. Zu diesen Kosten wurde eine angemessene Gewinnspanne auf der Basis dessen hinzugerechnet, was dieser Hersteller normalerweise auf seinem Inlandsmarkt durch Verkäufe von künstlichem Korund, ein vergleichbares Produkt, verdient.

Länder ohne Marktwirtschaft

(10) Mit Ausnahme von Spanien, wie vorstehend unter Erwägungsgrund 8 erwähnt, und Norwegen stammen die übrigen von der Untersuchung betroffenen Ausfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft. Um festzustellen, ob die Einfuhren aus diesen Ländern gedumpt waren, musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß die Volksrepublik China, die Tschechoslowakei, Polen und die UdSSR keine Marktwirtschaftsländer sind. Deshalb musste bei der Sachaufklärung der Normalwert in einem Marktwirtschaftsland zugrunde gelegt werden. Dabei schlugen die Antragsteller den jugoslawischen Markt vor.

(11) Die Kommission beschloß, diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht zu folgen. Die Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs für Siliciumcarbid umfasst eine weite Spanne von Erzeugnisqualitäten, die in erster Linie als Schleifmittel, feuerfester Werkstoff und in der Metallurgie verwendet werden, mit einer ähnlich weiten Spanne von Marktpreisen. Wie bereits unter Erwägungsgrund 9 erwähnt, wurde festgestellt, daß der jugoslawische Hersteller nur zwei Erzeugnisqualitäten produziert, die in halbfertigem Zustand exportiert werden. In Anbetracht dieser Tatsachen,

insbesondere der äusserst begrenzten Spanne von Erzeugnisqualitäten und des unvollständigen Produktionsprozesses dieses Herstellers war die Kommission nicht der Ansicht, daß die in Jugoslawien ermittelten Normalwerte eine technisch zufriedenstellende Grundlage für die Bestimmung des Normalwertes der von dem Verfahren betroffenen Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft darstellen würden.

(12) Bei dem spanischen Hersteller dagegen wurden ein vollständiger Produktionsprozeß und eine ausreichend breite Spanne von Erzeugnisqualitäten festgestellt, die als Fertigwaren nicht nur zum Export, sondern in erster Linie auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Die Kommission entschied sich jedoch nicht für diese alternative Grundlage zur Bestimmung des Normalwertes in den Ausfuhrländern ohne Marktwirtschaft, weil der spanische Markt vergleichsweise geschützt ist und von einem einzigen Hersteller bestimmt wird.

(13) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß es angemessen und vernünftig wäre, den Normalwert für die Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes in Norwegen zu bestimmen. Die Vollständigkeit der Spanne der verkauften Erzeugnisqualitäten und des Produktionsprozesses der norwegischen Hersteller war dabei ein entscheidender Gesichtspunkt. Die Tatsache, daß, wie nachstehend bemerkt (Erwägungsgrund 15), wegen der restriktiven Natur des norwegischen Marktes in den meisten Fällen der rechnerisch ermittelte Wert statt der Inlandspreise herangezogen werden musste, wurde wegen des vergleichsweisen Vorteils der norwegischen Firmen bei dieser sehr energieintensiven Produktionsart nicht als Nachteil für die Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft betrachtet.

(14) Mehrere Ausführer und ein Einführer erhoben Einwände gegen die Wahl Norwegens als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwertes, wobei sie auf die Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften der Waren einiger Länder ohne Marktwirtschaft im Vergleich zu den in Norwegen hergestellten hinwiesen. Die Kommission hielt dem entgegen, daß die breite Spanne von Erzeugnisqualitäten, für die der Normalwert in Norwegen ermittelt wurde, allein schon einen besseren Vergleich jeder dieser Erzeugnisqualitäten mit den von den Ausfuhrländern ohne Marktwirtschaft verkauften zulässt. Soweit Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften nach einem Vergleich entsprechender Erzeugnisqualitäten fortbestanden, konnten diese durch Berichtigungen beseitigt werden, wie nachstehend im Absatz D »Vergleich" erläutert. Während die oben genannten Ausführer kein anderes Vergleichsland als Alternative vorschlugen, übte der vorgenannte Einführer Kritik an dem Beschluß der Kommission, Jugoslawien zu diesem Zweck nicht heranzuziehen, und behauptete, daß die Begründung dieses Beschlusses in Erwägungsgrund 11 nicht der tatsächlichen Situation des jugoslawischen Herstellers entspreche. Er legte jedoch keine Beweise für diese Behauptungen vor, und die Sachaufklärung der Kommission bei dem jugoslawischen Hersteller stützt diese Behauptungen nicht.

Norwegen

(15) Bei der Bestimmung des Normalwertes für die drei norwegischen Firmen musste die Kommission berücksichtigen, daß sie normalerweise nur relativ kleine Mengen auf ihrem Inlandsmarkt verkaufen. Tatsächlich wurde festgestellt, daß während des Untersuchungszeitraums etwa 96 % des Umsatzwertes dieser Hersteller aus Exportverkäufen stammte, von denen etwa die Hälfte in die Gemeinschaft gingen.

In der Regel waren die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt daher zu gering, um einen gültigen Vergleich mit den Exportverkäufen der gleichen Ware nach der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Bei nur einem dieser drei Hersteller - und für drei Erzeugnisqualitäten von insgesamt neun berücksichtigten Qualitäten - wurde festgestellt, daß die Inlandsverkäufe volumenmässig die Schwelle von 5 % der nach dem Gemeinschaftsmarkt exportierten gleichartigen Erzeugnisqualitäten erreichten. Die Verwendung dieser Schwelle in derartigen Fällen war von der Kommission in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 3643/84 (1) in dem Antidumping-Verfahren betreffend Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen aus Japan eingeführt worden. Folglich wurde der Normalwert für die drei vorgenannten Erzeugnisqualitäten und für diesen einen Hersteller vorläufig auf der Grundlage der Inlandspreise ermittelt.

(16) Da auf dem Inlandsmarkt keine angemessenen Mengen verkauft wurden, um einen gerechten Vergleich im Falle aller anderen von den norwegischen Herstellern produzierten Erzeugnisqualitäten zuzulassen, musste der Normalwert für diese Qualitäten auf einer anderen Grundlage bestimmt werden. Die Hersteller selbst schlugen zu diesem Zweck die Preise bei der Ausfuhr nach dritten Ländern vor.

Dieser Vorschlag wurde von der Kommission nicht angenommen, da sie nicht in der Lage war zu bestätigen, daß die Ausfuhrpreise nach anderen Märkten als dem Gemeinschaftsmarkt nicht de facto gedumpte Preise waren. Hinzu kommt, daß in dem Untersuchungszeitraum einige grosse Weltwährungen besonders stark schwankten, was einen weiteren Ungewißheitsfaktor bei der Wahl eines geeigneten dritten Exportmarktes zur Ermittlung des Normalwertes bedeutet hätte.

(17) Aus all diesen Gründen wurde der Normalwert vorläufig auf der Grundlage der rechnerisch ermittelten Werte in Norwegen bestimmt. Bei den rechnerisch ermittelten Werten wurden die Kosten zugrunde gelegt, die die Hersteller während der Untersuchung für jede von ihnen produzierte und verkaufte wichtige Erzeugnisqualität genannt hatten. Diese Produktionskosten bestanden in den tatsächlichen Ausgaben für die Herstellung der betreffenden Qualität, wie sie in den Geschäftsberichten der Hersteller für den Untersuchungszeitraum ausgewiesen wurden. Soweit diese Produktionskosten nicht bereits die fixen Kosten einschließlich Verkaufskosten, Verwaltungskosten und andere Gemeinkosten umfassten, wurde ein Prozentsatz, der demjenigen entsprach, den der Hersteller verwandte, hinzugefügt, um diese Ausgaben zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz erschien aufgrund der während der Untersuchung nachgeprüften Buchungsdaten als angemessen. Eine angemessene Gewinnspanne wurde dann zu den vorgenannten Kosten hinzugerechnet. Um sichzugehen, daß diese Gewinnspanne die Leistung jedes Herstellers während eines repräsentativen Zeitraums widerspiegelte, wurde beschlossen, zu diesem Zweck den durchschnittlichen Betriebsgewinn während der drei letzten Geschäftsjahre vor dem Untersuchungszeitraum heranzuziehen, wie er aus den von den Herstellern vorgelegten testierten Rechnungsabschlüssen hervorging.

Da, wie schon erwähnt, die Inlandsverkäufe ausserordentlich gering waren und die testierten Abschlüsse die Gewinne nicht geographisch auswiesen, wurden sämtliche Betriebsgewinne (und nicht speziell die Gewinne aus den Inlandsgeschäften) als die vernünftigste Grundlage für die Bestimmung der Gewinnspanne gewählt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß alle drei Hersteller nur unverarbeitetes Siliciumcarbid produzierten und verkauften und daß nach den von ihnen vorgelegten Angaben 1983/84 die Gewinne aus den norwegischen Inlandsverkäufen - soweit diese erfolgten - in der Regel höher waren oder zumindest ebenso hoch wie die Gesamtgewinne.

(18) Im Zusammenhang mit der vorläufigen Sachaufklärung haben über einen längeren Zeitraum ausführliche Kontakte in Form von Treffen und Schriftwechsel mit den norwegischen Ausführern stattgefunden. In allen Phasen haben diese Hersteller die Dumping- und Schadensfeststellung der Kommission bestritten, und zwar in allen drei Fällen aus ähnlichen Gründen. Ihre Einwände gegen die Feststellung des Normalwertes lassen sich unter zwei Hauptüberschriften zusammenfassen. Erstens erheben sie Einwände überhaupt dagegen, daß die rechnerisch ermittelten Werte bei der Bestimmung des Normalwertes zugrunde gelegt werden, wie nachstehend unter Erwägungsgrund 19 erläutert. Zweitens erheben sie Einwände gegen die Art und Weise, in der die rechnerisch ermittelten Werte berechnet worden sind, wie nachstehend unter den Erwägungsgründen 20 bis 23 erläutert.

Einwände der norwegischen Hersteller gegen die Wahl der rechnerisch ermittelten Werte als Grundlage für den Normalwert

(19) Die vorgenannten Hersteller argumentierten, daß die Zugrundelegung der rechnerisch ermittelten Werte zumindest im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der Geschäftslogik steht, insofern als jeder Erzeugnisqualität ein fester und gleicher Gewinnanteil zugewiesen und damit die Möglichkeit geleugnet wird, daß ein Hersteller mit Kostenvorteilen frei konkurrieren und mit unterschiedlichen Gewinnspannen je nach der Erzeugnisqualität und der Wettbewerbssituation verkaufen kann.

Da nachprüfbare Beweismittel fehlten, die die Zuweisung unterschiedlicher Gewinnspannen je nach der Erzeugnisqualität ermöglicht hätten, war die Kommission gezwungen, die Kosten, wie von den Herstellern während der Untersuchung angegeben, und die Gewinne einheitlich auf der Basis des Umsatzes zuzuweisen, was sicherstellte, daß sie während des gleichen Zeitraums vollständig den Verkäufen entsprachen.

Einwände der norwegischen Hersteller gegen die Berechnung der rechnerisch ermittelten Werte durch die Kommission

(20) Vor der Untersuchung der Kommissionsdienststellen an Ort und Stelle wurden die norwegischen Hersteller davon unterrichtet, daß die Kosten eingehend geprüft würden. Sie legten bereitwillig ausführliche Angaben über Kosten und Finanzen aus ihren internen Geschäftsberichten und den von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüssen, sowie kommerzielle und technische Informationen vor. Alle Hersteller führten Buchungssysteme, die die unterschiedlichen variablen Kosten der Haupterzeugniskategorien berücksichtigten. Die Verkaufs- und Gemeinkosten wurden in der Regel auf alle Erzeugniskategorien gemäß den Gepflogenheiten jedes Herstellers während des Untersuchungszeitraums umgelegt. Bei den variablen und fixen Kosten wurden daher in diesem Stadium von den Herstellern keine Einwände zu dieser Form der rechnerisch ermittelten Kosten für die einzelnen Erzeugniskategorien erhoben.

Bei der Erörterung der ersten Untersuchungsergebnisse, die Dumping in unterschiedlichem Umfang bei mehreren Erzeugnisqualitäten jedes Herstellers zeigten, wurden zwei Haupteinwände gegen die Art und Weise erhoben, in der die rechnerisch ermittelten Werte berechnet worden waren. Diese Einwände wurden in leicht abgewandelter Formulierung von allen drei Herstellern vorgebracht.

(21) Der erste Einwand betraf die Gewinnspannen, die bei den rechnersich ermittelten Werten zugrunde gelegt wurden. Ihre Berechnungsweise wurde bereits in Erwägungsgrund 17 beschrieben. Die Hersteller behaupteten, daß »eine angemessene Gewinnspanne" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Wertes nicht zugrunde gelegt worden sei. Dieser Einwand basiert auf der Grössenordnung der festgestellten Gewinnspannen. Diese waren grösser als die anderen norwegischen Herstellern zugewiesenen Gewinnspannen, für die die rechnerisch ermittelten Werte in Antidumping-Verfahren in früheren Jahren bestimmt worden waren. Diese Verfahren betrafen jedoch Industrien und Hersteller, die zu der Zeit der betreffenden Untersuchung Verluste erlitten oder sehr geringe Gewinne erzielt hatten und für die eine angemessene Gewinnspanne auf der Basis der jüngsten Leistung dieser Industrie oder dieses Herstellers nicht verfügbar war. Das trifft im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu, da die zugrunde gelegten Gewinnspannen die testierten tatsächlichen Gewinne der betroffenen Hersteller sind. Ausserdem wurden in diesem Fall die durchschnittlichen Gewinne mehrerer Jahre berechnet, um eine möglicherweise ungerechte Bestimmung auf der Basis eines aussergewöhnlich ertragreichen Jahres zu vermeiden. Tatsächlich hatte einer der Hersteller eines der in seinen Durchschnitt einbezogenen Jahre als das schlechteste Ertragsjahr in seiner Geschichte seit 1945 bezeichnet. Die effektiven Gewinne, sofern sie vorhanden sind und genau bestimmt werden können, stellen eindeutig das angemessenste Maß der Rentabilität dar, das zu diesem Zweck zu wählen ist und bei dem am wenigsten die Gefahr besteht, daß es unfair oder diskriminierend ist.

(22) Der zweite Einwand betraf die verbleibenden Komponenten der rechnerisch ermittelten Werte: die Kosten. Im allgemeinen hielten die drei Hersteller ausführliche Berichtigungen an den ihnen vorgelegten vorläufigen Ergebnissen der Sachaufklärung für notwendig; und soweit diese Berichtigungen auf der Grundlage der während der Untersuchung gesammelten Beweismittel begründet werden konnten, änderte die Kommission diese Ergebnisse. Bei der ersten Vorlage der vorläufigen Ergebnisse machte jeder Hersteller jedoch den gleichen Einwand geltend: Ihre bisherigen Verfahren für die Berechnung der Preise der Erzeugnisqualitäten spiegelten nicht in angemessener Weise die technischen und geschäftlichen Realitäten wider. Sie erklärten, daß dies den Herstellern seit einiger Zeit bekannt gewesen, aber durch die Untersuchung der Kommission stärker bewusst geworden sei. Sie baten um Zeit und Gelegenheit, um der Kommission anhand geänderter Kriterien neue Beweismittel vorzulegen. Trotz erheblicher Zweifel an der Ordnungsmässigkeit eines solchen Verfahrens beschloß die Kommission, dem Antrag stattzugeben und die vorgelegten Angaben einzeln sorgfältig zu prüfen, ohne jedoch damit der Entscheidung vorzugreifen, ob sie in ihrer vorläufigen Sachaufklärung wirksam berücksichtigt werden könnten, da sie nach Abschluß der Untersuchungen an Ort und Stelle vorgelegt worden waren.

Die neuen Beweismittel unterschieden sich zwar nach Umfang und Vollständigkeit je nach Hersteller, dienten aber in allen Fällen dem gleichen Zweck. Abgesehen von bereits erwähnten Einzelpunkten, welche das bereits gesammelte Beweismaterial betrafen, erklärten alle norwegischen Hersteller, daß bei bestimmten Kriterien der Kostenkalkulation wesentliche Änderungen notwendig seien - die weitgehend technisch begründet waren - und daß die ursprüngliche Sachaufklärung aufgrund dieser neuen Kriterien rückwirkend geändert werden sollte. So wurden zum Teil weitreichende Änderungen vorgeschlagen - ein Hersteller gab an, er habe seine Kostenkalkulation in der Folge vollständig neu organisiert - das quantitativ wichtigste Ergebnis in allen Fällen war jedoch die bedeutende Senkung der Kosten und damit der Normalwerte der Erzeugnisqualitäten für die Metallurgie und die Steinsägerei, für die in der ersten Sachaufklärung die höchsten Dumpingspannen festgestellt worden waren. In einer späteren Phase des Verfahrens führte einer der Hersteller Gründe für die Überprüfung der Kriterien für die Gemeinkosten ins Feld, die in der Praxis bei bestimmten Erzeugnisqualitäten zu dem gleichen Ergebnis geführt hätten.

(23) Die Kommission ist der Auffassung, daß - trotz der ausführlichen Argumente und technischen Erklärungen - die Hersteller in diesem Bereich keine neuen Fakten vorgelegt haben, die es rechtfertigen würden, ihre Untersuchungsergebnisse gänzlich fallen zu lassen. Soweit andererseits zusätzliche neue Beweismittel zu Einzelpunkten vorgelegt wurden, die objektiv nachprüfbar mit den bereits während der Untersuchung geprüften Angaben zusammenhingen, hat die Kommission dies berücksichtigt, indem sie die Untersuchungsergebnisse entsprechend berichtigte. Wie bereits ausgeführt, beruhten die rechnerisch ermittelten Werte in Norwegen ausschließlich auf den von den Herstellern selbst übermittelten Informationen und wurden anhand der Buchführungs- und Kostenrechnungssysteme geprüft, die bei diesen Herstellern seit geraumer Zeit und während des Untersuchungszeitraums üblich waren.

Ein Hersteller machte vor der Untersuchung auf die Tatsache aufmerksam, daß, obgleich viele Siliciumcarbidqualitäten oft unter Bezugnahme auf Qualitätsanforderungen verkauft werden, die mit dem einzelnen Abnehmer vereinbart werden, seine Kostenkalkulation die tatsächlichen Kosten nur für breite Erzeugniskategorien widerspiegele, die sich normalerweise nach chemischer Zusammensetzung, Farbe, Körnung und Verwendung unterschieden. Letztere war jedoch genau die Grundlage, auf der die Kommission Beweismittel sammelte und ihre Untersuchung durchführte. Zugleich teilte dieser Hersteller mit, daß seine Kostenerfassung voll in seine Buchführungs- und Betriebsführungsverfahren integriert sei. Dies traf auch für die anderen norwegischen Hersteller zu. Die Bedeutung der während der Untersuchungszeit bei diesen Herstellern bestehenden Buchführungs- und Kostenrechnungssysteme liegt nicht nur in dem objektiv nachprüfbaren Charakter der vorgelegten Beweismittel, sondern auch darin, daß diese Systeme von der Betriebsführung über einen langen Zeitraum vor und während der Untersuchung verwendet worden sind. Diese Systeme erfassten also die Ergebnisse der Hersteller gemäß den der Geschäftsführung seinerzeit bekannten Kriterien und lieferten zugleich den Rahmen, in dem Betriebsführungsentscheidungen einschließ- lich Preisentscheidungen getroffen wurden. Daher kann die Forderung nicht akzeptiert werden, die Kommission solle Produktionskosten, die rückwirkend anhand gänzlich neuer Kriterien geschätzt worden sind, anstelle der Kosten zugrunde legen, die anhand der normalen Buchführungsverfahren berechnet worden sind, welche bei den Herstellern vor und während des Untersuchungszeitraums in Kraft waren. Andernfalls würde dies den Schluß zulassen, daß die Kommission in einem Falle, bei dem der Normalwert auf Grundlage der Basis des rechnerisch ermittelten Wertes bestimmt wird, von den Zahlen abwiche, die die Hersteller während eines bestimmten Zeitraums benutzten.

C. Ausfuhrpreise

(24) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.

D. Vergleich

(25) Bei dem Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, sofern die Behauptungen eines direkten Zusammenhangs zwischen diesen Unterschieden und den fraglichen Verkäufen hinreichend bewiesen werden konnten. Dies war der Fall bei Unterschieden bei Verkaufs-, Transport- und Kreditbedingungen, Nebenkosten, Verpackung, Be- und Entladung und Provisionen. Auch wurden, soweit angebracht, von den interessierten Parteien beantragte Berichtigungen für Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften vorgenommen.

Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt.

(26) Ein Gemeinschaftseinführer der Ware aus der UdSSR übte Kritik an dem Vergleich auf der Stufe ab Werk, der auf Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 basiert. Er kaufte zu einem Preis, der die Kosten für den langen Transport von der UdSSR bis zu seinem Betrieb einschloß. Derartige Kosten sind im Falle dieses Materials, das von relativ geringem Wert im Vergleich zu seinem Gewicht und Volumen ist, sehr hoch. Die Kommission ist verpflichtet, die Transportkosten aus dem »Ausfuhrpreis" frei Grenze der Gemeinschaft auszuschließen, wenn derartige Kosten in dem vom Einführer gezahlten Preis einbegriffen sind.

(27) Der gleiche Einführer vertrat die Auffassung, daß die Forderung »gleichartige" Ware in Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 durch die Wahl der rechnerisch ermittelten norwegischen Werte als Grundlage für den Normalwert nicht erfuellt ist.

Die Gründe für diese Wahl wurden vorstehend in den Erwägungsgründen 10 bis 14 erläutert. Darüberhinaus beweist die Zusicherung einer Berichtigung für Unterschiede bei dem physikalischen Eigenschaften der eingeführten Ware allein noch nicht, daß nicht eine hinreichend gleichartige Ware zum Vergleich herangezogen worden ist.

E. Dumpingspannen

(28) Die erste Sachaufklärung hat ergeben, daß bei den Ausführern der Volksrepublik China, Norwegens, Polens und der UdSSR Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt, und in Prozent des gesamten cif-Preises bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft der untersuchten Ware ausgedrückt wird.

(29) Diese Dumpingspannen sind je nach Einfuhrmitgliedstaat und Erzeugnisqualität des betreffenden Siliciumcarbids unterschiedlich hoch. Die gewogenen mittleren Dumpingspannen (wie nachstehend in Erwägungsgrund 30 definiert) erreichen folgende Werte:

1.2 // // // // EWG Gesamtdumpingspanne // // // Volksrepublik China // 31,5 % // Polen // 8,9 % // UdSSR // 23,2 % // //

In der Regel exportierten die obengenannten Hersteller nur eine oder höchstens zwei verschiedene Erzeugnisqualitäten von schwarzen Siliciumcarbid. Die grosse Mehrheit der in die Gemeinschaft aus diesen Ländern eingeführten Mengen betraf Makrogrit oder Klumpen, aus denen solcher Grit hergestellt werden kann, der in der Produktion von Schleifmitteln, feuerfesten Werkstoffen oder für Steinsägen verwendet wird. Alle diese Einfuhren, abgesehen von einer sehr kleinen Menge von Schleifmitteln aus Polen, waren gedumpt.

(30) Auch im Falle Norwegens waren die Dumpingspannen ebenfalls je nach Ausführer und Qualität des betreffenden Siliciumcarbids verschieden hoch. Wie bereits dargelegt, produzieren die drei Hersteller sämtliche Qualitäten dieses Materials. Obwohl bei zahlreichen Qualitäten kein Dumping vorlag, wurden doch, wenn die von der Kommission (hauptsächlich bei den in grossen Mengen verkauften Qualitäten) festgestellten Dumpingspannen, zusammengefasst und im Verhältnis zu den Gesamtausfuhren der untersuchten Qualitäten in die Gemeinschaft, gewogen wurden - wobei der Betrag, um den die Ausfuhrpreise den Normalwert im Falle der nicht-gedumpten Qualitäten überstiegen, nicht berücksichtigt wurde - insgesamt Dumpingspannen bei jedem Hersteller in folgender Höhe festgestellt:

1.2 // // // Ausführer // EG-gewogener Durchschnitt // // // Arendal Smelteverk A/S // 5,1 % // Norton A/S // 6,2 % // Orkla Exolon A/S & Co // 1,7 % // //

Aus den obengenannten Dumpingspannen für alle Qualitäten wird jedoch nicht der Faktor deutlich, den die Kommission für diese Sachaufklärung als wichtig erachtet, nämlich die Tatsache, daß sich das Dumping vor allem auf zwei Kategorien konzentriert, auf die etwa 35 % der Gesamtausfuhren Norwegens nach der EG entfallen. Die festgestellten Dumpingspannen für die ersten Erzeugnisqualitäten für die Metallurgie (mit einem Mindest-SIC-Gehalt von 85 %) betrugen 40,6 % und 14,6 % für die beiden grösseren Ausführer, während der kleinste Hersteller diese Qualität während des Untersuchungszeitraums kaum exportierte. Bei den Korngemischen für Steinsägen lagen die Durchschnittswerte für alle drei Ausführer zwischen 8,9 % und 5 %.

Bei der Ermittlung der obigen Dumpingspannen bezog die Kommission bestimmte Nebenprodukte und Abfallprodukte nicht in ihre Berechnungen ein. Sie ist der Auffassung, daß die verwendeten Zahlen für die normalen Verkäufe dieser Hersteller und die rechnerisch ermittelten Werte ein repräsentatives Maß für alle Dumpingspannen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft liefern.

(31) Einer der norwegischen Hersteller, der sich als den hauptbetroffenen Ausführer betrachtete, behauptete, daß die grosse Disparität zwischen den in dem Antrag genannten sehr hohen Dumpingspannen und den in der Untersuchung ermittelten eher bescheidenen Dumpingspannen (die er gleichwohl aus den in den Erwägungsgründen 18 bis 22 aufgeführten Gründen heftig bestritt), die Ungültigkeit des Verfahrens beweise, das auf einen Antrag hin eingeleitet worden sei, der auf kommerziellen Erwägungen beruhte und nicht durch angemessene Beweismittel untermauert gewesen sei. Das Argument betraf speziell die in dem Antrag enthaltene Dumpingbehauptung, bei der die Inlandspreise in Norwegen für eine relativ hohe Qualität von Schleifsand mit den Ausfuhrpreisen einer weit niedrigeren Qualität für die Metallurgie verglichen wurde. Die Kommission konnte diesem Standpunkt nicht teilen, denn ein Verfahren ist nicht schon deshalb ungültig, weil seine Ergebnisse zeigen, daß bestimmte Angaben in dem Antrag unzutreffend sind; die Untersuchung bezweckt ja gerade festzustellen, ob die Behauptungen in dem Antrag tatsächlich zutreffen. Wenn ausserdem im allgemeinen ziemlich niedrige Dumpingspannen festgestellt wurden, gilt dies jedenfalls nicht für bestimmte spezifische Qualitäten.

(32) Bei den Einfuhren mit Ursprung aus der Tschechoslowakei und Jugoslawien wurde kein Dumping festgestellt. Folglich sollte das Verfahren hinsichtlich dieser Einfuhren eingestellt werden.

F. Schädigung

(33) Hinsichtlich der durch die gesamten Einfuhren verursachten Schädigung ergibt sich aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln, daß die Einfuhren von Siliciumcarbid aus der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR in die Gemeinschaft von 36 966 Tonnen im Jahr 1981 auf 47 094 Tonnen im Jahr 1984 (48 051 Tonnen 1985) gestiegen sind, was einer Zunahme um 27 % (30 % 1985) entspricht. Gleichzeitig erreichte der Gemeinschaftsverbrauch im Jahr 1984 wieder 128 348 Tonnen gegenüber 127 348 Tonnen im Jahr 1981, nachdem er 1982 und 1983 um 10 % bzw. 14 % zurückgegangen war.

(34) Dementsprechend erhöhte sich der Marktanteil von Siliciumcarbid mit Ursprung in den im vorigen Erwägungsgrund erwähnten Ländern von 28,8 % 1981 auf 36,9 % 1984. Im gleichen Zeitraum verringerte sich der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 62,2 % 1981 auf 52,5 % 1984 des Gemeinschaftsverbrauchs. Daß die gedumpten Einfuhren für die Verkaufsverluste der Gemeinschaftshersteller verantwortlich sind, ergibt sich daraus, daß nach den Zahlenangaben über den Gemeinschaftsverbrauch für 1981 und 1984, die praktisch die gleichen sind, der Anstieg des gemeinsamen Marktanteils der vorgenannten Länder fast ebenso hoch ist wie der Verlust des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller.

(35) Die Auswirkungen des im vorhergehenden Erwägungsgrund genannten Marktanteilverlusts spiegeln sich in den Produktionszahlen des Industriezweigs der Gemeinschaft nicht vollständig wider. Etwa 100 000 Tonnen Siliciumcarbid wurden 1984 von vier Gemeinschaftsherstellern produziert gegenüber 103 500 Tonnen im Jahr 1981, was bereits einen Rückgang im Vergleich zu 1980 (115 000 t) bedeutet. Kein Gemeinschaftshersteller erhöhte seine Produktion während dieses Zeitraums wesentlich. Die Produktion des kleinsten Herstellers fiel um etwa 27 %. Die Kapazitätsauslastung erreichte 1984 ebenfalls erneut 97 % der Werte von 1981 als Gemeinschaftsdurchschnitt, obwohl sie im Vergleich zu 1980 niedrig blieb, welches das letzte Jahr mit einer zufriedenstellenden - wenn auch nicht vollständigen - Auslastung der Kapazitäten des Industriezweigs der Gemeinschaft war. Kein Hersteller verbesserte 1984 wesentlich seine Kapazitätsauslastung gegenüber 1981, und ein Hersteller blieb weit hinter den Zahlen von 1981 zurück. Im Untersuchungszeitraum fiel die Produktion bekanntlich auf 87 000 Tonnen, und zwar sowohl 1982 als auch 1983. Wenn auch die vorgenannten Zahlen eine gewisse Produktionsbelebung im Jahr 1984 zeigen, so ergibt sich aus den verfügbaren Beweisunterlagen, daß dies weitgehend auf die höheren Ausfuhren aus der Gemeinschaft zurückzuführen ist. Es handelt sich um eine vorübergehende Verbesserung, da ein grosser Teil der zusätzlichen Exporte Wechselkursveränderungen zugeschrieben werden kann.

(36) Andere Wirtschaftsangaben über die Gemeinschaftshersteller belegen unter welchem Druck sie weitgehend infolge der gedumpten Einfuhren während des Zeitraums 1981 bis 1983/84 standen. Die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer fiel in dem Industriezweig der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum von 1 453 auf 1 311. Davon war ein grosser Teil teilzeitbeschäftigt oder leistete Kurzarbeit; ihr Anteil betrug 1980 erst zehn Beschäftigte und erreichte 1982 528 und 1983 387.

Trotz dieser Rationalisierungsanstrengungen ging die allgemeine Rentabilität der Siliciumcarbidverkäufe der vier Gemeinschaftshersteller rapide zurück. Während aller Hersteller 1980 Gewinne machten oder kostendeckend arbeiteten, erlitten drei Hersteller während des Zeitraums 1981 bis 1983/84 Verluste, und der vierte Hersteller erreichte am Ende des Zeitraums nur noch gerade die Rentabilitätsgrenze.

Während allgemein die Rentabilität bei allen Siliciumcarbidqualitäten abnahm oder ganz entfiel, zeigen die Ergebnisse einer ausführlicheren Analyse der Kosten und Gewinne bestimmter Einzelfirmen nach wichtigsten Erzeugnisqualitäten, daß die Produktion und der Absatz von Siliciumcarbid für die Metallurgie sogar einem noch stärkerem Druck ausgesetzt waren als die allgemeinen Zahlen ausweisen.

Die Bedeutung des Sektors lässt sich anhand der Tatsache beurteilen, daß die Qualitäten für die Metallurgie etwa 45 % der gesamten Siliciumcarbidproduktion der Gemeinschaftshersteller ausmachen. Wie stark der Druck war, geht aus der Tatsache hervor, daß die meisten Gemeinschaftshersteller, auf die zwei Drittel der Gemeinschaftsproduktion entfällt, zwischen 1981 und 1983/84 ständig wachsende Verluste in diesem Aktivitätsbereich erlitten, so daß am Ende dieses Zeitraums ihre Erträge aus den Verkäufen von Siliciumcarbid für die Metallurgie nur noch 80 % der gesamten Produktions-, Verkaufs- und Betriebskosten dieses Sektors deckten. Auf diese besondere Situation wird erneut in den Erwägungsgründen 37 und 38 eingegangen.

(37) Die Kommission prüfte ferner, ob die Siliciumcarbidverkäufe dieser Ausführer, bei denen Dumping vorlag, zu Preisen erfolgte, die unter den Preisen lagen, die für gleichwertige Mengen und Qualitäten von den Gemeinschaftsherstellern berechnet wurden. Zuvor sollte jedoch im Zusammenhang mit einem solchen Preisvergleich auf zweierlei hingewiesen werden.

Erstens stellte die Kommission fest, daß das Preisniveau in der Gemeinschaft bereits vor dem Untersuchungszeitraum einem starken Druck ausgesetzt war. Über mehrere Jahre bis 1983 waren die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller entweder rückläufig oder weit weniger rasch gestiegen als ihre Kosten. Während die Nachfrage nach Siliciumcarbid in der Gemeinschaft in dieser Zeit stagnierte - oder in manchen Jahren zurückging -, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ausfuhrländern sehr rasch auf Kosten des Anteils der Gemeinschaftshersteller wie in den Erwägungsgründen 33 und 34 beschrieben. Das niedrige Niveau der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller war mehr auf die Niedrigpreiseinfuhren als auch die stagnierende Nachfrage zurückzuführen; dies zeigt sich erstens in dem Verlust langjähriger Kunden des Industriezweigs der Gemeinschaft an die Ausführer, zweitens in den bereits erwähnten Veränderungen des Marktanteils und drittens in den anderen Markt- und Wirtschaftsdaten, die in den Erwägungsgründen 35 bis 42 dargelegt werden.

Zweitens wurden die für Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften vorgenommenen Berichtigungen im Falle einiger Ausführer aus Ländern ohne Marktwirtschaft (Erwägungsgrund 25) in den Preisvergleich zur Beurteilung des Schadens einbezogen, so daß der auf dem Markt tatsächlich festgestellte grosse Unterschied im Preis - der natürlich keine derartige Berichtigung berüchsichtigte - sehr viel grösser war als die nachstehend aufgeführten Prozentsätze. Auf dieser Basis führte der Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren während des Untersuchungszeitraums mit den entsprechenden Preisen der Gemeinschaftshersteller zu folgenden Ergebnissen. In der Regel wurde festgestellt, daß die Einfuhren aus der Volksrepublik China um durchschnittlich 30 %, die Einfuhren aus Polen um 16 % und die Einfuhren aus der UdSSR um 22 % die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten. Im Falle Norwegens ist die Situation schwieriger, zum Teil wegen der sehr viel grösseren Spanne von Erzeugnisqualitäten und der betroffenen Einfuhrmitgliedstaaten und zum Teil wegen der besonderen Situation auf einem wichtigen Teilmarkt. Für eine breite Spanne von Standardqualitäten, die Korngemische für Steinsägen einschließt, aber die ersten Qualitäten für die Metallurgie ausschließt, lagen die Preisunterbietungen zwischen 0 und 24 % mit einem Durchschnitt von 11 %.

Bei den ersten Qualitäten für die Metallurgie, die etwa ein Fünftel aller norwegischen Einfuhren von Siliciumcarbid in die Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums darstellen (aber einen sehr viel höhreren Anteil dieser Einfuhren in einen der Mitgliedstaaten), wurden ebenfalls Preisunterbietungen von 18 % im Falle eines norwegischen Herstellers und von 21 % bis 33 % im Falle eines anderen Herstellers im Vergleich zu den Preisen derjenigen Gemeinschaftshersteller festgestellt, die von dem Preisdruck der norwegischen Einfuhren relativ unberührt blieben; das sind z. B. die Fälle, in denen die Kunden der Gemeinschaftshersteller Kaufvereinbarungen zu Preisen früherer Zeiten beibehalten oder Käufe auf der Basis von Standardangebotspreisen getätigt hatten. (Wie bereits in Erwägungsgrund 30 erwähnt, sind nur zwei der drei norwegischen Hersteller in nennenswertem Masse auf diesem Teilmarkt vertreten).

(38) Ein norwegischer Hersteller machte im Zusammenhang mit der Preisunterbietung mit besonderem Hinweis auf diesen Teilsektor und die Wettbewerbsstärke eines Gemeinschaftsherstellers geltend, daß die Preisunterbietungen nicht von ihm ausgegangen, sondern nur den Preisen des Industriezweigs der Gemeinschaft gefolgt waren.

Dies lässt sich kaum schlüssig beweisen. Die verfügbaren Zahlen zeigen, daß die Preise des Industriezweigs der Gemeinschaft in diesem Teilsektor häufig den Preisen der norwegischen Einfuhren gleich waren. Der betroffene Ausführer meinte, daß dies den Beweis dafür liefere, daß seine eigene starke Preisunterbietung den Gemeinschaftsherstellern keinen bedeutenden Schaden zugefügt habe. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 37 dargelegt, wurde die Preisunterbietung durch diesen norwegischen Ausführer in diesem Sektor festgestellt, wenn auch in einem so allgemeinen Ausmaß wie im Falle anderer Erzeugnisqualitäten. Tatsächlich haben die am stärksten in diesem Sektor vertretenen Gemeinschaftshersteller ihr Preisniveau immer mehr dem der norwegischen Einfuhren angepasst, um nicht unterboten zu werden und weitere Verkaufsverluste zu erleiden. Der Schaden, der in diesem Sektor den Gemeinschaftsherstellern entstand, ist daher nicht nur auf der Basis der Preisunterbietung, die auch während des Untersuchungszeitraums beobachtet werden konnte, sondern auch im Zusammenhang mit den starken sektoralen Verlusten der Gemeinschaftshersteller, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, zu beurteilen. Der Umfang dieser Verluste widerlegt die Behauptung des norwegischen Ausführers, da sie ein ziemlich klares Maß des Schadens liefern, den der Industriezweig der Gemeinschaft bei seinen Bemühungen zur Verteidigung seines Marktanteils gegen Einfuhren zu unfairen Preisen erlitten hatte.

(39) Ein weiteres Argument einiger norwegischer Hersteller betrifft die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller; so wird geltend gemacht, daß eine angebliche bedeutende Schädigung durch die Bilanzen einiger Hersteller der Gemeinschaft für 1984 nicht gestützt wird und mit diesen praktisch nicht in Einklang steht. Eine Ertragsverbesserung des Industriezweigs der Gemeinschaft im Jahr 1984 wurde bereits in Erwägungsgrund 35 erwähnt, aber weder die offiziellen Geschäftsberichte des fraglichen Herstellers, welche die Kommission geprüft hat, noch die anderen der Kommission vorliegenden Beweismittel untermauern diese Behauptung. Die Geschäftsberichte sind in ihrem Kommentar nicht besonders ergiebig, denn sie geben keine quantifizierten Auskünfte über die Silicumcarbidproduktion der betreffenden Hersteller, die umfangreiche Aktivitäten auch ausserhalb dieses Bereichs verfolgen. Ausserdem muß die Tatsache, daß die Berichte die Entwicklung der Siliciumcarbidaktivitäten 1984 als zufriedenstellend bezeichnen, im Zusammenhang mit den Verlusten bei diesen Aktivitäten in den unmittelbar vorhergehenden Jahren gesehen werden; dies steht keineswegs im Widerspruch zu den obigen Bemerkungen über die Rentabilität, insbesondere über diejenige bei den Siliciumcarbidqualitäten in Erwägungsgrund 36. Gleichzeitig beseitigen in den Augen der Kommssion die Argumente des norwegischen Industriezweigs, wonach einer der Gemeinschaftshersteller eine hohe Kapitalinvestition getätigt hat, nicht den Zweifel an der behaupteten Schädigung, die dieser Hersteller erfahren hat, der mit seiner Investition nur veraltete Anlagen durch morderne Ausrüstungen ersetzen und nicht die Kapazität erhöhen wollte. (40) Bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Industriezweig der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission die Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren aus allen Ausfuhrländern und aller betroffenen Hersteller. Dabei wurden grosse Unterschiede in dem Marktanteil der einzelnen Ausführer, bei denen Dumping vorlag, festgestellt. Von dem nachstehend in Erwägungsgrund 41 genannten Gesamtanteil von 39,6 % entfielen 30,3 % auf Norwegen (24,7 % im Jahr 1981), während sich die vier übrigen Länder in die restlichen 9,3 % teilten (5,1 % im Jahr 1981). Einige Ausführer verlangten, daß die Auswirkungen ihrer Ausfuhren nach der Gemeinschaft getrennt betrachtet und wegen ihres niedrigen und/oder rückläufigen Markanteils nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung angesehen werden sollten. Bei der Prüfung der Frage, ob in solchen Fällen eine Kumulierung angemessen sei, berücksichtigte die Kommission die Vergleichbarkeit der materiellen Eigenschaften der eingeführten mit den in der Gemeinschaft hergestellten Waren sowie Einfuhrvolumen und Preise der eingeführten Waren, verglichen mit den Preisen der in der Gemeinschaft hergestellten konkurrierenden Qualitäten. Sie kam zu dem Ergebnis, daß die Einfuhren der betroffenen Ausführer als Beitrag zu der bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft anzusehen sind und daß sie unter solchen Bedingungen getätigt wurden, daß, sollte die Kommission jeden Ausführer getrennt behandeln, sie gegenüber den übrigen in diskriminierender Weise handeln würde. Daher wurde beschlossen, bei der Feststellung des behaupteten Schadens die gedumpten Einfuhren aller Ausführer zu kumulieren.

(41) Die Kommission prüfte die Möglichkeit, ob andere Faktoren wie Einfuhren aus anderen Quellen oder eine ständig rückläufige Nachfrage dem Industriezweig der Gemeinschaft Schaden zugefügt haben könnten. Was die erste dieser Alternativen oder die zusätzlichen Schadensursachen anbetrifft, so schließen die verfügbaren Informationen über die Einfuhrvolumen eine solche Möglichkeit vollständig aus, da von 1981 bis 1984 der gemeinsame Marktanteil der Ausfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, Spanien und der UdSSR in die Gemeinschaft von 29,8 % auf 39,6 % stieg, während der Anteil aller anderen Ausführer zusammen praktisch bei 8 % stagnierte. Infolgedessen lässt sich der Rückgang des Marktanteils des Industriezweigs der Gemeinschaft unmittelbar der Zunahme der Einfuhren aus den vorgenannten Ländern zuschreiben, da die Einfuhren aus anderen Ausfuhrländern in keiner Weise gestiegen sind.

Was die Nachfrageentwicklung anbetrifft, so wurde bereits in Erwägungsgrund 31 erwähnt, daß der gemeinschaftliche Gesamtverbrauch 1982 und 1983 rückläufig war und 1984 wieder das Niveau von 1981 erreichte. Jedoch wurde festgestellt, daß trotz dieses Nachfragerückgangs die Einfuhren von Siliciumcarbid von Ausführern, bei denen Dumping festgestellt wurde, um 27 % gestiegen waren, während die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller zwischen 1981 und 1984 um 13 000 Tonnen oder 19 % fielen.

(42) Ein Ausführer bezeichnete das Versäumnis der Kommission, die in einem dritten Land ansässige Tochtergesellschaft eines Gemeinschaftsherstellers, die grosse Mengen Siliciumcarbid in die Gemeinschaft exportiert, in die Untersuchung einzubeziehen, als eine verfahrensmässige Diskriminierung.

Die Kommission teilt nicht diese Auffassung. Der betreffende Ausführer wurde in dem Antrag des Industriezweigs der Gemeinschaft nicht genannt, und es bestand weder eine Verpflichtung für den verbundenen Gemeinschaftshersteller, seine Tochtergesellschaft in das Verfahren einzubeziehen, da eine Dumping- oder Schädigungsbehauptung nicht vorlag, noch war die Kommission verpflichtet, die betreffende Firma bei Fehlen eines entsprechenden Antrags zu untersuchen. Jedenfalls zieht die Kommission grundsätzlich die Möglichkeit in Erwägung, daß nicht in das Verfahren einbezogene Ausführer für eine Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft verantwortlich sind, wie sie es vorstehend in Erwägungsgrund 41 getan hat. Die dort genannte Prüfung anderer möglicher Ursachen der Schädigung gab keinen Anlaß zu der Annahme, daß diese Tochtergesellschaft in irgendeiner Weise verantwortlich ist.

(43) Wie bereits in Erwägungsgrund 8 dargelegt, werden die Sachaufklärungen im Falle der Einfuhren von Siliciumcarbid aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 getrennt behandelt werden. Was die Schadensbegründung anbetrifft, so ist in diesem Stadium nur zu betonen, daß, wenn die Auswirkungen dieser Einfuhren ausgeschlossen werden, die Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den anderen in dem Antrag genannten Ausführern immer noch bedeutend bleibt.

(44) Aufgrund der vorstehenden Analyse stellt die Kommission einstweilen fest, daß die gedumpten Einfuhren von Siliciumcarbid aus der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR dem betreffenden Industriezweig der Gemeinschaft einen erheblichen Schaden zugefügt haben. Das Ausmaß dieses Schadens ist zunächst unter dem Gesichtspunkt der Preisunterbietung und des Rentabilitätsverlustes bestimmter Sektoren als Folge des Preisdrucks während des Untersuchungszeitraums wie in den Erwägungsgründen 36 und 37 beschrieben zu beurteilen. G. Gemeinschaftsinteresse

(45) Die Vertreter der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie und einzelner Firmen machten geltend, daß die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, weil sie dadurch gegenüber den Einfuhren von Fertigprodukten mit Ursprung in dritten Ländern weniger wettbewerbsfähig würden. Diese Argumente bezogen sich speziell auf einzelne Teilmärkte, insbesondere die Herstellung von Gießereiförmlingen und die billigere Spanne von Schleifwerkzeugen. Im letztgenannten Fall wurde ferner hinzugefügt, daß diese Schutzmaßnahmen für Siliciumcarbid diese Schleifwerkzeuge auf den dritten Exportmärkten viele Firmen weniger wettbewerbsfähig machen würden.

(46) Wie bei jedem Rohstoff oder jeder Komponente können solche Preiserhöhungen sich in gewisser Weise auf die Kosten der Verarbeitungsindustrie auswirken; wie stark diese Industrien beeinträchtigt werden können, hängt jedoch davon ab, wie weit diese Kostenerhöhungen an ihre Kunden über höhere Verkaufspreise ohne Absatzverluste weitergegeben werden können. Dies lässt sich zum Beispiel durch den Konkurrenzdruck der eingeführten Verarbeitungserzeugnisse oder durch den Rückgang des Verbrauchs zu Lasten der Preiselastizität der Nachfrage auf diesem Teilmarkt verhindern. Nur eine Firma jedoch legte der Kommission Beweismittel für die spezifischen Auswirkungen einer Erhöhung der Preise für Siliciumcarbid auf ihre Produktionskosten vor. Keinerlei Beweismaterial wurde über die voraussichtlichen Auswirkungen einer Preiserhöhung der Verarbeitungserzeugnisse auf den Gesamtabsatz vorgelegt. Unter diesen Umständen muß jede Beurteilung der möglichen Auswirkungen einer Erhöhung der Preise für Siliciumcarbid auf die Verarbeitungsindustrie rein spekulativ bleiben. Nach sorgfältiger Abwägung der oben genannten Argumente gegen die ernsthaften Schwierigkeiten der Gemeinschaftsindustrie, die unmittelbar dem Dumping dieses Materials zugeschrieben werden können, kam die Kommission zu dem Schluß, daß das Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen gegen derartiges Dumping erfordert.

H. Verpflichtungen

(47) Die Vertreter der Ausführer der Volksrepublik China, Norwegens, Polens und der UdSSR wurden über die wichtigsten Ergebnisse der ersten Sachaufklärung unterrichtet. Sie nahmen dazu Stellung. In der Folgezeit haben sie zufriedenstellende Preisverpflichtungen angeboten, die sich dahingehend auswirken werden, daß die geänderten Preise bei der Einfuhr von Siliciumcarbid mit Ursprung in diesen Ländern, die im Laufe der Untersuchung festgestellte Schädigung durch die Ausfuhren aus der Volksrepublik China und der UdSSR, wo die Schädigung niedriger war als die festgestellten Dumpingspannen, und das Dumping im Falle der polnischen Exporte beseitigt werden. Im Falle der norwegischen Ausführer werden die angebotenen Verpflichtungen ebenfalls die Dumpingspannen oder den Schaden, falls letzterer niedriger ist, bei den Erzeugnisqualitäten beseitigen, bei denen die vorläufige Sachaufklärung der Kommission sowohl eine Schädigung als auch ein bedeutendes Dumping ergibt.

In Anbetracht der obigen Ausführungen und angesichts der Tatsache, daß die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung solcher Maßnahmen angezeigt erscheinen lassen, werden die von den vorgenannten Ausführern angebotenen Verpflichtungen als annehmbar angesehen, und die Untersuchung kann daher ohne die Einführung von Antidumpingzöllen auf die aus diesen vier Ländern eingeführten Waren eingestellt werden.

(48) Im Beratenden Ausschuß wurden keine Einwände gegen die Annahme der von der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR angebotenen Verpflichtungen erhoben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die von der Representation of the China National Machinery and Equipment Import & Export Corporation in Köln, Deutschland, von Arendal Smelteverk A/S, Eydehavn, Norwegen, von Norton A/S, Lillesand, Norwegen, von Orkla Exolon A/S & Co., Orkanger, Norwegen, von Inter-Vis, Warschau, Polen, und von v/o Stankoimport, Moskau, UdSSR, im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von Siliciumcarbid der Tarifstelle 28.56 A des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer 28.56-10, mit Ursprung in der Volksrepublik China, in Norwegen, Polen und in der UdSSR angeboten worden sind, werden angenommen.

Artikel 2

Die Untersuchung im Rahmen des in Artikel 1 genannten Antidumpingsverfahrens wird eingestellt.

Artikel 3

Die Untersuchung im Rahmen des Antidumpingsverfahrens betreffend Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Tschechoslowakei und Jugoslawien wird eingestellt.

Brüssel, den 7. Oktober 1986.

Für die Kommission

Willy DE CLERCQ

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 202 vom 1. 8. 1984, S. 5.

(1) ABl. Nr. L 78 vom 24. 3. 1986, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 43.