Europäische Union

86/497/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Oktober 1986 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien

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Avis juridique important | 31986D0497 86/497/EWG: Beschluß der Kommission vom 7. Oktober 1986 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 287 vom 10/10/1986 S. 0025 - 0035 ***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1986 zur Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumping-Verfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen und der UdSSR und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Norwegen, Polen, der Tschechoslowakei, der UdSSR und Jugoslawien (86/497/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10 und 11, nach Konsultationen in dem in dieser Verordnung genannten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Verfahren (1) Im Mai 1984 erhielt die Kommission einen Antrag vom Europäischen Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) im Namen der Gemeinschaftshersteller von Siliciumcarbid. (2) Der Antrag enthielt Beweismittel für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung; diese Beweismittel wurden als ausreichend erachtet, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen. Die Kommission gab daraufhin durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid der Tarifstelle 28.56 A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffer 28.56-10) mit Ursprung in der Voksrepublik China, der Tschechoslowakei, Norwegen, Polen, der UdSSR, Spanien und Jugoslawien bekannt und leitete eine Untersuchung ein. (3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer sowie die Vertreter der Ausfuhrländer und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Alle bekannten Hersteller und Ausführer sowie die meisten bekannten Einführer legten ihren Standpunkt schriftlich dar oder stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. (5) Sachäusserungen wurden von Verbrauchervereinigungen und von Verbrauchern selbst vorgebracht. (6) Die Kommission hat bei folgenden Firmen alle Angaben eingeholt und geprüft, die sie für eine erste Sachaufklärung für notwendig erachtete, und, soweit notwendig, Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt: EWG-Hersteller: - Elektroschmelzwerk Kempten GmbH, München, Bundesrepublik Deutschland, - Lonza-Werke GmbH, Waldshut-Tiengen, Bundesrepublik Deutschland, - Pechiney Electrométallurgie (ex Sofrem), Paris, Frankreich, - Sanim Abrasivi, SpA, San Michele all'Adige, Italien; Nicht-EWG-Hersteller und Ausführer: - Navarro SA, Madrid, Spanien, - Arendal Smelteverk A/S, Eydehavn, Norwegen, - Norton A/S, Lillesand, Norwegen, - Orkla Exolon A/S & Co., Orkanger, Norwegen, - Tovarna Dusika, Ruse, Jugoslawien, - Representation of the China National Machinery and Equipment Import & Export Corporation, Köln, Bundesrepublik Deutschland; EWG-Einführer: - Intermat SA, Liège, Belgien, - SA Barascud Abrasifs-Chimie, 81102 Castres, Frankreich, - Société Derognat et Cie., 21200 Comblanchien, Frankreich, - DFG (Gremilliet), 88207 Remiremont, Frankreich, - Mineralien-Werke Duisburg GmbH, Duisburg, Bundesrepublik Deutschland, - Mineralien-Werke Kuppenheim GmbH, Kuppenheim, Bundesrepublik Deutschland, - Alfred Hempel GmbH & Co., Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, - Kerimpex Handelsgesellschaft mbH, Selb, Bundesrepublik Deutschland, - Werner Keßl Gießereibedarf GmbH, Bärnwinkel, Bundesrepublik Deutschland, - Gesellschaft für Metallurgie Hafner und Polte GmbH, Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, - Wilfried Post GmbH, Gut Junkerswald, Bundesrepublik Deutschland, - Thyssen Schulte Metallurgie GmbH, Dortmund, Bundesrepublik Deutschland, - Smyris Abrasivi Srl, Pero (Mi), Italien, - Veneta Mineraria SpA, Milano, Italien, - Carborundum Abrasives GB Ltd, Manchester, Vereinigtes Königreich, - Union Carbide UK Limited, Glossop, Vereinigtes Königreich, - Tennant Metallurgical Ltd, Sheffield, Vereinigtes Königreich. (7) Die Dumpinguntersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1984. (8) Gemäß Artikel 380 Absatz 3 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals werden die Untersuchungsergebnisse betreffend die Einfuhren aus Spanien nach der Verordnung (EWG) Nr. 812/86 des Rates vom 14. März 1986 (1) über den Schutz gegen Einfuhren, die Gegenstand eines Dumpings zwischen der Zehnergemeinschaft und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den neuen Mitgliedstaaten während des Anwendungszeitraums der in der genannten Beitrittsakte festgelegten Übergangsmaßnahmen sind, getrennt behandelt. B. Normalwert Jugoslawien (9) Im Falle Jugoslawiens produziert der einzige Hersteller nur zwei Basisqualitäten von schwarzem Siliciumcarbid; die gesamte Produktion wird nach den vorgelegten Beweismitteln in halbfertigem Zustand exportiert. Da aus diesem Grund keine inländischen Verkaufspreise vorliegen, auf die sich der Normalwert stützen könnte, wurde in diesem Fall - wie im Fall Norwegens (siehe die Erwägungsgründe 15 und 17) - beschlossen, den rechnerisch ermittelten Normalwert zugrunde zu legen. Die gesamten Produktions-, Verkaufs- und Gemeinkosten für die Ware während des Untersuchungszeitraums wurden berücksichtigt, wie sie aus den Kostenabrechnungen des Herstellers hervorgehen. Zu diesen Kosten wurde eine angemessene Gewinnspanne auf der Basis dessen hinzugerechnet, was dieser Hersteller normalerweise auf seinem Inlandsmarkt durch Verkäufe von künstlichem Korund, ein vergleichbares Produkt, verdient. Länder ohne Marktwirtschaft (10) Mit Ausnahme von Spanien, wie vorstehend unter Erwägungsgrund 8 erwähnt, und Norwegen stammen die übrigen von der Untersuchung betroffenen Ausfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft. Um festzustellen, ob die Einfuhren aus diesen Ländern gedumpt waren, musste die Kommission die Tatsache berücksichtigen, daß die Volksrepublik China, die Tschechoslowakei, Polen und die UdSSR keine Marktwirtschaftsländer sind. Deshalb musste bei der Sachaufklärung der Normalwert in einem Marktwirtschaftsland zugrunde gelegt werden. Dabei schlugen die Antragsteller den jugoslawischen Markt vor. (11) Die Kommission beschloß, diesem Vorschlag aus folgenden Gründen nicht zu folgen. Die Tarifnummer des Gemeinsamen Zolltarifs für Siliciumcarbid umfasst eine weite Spanne von Erzeugnisqualitäten, die in erster Linie als Schleifmittel, feuerfester Werkstoff und in der Metallurgie verwendet werden, mit einer ähnlich weiten Spanne von Marktpreisen. Wie bereits unter Erwägungsgrund 9 erwähnt, wurde festgestellt, daß der jugoslawische Hersteller nur zwei Erzeugnisqualitäten produziert, die in halbfertigem Zustand exportiert werden. In Anbetracht dieser Tatsachen, insbesondere der äusserst begrenzten Spanne von Erzeugnisqualitäten und des unvollständigen Produktionsprozesses dieses Herstellers war die Kommission nicht der Ansicht, daß die in Jugoslawien ermittelten Normalwerte eine technisch zufriedenstellende Grundlage für die Bestimmung des Normalwertes der von dem Verfahren betroffenen Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft darstellen würden. (12) Bei dem spanischen Hersteller dagegen wurden ein vollständiger Produktionsprozeß und eine ausreichend breite Spanne von Erzeugnisqualitäten festgestellt, die als Fertigwaren nicht nur zum Export, sondern in erster Linie auf dem Inlandsmarkt verkauft werden. Die Kommission entschied sich jedoch nicht für diese alternative Grundlage zur Bestimmung des Normalwertes in den Ausfuhrländern ohne Marktwirtschaft, weil der spanische Markt vergleichsweise geschützt ist und von einem einzigen Hersteller bestimmt wird. (13) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß es angemessen und vernünftig wäre, den Normalwert für die Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes in Norwegen zu bestimmen. Die Vollständigkeit der Spanne der verkauften Erzeugnisqualitäten und des Produktionsprozesses der norwegischen Hersteller war dabei ein entscheidender Gesichtspunkt. Die Tatsache, daß, wie nachstehend bemerkt (Erwägungsgrund 15), wegen der restriktiven Natur des norwegischen Marktes in den meisten Fällen der rechnerisch ermittelte Wert statt der Inlandspreise herangezogen werden musste, wurde wegen des vergleichsweisen Vorteils der norwegischen Firmen bei dieser sehr energieintensiven Produktionsart nicht als Nachteil für die Ausfuhrländer ohne Marktwirtschaft betrachtet. (14) Mehrere Ausführer und ein Einführer erhoben Einwände gegen die Wahl Norwegens als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwertes, wobei sie auf die Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften der Waren einiger Länder ohne Marktwirtschaft im Vergleich zu den in Norwegen hergestellten hinwiesen. Die Kommission hielt dem entgegen, daß die breite Spanne von Erzeugnisqualitäten, für die der Normalwert in Norwegen ermittelt wurde, allein schon einen besseren Vergleich jeder dieser Erzeugnisqualitäten mit den von den Ausfuhrländern ohne Marktwirtschaft verkauften zulässt. Soweit Unterschiede bei den physikalischen Eigenschaften nach einem Vergleich entsprechender Erzeugnisqualitäten fortbestanden, konnten diese durch Berichtigungen beseitigt werden, wie nachstehend im Absatz D »Vergleich" erläutert. Während die oben genannten Ausführer kein anderes Vergleichsland als Alternative vorschlugen, übte der vorgenannte Einführer Kritik an dem Beschluß der Kommission, Jugoslawien zu diesem Zweck nicht heranzuziehen, und behauptete, daß die Begründung dieses Beschlusses in Erwägungsgrund 11 nicht der tatsächlichen Situation des jugoslawischen Herstellers entspreche. Er legte jedoch keine Beweise für diese Behauptungen vor, und die Sachaufklärung der Kommission bei dem jugoslawischen Hersteller stützt diese Behauptungen nicht. Norwegen (15) Bei der Bestimmung des Normalwertes für die drei norwegischen Firmen musste die Kommission berücksichtigen, daß sie normalerweise nur relativ kleine Mengen auf ihrem Inlandsmarkt verkaufen. Tatsächlich wurde festgestellt, daß während des Untersuchungszeitraums etwa 96 % des Umsatzwertes dieser Hersteller aus Exportverkäufen stammte, von denen etwa die Hälfte in die Gemeinschaft gingen. In der Regel waren die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt daher zu gering, um einen gültigen Vergleich mit den Exportverkäufen der gleichen Ware nach der Gemeinschaft zu ermöglichen. Bei nur einem dieser drei Hersteller - und für drei Erzeugnisqualitäten von insgesamt neun berücksichtigten Qualitäten - wurde festgestellt, daß die Inlandsverkäufe volumenmässig die Schwelle von 5 % der nach dem Gemeinschaftsmarkt exportierten gleichartigen Erzeugnisqualitäten erreichten. Die Verwendung dieser Schwelle in derartigen Fällen war von der Kommission in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 3643/84 (1) in dem Antidumping-Verfahren betreffend Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen aus Japan eingeführt worden. Folglich wurde der Normalwert für die drei vorgenannten Erzeugnisqualitäten und für diesen einen Hersteller vorläufig auf der Grundlage der Inlandspreise ermittelt. (16) Da auf dem Inlandsmarkt keine angemessenen Mengen verkauft wurden, um einen gerechten Vergleich im Falle aller anderen von den norwegischen Herstellern produzierten Erzeugnisqualitäten zuzulassen, musste der Normalwert für diese Qualitäten auf einer anderen Grundlage bestimmt werden. Die Hersteller selbst schlugen zu diesem Zweck die Preise bei der Ausfuhr nach dritten Ländern vor. Dieser Vorschlag wurde von der Kommission nicht angenommen, da sie nicht in der Lage war zu bestätigen, daß die Ausfuhrpreise nach anderen Märkten als dem Gemeinschaftsmarkt nicht de facto gedumpte Preise waren. Hinzu kommt, daß in dem Untersuchungszeitraum einige grosse Weltwährungen besonders stark schwankten, was einen weiteren Ungewißheitsfaktor bei der Wahl eines geeigneten dritten Exportmarktes zur Ermittlung des Normalwertes bedeutet hätte. (17) Aus all diesen Gründen wurde der Normalwert vorläufig auf der Grundlage der rechnerisch ermittelten Werte in Norwegen bestimmt. Bei den rechnerisch ermittelten Werten wurden die Kosten zugrunde gelegt, die die Hersteller während der Untersuchung für jede von ihnen produzierte und verkaufte wichtige Erzeugnisqualität genannt hatten. Diese Produktionskosten bestanden in den tatsächlichen Ausgaben für die Herstellung der betreffenden Qualität, wie sie in den Geschäftsberichten der Hersteller für den Untersuchungszeitraum ausgewiesen wurden. Soweit diese Produktionskosten nicht bereits die fixen Kosten einschließlich Verkaufskosten, Verwaltungskosten und andere Gemeinkosten umfassten, wurde ein Prozentsatz, der demjenigen entsprach, den der Hersteller verwandte, hinzugefügt, um diese Ausgaben zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz erschien aufgrund der während der Untersuchung nachgeprüften Buchungsdaten als angemessen. Eine angemessene Gewinnspanne wurde dann zu den vorgenannten Kosten hinzugerechnet. Um sichzugehen, daß diese Gewinnspanne die Leistung jedes Herstellers während eines repräsentativen Zeitraums widerspiegelte, wurde beschlossen, zu diesem Zweck den durchschnittlichen Betriebsgewinn während der drei letzten Geschäftsjahre vor dem Untersuchungszeitraum heranzuziehen, wie er aus den von den Herstellern vorgelegten testierten Rechnungsabschlüssen hervorging. Da, wie schon erwähnt, die Inlandsverkäufe ausserordentlich gering waren und die testierten Abschlüsse die Gewinne nicht geographisch auswiesen, wurden sämtliche Betriebsgewinne (und nicht speziell die Gewinne aus den Inlandsgeschäften) als die vernünftigste Grundlage für die Bestimmung der Gewinnspanne gewählt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß alle drei Hersteller nur unverarbeitetes Siliciumcarbid produzierten und verkauften und daß nach den von ihnen vorgelegten Angaben 1983/84 die Gewinne aus den norwegischen Inlandsverkäufen - soweit diese erfolgten - in der Regel höher waren oder zumindest ebenso hoch wie die Gesamtgewinne. (18) Im Zusammenhang mit der vorläufigen Sachaufklärung haben über einen längeren Zeitraum ausführliche Kontakte in Form von Treffen und Schriftwechsel mit den norwegischen Ausführern stattgefunden. In allen Phasen haben diese Hersteller die Dumping- und Schadensfeststellung der Kommission bestritten, und zwar in allen drei Fällen aus ähnlichen Gründen. Ihre Einwände gegen die Feststellung des Normalwertes lassen sich unter zwei Hauptüberschriften zusammenfassen. Erstens erheben sie Einwände überhaupt dagegen, daß die rechnerisch ermittelten Werte bei der Bestimmung des Normalwertes zugrunde gelegt werden, wie nachstehend unter Erwägungsgrund 19 erläutert. Zweitens erheben sie Einwände gegen die Art und Weise, in der die rechnerisch ermittelten Werte berechnet worden sind, wie nachstehend unter den Erwägungsgründen 20 bis 23 erläutert. Einwände der norwegischen Hersteller gegen die Wahl der rechnerisch ermittelten Werte als Grundlage für den Normalwert (19) Die vorgenannten Hersteller argumentierten, daß die Zugrundelegung der rechnerisch ermittelten Werte zumindest im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der Geschäftslogik steht, insofern als jeder Erzeugnisqualität ein fester und gleicher Gewinnanteil zugewiesen und damit die Möglichkeit geleugnet wird, daß ein Hersteller mit Kostenvorteilen frei konkurrieren und mit unterschiedlichen Gewinnspannen je nach der Erzeugnisqualität und der Wettbewerbssituation verkaufen kann. Da nachprüfbare Beweismittel fehlten, die die Zuweisung unterschiedlicher Gewinnspannen je nach der Erzeugnisqualität ermöglicht hätten, war die Kommission gezwungen, die Kosten, wie von den Herstellern während der Untersuchung angegeben, und die Gewinne einheitlich auf der Basis des Umsatzes zuzuweisen, was sicherstellte, daß sie während des gleichen Zeitraums vollständig den Verkäufen entsprachen. Einwände der norwegischen Hersteller gegen die Berechnung der rechnerisch ermittelten Werte durch die Kommission (20) Vor der Untersuchung der Kommissionsdienststellen an Ort und Stelle wurden die norwegischen Hersteller davon unterrichtet, daß die Kosten eingehend geprüft würden. Sie legten bereitwillig ausführliche Angaben über Kosten und Finanzen aus ihren internen Geschäftsberichten und den von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüften Jahresabschlüssen, sowie kommerzielle und technische Informationen vor. Alle Hersteller führten Buchungssysteme, die die unterschiedlichen variablen Kosten der Haupterzeugniskategorien berücksichtigten. Die Verkaufs- und Gemeinkosten wurden in der Regel auf alle Erzeugniskategorien gemäß den Gepflogenheiten jedes Herstellers während des Untersuchungszeitraums umgelegt. Bei den variablen und fixen Kosten wurden daher in diesem Stadium von den Herstellern keine Einwände zu dieser Form der rechnerisch ermittelten Kosten für die einzelnen Erzeugniskategorien erhoben. Bei der Erörterung der ersten Untersuchungsergebnisse, die Dumping in unterschiedlichem Umfang bei mehreren Erzeugnisqualitäten jedes Herstellers zeigten, wurden zwei Haupteinwände gegen die Art und Weise erhoben, in der die rechnerisch ermittelten Werte berechnet worden waren. Diese Einwände wurden in leicht abgewandelter Formulierung von allen drei Herstellern vorgebracht. (21) Der erste Einwand betraf die Gewinnspannen, die bei den rechnersich ermittelten Werten zugrunde gelegt wurden. Ihre Berechnungsweise wurde bereits in Erwägungsgrund 17 beschrieben. Die Hersteller behaupteten, daß »eine angemessene Gewinnspanne" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Wertes nicht zugrunde gelegt worden sei. Dieser Einwand basiert auf der Grössenordnung der festgestellten Gewinnspannen. Diese waren grösser als die anderen norwegischen Herstellern zugewiesenen Gewinnspannen, für die die rechnerisch ermittelten Werte in Antidumping-Verfahren in früheren Jahren bestimmt worden waren. Diese Verfahren betrafen jedoch Industrien und Hersteller, die zu der Zeit der betreffenden Untersuchung Verluste erlitten oder sehr geringe Gewinne erzielt hatten und für die eine angemessene Gewinnspanne auf der Basis der jüngsten Leistung dieser Industrie oder dieses Herstellers nicht verfügbar war. Das trifft im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu, da die zugrunde gelegten Gewinnspannen die testierten tatsächlichen Gewinne der betroffenen Hersteller sind. Ausserdem wurden in diesem Fall die durchschnittlichen Gewinne mehrerer Jahre berechnet, um eine möglicherweise ungerechte Bestimmung auf der Basis eines aussergewöhnlich ertragreichen Jahres zu vermeiden. Tatsächlich hatte einer der Hersteller eines der in seinen Durchschnitt einbezogenen Jahre als das schlechteste Ertragsjahr in seiner Geschichte seit 1945 bezeichnet. Die effektiven Gewinne, sofern sie vorhanden sind und genau bestimmt werden können, stellen eindeutig das angemessenste Maß der Rentabilität dar, das zu diesem Zweck zu wählen ist und bei dem am wenigsten die Gefahr besteht, daß es unfair oder diskriminierend ist. (22) Der zweite Einwand betraf die verbleibenden Komponenten der rechnerisch ermittelten Werte: die Kosten. Im allgemeinen hielten die drei Hersteller ausführliche Berichtigungen an den ihnen vorgelegten vorläufigen Ergebnissen der Sachaufklärung für notwendig; und soweit diese Berichtigungen auf der Grundlage der während der Untersuchung gesammelten Beweismittel begründet werden konnten, änderte die Kommission diese Ergebnisse. Bei der ersten Vorlage der vorläufigen Ergebnisse machte jeder Hersteller jedoch den gleichen Einwand geltend: Ihre bisherigen Verfahren für die Berechnung der Preise der Erzeugnisqualitäten spiegelten nicht in angemessener Weise die technischen und geschäftlichen Realitäten wider. Sie erklärten, daß dies den Herstellern seit einiger Zeit bekannt gewesen, aber durch die Untersuchung der Kommission stärker bewusst geworden sei. Sie baten um Zeit und Gelegenheit, um der Kommission anhand geänderter Kriterien neue Beweismittel vorzulegen. Trotz erheblicher Zweifel an der Ordnungsmässigkeit eines solchen Verfahrens beschloß die Kommission, dem Antrag stattzugeben und die vorgelegten Angaben einzeln sorgfältig zu prüfen, ohne jedoch damit der Entscheidung vorzugreifen, ob sie in ihrer vorläufigen Sachaufklärung wirksam berücksichtigt werden könnten, da sie nach Abschluß der Untersuchungen an Ort und Stelle vorgelegt worden waren. Die neuen Beweismittel unterschieden sich zwar nach Umfang und Vollständigkeit je nach Hersteller, dienten aber in allen Fällen dem gleichen Zweck. Abgesehen von bereits erwähnten Einzelpunkten, welche das bereits gesammelte Beweismaterial betrafen, erklärten alle norwegischen Hersteller, daß bei bestimmten Kriterien der Kostenkalkulation wesentliche Änderungen notwendig seien - die weitgehend technisch begründet waren - und daß die ursprüngliche Sachaufklärung aufgrund dieser neuen Kriterien rückwirkend geändert werden sollte. So wurden zum Teil weitreichende Änderungen vorgeschlagen - ein Hersteller gab an, er habe seine Kostenkalkulation in der Folge vollständig neu organisiert - das quantitativ wichtigste Ergebnis in allen Fällen war jedoch die bedeutende Senkung der Kosten und damit der Normalwerte der Erzeugnisqualitäten für die Metallurgie und die Steinsägerei, für die in der ersten Sachaufklärung die höchsten Dumpingspannen festgestellt worden waren. In einer späteren Phase des Verfahrens führte einer der Hersteller Gründe für die Überprüfung der Kriterien für die Gemeinkosten ins Feld, die in der Praxis bei bestimmten Erzeugnisqualitäten zu dem gleichen Ergebnis geführt hätten. (23) Die Kommission ist der Auffassung, daß - trotz der ausführlichen Argumente und technischen Erklärungen - die Hersteller in diesem Bereich keine neuen Fakten vorgelegt haben, die es rechtfertigen würden, ihre Untersuchungsergebnisse gänzlich fallen zu lassen. Soweit andererseits zusätzliche neue Beweismittel zu Einzelpunkten vorgelegt wurden, die objektiv nachprüfbar mit den bereits während der Untersuchung geprüften Angaben zusammenhingen, hat die Kommission dies berücksichtigt, indem sie die Untersuchungsergebnisse entsprechend berichtigte. Wie bereits ausgeführt, beruhten die rechnerisch ermittelten Werte in Norwegen ausschließlich auf den von den Herstellern selbst übermittelten Informationen und wurden anhand der Buchführungs- und Kostenrechnungssysteme geprüft, die bei diesen Herstellern seit geraumer Zeit und während des Untersuchungszeitraums üblich waren. Ein Hersteller machte vor der Untersuchung auf die Tatsache aufmerksam, daß, obgleich viele Siliciumcarbidqualitäten oft unter Bezugnahme auf Qualitätsanforderungen verkauft werden, die mit dem einzelnen Abnehmer vereinbart werden, seine Kostenkalkulation die tatsächlichen Kosten nur für breite Erzeugniskategorien widerspiegele, die sich normalerweise nach chemischer Zusammensetzung, Farbe, Körnung und Verwendung unterschieden. Letztere war jedoch genau die Grundlage, auf der die Kommission Beweismittel sammelte und ihre Untersuchung durchführte. Zug

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.