Europäische Union

86/497/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Oktober 1986 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31986D0497. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

leich teilte dieser Hersteller mit, daß seine Kostenerfassung voll in seine Buchführungs- und Betriebsführungsverfahren integriert sei. Dies traf auch für die anderen norwegischen Hersteller zu. Die Bedeutung der während der Untersuchungszeit bei diesen Herstellern bestehenden Buchführungs- und Kostenrechnungssysteme liegt nicht nur in dem objektiv nachprüfbaren Charakter der vorgelegten Beweismittel, sondern auch darin, daß diese Systeme von der Betriebsführung über einen langen Zeitraum vor und während der Untersuchung verwendet worden sind. Diese Systeme erfassten also die Ergebnisse der Hersteller gemäß den der Geschäftsführung seinerzeit bekannten Kriterien und lieferten zugleich den Rahmen, in dem Betriebsführungsentscheidungen einschließ- lich Preisentscheidungen getroffen wurden. Daher kann die Forderung nicht akzeptiert werden, die Kommission solle Produktionskosten, die rückwirkend anhand gänzlich neuer Kriterien geschätzt worden sind, anstelle der Kosten zugrunde legen, die anhand der normalen Buchführungsverfahren berechnet worden sind, welche bei den Herstellern vor und während des Untersuchungszeitraums in Kraft waren. Andernfalls würde dies den Schluß zulassen, daß die Kommission in einem Falle, bei dem der Normalwert auf Grundlage der Basis des rechnerisch ermittelten Wertes bestimmt wird, von den Zahlen abwiche, die die Hersteller während eines bestimmten Zeitraums benutzten. C. Ausfuhrpreise (24) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt. D. Vergleich (25) Bei dem Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, sofern die Behauptungen eines direkten Zusammenhangs zwischen diesen Unterschieden und den fraglichen Verkäufen hinreichend bewiesen werden konnten. Dies war der Fall bei Unterschieden bei Verkaufs-, Transport- und Kreditbedingungen, Nebenkosten, Verpackung, Be- und Entladung und Provisionen. Auch wurden, soweit angebracht, von den interessierten Parteien beantragte Berichtigungen für Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften vorgenommen. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt. (26) Ein Gemeinschaftseinführer der Ware aus der UdSSR übte Kritik an dem Vergleich auf der Stufe ab Werk, der auf Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 basiert. Er kaufte zu einem Preis, der die Kosten für den langen Transport von der UdSSR bis zu seinem Betrieb einschloß. Derartige Kosten sind im Falle dieses Materials, das von relativ geringem Wert im Vergleich zu seinem Gewicht und Volumen ist, sehr hoch. Die Kommission ist verpflichtet, die Transportkosten aus dem »Ausfuhrpreis" frei Grenze der Gemeinschaft auszuschließen, wenn derartige Kosten in dem vom Einführer gezahlten Preis einbegriffen sind. (27) Der gleiche Einführer vertrat die Auffassung, daß die Forderung »gleichartige" Ware in Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 durch die Wahl der rechnerisch ermittelten norwegischen Werte als Grundlage für den Normalwert nicht erfuellt ist. Die Gründe für diese Wahl wurden vorstehend in den Erwägungsgründen 10 bis 14 erläutert. Darüberhinaus beweist die Zusicherung einer Berichtigung für Unterschiede bei dem physikalischen Eigenschaften der eingeführten Ware allein noch nicht, daß nicht eine hinreichend gleichartige Ware zum Vergleich herangezogen worden ist. E. Dumpingspannen (28) Die erste Sachaufklärung hat ergeben, daß bei den Ausführern der Volksrepublik China, Norwegens, Polens und der UdSSR Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt, und in Prozent des gesamten cif-Preises bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft der untersuchten Ware ausgedrückt wird. (29) Diese Dumpingspannen sind je nach Einfuhrmitgliedstaat und Erzeugnisqualität des betreffenden Siliciumcarbids unterschiedlich hoch. Die gewogenen mittleren Dumpingspannen (wie nachstehend in Erwägungsgrund 30 definiert) erreichen folgende Werte: 1.2 // // // // EWG Gesamtdumpingspanne // // // Volksrepublik China // 31,5 % // Polen // 8,9 % // UdSSR // 23,2 % // // In der Regel exportierten die obengenannten Hersteller nur eine oder höchstens zwei verschiedene Erzeugnisqualitäten von schwarzen Siliciumcarbid. Die grosse Mehrheit der in die Gemeinschaft aus diesen Ländern eingeführten Mengen betraf Makrogrit oder Klumpen, aus denen solcher Grit hergestellt werden kann, der in der Produktion von Schleifmitteln, feuerfesten Werkstoffen oder für Steinsägen verwendet wird. Alle diese Einfuhren, abgesehen von einer sehr kleinen Menge von Schleifmitteln aus Polen, waren gedumpt. (30) Auch im Falle Norwegens waren die Dumpingspannen ebenfalls je nach Ausführer und Qualität des betreffenden Siliciumcarbids verschieden hoch. Wie bereits dargelegt, produzieren die drei Hersteller sämtliche Qualitäten dieses Materials. Obwohl bei zahlreichen Qualitäten kein Dumping vorlag, wurden doch, wenn die von der Kommission (hauptsächlich bei den in grossen Mengen verkauften Qualitäten) festgestellten Dumpingspannen, zusammengefasst und im Verhältnis zu den Gesamtausfuhren der untersuchten Qualitäten in die Gemeinschaft, gewogen wurden - wobei der Betrag, um den die Ausfuhrpreise den Normalwert im Falle der nicht-gedumpten Qualitäten überstiegen, nicht berücksichtigt wurde - insgesamt Dumpingspannen bei jedem Hersteller in folgender Höhe festgestellt: 1.2 // // // Ausführer // EG-gewogener Durchschnitt // // // Arendal Smelteverk A/S // 5,1 % // Norton A/S // 6,2 % // Orkla Exolon A/S & Co // 1,7 % // // Aus den obengenannten Dumpingspannen für alle Qualitäten wird jedoch nicht der Faktor deutlich, den die Kommission für diese Sachaufklärung als wichtig erachtet, nämlich die Tatsache, daß sich das Dumping vor allem auf zwei Kategorien konzentriert, auf die etwa 35 % der Gesamtausfuhren Norwegens nach der EG entfallen. Die festgestellten Dumpingspannen für die ersten Erzeugnisqualitäten für die Metallurgie (mit einem Mindest-SIC-Gehalt von 85 %) betrugen 40,6 % und 14,6 % für die beiden grösseren Ausführer, während der kleinste Hersteller diese Qualität während des Untersuchungszeitraums kaum exportierte. Bei den Korngemischen für Steinsägen lagen die Durchschnittswerte für alle drei Ausführer zwischen 8,9 % und 5 %. Bei der Ermittlung der obigen Dumpingspannen bezog die Kommission bestimmte Nebenprodukte und Abfallprodukte nicht in ihre Berechnungen ein. Sie ist der Auffassung, daß die verwendeten Zahlen für die normalen Verkäufe dieser Hersteller und die rechnerisch ermittelten Werte ein repräsentatives Maß für alle Dumpingspannen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft liefern. (31) Einer der norwegischen Hersteller, der sich als den hauptbetroffenen Ausführer betrachtete, behauptete, daß die grosse Disparität zwischen den in dem Antrag genannten sehr hohen Dumpingspannen und den in der Untersuchung ermittelten eher bescheidenen Dumpingspannen (die er gleichwohl aus den in den Erwägungsgründen 18 bis 22 aufgeführten Gründen heftig bestritt), die Ungültigkeit des Verfahrens beweise, das auf einen Antrag hin eingeleitet worden sei, der auf kommerziellen Erwägungen beruhte und nicht durch angemessene Beweismittel untermauert gewesen sei. Das Argument betraf speziell die in dem Antrag enthaltene Dumpingbehauptung, bei der die Inlandspreise in Norwegen für eine relativ hohe Qualität von Schleifsand mit den Ausfuhrpreisen einer weit niedrigeren Qualität für die Metallurgie verglichen wurde. Die Kommission konnte diesem Standpunkt nicht teilen, denn ein Verfahren ist nicht schon deshalb ungültig, weil seine Ergebnisse zeigen, daß bestimmte Angaben in dem Antrag unzutreffend sind; die Untersuchung bezweckt ja gerade festzustellen, ob die Behauptungen in dem Antrag tatsächlich zutreffen. Wenn ausserdem im allgemeinen ziemlich niedrige Dumpingspannen festgestellt wurden, gilt dies jedenfalls nicht für bestimmte spezifische Qualitäten. (32) Bei den Einfuhren mit Ursprung aus der Tschechoslowakei und Jugoslawien wurde kein Dumping festgestellt. Folglich sollte das Verfahren hinsichtlich dieser Einfuhren eingestellt werden. F. Schädigung (33) Hinsichtlich der durch die gesamten Einfuhren verursachten Schädigung ergibt sich aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln, daß die Einfuhren von Siliciumcarbid aus der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR in die Gemeinschaft von 36 966 Tonnen im Jahr 1981 auf 47 094 Tonnen im Jahr 1984 (48 051 Tonnen 1985) gestiegen sind, was einer Zunahme um 27 % (30 % 1985) entspricht. Gleichzeitig erreichte der Gemeinschaftsverbrauch im Jahr 1984 wieder 128 348 Tonnen gegenüber 127 348 Tonnen im Jahr 1981, nachdem er 1982 und 1983 um 10 % bzw. 14 % zurückgegangen war. (34) Dementsprechend erhöhte sich der Marktanteil von Siliciumcarbid mit Ursprung in den im vorigen Erwägungsgrund erwähnten Ländern von 28,8 % 1981 auf 36,9 % 1984. Im gleichen Zeitraum verringerte sich der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 62,2 % 1981 auf 52,5 % 1984 des Gemeinschaftsverbrauchs. Daß die gedumpten Einfuhren für die Verkaufsverluste der Gemeinschaftshersteller verantwortlich sind, ergibt sich daraus, daß nach den Zahlenangaben über den Gemeinschaftsverbrauch für 1981 und 1984, die praktisch die gleichen sind, der Anstieg des gemeinsamen Marktanteils der vorgenannten Länder fast ebenso hoch ist wie der Verlust des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller. (35) Die Auswirkungen des im vorhergehenden Erwägungsgrund genannten Marktanteilverlusts spiegeln sich in den Produktionszahlen des Industriezweigs der Gemeinschaft nicht vollständig wider. Etwa 100 000 Tonnen Siliciumcarbid wurden 1984 von vier Gemeinschaftsherstellern produziert gegenüber 103 500 Tonnen im Jahr 1981, was bereits einen Rückgang im Vergleich zu 1980 (115 000 t) bedeutet. Kein Gemeinschaftshersteller erhöhte seine Produktion während dieses Zeitraums wesentlich. Die Produktion des kleinsten Herstellers fiel um etwa 27 %. Die Kapazitätsauslastung erreichte 1984 ebenfalls erneut 97 % der Werte von 1981 als Gemeinschaftsdurchschnitt, obwohl sie im Vergleich zu 1980 niedrig blieb, welches das letzte Jahr mit einer zufriedenstellenden - wenn auch nicht vollständigen - Auslastung der Kapazitäten des Industriezweigs der Gemeinschaft war. Kein Hersteller verbesserte 1984 wesentlich seine Kapazitätsauslastung gegenüber 1981, und ein Hersteller blieb weit hinter den Zahlen von 1981 zurück. Im Untersuchungszeitraum fiel die Produktion bekanntlich auf 87 000 Tonnen, und zwar sowohl 1982 als auch 1983. Wenn auch die vorgenannten Zahlen eine gewisse Produktionsbelebung im Jahr 1984 zeigen, so ergibt sich aus den verfügbaren Beweisunterlagen, daß dies weitgehend auf die höheren Ausfuhren aus der Gemeinschaft zurückzuführen ist. Es handelt sich um eine vorübergehende Verbesserung, da ein grosser Teil der zusätzlichen Exporte Wechselkursveränderungen zugeschrieben werden kann. (36) Andere Wirtschaftsangaben über die Gemeinschaftshersteller belegen unter welchem Druck sie weitgehend infolge der gedumpten Einfuhren während des Zeitraums 1981 bis 1983/84 standen. Die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer fiel in dem Industriezweig der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum von 1 453 auf 1 311. Davon war ein grosser Teil teilzeitbeschäftigt oder leistete Kurzarbeit; ihr Anteil betrug 1980 erst zehn Beschäftigte und erreichte 1982 528 und 1983 387. Trotz dieser Rationalisierungsanstrengungen ging die allgemeine Rentabilität der Siliciumcarbidverkäufe der vier Gemeinschaftshersteller rapide zurück. Während aller Hersteller 1980 Gewinne machten oder kostendeckend arbeiteten, erlitten drei Hersteller während des Zeitraums 1981 bis 1983/84 Verluste, und der vierte Hersteller erreichte am Ende des Zeitraums nur noch gerade die Rentabilitätsgrenze. Während allgemein die Rentabilität bei allen Siliciumcarbidqualitäten abnahm oder ganz entfiel, zeigen die Ergebnisse einer ausführlicheren Analyse der Kosten und Gewinne bestimmter Einzelfirmen nach wichtigsten Erzeugnisqualitäten, daß die Produktion und der Absatz von Siliciumcarbid für die Metallurgie sogar einem noch stärkerem Druck ausgesetzt waren als die allgemeinen Zahlen ausweisen. Die Bedeutung des Sektors lässt sich anhand der Tatsache beurteilen, daß die Qualitäten für die Metallurgie etwa 45 % der gesamten Siliciumcarbidproduktion der Gemeinschaftshersteller ausmachen. Wie stark der Druck war, geht aus der Tatsache hervor, daß die meisten Gemeinschaftshersteller, auf die zwei Drittel der Gemeinschaftsproduktion entfällt, zwischen 1981 und 1983/84 ständig wachsende Verluste in diesem Aktivitätsbereich erlitten, so daß am Ende dieses Zeitraums ihre Erträge aus den Verkäufen von Siliciumcarbid für die Metallurgie nur noch 80 % der gesamten Produktions-, Verkaufs- und Betriebskosten dieses Sektors deckten. Auf diese besondere Situation wird erneut in den Erwägungsgründen 37 und 38 eingegangen. (37) Die Kommission prüfte ferner, ob die Siliciumcarbidverkäufe dieser Ausführer, bei denen Dumping vorlag, zu Preisen erfolgte, die unter den Preisen lagen, die für gleichwertige Mengen und Qualitäten von den Gemeinschaftsherstellern berechnet wurden. Zuvor sollte jedoch im Zusammenhang mit einem solchen Preisvergleich auf zweierlei hingewiesen werden. Erstens stellte die Kommission fest, daß das Preisniveau in der Gemeinschaft bereits vor dem Untersuchungszeitraum einem starken Druck ausgesetzt war. Über mehrere Jahre bis 1983 waren die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller entweder rückläufig oder weit weniger rasch gestiegen als ihre Kosten. Während die Nachfrage nach Siliciumcarbid in der Gemeinschaft in dieser Zeit stagnierte - oder in manchen Jahren zurückging -, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ausfuhrländern sehr rasch auf Kosten des Anteils der Gemeinschaftshersteller wie in den Erwägungsgründen 33 und 34 beschrieben. Das niedrige Niveau der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller war mehr auf die Niedrigpreiseinfuhren als auch die stagnierende Nachfrage zurückzuführen; dies zeigt sich erstens in dem Verlust langjähriger Kunden des Industriezweigs der Gemeinschaft an die Ausführer, zweitens in den bereits erwähnten Veränderungen des Marktanteils und drittens in den anderen Markt- und Wirtschaftsdaten, die in den Erwägungsgründen 35 bis 42 dargelegt werden. Zweitens wurden die für Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften vorgenommenen Berichtigungen im Falle einiger Ausführer aus Ländern ohne Marktwirtschaft (Erwägungsgrund 25) in den Preisvergleich zur Beurteilung des Schadens einbezogen, so daß der auf dem Markt tatsächlich festgestellte grosse Unterschied im Preis - der natürlich keine derartige Berichtigung berüchsichtigte - sehr viel grösser war als die nachstehend aufgeführten Prozentsätze. Auf dieser Basis führte der Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreise dieser Einfuhren während des Untersuchungszeitraums mit den entsprechenden Preisen der Gemeinschaftshersteller zu folgenden Ergebnissen. In der Regel wurde festgestellt, daß die Einfuhren aus der Volksrepublik China um durchschnittlich 30 %, die Einfuhren aus Polen um 16 % und die Einfuhren aus der UdSSR um 22 % die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten. Im Falle Norwegens ist die Situation schwieriger, zum Teil wegen der sehr viel grösseren Spanne von Erzeugnisqualitäten und der betroffenen Einfuhrmitgliedstaaten und zum Teil wegen der besonderen Situation auf einem wichtigen Teilmarkt. Für eine breite Spanne von Standardqualitäten, die Korngemische für Steinsägen einschließt, aber die ersten Qualitäten für die Metallurgie ausschließt, lagen die Preisunterbietungen zwischen 0 und 24 % mit einem Durchschnitt von 11 %. Bei den ersten Qualitäten für die Metallurgie, die etwa ein Fünftel aller norwegischen Einfuhren von Siliciumcarbid in die Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums darstellen (aber einen sehr viel höhreren Anteil dieser Einfuhren in einen der Mitgliedstaaten), wurden ebenfalls Preisunterbietungen von 18 % im Falle eines norwegischen Herstellers und von 21 % bis 33 % im Falle eines anderen Herstellers im Vergleich zu den Preisen derjenigen Gemeinschaftshersteller festgestellt, die von dem Preisdruck der norwegischen Einfuhren relativ unberührt blieben; das sind z. B. die Fälle, in denen die Kunden der Gemeinschaftshersteller Kaufvereinbarungen zu Preisen früherer Zeiten beibehalten oder Käufe auf der Basis von Standardangebotspreisen getätigt hatten. (Wie bereits in Erwägungsgrund 30 erwähnt, sind nur zwei der drei norwegischen Hersteller in nennenswertem Masse auf diesem Teilmarkt vertreten). (38) Ein norwegischer Hersteller machte im Zusammenhang mit der Preisunterbietung mit besonderem Hinweis auf diesen Teilsektor und die Wettbewerbsstärke eines Gemeinschaftsherstellers geltend, daß die Preisunterbietungen nicht von ihm ausgegangen, sondern nur den Preisen des Industriezweigs der Gemeinschaft gefolgt waren. Dies lässt sich kaum schlüssig beweisen. Die verfügbaren Zahlen zeigen, daß die Preise des Industriezweigs der Gemeinschaft in diesem Teilsektor häufig den Preisen der norwegischen Einfuhren gleich waren. Der betroffene Ausführer meinte, daß dies den Beweis dafür liefere, daß seine eigene starke Preisunterbietung den Gemeinschaftsherstellern keinen bedeutenden Schaden zugefügt habe. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 37 dargelegt, wurde die Preisunterbietung durch diesen norwegischen Ausführer in diesem Sektor festgestellt, wenn auch in einem so allgemeinen Ausmaß wie im Falle anderer Erzeugnisqualitäten. Tatsächlich haben die am stärksten in diesem Sektor vertretenen Gemeinschaftshersteller ihr Preisniveau immer mehr dem der norwegischen Einfuhren angepasst, um nicht unterboten zu werden und weitere Verkaufsverluste zu erleiden. Der Schaden, der in diesem Sektor den Gemeinschaftsherstellern entstand, ist daher nicht nur auf der Basis der Preisunterbietung, die auch während des Untersuchungszeitraums beobachtet werden konnte, sondern auch im Zusammenhang mit den starken sektoralen Verlusten der Gemeinschaftshersteller, wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, zu beurteilen. Der Umfang dieser Verluste widerlegt die Behauptung des norwegischen Ausführers, da sie ein ziemlich klares Maß des Schadens liefern, den der Industriezweig der Gemeinschaft bei seinen Bemühungen zur Verteidigung seines Marktanteils gegen Einfuhren zu unfairen Preisen erlitten hatte. (39) Ein weiteres Argument einiger norwegischer Hersteller betrifft die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller; so wird geltend gemacht, daß eine angebliche bedeutende Schädigung durch die Bilanzen einiger Hersteller der Gemeinschaft für 1984 nicht gestützt wird und mit diesen praktisch nicht in Einklang steht. Eine Ertragsverbesserung des Industriezweigs der Gemeinschaft im Jahr 1984 wurde bereits in Erwägungsgrund 35 erwähnt, aber weder die offiziellen Geschäftsberichte des fraglichen Herstellers, welche die Kommission geprüft hat, noch die anderen der Kommission vorliegenden Beweismittel untermauern diese Behauptung. Die Geschäftsberichte sind in ihrem Kommentar nicht besonders ergiebig, denn sie geben keine quantifizierten Auskünfte über die Silicumcarbidproduktion der betreffenden Hersteller, die umfangreiche Aktivitäten auch ausserhalb dieses Bereichs verfolgen. Ausserdem muß die Tatsache, daß die Berichte die Entwicklung der Siliciumcarbidaktivitäten 1984 als zufriedenstellend bezeichnen, im Zusammenhang mit den Verlusten bei diesen Aktivitäten in den unmittelbar vorhergehenden Jahren gesehen werden; dies steht keineswegs im Widerspruch zu den obigen Bemerkungen über die Rentabilität, insbesondere über diejenige bei den Siliciumcarbidqualitäten in Erwägungsgrund 36. Gleichzeitig beseitigen in den Augen der Kommssion die Argumente des norwegischen Industriezweigs, wonach einer der Gemeinschaftshersteller eine hohe Kapitalinvestition getätigt hat, nicht den Zweifel an der behaupteten Schädigung, die dieser Hersteller erfahren hat, der mit seiner Investition nur veraltete Anlagen durch morderne Ausrüstungen ersetzen und nicht die Kapazität erhöhen wollte. (40) Bei der Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Industriezweig der Gemeinschaft berücksichtigte die Kommission die Auswirkungen aller gedumpten Einfuhren aus allen Ausfuhrländern und aller betroffenen Hersteller. Dabei wurden grosse Unterschiede in dem Marktanteil der einzelnen Ausführer, bei denen Dumping vorlag, festgestellt. Von dem nachstehend in Erwägungsgrund 41 genannten Gesamtanteil von 39,6 % entfielen 30,3 % auf Norwegen (24,7 % im Jahr 1981), während sich die vier übrigen Länder in die restlichen 9,3 % teilten (5,1 % im Jahr 1981). Einige Ausführer verlangten, daß die Auswirkungen ihrer Ausfuhren nach der Gemeinschaft getrennt betrachtet und wegen ihres niedrigen und/oder rückläufigen Markanteils nicht als Ursache einer bedeutenden Schädigung angesehen werden sollten. Bei der Prüfung der Frage, ob in solchen Fällen eine Kumulierung angemessen sei, berücksichtigte die Kommission die Vergleichbarkeit der materiellen Eigenschaften der eingeführten mit den in der Gemeinschaft hergestellten Waren sowie Einfuhrvolumen und Preise der eingeführten Waren, verglichen mit den Preisen der in der Gemeinschaft hergestellten konkurrierenden Qualitäten. Sie kam zu dem Ergebnis, daß die Einfuhren der betroffenen Ausführer als Beitrag zu der bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft anzusehen sind und daß sie unter solchen Bedingungen getätigt wurden, daß, sollte die Kommission jeden Ausführer getrennt behandeln, sie gegenüber den übrigen in diskriminierender Weise handeln würde. Daher wurde beschlossen, bei der Feststellung des behaupteten Schadens die gedumpten Einfuhren aller Ausführer zu kumulieren. (41) Die Kommission prüfte die Möglichkeit, ob andere Faktoren wie Einfuhren aus anderen Quellen oder eine ständig rückläufige Nachfrage dem Industriezweig der Gemeinschaft Schaden zugefügt haben könnten. Was die erste dieser Alternativen oder die zusätzlichen Schadensursachen anbetrifft, so schließen die verfügbaren Informationen über die Einfuhrvolumen eine solche Möglichkeit vollständig aus, da von 1981 bis 1984 der gemeinsame Marktanteil der Ausfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, Spanien und der UdSSR in die Gemeinschaft von 29,8 % auf 39,6 % stieg, während der Anteil aller anderen Ausführer zusammen praktisch bei 8 % stagnierte. Infolgedessen lässt sich der Rückgang des Marktanteils des Industriezweigs der Gemeinschaft unmittelbar der Zunahme der Einfuhren aus den vorgenannten Ländern zuschreiben, da die Einfuhren aus anderen Ausfuhrländern in keiner Weise gestiegen sind. Was die Nachfrageentwicklung anbetrifft, so wurde bereits in Erwägungsgrund 31 erwähnt, daß der gemeinschaftliche Gesamtverbrauch 1982 und 1983 rückläufig war und 1984 wieder das Niveau von 1981 erreichte. Jedoch wurde festgestellt, daß trotz dieses Nachfragerückgangs die Einfuhren von Siliciumcarbid von Ausführern, bei denen Dumping festgestellt wurde, um 27 % gestiegen waren, während die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller zwischen 1981 und 1984 um 13 000 Tonnen oder 19 % fielen. (42) Ein Ausführer bezeichnete das Versäumnis der Kommission, die in einem dritten Land ansässige Tochtergesellschaft eines Gemeinschaftsherstellers, die grosse Mengen Siliciumcarbid in die Gemeinschaft exportiert, in die Untersuchung einzubeziehen, als eine verfahrensmässige Diskriminierung. Die Kommission teilt nicht diese Auffassung. Der betreffende Ausführer wurde in dem Antrag des Industriezweigs der Gemeinschaft nicht genannt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.