Europäische Union

2009/775/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6022) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wobei jedoch [> 20] % des Segments sowie der gesamte Geschäftsbereich der Immobilienfinanzierung aufgegeben werden. Darüber hinaus hat die IKB Maßnahmen zur Verbesserung des Risikomanagements ergriffen und ihre Risikopositionen erheblich reduziert. Die IKB hat somit die für einen Kurswechsel erforderlichen internen Maßnahmen getroffen. (99) Außerdem nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass in dem Umstrukturierungsplan der IKB eine nachhaltige Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der IKB angestrebt wird. Dem Plan, der sich auf solide Marktentwicklungsprognosen stützt, ist zu entnehmen, dass sich das gewählte Geschäftsmodell bewähren würde. Die Tier-1-Ratio von […] % und die Kosten-Ertragsrelation (cost income ratio) von […] %, die bis 2011 erreicht sein sollen, lassen auf einen soliden Geschäftsplan schließen. Die relativ niedrige Eigenkapitalrendite von […] % (2012) muss im Zusammenhang mit der relativ hohen Tier-1-Ratio der IKB gesehen werden, die ein unverzichtbares Polster ist. Die Kommission nimmt die erheblichen Kosteneinsparungsmaßnahmen zur Kenntnis, die bis 2011 durchgeführt werden sollen. Die Kommission hat auch die dem Umstrukturierungsplan zugrunde liegenden Annahmen untersucht und hat keinen Zweifel daran, dass sie realistisch sind. (100) Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass selbst im ungünstigsten Fall eine positive wirtschaftliche Entwicklung der IKB mit einer positiven Eigenkapitalrendite möglich sein wird. Auch in diesem Fall wird die Bank eine Tier-1-Ratio von […] % erzielen können und somit auf einem soliden Fundament stehen. c)   Die Zweifel der Kommission, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (101) Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß — Eigenleistung begrenzt ist, konnten ausgeräumt werden. Die Kommission kann jetzt den Schluss ziehen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und dass entsprechend den Vorgaben in den Leitlinien mit eigenen Mitteln ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung geleistet wird, d. h. es werden über 50 % der Umstrukturierungskosten selbst finanziert. (102) Die Kosten der Umstrukturierung umfassen mehrere Verlustposten (Verluste aus den Portfolios, Verluste aufgrund höherer Finanzierungskosten, Verluste aufgrund der Reduzierung der Geschäftsfelder und Verluste im Zuge der Veräußerung von Aktivpositionen) sowie Kosten für die Einrichtung des Risikoschirms, Personalumstrukturierungskosten, Verwaltungskosten sowie Berater- und Rechtsanwaltshonorare. Die Kommission stellt nicht in Frage, dass sich diese Kosten, wie von Deutschland in Randnummer (52) dargestellt, auf [> 15] Mrd. EUR belaufen. Sie erkennt ebenfalls an, dass es sich bei der Refinanzierung des SIP 1 und bei dem vorrangigen Kredit für das SIP 2 um Umstrukturierungskosten handelt, da diese Instrumente für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlich sind. Die Gesamtkosten sind demnach mit etwa [> 17] Mrd. EUR zu veranschlagen. (103) Die Umstrukturierung der IKB kann im Einklang mit Randnummer 43 der Leitlinien durch Beihilfen, mit Eigenmitteln der Begünstigten, durch den Verkauf von Vermögenswerten, mit Mitteln der Anteilseigner und durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen finanziert werden. (104) Ein erheblicher Beitrag zur Restrukturierung der Portfolios wird vom Unternehmen selbst sowie von den ehemaligen und den neuen privaten Anteilseignern geleistet; hierzu zählen vor allem die Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände, die Eigenmittel der IKB (46) und die Kapitalzuführung von Lone Star. Allerdings können Geschäftseinbußen und krisenbedingte Reduzierungen der Geschäftstätigkeiten nicht als Eigenbeitrag anerkannt werden, denn gemäß Randnummer 43 der Leitlinien muss es sich um einen konkreten, d. h. tatsächlichen Beitrag handeln. Aus dieser Kategorie beläuft sich damit die Eigenleistung auf rund […] Mrd. EUR ([> 20] %). (105) Werden die Erträge aus den als Ausgleichsmaßnahmen getätigten Veräußerungen berücksichtigt, erhöht sich dieser Betrag erheblich und liegt bei mindestens 50 %. Dies betrifft Aktivpositionen mit einem Nominalwert von [> 15] Mrd. EUR (siehe Tabelle 4). Die Kommission kann diesen Betrag jedoch nicht in seiner Gesamtheit als Eigenleistung anerkennen. Erstens wird ein Teil des Geschäfts der IKB Luxemburg in Düsseldorf wieder aufgenommen ([…] Mrd. EUR), so dass es sich nur um eine Teilveräußerung handelt. Zweitens wird ein Teil der Finanzmittel nicht durch aktive Verkäufe, sondern zum Fälligkeitstermin der betreffenden Vermögenswerte erwirtschaftet. Drittens ist nicht klar, zu welchem Wert die Aktivpositionen abgewickelt werden können. […]. Deutschland hat jedoch ausreichende Argumente vorgebracht, um die Kommission davon überzeugten, dass durch die aktive Abwicklung der Aktivpositionen in absehbarer Zukunft mindestens [< 5] Mrd. EUR eingebracht werden können (47). Dies wird von der Kommission verfolgt werden um sicherzustellen, dass tatsächlich eine ausreichend hohe Eigenleistung erbracht wird und die Beihilfe tatsächlich auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt ist. (106) Die Veräußerung der Aktivpositionen hat einen doppelten Effekt. Einerseits wird das Volumen an risikogewichteten Vermögenswerten reduziert, so dass Kapital freigesetzt und der Kapitalisierungsgrad erhöht wird. Andererseits wird durch die Veräußerung Liquidität geschöpft, die zur Finanzierung der Umstrukturierung oder aber zur Stärkung der Liquiditätsgrundlage genutzt werden kann (48). Wie bereits im vorangegangenen Punkt erläutert, handelt es sich bei diesen Mitteln teilweise um erwartete Kapitalzuflüsse, ein Teil wurde bereits realisiert und ein weiterer Teil wird in naher Zukunft einfließen. Selbst bei Ausklammerung der erwarteten Kapitalzuflüsse, die erst 2011 erzielt werden können, und in der vorsichtigen Annahme, dass nicht alle erwarteten Erträge in vollem Umfang erzielt werden, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die für eine wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Umstrukturierung geltende Voraussetzung einer Eigenleistung von mindestens 50 % erfüllt ist. (107) Zu diesem Schluss ist die Kommission unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte gekommen. Tabelle 6 Eigenleistung (Mrd. EUR) Maßnahme Herkunft der Mittel Wert Risikoschirm Kreditwirtschaftliche Verbände 1,50 Kapitalrücklagen und Hybridkapital des Unternehmens IKB [> 1,5] Kapitalzuführungen SIP II Lone Star [> 0,25] Zwischensumme [> 3,25] Veräußerung der Portfolioinvestments Markt (…) Abwicklung des Immobiliengeschäfts Markt […] Abwicklung von IKB Int. Luxembourg Markt […] Abwicklung von IKB CC New York Markt […] Abwicklung von IKB Amsterdam Markt […] Veräußerung der Anteile an Movesta Markt […] Veräußerung nicht strategischer Aktivpositionen Markt […] Zwischensumme: Veräußerungen als Ausgleichsmaßnahmen [> 5,0] (mindestens […]) d)   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen — Ausgleichsmaßnahmen (108) Die Kommission ist nach der Untersuchung davon überzeugt, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich abzuschwächen. (109) Die Kommission stellt fest, dass sich die IKB von einem ganzen Geschäftssegment trennt und ihr ertragreichstes Geschäftssegment, Strukturierte Finanzierungen, um [20 — 30] % schrumpft. (110) Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass der größte Teil des Abbaus (d. h. Abwicklung von Portfolioinvestments in Höhe von 18,3 Mrd. EUR) als Ausgleichsmaßnahmen geltend gemacht wird, da die Abbaumaßnahmen für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderlich sind. Solche Maßnahmen können gemäß Randnummer 40 der Leitlinien nicht als Ausgleichsmaßnahmen anerkannt werden. (111) Ungeachtet dessen entsprechen die weiteren Reduzierungen im Umfang von [> 10] Mrd. EUR rund [25] % der Bilanzsumme nach Abzug der Portfolioinvestments (d. h. [> 10] Mrd. EUR von 45,2 Mrd. EUR) (49). Während der Ausstieg aus den Portfolioinvestments nicht als Ausgleichsmaßnahme akzeptiert werden kann, wirkt er sich dennoch auf die Größe der Bank und ihre Geschäftstätigkeit aus. Anhand der von Deutschland vorgeschlagenen Maßnahmen wird die Bilanzsumme der IKB um 47,2 % gesenkt werden (d. h. 18,3 Mrd. EUR Portfolioinvestments und [> 10] Mrd. EUR für Ausgleichsmaßnahmen abzüglich […] Mrd. EUR Wachstumsmarge gegenüber 63,5 Mrd. EUR Gesamtbilanzsumme). (112) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums (30. September 2011) angestrebte Senkung der Gesamtbilanzsumme auf 33,5 Mrd. EUR sicherstellt, dass die Schließungen und Veräußerungen nicht durch den Wiederaufbau des Geschäfts in anderen Teilen der Bank oder eine einfache Verlagerung konterkariert werden. (113) Außerdem sind die ehemaligen Eigentümer und Führungskräfte der Bank nicht mehr an den Geschäftstätigkeiten der IKB beteiligt, womit ein wichtiges Signal in Bezug auf die Bekämpfung von Moral Hazard gesetzt wurde. Zudem wurde die Bank in einem offenen und nicht diskriminierenden Verfahren verkauft, das den Mitbewerbern im Bankensektor die Möglichkeit gab, die Bank zu erwerben, was als solches schon eine Art Ausgleich für die ihnen durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsschädigung darstellt. (114) Insgesamt stehen die Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis zu den durch die IKB gewährte Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und stellen sicher, dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abgeschwächt werden. (115) Es ist erforderlich, dass die Kommission über den Fortgang der Umsetzung der dieser Ausgleichsmaßnahmen auf dem Laufenden gehalten wird. 6   SCHLUSSFOLGERUNG (116) Die Kommission stellt fest, dass die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurden. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelt, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Deutschland auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Vereinbarungen und Dokumente zugunsten der IKB Deutsche Industriebank AG (nachstehend: IKB) gewährt hat, sind vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan für die IKB, den Deutschland der Kommission am 25. September 2008 übermittelte, bis zum 30. September 2011 vollständig umgesetzt wird. (2)   Deutschland stellt sicher, dass die folgenden Aktivpositionen der IKB an eine dritte, von der IKB und der KfW unabhängige Partei veräußert bzw. liquidiert werden: a) Das gesamte Geschäftssegment der Immobilienfinanzierung, das sowohl die inländische als auch die internationale Immobilienfinanzierung umfasst, wird zum 31 Dezember 2008 eingestellt und aktiv abgewickelt (50), wobei […] % bis zum 30. September 2010, weitere […] % bis zum 30. September 2011 und der Rest innerhalb der jeweiligen Fälligkeitsfristen zu veräußern sind. Die Abwicklung betrifft auch die IKB Immobilien Management GmbH, die IKB Projektentwicklungs GmbH Co. KG, und die IKB Projektentwicklungsverwaltungsgesellschaft mbH. (51) b) Die Tochtergesellschaft IKB International S.A. Luxembourg wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt. Ab dem 31. März 2009 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen. Von den Geschäftsfeldern dieser Tochtergesellschaft werden die für die Bereiche Firmenkunden und Strukturierte Finanzierungen wichtigen Geschäfte von der IKB- übernommen. c) Die IKB Capital Corporation New York wird bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt, wobei […] % des Kreditportfolios zum 30. September 2010 zu veräußern sind. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen. d) Die Geschäftstätigkeiten der IKB AG in Amsterdam werden bis zum […] aktiv abgewickelt. Ab dem 31. Dezember 2008 werden keine Neugeschäfte mehr eingegangen. e) Die 50 %ige Beteiligung an der Movesta Lease and Finance GmbH wird bis zum 30. September 2011 veräußert. f) Weitere in der Bilanz ursprünglich ausgewiesene nicht strategische Aktivpositionen werden mit einem Nominalwert von 1,7 Mrd. EUR (Buchwert per 31. März 2007) bis zum 30. September 2011 aktiv abgewickelt. (3)   Deutschland stellt sicher, dass die Gesamtbilanzsumme der IKB zum 30. September 2011 höchstens 33,5 Mrd. EUR beträgt (52). (4)   Im Falle unvorhersehbarer Umstände, insbesondere bei anhaltender Kapitalmarktkrise oder bei Unmöglichkeit der Veräußerung bestimmter Aktivpositionen, können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen geändert oder ersetzt werden oder eine Fristverlängerung vorgenommen werden, sofern dies mindestens zwei Monate vor der jeweiligen Frist ausreichend begründet wird und die Kommission binnen zwei Monaten keine Einwände erhebt. (5)   Damit die Erfüllung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und Auflagen überwacht werden kann, übermittelt Deutschland bis 2012 jährlich spätestens am 31. Juli Berichte über den Fortgang der Umsetzung des Umstrukturierungsplans und dieser Bedingungen und Auflagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 76 vom 27.3.2008, S. 5. (2)  Siehe. Fußnote 1. (3)  Das Gesetz über die KfW wurde im Oktober 1948 vom Wirtschaftsrat verabschiedet und trat am 18. November 1948 in Kraft. Mit dem „Förderbankenneustrukturierungsgesetz“ vom 15.8.2003 erfuhr es weitere maßgebliche Änderungen und wurde zuletzt durch Artikel 173 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (9. Zuständigkeitsanpassungsgesetz) geändert. (*1)  Vertrauliche Informationen. (4)  Ein Conduit, auch Zweckgesellschaft (special purpose vehicle — SPV) oder Investmentvehikel (special investment vehicle — SIV) genannt, ist eine Gesellschaft (in der Regel eine Art Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einigen Fällen eine Kommanditgesellschaft), die mit ganz spezifischen, eng umrissenen und zeitlich begrenzten Zielen gegründet wird, um in der Regel finanzielle Risiken auszugliedern (normalerweise Konkurs, aber manchmal auch ein bestimmtes steuerliches oder aufsichtsrechtliches Risiko). Auf SIV wird zurückgegriffen, weil sie bilanzneutral sind und von den Banken nicht konsolidiert werden müssen. Auf diese Weise können Banken Kredite zu Sätzen finanzieren, die niedriger als ihre eigenen sind (da sie selbst an bankaufsichtsrechtliche Liquiditätsquoten gebunden sind). Die Zweckgesellschaft refinanziert Investitionen in forderungsbesicherte Wertpapiere („asset-backed securities“, nachstehend: ABS), in dem sie Geld am Markt für kurzfristige forderungsbesicherte Schuldtitel („Commercial Papers“) aufnimmt; CP sind kurzfristige unbesicherte Schuldtitel, die von Großbanken und Großunternehmen am Geldmarkt begeben werden. (5)  Die BaFin kündigte an, dass sie ein sogenanntes „Moratorium“ verhängen werde; hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die bei drohender Insolvenz zu ergreifen sind (vgl. § 46a des Gesetzes über das Kreditwesen vom 9. September 1998 (BGBl. I, S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I, S. 1330)). (6)  Bundesverband deutscher Banken („BdB“), Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken („BVR“) und Deutscher Sparkassen- und Giroverband („DSGV“). (7)  Die Nachfrage nach solchen Portfolios ist derzeit gering, so dass deren Marktwert beträchtlich gesunken ist. Ein Portfolioverkauf wäre somit mit erheblichen Verlusten verbunden. (8)  Ziel der KfW ist es, in der noch ausstehenden Vereinbarung ihr Gesamtausfallrisiko in Bezug auf Rhinebridge und andere Subprime-Portfolioinvestments auf 1 Mrd. EUR zu begrenzen. (9)  Der Einlagensicherungsfonds sichert alle „Nichtbankeneinlagen“ ab. (10)  Hierbei handelt es sich um 5,8 Mrd. EUR direkte Verluste in Rhineland und 1,2 Mrd. EUR für Havenrock. Die außerbilanziellen Portfolios wurden im Zuge der Berichtung in die Bilanz für 2006/2007 aufgenommen. (11)  Der IFRS-Buchwert spiegelt den Mark-to-Market-Wert einer Aktivposition in einem Portfolio wider. (12)  Lone Star war nicht bereit, diese Aktivpositionen zu übernehmen, da es angeblich nicht genügend Zeit gehabt hatte, die betroffenen Vermögenspositionen und die damit verbundenen Risiken eingehend zu prüfen. (13)  Deutschland hat einen Sachverständigen um Bestätigung gebeten, dass sich diese staatliche Garantie in Höhe von 600 Mio. EUR ausschließlich auf unerwartete Verluste bezieht. (14)  Sofern die Veräußerung bestimmter (Objekt-)Gesellschaften oder Anteile an diesen Gesellschaften im Geschäftssegment Immobilienfinanzierung die IKB und deren Mitgesellschafter aufgrund des Grunderwerbssteuer-Gesetzes und der mit den Geschäftspartnern getroffenen Vereinbarungen, Anteile von rund 5,2 % bis zum Ende der Laufzeit des Projektes zu halten, zusätzlich belasten würde, können über den Zeitraum vom 30.September 2011 hinaus Anteile in den hiervon betroffenen Gesellschaften in Höhe von bis zu 5,2 % gehalten sowie die damit direkt im Zusammenhang stehenden Fremdfinanzierungen fortgeführt werden. (15)  Aktive Abwicklung bedeutet a) Verkauf oder sonstige außerordentliche Abwicklung, mit der Liquidität generiert wird; b) Einstellung der Geschäftstätigkeit einschließlich der Nichtverlängerung bestehender Verträge mit Ausnahme von vertraglich bereits eingegangenen Verpflichtungen. (16)  Ein Teil des derzeitigen Geschäfts in Luxemburg (insbesondere das […]) ist erforderlich, um dem Bedarf der Firmenkunden gerecht zu werden. (17)  Deutschland hat bestätigt, dass in Übereinstimmung mit den von der IKB angewandten IFRS-Rechnungslegungsvorschriften alle Aktivitäten in der IKB-Bilanz erfasst sein werden, die der IKB wirtschaftlich zuzurechnen sind. (18)  Entspricht der Summe aller bilanziellen Investments (nach Währungsberichtungen) in Höhe von 6,0 Mrd. EUR minus 0,545 Mrd. EUR Verkäufe und 1 Mrd. EUR für die Überführung des SIP 1 und 1,2 Mrd. EUR für die Überführung von SIP 2. (19)  Dies ist die Summe der […] in Höhe von […] Mrd. EUR plus der […] aus den aktiv abgewickelten Geschäftsbereichen in Höhe von […] Mrd. EUR. (20)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (21)  Dieser Wert sei niedriger gewesen als der Börsenwert der IKB und sogar niedriger als der Börsenwert vom 27. Juli 2007. (22)  Dies entspricht einem Ausfallrisiko von [> 15] % bei allen Krediten, die die IKB im Namen der KfW vergeben hat. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Kredite im Falle der Insolvenz der IKB teilweise nicht bedient werden könnten, was sich unmittelbar nachteilig auf die KfW auswirken würde. (23)  Vgl. Rs. T-296/97, Slg. 2000, II- 3871, Rdnr. 81. (24)  Entscheidung der Kommission 2008/263/EG in der Sache C 50/06, BAWAG, Randnummer 127, ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7. (25)  Nach ständiger Praxis ergibt sich die Zurechenbarkeit aus einer Reihe von Indikatoren, die durch die spezifischen Gegebenheiten des Falls und den Kontext, in dem die Maßnahme ergriffen wurde, bedingt sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn enge persönliche Verbindungen zwischen dem Aufsichtsrat und dem Staat bestehen. Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht veröffentlicht). Auch in der Entscheidung 2001/695/EG der Kommission in der Sache C 1/2000 Holzmann, Randnummer 20 (ABl. L 248 vom 18.9.2001, S. 46) und der Entscheidung der Kommission vom 17.1.2003 in der Sache NN 115/02, MobilCom (ABl. C 80 vom 3.4.2003, S. 5) wurde die Zurechenbarkeit nicht in Frage gestellt. (26)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB (noch nicht veröffentlicht), Randnummer 72. Diese Schlussfolgerung entsprach auch dem im Beihilfefall Bankgesellschaft Berlin vertretenen Standpunkt; siehe Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache 28/02, Bankgesellschaft Berlin, Randnummer 140 (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1). (27)  Dieses Kriterium steht im Einklang mit der ständigen Praxis der Kommission; vgl. verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 124. Insolvenzkosten sind jedoch in der Regel schwer zu berechnen, und die Schätzungen sind mit Unsicherheiten behaftet, siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission in der Sache C 28/2002, Bankgesellschaft Berlin, Erwägungsgründe 163 ff. und Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06 BAWAG, Rdnr. 166. (28)  Verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 121. (29)  Siehe verbundene Rs. T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke, Slg. 1999, II-17, Rdnr. 119. (30)  Mitteilung der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (31)  Entscheidung 2005/137/EG der Kommission in der Sache C 25/02, Carsid, Randnummern 67 bis 70 (ABl. L 47 vom 18.2.2005, S. 28). (32)  Ferner stellt die Kommission fest, dass sich die anderen Eigentümer der IKB nicht an der Unterstützung beteiligt haben. (33)  In der Rs. T-11/95, BP Chemicals, Slg. 1998, II-3235 wurde festgestellt, dass allein der Umstand, dass ein öffentliches Unternehmen seiner Tochtergesellschaft bereits als „Beihilfe“ einzustufende Kapitaleinlagen hat zugute kommen lassen, dazu führt, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine spätere Kapitaleinlage das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt; dies gilt insbesondere, wenn sie von diesen ersten Kapitaleinlagen nicht vernünftigerweise getrennt und nicht als eigenständige Investition angesehen werden kann. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Abfolge der Kapitaleinlagen, ihr Zweck und die Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidung für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurde, zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten gehören. (34)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache NN 25/08, Rettungsbeihilfe für die WestLB, noch nicht veröffentlicht. (35)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, Sachsen LB, noch nicht veröffentlicht, Randnummer 71. (36)  Siehe Fußnote 33. (37)   ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6. (38)  Vgl. hierzu auch die Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache C 14/08 (ex NN 1/08), Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Northern Rock, Randnummer 96 (ABl. C 135 vom 3. Juni 2008, S. 21). (39)  Die „Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat [kann] aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden …, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist.“ „Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.