Europäische Union

2005/878/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Gruppe Herlitz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 2212) (Text von Bedeutung für den EWR)

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n dadurch ein Vorteil verliehen wird, würde dies den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. Das Bestehen eines Vorteils muss gemäß den Kriterien des marktwirtschaftlich orientierten Investors und des privaten Gläubigers ermittelt werden. a)   Die „Altmaßnahmen“ (79) Zur Gewährung des Umzugsdarlehens im Jahr 1989 wurde in dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens festgestellt, dass sie in die Zehnjahresfrist fiel und eine bestehende Beihilfe nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 659/99 war. Somit war die Gewährung dieses Darlehens nicht zu untersuchen. Außerdem könnte jegliches Beihilfeelement, das dem Angebot eines Grundstückes an die Herlitz-Gruppe im Jahr 1989 zuzuordnen gewesen wäre, nicht gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung zurückgefordert werden. (80) In dem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nichterhöhung der Erbbauzinsen für das Grundstück in Berlin-Tegel im Jahr 2002 um staatliche Beihilfen handeln könnte. Diese Vermutung wurde durch die Klauseln des Erbbaurechtsvertrages widerlegt. Gemäß diesem Vertrag konnten die Erbbauzinsen nur bei einer anderen Nutzung des Grundstücks erhöht werden. Dies trat jedoch nicht ein, da das Grundstück mit seinen Gebäuden weiterhin für den gleichen Zweck genutzt wurde. Die einzige Änderung besteht darin, dass die Gebäude, die zuvor der Herlitz-Gruppe gehörten, nunmehr von ihr gemietet wurden. (81) Zur Stundung des Umzugsdarlehens im Jahr 1999 machte Deutschland geltend, dass dieses unter Marktbedingungen gewährt worden sei. Die Stundung wurde zu einem Zeitpunkt eingeräumt, als sich die Herlitz-Gruppe noch nicht in Schwierigkeiten befand und der Zinssatz oberhalb des Bezugszinssatzes lag. Der Zins war gesichert und wurde bis zu den Insolvenzverfahren regelmäßig zurückgezahlt. Die Kommission betrachtet diese Stundung somit nicht als eine neue Beihilfe. b)   Im Rettungsdarlehen enthaltene Beihilfen und Forderungsverzicht in den Insolvenzverfahren (82) Das Rettungsdarlehen hat der Herlitz-Gruppe Vorteile eingeräumt, die sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf dem Markt nicht hätte beschaffen können. Deutschland stimmt hiermit überein. Wie nachstehend dargelegt, wurde mit dem unangemessenen Forderungsverzicht einiger öffentlicher Gläubiger, der sich aus öffentlichen Ressourcen herleitet, der Gruppe Herlitz ein Vorteil gewährt. Es handelt sich somit um staatliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Öffentliche Gläubiger (83) Um zu ermitteln, welche Maßnahmen sich aus öffentlichen Mitteln herleiten und dem Staat zuzuordnen sind, wurde jeder einzelne Gläubiger untersucht. Die von der Kommission dabei ausgemachte Gruppe der öffentlichen Gläubiger war größer als von Deutschland angegeben. Neben den öffentlichen Banken, dem Finanzamt Berlin, dem Finanzamt Alfeld, der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen, dem Land Berlin einschließlich seines Liegenschaftsfonds und dem Hauptzollamt gibt es zwei weitere öffentliche Gläubiger. Diese sind der Pensionsversicherungsverein und die Berufsgenossenschaft der Arbeitgeber. (84) Gemäß § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (13) ist der Pensionssicherungsverein zuständig für die Insolvenzversicherung. Gemäß § 10 Absätze 1 und 2 des genannten Gesetzes müssen sämtliche Arbeitgeber über einen Ausgleichsfonds gesetzliche Beiträge hierzu leisten. (85) Gemäß § 144 SBG 7 (gesetzliche Unfallversicherung) (14) ist die Berufsgenossenschaft für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Gemäß § 150 Absatz 1 SGB 7 müssen sämtliche Arbeitgeber gesetzliche Beiträge hierzu leisten. (86) Der Pensionssicherungsverein und die Berufsgenossenschaft befinden sich in einer Lage, wie sie in Randnummer 58 des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft in der Rechtssache C-379/98 (PreussenElektra) (15) beschrieben ist. Der Forderungsverzicht dieser Einrichtungen wurde nicht unmittelbar vom Staat, jedoch von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung geleistet, die vom Staat hierzu bestimmt oder errichtet worden ist. Der Forderungsverzicht bestand im Verzicht staatlicher Einkünfte in Form gesetzlicher Beiträge zu einem vom Staat bestellten Fonds. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96 (Spanien/Kommission) (16) ist auch dieser Forderungsverzicht dem Staat zuzuordnen, da die unabhängigen Sozialversicherungseinrichtungen vom Staat überwacht und mit gesetzlichen Beiträgen der Unternehmen finanziert werden. Anwendung des Grundsatzes des privaten Gläubigers (87) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (17) hat die Kommission das Vorgehen der öffentlichen Gläubiger in den Insolvenzverfahren der Herlitz-Gruppe mit dem Verhalten privater Gläubiger verglichen. Da für jeden öffentlichen Gläubiger ein vergleichbarer privater Gläubiger vorhanden war, musste kein Vergleich mit angenommenen privaten Gläubigern vorgenommen werden. (88) Dem Grundsatz des privaten Gläubigers wurde in den Liquidationsverfahren der Herlitz-Tochtergesellschaften Diplomat, HKV und Susy Genüge getan, da sämtliche Gläubiger einen gleichen Anteil aus der Masse erhielten. Die privaten und öffentlichen Gläubiger verhielten sich gegenüber den Masseverbindlichkeiten in vergleichbarer Weise, da diese Forderungen vollständig befriedigt wurden. Auch in Bezug auf die nachrangigen Forderungen wurde dem Grundsatz Genüge getan, da sämtliche öffentlichen und privaten Gläubiger hierauf verzichteten. (89) Der Vergleich zwischen den nicht nachrangigen Gläubigern führte zu einem ähnlichen Ergebnis bei den Verfahren für die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG. Die meisten Gruppen enthielten gleichrangige Gläubiger in der Abfolge ihrer Ansprüche, doch einige Gläubiger mit gleichen oder ähnlichen Ansprüchen wurden verschiedenen Gruppen zugeordnet. Als Folge leisteten die öffentlichen Gläubiger einen unangemessenen Verzicht in den Gläubigergruppen HAG 3 und PBS 3. Für die Untersuchung gemäß dem Grundsatz des privaten Gläubigers ergaben mit Ausnahme dieser beiden Gruppen alle übrigen in den Insolvenzverfahren festgelegten Gläubigergruppen vergleichbare Gläubiger. (90) Gemäß Randnummer 168 des Urteiles HAMSA entscheiden folgende Faktoren über die Gleichartigkeit der Gläubiger: Art und Betrag der Sicherheiten, Vorrangigkeit der Forderungen, Einschätzung der Chancen für eine Rekapitalisierung des Unternehmens und des von den Gläubigern zu erwartenden Anteils an den Liquidationserlösen. Gemäß diesen Kriterien sind die Gläubiger der Gruppen HAG 3 und HAG 2 vergleichbar und sollten einer einzigen Gruppe mit gleichem Befriedigungsanspruch zugeordnet werden. Das Gleiche gilt für die Gläubiger der Gruppen PBS 3 und PBS 5. (91) Die Gläubiger dieser Gruppen hielten ungesicherte, nicht nachrangige Forderungen, die mit keinen Vorrechten versehen waren; im Falle einer Liquidierung hätten sie einen gleichen Anteil oder überhaupt nichts erhalten. Die nachrangige Grundschuld des Liegenschaftsfonds ist in einem Insolvenzverfahren keine Sicherheit, bei der die vorrangige Hypothek der Banken und das Abtrennungsrecht vom Wert der Sicherheit voll gedeckt waren. Außerdem hatten sämtliche Gläubiger in diesen Gruppen das gleiche Interesse, eine Liquidation zu vermeiden und eine Quote in einem Insolvenzplanverfahren zu erzielen. Dennoch erhielten lediglich die Gläubiger der Gruppen PDS 5 und HAG 2 eine Quote gemäß ihren bestehenden Insolvenzforderungen. (92) Entgegen dem Vorbringen Deutschlands können aber die Gläubiger der Gruppen HAG 3 und PBS 3 nicht ihre zukünftigen Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen anführen, um einen verhältnismäßig größeren Verzicht zu rechtfertigen. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (18) darf eine Behörde nicht anhand ihrer zukünftigen Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen beschließen, auf einen bestimmten Anteil ihrer Forderungen gegen einen Schuldner zu verzichten. Wenn man derartige Erwägungen zuließe, würde man die Aufgaben einer Behörde mit der eines Investors verwechseln. (93) Die Trennung der Rollen einer Behörde und eines Investors gilt nicht nur für den Grundsatz des privatwirtschaftlich orientierten Geldgebers, sondern auch für den Grundsatz des privaten Gläubigers. Mit beiden Kriterien soll im Wesentlichen ermittelt werden, ob sich öffentliche und private Investoren in gleicher Weise verhalten. Die Wirksamkeit beider Grundsätze wäre geschwächt, wenn die Behörden ihre zukünftigen gesetzlichen Einnahmen bei ihren Beschlüssen wie ein Investor berücksichtigen könnten. Die Insolvenz bildet zwar eine außergewöhnliche Lage, wo entstandene gesetzliche Forderungen (Steuern und Sozialversicherungsabgaben) mit zivilrechtlichen Forderungen privater Gläubiger verglichen werden können. Ein solcher Vergleich kann jedoch nur in Bezug auf die Vergangenheit für bestehende Forderungen vorgenommen werden. (94) Für die Zukunft erwartete Einnahmen können zwar in die Entscheidung über einen Forderungsverzicht eingehen, sind dabei jedoch nicht die hauptsächliche Erwägung. Auch wird der Staat bei der Erhebung von Steuern nicht von Gewinnerwägungen geleitet. Wenn man das Argument Deutschlands logisch fortführt, müssten private Gläubiger einen größeren Verzicht leisten als die öffentlichen, da ihr Verzicht aus der Steuerbemessung herausfällt. Deutschland hat jedoch nicht dargelegt, warum in anderen Gruppen der gleichen Art den öffentlichen Gläubigern eine Quote für gleichartige Forderungen, jedoch nicht in den Gruppen HAG 3 und PBS 3 eingeräumt wurde. Aus dem gleichen Grund dürfte auf den öffentlichen, aber nicht gesetzlichen Grundschuldanspruch des Liegenschaftsfonds der Gruppe PBS 3 auch nicht in einem größeren Maße verzichtet werden als auf die privaten oder öffentlichen Forderungen der Gruppe PBS 5. (95) Schließlich hat das Gericht erster Instanz in Randnummer 167 seines Urteils HAMSA befunden, dass öffentliche Gläubiger bei einer Schuldenabschreibung nicht mit privaten Investoren, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgen, verglichen werden müssen, sondern mit einem privaten Gläubiger, dessen Ziel darin besteht, seine Forderungen in möglichst großem Umfang gegenüber dem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geltend zu machen. Hierbei wird die Interessengleichheit der privaten und öffentlichen Gläubiger am Zustandekommen einer Quote für ihre bestehenden Insolvenzforderungen deutlich. Der Betrag der Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe (96) Der Betrag der Rettungsbeihilfe entspricht dem Rettungsdarlehen von 963 855,42 EUR. Die Beihilfe an die Herlitz-Gruppe in Form des Forderungsverzichts in den Insolvenzverfahren entspricht dem anteiligen Unterschied zwischen dem von den öffentlichen Gläubigern in den Gruppen PBS 3 und HAG 3 geleisteten Forderungsverzicht und dem Forderungsverzicht der Gläubiger in den Gruppen PBS 5 und HAG 2. (97) Im Insolvenzverfahren für die Herlitz AG hat sich der öffentliche Gläubiger in der Gruppe HAG 3 nicht wie die vergleichbaren privaten Gläubiger in der Gruppe HAG 2 verhalten. Daher stellt sein Schuldenerlass eine staatliche Beihilfe dar, dessen Betrag höher ist als die Differenz zwischen dem erlassenen Anteil seiner Forderung und dem erlassenen Anteil der privaten Forderungen. Die privaten Gläubiger hätten nämlich beispielsweise ihre Forderungen ohne den höheren Erlass der öffentlichen Gläubiger wahrscheinlich nicht in dem Ausmaß erlassen. Gleichermaßen kann nicht nur der erlassene Anteil der Forderungen, sondern auch die Höhe der erlassenen Beträge in jeder Gläubigergruppe von Bedeutung sein. Unter diesen Umständen kann der Beihilfebetrag bis zu 100 % des Schuldenerlasses erreichen. Dennoch ist es im vorliegenden Fall nicht nötig, den exakten Betrag zu berechnen, da, auch wenn die Beihilfe 100 % des Schuldenerlasses erreichen würde, sie jedenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre. (98) Dasselbe gilt für die staatliche Beihilfe in dem Insolvenzverfahren gegen die Herlitz PBS AG, die sich aus dem unterschiedlichen Prozentsatz der Forderungserlässe in der Gruppe PBS 3 und bei den vergleichbaren privaten Gläubigern in der Gruppe PBS 5 ergibt. 2.   Bewertung gemäß den Leitlinien (99) Das Rettungsdarlehen und der unverhältnismäßig hohe Forderungsverzicht verschafften der Gruppe Herlitz einen Vorteil, der sie um Kosten erleichterte, die sie normalerweise selbst hätte bestreiten müssen, was ihren Umstrukturierungsprozess erleichterte. Die Kommission muss deshalb bewerten, ob diese Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (100) Da die Beihilfemaßnahmen nicht im Rahmen einer von der Kommission genehmigten Regelung gewährt wurden, sind sie als Ad-hoc-Beihilfen zu bewerten. In Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beihilfe vereinbar ist bzw. für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag kommt in diesem Fall in Betracht, da der Zweck der Beihilfemaßnahmen in der Rettung und Umstrukturierung des Begünstigten bestand und keine andere Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag angeführt wurde oder hätte angewandt werden können. (101) In den Leitlinien hat die Kommission dargelegt, unter welchen Bedingungen sie ihre Ermessensbefugnis gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag befürwortend ausübt. Da aus den Angaben Deutschlands hervorgeht, dass sämtliche zu bewertenden Beihilfen nach Inkrafttreten der Leitlinien gewährt wurden, sind diese auf die betreffenden Maßnahmen anwendbar (19). a)   Begünstigter (102) Für die Kommission ist die gesamte Herlitz-Gruppe und nicht einzelne Unternehmen innerhalb dieser Gruppe der Begünstigte sämtlicher von dieser Untersuchung erfassten Beihilfemaßnahmen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus den engen Verflechtungen in der Gruppe und der systematischen Zuteilung von Aufgaben und Vermögenswerten zwischen den beiden Hauptgesellschaften Herlitz AG und Herlitz PBS AG und ihren Tochtergesellschaften. (103) Die Herlitz-Gruppe tritt im Markt wie ein einziges Unternehmen auf. Sie hat z. B. die Vereinbarung über das Erbbaurecht mit dem Land Berlin für das Grundstück in Berlin-Tegel geschlossen, während die Erbbauzinsforderung in dem Insolvenzverfahren gegen die Herlitz PBS AG eingetragen und aufgegeben wurde. Außerdem hat die Herlitz-Gruppe konsolidierte Jahresabschlüsse gemäß § 290 HGB veröffentlicht. Auch haben die Gläubiger die Gruppe wie ein einziges Unternehmen behandelt, als sie den parallelen und miteinander verbundenen Insolvenzplänen für die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG insgesamt zustimmten. (104) Die Herlitz AG, die Herlitz PBS AG und FOP sind in Fördergebieten angesiedelt (Berlin: Ziel 2 gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, Brandenburg gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag). Die Herlitz-Gruppe hatte in den zehn Jahren vor dem Insolvenzverfahren keine Umstrukturierungsbeihilfen erhalten. b)   Unternehmen in Schwierigkeiten (105) In Abschnitt 2.1 der Leitlinien wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten beschrieben. Die Herlitz-Gruppe kann als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 5 Buchstabe a der Leitlinien angesehen werden, da es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, bei der sich mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals in dem Zwölfmonatszeitraum vom 31. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 aufgelöst hatte. Der Betrag des gezeichneten Kapitals der Gruppe ist aus der nachstehenden Tabelle zu ersehen: Tabelle 4 (in Mio. EUR)   31.12.1998 31.12.1999 31.12.2000 31.12.2001 Gezeichnetes Kapital 94,8 94,8 94,8 46,5 Quelle: Berichte der Herlitz-Gruppe für die Jahre 1999 und 2001—2002. (106) Außerdem befand sich die Herlitz-Gruppe zumindest seit April 2002 auch gemäß Ziffer 5 Buchstabe c der Leitlinien in Schwierigkeiten, da sie gemäß den Kriterien der einschlägigen deutschen Gesetze die Voraussetzungen für kollektive Insolvenzverfahren erfüllte. Wie in Randnummer 13 erwähnt, wurden im April 2002 Insolvenzverfahren für mehrere Hauptunternehmen innerhalb der Gruppe beantragt. (107) Somit war die Herlitz-Gruppe ab 31. Dezember 2001 in Schwierigkeiten, da sich mehr als die Hälfte ihres gezeichneten Kapitals in den 12 Monaten vor diesem Zeitraum aufgelöst hatte. Als Unternehmen in Schwierigkeiten kam die Herlitz-Gruppe sowohl für Rettungs- als auch für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. 3.   Bewertung des Rettungsdarlehens (108) Das Rettungsdarlehen wurde von der ILB gewährt, einem im Jahr 1992 mit der Aufgabe gegründeten Institut, das Land Brandenburg bei der Industrieförderung zu unterstützen. Sie ist keine Geschäftsbank gemäß dem deutschen Handelsgesetzbuch, und das Gewinnstreben ist nicht der Hauptzweck ihrer Tätigkeiten. Ihre Aufgabe liegt in der Entwicklung der wirtschaftlichen Strukturen des Landes Brandenburg, dessen Wirtschaftsminister die Tätigkeiten der Bank genau überwacht. Es werden Förderausschüsse gebildet, die sich mit den einzelnen Vorhaben beschäftigen (20). Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass diese Maßnahme dem Staat zugeordnet werden kann. (109) Mit dem Rettungsdarlehen werden der Herlitz-Gruppe Vorteile gewährt, die sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten auf dem Markt nicht hätte verschaffen können. Da Deutschland dieses Darlehen als Beihilfe anerkennt, ist es nicht erforderlich, den Grundsatz des marktwirtschaftlich interessierten Investors hier anzuwenden. Das Rettungsdarlehen enthält somit Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und ist entsprechend zu bewerten. In den Leitlinien sind eindeutige Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Beihilfen genannt. (110) Erstens müssen die Beihilfen aus Liquiditätshilfen in Form von Darlehensbürgschaften oder von Darlehen mit marktüblichen Zinssätzen bestehen. Das Rettungsdarlehen erfüllt diese Anforderung, da sein Zinssatz höher war als der Bezugszinssatz der Kommission (21). (111) Zweitens muss die Beihilfe durch das Vorliegen ernster sozialer Schwierigkeiten zu rechtfertigen sein und darf keine unangemessenen nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Industrie in anderen Mitgliedstaaten haben. Die Kommission kann dabei berücksichtigen, dass die Herlitz-Gruppe ein wichtiger Arbeitgeber in den betreffenden Fördergebieten von Berlin und Brandenburg ist. Eine unverzügliche, ungeordnete Insolvenz hätte zu schweren sozialen Schwierigkeiten geführt. Für den Überbrückungszeitraum des Rettungsdarlehens hält die Kommission die nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Industrie in anderen Mitgliedstaaten für begrenzt und nicht unangemessen. (112) Drittens hat Deutschland, obwohl die Gewährung des Rettungsdarlehens der Kommission ursprünglich nicht gemeldet worden war, während des Untersuchungsverfahrens Nachweise für die vollständige Rückzahlung des Darlehens vorgelegt. (113) Viertens muss die Beihilfe auf den Betrag begrenzt bleiben, der für die Fortführung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens erforderlich ist. Nach Auffassung der Kommission ist diese Voraussetzung erfüllt. Das Rettungsdarlehen wurde erst genutzt, als das Liquiditätsdarlehen nicht mehr für den erhöhten Liquiditätsbedarf für die Lieferungen zum Schulanfang im Herbst 2002 ausreichte. Selbst nach Erhalt des Rettungsdarlehens lag die Liquidität der Herlitz PBS AG zwischen August und Dezember 2002 auf einem niedrigen Niveau. (114) Schließlich darf die Beihilfe nur für den Zeitraum gewährt werden, der für die Erstellung eines durchführbaren Umstrukturierungsplanes erforderlich ist. Dieser Zeitraum sollte, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, sechs Monate nicht überschreiten. Im vorliegenden Fall erging der Beschluss zur Gewährung des Rettungsdarlehens am 10. Mai 2002, während die tatsächliche Auszahlung erst am 24. Juli 2002 und die Rückzahlung sechs Monate nach der Auszahlung erfolgten. Außerdem fand die Rückzahlung statt, bevor die Kommission ihre Entscheidung zu den in den Insolvenzplänen ergriffenen Maßnahmen erlassen würde. Das Rettungsdarlehen erfüllt somit die Kriterien der Leitlinien und ist als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. 4.   Umstrukturierung durch Insolvenzpläne a)   Wiederherstellung der Rentabilität (115) Die in den Verfahren für die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG gebilligten Insolvenzpläne sahen folgende betrieblichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität der Gruppe vor: Abbau der überschüssigen Kapazitäten, Verkauf von Betriebsgelände, Schließung von Tochtergesellschaften, Verbesserung der negativen Finanzergebnisse, Abbau und Optimierung der Kosten. Die Tätigkeiten der Gruppe sollten auf das noch gesunde Kerngeschäft beschränkt werden. (116) Die Entwicklung der Herlitz-Gruppe verlief im Einklang mit den Finanzplänen, die Bestandteil der Insolvenzpläne waren. So erzielte die Gruppe im Geschäftsjahr 2003 einen Betriebsgewinn vor Zinsen und Finanzierungszahlungen von 7,2 Mio. EUR bei einem Gesamtumsatz von 346,6 Mio. EUR. Entsprechend belief sich für das Jahr 2003 die Umsatzrendite vor Finanzierungsaufwendungen auf 2 %, was dem Durchschnitt dieses Sektors entspricht. Der betriebliche Cash-flow vor Finanzierungsaufwendungen betrug im Jahr 2003 rund 14 Mio. EUR. (117) Für das Jahr 2004 rechnet die Herlitz-Gruppe mit einem Betriebsgewinn vor Finanzierungsaufwendungen von [5—10] * Mio. EUR und einer Betriebsleistung (5) (Absatz, Bestandsveränderungen bei den Enderzeugnissen) von [250—300] * Mio. EUR. Dies wird eine Umsatzrendite vor Finanzierungsaufwendungen von [2—4] * % erbringen. Durch die bisherige Entwicklung wurden die Erwartungen der Herlitz-Gruppe bestätigt. Unter diesen Voraussetzungen haben die Insolvenzpläne den Grundstein für die Wiederherstellung der Rentabilität der Herlitz-Gruppe gelegt. b)   Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfen (118) Die Herlitz-Gruppe hatte bereits vor Beginn der Insolvenzverfahren Umstrukturierungsmaßnahmen eines Umfangs von rund 20,6 Mio. EUR durchgeführt, wovon 9,3 Mio. EUR auf Entlassungszahlungen, 6,2 Mio. EUR auf Abschreibungen und Wertminderungen und 5,1 Mio. EUR auf Umzugs-, Stilllegungs- und Beraterkosten entfielen. Die direkten Kosten für die in den Insolvenzverfahren im Jahr 2002 vorgenommenen Umstrukturierungsmaßnahmen beliefen sich auf 6,9 Mio. EUR (Entlassungszahlungen und Kosten der Insolvenzverfahren). (119) Der größte Teil der Umstrukturierungskosten wurde von dem Unternehmen und seinen Gläubigern bestritten. Der Beitrag der Aktionäre bestand darin, dass sie seit 1997 keinerlei Dividende erhielten. Jeglicher positiver Cash-flow wurde in die Gruppe reinvestiert. Zu Beginn des Insolvenzverfahrens stellte das Bankenkonsortium der Gruppe ein „neues“ Liquiditätsdarlehen von 15 Mio. EUR bereit, das zweimal erneuert und zum 17. November 2003 vollständig zurückgezahlt wurde. Dieses Darlehen deckte den saisonalen Liquiditätsbedarf der Gruppe und dürfte im Juni 2004 erneut gewährt werden. Neben dem neuen Darlehen haben die Banken auch die Laufzeit ihrer aufrechterhaltenen Kredite für ein weiteres Jahr zum März 2004 verlängert. (120) Wenn man die Umstrukturierungskosten für den Zeitraum bis zum Beginn der Insolvenzverfahren zugrunde legt, übersteigt der Eigenbeitrag 95 % von 27,5 Mio. EUR. Bezieht man jedoch sämtliche direkt mit den Insolvenzverfahren verbundenen Kosten ein, beläuft sich dieser Beitrag auf 83,01 % von 6,9 Mio. EUR. Angesichts des erheblichen Eigenbeitrags in beiden Fällen ist die Umstrukturierungsbeihilfe auf den Mindestbetrag begrenzt. c)   Vermeidung unzulässiger Verfälschungen des Wettbewerbs (121) Von der Herlitz-Gruppe wurden die folgenden endgültigen Ausgleichsmaßnahmen in Form von Kapazitätsbegrenzungen vorgenommen: Stilllegung von drei Bri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.