Europäische Union

2009/775/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6022) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0775. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

im ungünstigsten Fall Verluste von insgesamt 2,5 Mrd. EUR gedeckt hätte. Wie in vergleichbaren Fällen (26) geht die Kommission auch hier davon aus, dass in einer derart unüberschaubaren Situation ein privater Kapitalgeber in Bezug auf die zu erwartenden Verluste von diesem ungünstigsten Fall und nicht von einem Mid-case-Szenario ausgegangen wäre. Außerdem ist zu unterstreichen, dass die KfW nicht ausschloss, dass ihre Haftung potenziell auf bis zu 8,1 Mrd. EUR hätte steigen können. (69) Es trifft nicht zu, dass die Maßnahme für die KfW und Deutschland kostengünstiger wäre als die Liquidation der IKB (27), selbst dann nicht, wenn die Ex-ante-Beurteilung der Lage zum Zeitpunkt, als die Entscheidung getroffen wurde (28), zugrunde gelegt wird. Die Kommission kann nicht alle von Deutschland geltend gemachten Liquidationskosten akzeptieren. Auch wenn der Buchwert der IKB in der Tat 620 Mio. EUR betrug, wies die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung darauf hin, dass der Kurs der IKB-Aktie schon vor der KfW-Intervention deutlich gefallen war, so dass der Wert der Beteiligung der KfW an der IKB zum Zeitpunkt der Intervention höchstwahrscheinlich nicht diesem Buchwert entsprach. Darüber hinaus bezweifelte die Kommission in der Einleitungsentscheidung, dass das zugrunde gelegte Ausfallrisiko von rund [> 15] % bei den im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Krediten realistisch war. Deutschland hat keine hinreichend stichhaltigen Beweise vorgelegt, um die Plausibilität der von der KfW vorgenommenen Schätzung zu untermauern. (70) Auch für die geltend gemachten drohenden indirekten Verluste infolge einer allgemeinen Bankenkrise, die, wie in der Einleitungsentscheidung erläutert, rein hypothetischer Natur zu sein scheinen, fehlt nach Auffassung der Kommission eine ausreichende Begründung. Die Kommission hält ebenfalls daran fest, dass die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW gehört und nicht Teil der Funktionen der KfW als normales Kreditinstitut ist. Daher können die Verluste aus diesem Geschäft nicht als Kosten angesehen werden, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber berücksichtigt hätte (29). (71) Ein entscheidendes Argument für die Kommission ist nach wie vor, dass die geschätzten Verluste im Rahmen der Risikoabschirmung de facto nicht auf 2,5 Mrd. EUR begrenzt, sondern nach oben offen waren. Selbst wenn geltend gemacht werden könnte, dass diese unbeschränkte Haftung von der BaFin als unabdingbare Voraussetzung für den Verzicht auf das Moratorium gefordert worden war, besteht dennoch kein Zweifel, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber diesen Umstand bei seiner Abwägungsprüfung ebenfalls berücksichtigt hätte. Dies wird deutlich, wenn die private Beteiligung an der Risikoabschirmung betrachtet wird. (72) Was das Verhalten der KfW und der kreditwirtschaftlichen Verbände anbetrifft, erinnert die Kommission daran, dass im Falle eines öffentlichen Anteilseigners, der parallel zu privaten Investoren tätig wird, die Kapitalbereitstellung verhältnismäßig sein sowie zu denselben Bedingungen (30) und aus denselben geschäftlichen Erwägungen (31) erfolgen muss. Diese Erwägungen liegen auch dem von Deutschland angeführten Alitalia-Urteil des Gerichts erster Instanz zugrunde, in dem vergleichbare Umstände verlangt werden. (73) In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass die kreditwirtschaftlichen Verbände ihre Verlustdeckungsbeteiligung an der ersten Maßnahme auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) beschränkten, während die KfW auf eine Obergrenze verzichtete und damit ein sehr viel höheres Risiko einging als die kreditwirtschaftlichen Verbände. Selbst wenn die potenziellen direkten Verluste aufgrund der Eigentümerstellung der KfW und der Kredite, zusammen angeblich […] Mrd. EUR, abgezogen werden (siehe Randnummer (56)) und die ungünstigsten Schätzungen zugrunde gelegt werden, ist die Beteiligung der KfW am Risikoschirm immer noch genauso hoch wie die der beteiligten kreditwirtschaftlichen Verbände insgesamt. Daher ist festzustellen, dass die KfW nicht in ähnlicher Weise wie der Bankenpool tätig wurde. (74) Ferner ist das Argument nicht stichhaltig, dass eine allgemeine Krise im deutschen Bankensektor ausgelöst worden wäre, die katastrophale Folgen für die KfW gehabt hätte. Alle anderen Banken wären von einer Krise in ähnlicher Weise betroffen gewesen. Allerdings steht die auf 1 Mrd. EUR (rund 30 %) begrenzte Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände an der Risikoabschirmung in keinem Verhältnis zu dem über 95 %igen Marktanteil ihrer Mitgliedsbanken in Deutschland (32). Die Kommission kann deshalb keinen kommerziellen Grund für den unverhältnismäßig hohen Einsatz der KfW erkennen. Zwar mag die KfW in einem gewissen Maße im Interesse ihrer Tochtergesellschaften gehandelt haben, doch ist sie zweifelsohne weitergegangen als ein privater Kapitalgeber. Ein privater Eigentümer hätte sich weitaus weniger engagiert und auf eine zusätzliche Unterstützung der kreditwirtschaftlichen Verbände oder des Staates gedrängt. Deshalb hat sich die KfW mindestens in einem gewissen Umfang nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten. (75) Gleiches gilt für die zweite Maßnahme, bei der es sich nach Angaben Deutschlands lediglich um eine Maßnahme zur Unterstützung der ersten Risikoabschirmung handelte. Selbst wenn die Beteiligung der KfW und jene der kreditwirtschaftlichen Verbände in absoluten Zahlen ausgewogener erscheinen mögen (relativ gesehen sollte die Beteiligung der kreditwirtschaftlichen Verbände allerdings erheblich höher sein), muss diese Maßnahme zusammen mit der ersten Maßnahme vor dem Hintergrund der gesamten Umstrukturierung betrachtet werden, so dass die KfW, nachdem sie nicht wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber gehandelt hat, nach ständiger Rechtsprechung das Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht mehr geltend machen kann (33). (76) Dies gilt umso mehr für die dritte Maßnahme, bei der der Bund die KfW eindeutig zum Handeln angewiesen hat und eine weitere Maßnahme von 2,3 Mrd. EUR mit 1,2 Mrd. EUR unterstützte. Damit war die KfW sehr viel stärker exponiert als die kreditwirtschaftlichen Verbände, selbst wenn im Falle der Insolvenz der IKB ein Sicherungsmechanismus greifen würde, durch den die Lasten auf den gesamten Bankensektor verteilt werden würden. (77) In anderen Fällen hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass es schwierig ist, den Beihilfebetrag zu ermitteln, wenn die Beihilfe über einen Risikoschirm gewährt wird (34). In Einklang mit den Leitlinien und der Rechtsprechung kann das Beihilfeelement einer Garantie für ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie potenziell gedeckt ist, von Fall zu Fall jedoch auch niedriger (35). Aber selbst wenn das Beihilfeelement ex ante mit weniger als 8,1 Mrd. EUR veranschlagt wurde (Rhineland, Havenrock und 1 Mrd. EUR bilanzielle Aktivpositionen), liegt die realistische Schätzung der Verluste mit 6,8 Mrd. EUR mittlerweile weit über den Schätzungen für den ungünstigsten Fall (siehe Tabelle 3, ohne dritte Maßnahme). Die Kommission kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Beihilfe, die im Rahmen des Risikoschirms und über die Kapitalzuführungen gewährt wurde, 8,8 Mrd. EUR beträgt (siehe Tabelle 3 Nr. 1 bis Nr. 3) b)   Die Liquiditätsfazilität (78) Zusätzlich zu der Kapitalzufuhr und den Verlustausgleichsmaßnahmen stützte die KfW auch die Fortführung der Geschäfte der IKB mit zwei Rahmenfazilitäten von jeweils [> 1] Mrd. EUR. Diese Maßnahmen erfolgten im Zuge der Umstrukturierung und können nicht von der ersten und der zweiten Maßnahme getrennt werden, so dass die KfW auch in diesem Falle nicht mehr das Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers geltend machen kann (36). Für die Kommission ist nicht einleuchtend, dass ein privater Kapitalgeber — insbesondere ohne die Gewähr einer Risikoabschirmung — ein so hohes Risiko eingegangen wäre. Sollte sich die KfW dennoch an bestimmten Marktbenchmarks orientiert haben, dann müsste sich dies in der Quantifizierung des Beihilfeelements widerspiegeln. (79) Die Kommission hält fest, dass für die erste Rahmenfazilität, die bereits gezogen wurde, ein fester Zinssatz zu Euribor plus [< 50] bis [> 50] Basispunkte und für die zweite Liquiditätslinie ein Zinssatz zu Euribor plus [> 100] Basispunkte festgelegt worden war und dass jede Fazilität […] über 100 % ([…] %) unterlegt war. Besichert wurde mit vollwertigen Aktivpositionen der IKB, die nicht aus Portfolioinvestments stammen und normalerweise nicht ausfallen dürften. Die Besicherung ist in einer Weise strukturiert, dass die Sicherheit de facto nie unter 100 % sinken kann. Es besteht somit in der Tat für die Liquiditätsbereitstellung eine hohe Absicherung und ein relativ geringes Ausfallrisiko. Die KfW verließ sich somit nicht nur auf die Finanzkraft der IKB, sondern besaß auch vollwertige Sicherheiten. (80) Die zugrunde gelegten Risikomargen sollten jedoch mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, (37) (nachstehend: Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze) im Einklang stehen. Da das Rating des Unternehmens auf der Grundlage des Risikoschirms erfolgte und Einigkeit darüber besteht, dass es sich um ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelt (siehe Randnummer (96)), muss die Kommission die Margen für Unternehmen in Schwierigkeiten zugrunde legen. Im Falle einer hohen Besicherung beträgt diese Marge 400 Basispunkte (38). Die Kommission geht somit davon aus, dass der Vorteil der ersten Liquiditätslinie in Höhe von [> 1] Mrd. EUR bei einem Zeitraum von zehn Monaten (Januar bis Oktober 2008) durchschnittlich [> 300] Basispunkten entspricht. Die zweite, bislang noch nicht gezogene Liquiditätslinie vom Juli 2008 gewährte entsprechend bei einem Zeitraum von neun Monaten (Februar bis Oktober 2008) einen Vorteil von [> 200] Basispunkten. Die mit diesen Fazilitäten verbundene Beihilfe würde somit für die erste Liquiditätslinie […] Mio. EUR und für die zweite […] Mio. EUR betragen, was einen Gesamtbeihilfebetrag von […] Mio. EUR ergibt. (81) In Bezug auf die Liquiditätslinien der [einen Landesbank] und der [anderen Landesbank] sieht die Kommission keinen Anlass zu der Annahme, dass diese nicht unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Erwägungen zur Verfügung gestellt worden wären und der IKB möglicherweise einen Vorteil verschafft hätten. Die Umstände, unter denen diese Liquditätslinien eingeräumt wurden, insbesondere die Tatsache, dass das Interbankengeschäft zum täglichen und normalen Geschäft einer Bank gehört, die gleichzeitige umfangreiche Beteiligung privater Wirtschaftsbeteiligter und der Umstand, dass die [eine Landesbank] und die [andere Landesbank] diese Kreditlinien nicht auf Anweisung des Staates einrichteten, lassen die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es keine Indizien dafür gibt, dass die vorgenannten Geschäfte dem Staat zuzurechnen sind (39). Deshalb beinhalten diese Fazilitäten nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe. c)   Der Verkauf der IKB (82) Die Kommission prüfte ferner, ob die Veräußerung der IKB an Lone Star eine staatliche Beihilfe beinhaltete. Dies wäre der Fall, wenn die IKB unter Marktpreis an Lone Star verkauft worden wäre. Deutschland hat der Kommission diesbezüglich zahlreiche Informationen übermittelt (siehe Abschnitt 2.5), in denen es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von Lone Star gezahlte Preis nicht dem höchsten Angebot entspricht, das in einem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Verkaufsverfahren erzielt worden wäre. Da dies nach den Grundsätzen der Kommission für Privatisierungen (40) das entscheidende Kriterium ist, kann der Schluss gezogen werden, dass der Verkauf keine Beihilfe zugunsten von Lone Star beinhaltet. (83) Des Weiteren prüfte die Kommission, ob der Verkauf zusätzliche Beihilfen zugunsten der IKB beinhaltet, was der Fall wäre, wenn die Liquidation für die KfW kostengünstiger gewesen wäre als der Verkauf der IKB, d. h. es wurde geprüft, ob es sich um ein marktübliches Veräußererverhalten handelt. Diesbezüglich hält die Kommission fest, dass mit dem Verkauf nicht nur ein Verkaufspreis erzielt wird, sondern zusätzliche Kapitalzuführungen der KfW verbunden sind, die als Teil des Verkaufs betrachtet werden müssen. Hierzu zählen die Aufrechterhaltung der beiden Liquiditätslinien in Höhe von [> 2,5] Mrd. EUR, der vorrangige Kredit der KfW für die Refinanzierung des SIP 2, die vor dem Verkauf der IKB erfolgte Überführung des SIP 1 in die KfW und die Einplanung des Haftungsrisikos […]. Die KfW hat diese Maßnahmen eindeutig ergriffen, um den Verkauf der IKB zu ermöglichen und so viele Aktivpositionen wie möglich in einem kürzestmöglichen Zeitraum abzustoßen. Obwohl die KfW auf den ersten Blick einen positiven Verkaufspreis erzielt hat, wurde der Verkauf von Maßnahmen begleitet, die letztendlich zu einem negativen Verkaufpreis führten. (84) Aber es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Umstrukturierung der IKB und somit in Verbindung mit den ersten drei Unterstützungsmaßnahmen erfolgten. Deshalb kann die Kommission diese nicht getrennt von den ersten drei Maßnahmen betrachten und hält auch hier das von der KfW vorgebrachte Argument des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für nicht stichhaltig (41). (85) Ungeachtet dessen scheint das Kriterium des marktüblichen Veräußererverhaltens in diesem Falle ohnehin nicht erfüllt zu sein. Entscheidend ist letztendlich, ob es zu einem negativen Preis kam, weil Deutschland keine glaubwürdigen zusätzlichen Abwicklungskosten geltend machen konnte, die ein marktwirtschaftlich handelnder Veräußerer berücksichtigt hätte. So kann die Kommission insbesondere die geschätzten Verluste aus dem Ausfallrisiko für die im Rahmen des Fördergeschäfts vergebenen Kredite nicht berücksichtigen. Nach Auffassung der Kommission gehört die strukturierte Finanzierung im Rahmen des Fördergeschäfts zum öffentlichen Auftrag der KfW und ist nicht Teil der Funktionen der KfW als normales Kreditinstitut. Sie sollte deshalb nicht als ein Kostenpunkt betrachtet werden, der auch für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber wichtig wäre, da ein solcher Verpflichtungen aus staatlichen Unterstützungsmaßnahmen überhaupt nicht eingegangen wäre (42). (86) Deshalb prüfte die Kommission, ob die Unterstützungsmaßnahmen de facto zu einem negativen Preis führten. Da es sich bei den Unterstützungsmaßnahmen nicht um Zuschüsse, sondern im Wesentlichen um Kredite und Garantien handelt, muss wie bei einer normalen beihilferechtlichen Würdigung der durch sie gewährte wirtschaftliche Vorteil für die IKB bestimmt werden. (87) Erstens, die KfW stellt der IKB weiterhin Liquidität zur Verfügung. Wie bereits zuvor in Punkt 77 erläutert, ist es schwierig, den gewährten Vorteil zu beziffern, da private Investoren eventuell auch bereit gewesen wären, unter bestimmten Bedingungen Liquidität bereitzustellen, solange eine Risikoabschirmung gewährleistet war. Nach dem Verkauf der IKB an Lone Star wird die Risikoabschirmung aufgelöst. Die Übernahme der IKB durch Lone Star und die Freigabe der Umstrukturierungsbeihilfe und des Sanierungsplans durch die Kommission zeigen, dass eine Wiederherstellung der Rentabilität für möglich gehalten wird. Während die IKB in der Umstrukturierungsphase offiziell als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen betrachtet wird, ist es gerechtfertigt, das Unternehmen für die Zwecke der Berechnung des Beihilfeelements als „schwach“ (Ratingkategorie B) im Sinne der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze zu bezeichnen (43). Nach dieser Mitteilung betrüge die Darlehensmarge 220 Basispunkte, was bedeuten würde, dass die zweite Liquiditätslinie [> 100] Basispunkte und die erste [> 125] Basispunkte unter dem Referenzsatz läge. Auf […] Jahre (Oktober 2008 bis April […]) hochgerechnet ergäbe sich eine zusätzliche Beihilfe von [rd. 90] Mio. EUR. (88) Zweitens, die KfW erwarb das SIP 1 für 1 Mrd. EUR. Die Kommission hält fest, dass der von der KfW ausgehandelte Preis den IFRS-Buchwert um [< 10] % unterschreitet und dass die IKB zuvor einige Teile des Portfolios zu Preisen über dem IFRS-Buchwert hat verkaufen können. Bei der derzeitigen Marktlage dürfte wohl kaum ein privater Investor in der Lage oder gewillt sein, ein solches Portfolio (zumindest nicht in seiner Gesamtheit) zu kaufen. Die Tatsache, dass Lone Star an einem Kauf nicht interessiert war und die KfW nicht in der Lage war, einen solchen Kauf ohne staatliche Hilfe zu tätigen, spricht für sich. Die Notwendigkeit weiterer Abschreibungen für das Portfolio kann nicht ausgeschlossen werden. Im Worst Case würde dies die nachrangige Tranche von [< 200] Mio. EUR treffen. Da es keine anderen Benchmarks gibt, geht die Kommission davon aus, dass die KfW mit dem SIP 1 ein zusätzliches Risiko bis zu [< 200] Mio. EUR trägt. (89) Drittens, für das SIP 2 stellte die KfW einen vorrangigen Kredit von 775 Mio. EUR zur Verfügung, der nach Euribor plus [> 90] Basispunkte für die Vorrangigkeit (d. h. der Kredit wird an erster Stelle aus eingehenden Erlösen bedient) vergütet wird. Der Kredit wird allerdings einer Zweckgesellschaft bewilligt, die als Kreditnehmer noch nicht bekannt ist. Der einer solchen Zweckgesellschaft eingeräumte Zinssatz sollte nach der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze mindestens Euribor plus 400 Basispunkte betragen (44). Da es sich jedoch um einen vorrangigen Kredit handelt, der einer Beteiligung der IKB nachrangig ist und demnach im Grunde der IKB zugute kommt, akzeptiert die Kommission in diesem Fall auch eine Darlehensmarge von 220 Basispunkten. Das Beihilfeelement in Verbindung mit der Bereitstellung der vorrangigen Tranche von 775 Mrd. EUR kann somit mit rund [< 30] Mio. EUR veranschlagt werden ([> 100] Basispunkte über […] Jahre, d. h. von Oktober 2008 bis […]). (90) Viertens, Grund für die Übernahme des Risikos für […] war, dass im Falle der Übernahme des Risikos gemeinsam mit der IKB dieses Risiko nicht angemessen beziffert werden konnte. Da ein geringes Haftungsrisiko besteht und den Informationen zu entnehmen ist, dass ein Eintreten dieses Risiko eher unwahrscheinlich ist, wäre es nicht angemessen gewesen, dieses Risiko als Teil des Verkaufs zu betrachten. Das geringe Risiko wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Wirtschaftsprüfer keine Rücklagen von der IKB verlangten. In Bezug auf etwaige […] entstehende Schadensersatzzahlungen bleibt natürlich ein gewisses Restrisiko bestehen. Da keine quantitative Risikoabschätzung übermittelt wurde, geht die Kommission davon aus, dass für die derzeitigen Maßnahmen […] EUR veranschlagt werden müssen, was einem Risiko von […] % entspricht. (91) Insgesamt beinhalten die von der KfW im Rahmen des Verkaufs der IKB ergriffenen Maßnahmen Beihilfen in Höhe von 390 Mio. EUR; dieser Betrag übersteigt den Verkaufspreis von [> 100] Mio. EUR um [> 250] Mio. EUR, so dass sich ein negativer Verkaufspreis ergibt. Deshalb ist festzustellen, dass der Verkauf der IKB eine Beihilfe zugunsten der IKB beinhaltete. d)   Die staatlichen Beihilfen im Überblick (92) Wie Tabelle 5 zu entnehmen ist, belaufen sich die im Rahmen aller Maßnahmen gewährten Beihilfen auf insgesamt 9,155 Mrd. EUR. Tabelle 5 Beihilfen zugunsten der IKB während ihrer Umstrukturierung Nr. Maßnahme Mio. EUR Beihilfebetrag (Mio. EUR) 1 Erste Risikoabschirmung (Rhineland: 5,8 Mrd. EUR, Havenrock: 0,85 Mrd. EUR; bilanzielle Aktivpositionen: 1 Mrd. EUR)   6 650 2 Zweite Risikoabschirmung (350 Mio. EUR für zusätzliche Verlustdeckung — Havenrock)   200 3 Kapitalerhöhung und nicht rückzahlbarer Kredit (zur Deckung von Abschreibungen für bilanzierte Aktivpositionen   2 000 4 Liquiditätsfazilität für IKB (vor dem Verkauf)   (…) 5 Verkauf der IKB     5a Preis der IKB-Aktien (…)   5b Liquiditätsfazilität für IKB (nach dem Verkauf) (…)   5c Vorrangiger Kredit für die Refinanzierung des SIP 2 (…)   5d Übertragung des SIP 1 in die KfW (…)   5e Haftungsfreistellung […] (…)     Verkauf der IKB (netto)   [> 250] Insgesamt [< 10 000 ] 5.2   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag: Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats (93) Die Kommission hält an ihrem Standpunkt in der Einleitungsentscheidung fest, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag dürfen Beihilfen gewährt werden, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht erster Instanz betont hat, dass Artikel 87 Absat 3 Buchstabe b EG-Vertrag restriktiv anzuwenden ist. (94) Die Untersuchung hat die Beobachtung der Kommission bestätigt, dass die Probleme der IKB auf unternehmensspezifische Ereignisse zurückzuführen sind. Außerdem haben die von Deutschland vorgelegten Informationen die Kommission nicht davon überzeugen können, dass die sich aus einer Insolvenz der IKB ergebenden systemischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen würden, das „eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben“ Deutschlands im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b darstellen würde (45). Der vorliegende Fall beruht auf spezifischen Problemen der IKB, so dass gezielte Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, die gemäß den Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten getroffen werden können. Die in Rede stehenden Maßnahmen können daher nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. 5.3   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c — Umstrukturierungsbeihilfe (95) Die Untersuchungsergebnisse ließen den Schluss zu, dass die Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden können, da sie alle Voraussetzungen der Leitlinien erfüllt. Deshalb kann auf eine Untersuchung, ob es sich bei den Maßnahmen auch um Rettungsbeihilfen gehandelt haben könnte, verzichtet werden, was die Kommission bereits in der Einleitungsentscheidung aufgrund des irreversiblen Charakters des Risikoschirms ausgeschlossen hatte. a)   Unternehmen in Schwierigkeiten (96) Nach Auffassung der Kommission war die IKB ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Randnummer 9 der Leitlinien und wäre ohne die Intervention der KfW mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen, der Liquiditätskrise sehr viel länger standzuhalten. Die drohenden Verluste hätten zur Schließung der Bank geführt, womit die Bedingungen in Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien erfüllt sind. Deutschland hat diesen bereits in der Einleitungsentscheidung vertretenen Standpunkt nicht beanstandet. b)   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (97) Die vorliegende Untersuchung hat bestätigt, dass mit der Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der IKB wiederhergestellt wird. Nach Auffassung der Kommission ist der Verkauf der IKB an Lone Star für die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten und für eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank von entscheidender Bedeutung. (98) Des Weiteren hat die Untersuchung bestätigt, dass die IKB ihre Tätigkeit neu ausgerichtet hat. Sie hat die verlustbringenden Geschäftsbereiche abgestoßen und investiert nicht mehr in Portfolio-Geschäfte. Die Bank wird sich außerdem fortan auf ihr Kerngeschäft, die Mittelstandskunden, konzentrieren. Die verbleibenden Geschäfte im Segment Strukturierte Finanzierung bleiben erhalten, um den Erfordernissen im Firmenkundengeschäft gerecht zu werden,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.