Europäische Union

2005/878/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Gruppe Herlitz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 2212) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rz 2002 Keine Finanzamt Berlin (öffentlich) Grunderwerbsteuer von 1996 Keine Bundesanstalt für Arbeit (öffentlich) Erstattung des Insolvenzgeldes an die Beschäftigten (1. April 2002—4. Juni 2002) Keine Krankenkassen (öffentlich) Beiträge aus dem Zeitraum 5. März—4. Juni 2002 Keine Liegenschaftsfonds (öffentlich) Erbbauzinsen April—Juni 2002 Nachrangige Grundschuld Nachrangige Grundschuld Land Berlin (öffentlich) Keine Gesamtverzicht in der Gruppe PBS 3: Es wurde auf 100 % der Forderungen verzichtet PBS 4 Verbundene Unternehmen (privat) Alle verbliebenen Forderungen von verbundenen Unternehmen der Gruppe Herlitz Keine 139 139 PBS 5 Ehemalige Vorstände/leitende Angestellte (privat) (a) (3) Künftige Pensionszahlungsansprüche, Arbeitsentgelt vor dem 3. April 2002, Abfindungen Keine [private Gläubiger 22,61; öffentliche Gläubiger 19,56] * […] * Pensionssicherungsverein (öffentlich) Künftige Pensionszahlungsansprüche Keine Leasingbanken (privat) Rückständige und kapitalisierte künftige Leasingraten Keine Österreichische Post (privat in diesem Falle) Reklamationsgutschriften und Bonuserstattung Keine Berufsgenossenschaft (öffentlich) Beiträge zur Unfallversicherung Keine Hauptzollamt (öffentlich) Einfuhrumsatzsteuer, Zoll Keine Duales System Deutschland (privat) Beiträge „Der Grüne Punkt“ Keine Krankenkassen (öffentlich) Beiträge aus dem Zeitraum 1.—4. März 2002) Keine Liegenschaftsfonds (öffentlich) Erbbauzinsen für Juli—September 2002 Nachrangige Grundschuld Sonstige Lieferungen ohne Sicherheiten (privat) Lieferungen und Leistungen vor dem 3. April 2002; vertragliche Schadenersatzforderungen etc. Keine Gesamtverzicht in der Gruppe PBS 5: Es wurde auf 90 % der Forderungen verzichtet PBS 6 Banken mit Mobiliarsicherheiten (privat und öffentlich) Kredite aus dem Zeitraum vor dem 3. April 2003 Absonderungsrechte an Mobilien [100—120] * (4) (bis auf 76,75 Mio. EUR verzichtet) PBS 7 Nachrangige Gläubiger (privat oder öffentlich) Zinsen, Kosten, Gebühren usw. Keine Nicht angegeben Nicht angegeben Zusätzliche Angaben zu den Schulden bei öffentlichen Gläubigern (38) Öffentliche Gläubiger machten Forderungen in verschiedenen Gruppen geltend. In den Gruppen HAG 2, HAG 3, PBS 3 und PBS 5 war keine der Forderungen der öffentlichen und privaten Gläubiger gesichert. Dennoch wurde auf die nicht nachrangigen Forderungen in den Gruppen HAG 3 und PBS 3 vollständig verzichtet, während die nicht nachrangigen Gläubiger in den Gruppen HAG 2 und PBS 5 einen proportionalen Anteil der Zahlungen erhielten. (39) Gemäß den Insolvenzplänen erhielten die Gläubiger der Gruppe HAG 2 spätestens am 31. März 2004 einen Anteil an dem Gesamtbetrag von 0,5 Mio. EUR entsprechend dem jeweiligen Umfang ihrer Forderungen. Die Gläubiger der Gruppe PBS 5 erhielten 10 % ihrer Forderungen bis 31. Dezember 2003. Aus den Tabellen 2 und 3 gehen die Beträge der öffentlichen Forderungen und des jeweiligen Forderungsverzichts hervor. Zusätzliche Angaben zu den an der Einigung beteiligten Finanzinstitute (40) In beiden Insolvenzplänen wird ein der Herlitz PBS AG von einem Bankenkonsortium gewährter Kredit (nachstehend Konsortialkredit) erwähnt. Die Zusammenstellung des Konsortiums entspricht der Zusammensetzung des in Randnummer 10 genannten Konsortiums. Der Konsortialkredit wurde der Herlitz PBS AG von dem gesamten Konsortium gewährt, um die volle Rückzahlung einer Wandelschuldverschreibung von 100 Mio. EUR zu ermöglichen. Am 3. April 2002 war der Konsortialkredit von 65,4 Mio. EUR in Höhe von 53,9 Mio. EUR aufgebraucht. Außerdem gewährten die meisten der Konsortialbanken der Herlitz-Gruppe vor Juli 2001 weitere Kredite (Kreditlinien) in Höhe von 156,6 Mio. EUR, die zum 3. April 2003 in Höhe von 134,11 Mio. EUR aufgebraucht waren. (41) In der Gruppe PBS 6 verzichteten die Banken einheitlich auf die Rückzahlung des Konsortialkredites und die Kreditlinien an die Herlitz PBS AG in Höhe des 76,714 Mio. EUR übersteigenden Betrages. Auf die gleichen Kreditforderungen wurde auch in der Gruppe HAG 1 einheitlich gegenüber der Herlitz AG in Höhe des 5 Mio. EUR übersteigenden Betrages verzichtet. Den Kreditanteilen, auf die nicht verzichtet wurden, entsprachen prolongierte Kredite an die Herlitz-Gruppe. Die den Forderungsverzichten für die Kredite an Herlitz PBS AG und Herlitz AG entsprechenden Verbindlichkeiten wurden gleichzeitig von den Immobiliengesellschaften GGB und GGF übernommen. Zusätzliche Angaben zu sonstigen Schulden bei Finanzinstituten (42) Zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gläubiger zu den Insolvenzplänen bestanden weitere Bankverbindlichkeiten in der Herlitz-Gruppe, die nicht von dem Konsortialkredit und von den Kreditlinien gedeckt waren. Erstens verzichteten die Hypovereinsbank (Irland), die Bayerische Landesbank und die Landesbank Berlin vollständig auf die Rückzahlung ihrer nicht gesicherten Kredite, um die Beitreibung ihrer teilgesicherten Forderungen innerhalb des Konsortialkredites nicht zu gefährden. Zweitens erhielt die Herlitz-Gruppe Kredite, die durch eine vorrangige Grundschuld auf dem Grundstück Berlin-Tegel gesichert waren: einen Kredit von 15,4 Mio. EUR von der Hypovereinsbank und einen Kredit von 30,8 Mio. EUR von Eurohypo. Diese beiden Kredite waren in die Einigung nicht einbezogen, auf sie konnte jedoch gegenüber Herlitz AG und Herlitz PBS AG verzichtet werden, da das besicherte Grundstück in Berlin-Tegel an GGB verkauft wurde. (43) Am 15. April 2002 gewährten die Konsortialbanken Herlitz ein Liquiditätsdarlehen von 15 Mio. EUR, um das Betriebsgeschäft der Gruppe fortführen zu können. Das Darlehen wurde zweimal verlängert und zum 17. November 2003 vollständig zurückgezahlt. Es war für den saisonalen Liquiditätsbedarf der Gruppe bestimmt und könnte im Juni 2004 erneut gewährt werden. Zusätzliche Angaben zu den Schulden bei den Lieferanten (44) Die Schulden der Herlitz AG bei den Lieferanten beliefen sich in der Gruppe HAG 2 auf 9,3 Mio. EUR. Die Lieferanten der Herlitz PBS AG lassen sich in Lieferanten mit Sicherheiten (Gruppe PBS 1) und Lieferanten ohne Sicherheiten (Gruppe PBS 5) unterteilen. Die Lieferanten der Gruppe PBS 1 hatten Absonderungsrechte für 35 % des Umlaufvermögens der Herlitz PBS AG und verzichteten deshalb nicht auf ihre Forderungen. Demgegenüber verzichteten die nicht abgesicherten Lieferanten der Gruppe PBS 5 auf 90 % ihrer Forderungen ebenso wie die übrigen nicht nachrangigen Gläubiger dieser Gruppe. Zusätzliche Angaben zu den Schulden bei den Beschäftigten und verbundenen Unternehmen (45) Nach dem deutschen Insolvenzrecht können Beschäftigte und verbundene Unternehmen an einem Insolvenzverfahren teilnehmen und Quoten für ihre Forderungen erhalten. Für diese wurden getrennte „Gläubigergruppen“ (HAG 4, PBS 4) gegründet, andere wurden in die gemischten Gruppen (HAG 2, PBS 5) einbezogen. Alternativen zu den Insolvenzplänen (46) In den Verfahren gegen Herlitz AG und Herlitz PBS AG entschieden sich die Insolvenzverwalter und die Gläubiger für die Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebes durch Insolvenzpläne. Wie in Randnummer 33 ausgeführt, wurden in den Insolvenzplanverfahren sämtliche Massekosten und Masseverbindlichkeiten gezahlt. Außerdem wurden 0,5 Mio. EUR als Quote an einige nicht nachrangige Gläubiger der Herlitz AG gezahlt, während einige nicht nachrangige Gläubiger der Herlitz PBS AG rund 10 % ihrer Forderungen als Quote erhielten. Wie in Randnummer 47 dargelegt, wäre bei der Liquidierung des Unternehmens der zu erwartende Wert der Insolvenzmasse wesentlich niedriger gewesen. Bei einem Verkauf des gesamten Unternehmens hätten die Gläubiger besser befriedigt werden können. Es fand sich jedoch kein Investor, der bereit war, die gesamten Vermögenswerte der Gruppe zu übernehmen. (47) Gemäß einem von der Beraterfirma Roland Berger erstellten Gutachten und auch nach Auffassung des unabhängigen Auktionators wäre bei einer Liquidierung der Wert der Mobilien von 84,2 EUR auf [10—30] * Mio. EUR gefallen. Dieser Betrag hätte zuerst zur Befriedigung der Forderungen mit Abtrennungsrechten verwendet werden müssen, was eine Insolvenzmasse von lediglich [0—5] * Mio. EUR übrig gelassen hätte. Die Einkünfte der Herlitz-Gruppe hätten während des Insolvenzverfahrens rund 1 Mio. EUR betragen. Nach Hinzuzählung dieses Betrages zu den verfügbaren Vermögenswerten hätte sich eine verfügbare Insolvenzmasse von [1—6] * Mio. EUR ergeben. (48) Die verfügbare Masse wäre zur Begleichung der Massekosten und der Masseverbindlichkeiten verwendet worden, die bei der Verwaltung und Veräußerung der Insolvenzmasse entstanden wären. Nach Abzug der Massekosten wären verfügbare Vermögenswerte von lediglich [0—1] * Mio. EUR übrig geblieben. Dieser Betrag hätte die Masseverbindlichkeiten des Unternehmens nicht decken können und wäre deshalb selbst für eine Teilbefriedigung der nicht nachrangigen Gläubiger unzureichend gewesen. (49) Gemäß den Insolvenzplänen wäre eine Umstrukturierung mit Verkauf sämtlicher Vermögenswerte der Herlitz-Gruppe an einen neuen Eigentümer nicht machbar gewesen. Es wurden zwar Angebote für die Übernahme bestimmter Tätigkeitsbereiche und Lagerbestände gemacht, doch der Preis dieser Angebote entsprach dem Liquidationswert. Die vorteilhafteste Lösung für die Gläubiger bestand deshalb in der Umstrukturierung des fortgeführten Unternehmens durch einen Insolvenzplan. d)   Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (50) Maßgeblich für den Beschluss der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag waren drei Gründe, die sich aus der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien über Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) ergaben (nachstehend die Leitlinien). (51) Erstens befand die Kommission, dass das der Herlitz PBS AG von der ILB gewährte Darlehen Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthielt, die genauer zu untersuchen waren. Deutschland hatte zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Leitlinien keine ausreichenden Informationen vorgelegt, um den tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe ermitteln zu können. (52) Zweitens fragte sich die Kommission, ob der Forderungsverzicht mehrerer öffentlicher Gläubiger (Steuerbehörden, Bundesanstalt für Arbeit, Sozialversicherungs- und Finanzbehörden) in den Insolvenzplänen als Beihilfen anzusehen waren. (53) Drittens hatte die Kommission hinsichtlich der Nutzung des dem Land Berlin gehörenden Grundstücks Berlin-Tegel durch die Herlitz-Gruppe Zweifel, ob der entsprechende Pachtvertrag zu Marktbedingungen geschlossen wurde. Da nach Abschluss des Vertrages mehr als zehn Jahre verstrichen waren, wurde der Pachtvertrag als bestehende Beihilfe eingestuft. Die Kommission gelangte allerdings zu der Auffassung, dass der Verzicht des Landes Berlin auf die Erbbauzinsen und die Tatsache, dass die Zinsen nicht erhöht wurden, neue Beihilfen darstellen könnten. Außerdem könnten die Gewährung und der anschließende Verzicht auf ein zinsfreies Darlehen von 6 Mio. DEM durch das Land Berlin ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. III.   BEMERKUNGEN VON INTERESSIERTEN (54) Der einzige Interessierte, der zu dem Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Untersuchungsverfahrens eine Bemerkung abgab, war die Herlitz PBS AG im Namen des Begünstigten, der Herlitz-Gruppe. Die Herlitz PBS AG befürwortete eine gründliche Untersuchung des Sachverhalts, der der behaupteten Gewährung unrechtmäßiger Beihilfen zugrunde lag. Sie teilte der Kommission mit, dass sie den Behörden alle einschlägigen Unterlagen übergeben habe. (55) Zu dem Rettungsdarlehen erklärte die Herlitz PBS AG, dass es zurückgezahlt worden sei und die Voraussetzungen zur Gewährung von Rettungsbeihilfen erfülle. Zum Forderungsverzicht in den Insolvenzplänen machte sie geltend, dass sich die öffentlichen Gläubiger wie private Gläubiger verhalten hätten und dass die aufgegebenen Forderungen wertlos gewesen seien. Sie betonte, dass die Gläubiger einstimmig den Insolvenzplänen zugestimmt hätten. Nach Auffassung der Herlitz PBS AG würden jegliche von der Kommission in den Forderungsverzichten vorgefundenen Beihilfeelemente gemäß den Leitlinien als Umstrukturierungsbeihilfen einzustufen sein. Im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, schloss sie sich der von Deutschland vorgetragenen Rechtsauffassung an. IV.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (56) In seiner Erwiderung auf die Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens erklärte Deutschland, allein das von ILB gewährte Rettungsdarlehen sei als eine staatliche Beihilfe anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu vereinbaren sei. (57) Die übrigen Maßnahmen und insbesondere die Verzichte in den Insolvenzverfahren seien keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die öffentlichen Gläubiger hätten in den Insolvenzverfahren auf nicht werthaltige Forderungen verzichtet, außerdem sei ihr Vorgehen mit dem Grundsatz des privaten Gläubigers zu vereinbaren. Sollten einige der übrigen Maßnahmen staatliche Beihilfen sein, kämen sie für die Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht. 1.   Bemerkungen zum Rettungsdarlehen (58) Deutschland wies darauf hin, dass der Beschluss zur Gewährung des Rettungsdarlehens vom 10. Mai 2002 der Annahme des Insolvenzplanes vom 15. Juni 2002 vorausging. Die Tatsache, dass das Darlehen erst am 24. Juli 2002 ausgezahlt wurde, sei auf „offene Fragen“ zurückzuführen gewesen, die mit der ILB erst am 24. Juli gelöst werden konnten. Für den Zeitraum zwischen Vertragsunterzeichnung und Auszahlung habe dieses Darlehen der Herlitz PBS AG zwar die erforderliche Liquidität verschafft, sei jedoch nicht ausreichend gewesen, um den im August 2003 mit Beginn der Schulzeit einsetzenden erhöhten Liquiditätsbedarf zu decken. (59) Das Liquiditätsdarlehen sei erforderlich gewesen, um den Zeitraum bis zur Annahme der Insolvenzpläne zu überbrücken. Nach Auffassung Deutschlands sei dieses Darlehen auf den Mindestbetrag begrenzt gewesen, was aus der sehr niedrigen Liquidität der Herlitz PBS AG zwischen August und Dezember 2002 hervorgehe. (60) Nach Auffassung Deutschlands war nicht FOP, sondern die Herlitz PBS AG der Begünstigte des Rettungsdarlehens. Erstens sei die Kreditvereinbarung vom 10. Mai 2002 zwischen dem Insolvenzverwalter und der Herlitz PBS AG geschlossen worden; zweitens könne FOP auch nicht als De-facto-Begünstigter angesehen werden, weil es lediglich fällige Zahlungen gemäß seiner Liefervereinbarung mit der Herlitz PBS AG erhalten habe. 2.   Bemerkungen zur Umstrukturierung durch Insolvenzpläne (61) Deutschland machte geltend, dass der Forderungsverzicht einiger öffentlicher Gläubiger nicht zu einem Einnahmeverlust des Staates geführt habe, da diese Forderungen nicht werthaltig gewesen seien. Die Vermögenswerte der Herlitz AG und der Herlitz PBS AG hätten nur ausgereicht, um die Forderungen von Gläubigern mit Abtrennungsrechten zu befriedigen. Die öffentlichen Gläubiger außerhalb dieser Gruppe hätten keine Sicherheiten oder lediglich eine nachrangige Grundschuld vorweisen können. (62) Im Falle einer Liquidation hätten die öffentlichen Gläubiger, auch wenn sie im Besitz einer nachrangigen Grundschuld gewesen wären, keine oder nur geringe Zahlungen erhalten. Gemäß Randnummer 168 des Urteiles des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-152/99 (HAMSA/Kommission) (11) erbringt ein Gläubiger kein wirkliches Opfer, wenn er auf einen erheblichen Teil seiner ungesicherten Forderungen verzichtet, die bei einer Liquidierung nicht werthaltig wären. (63) Nach Auffassung Deutschlands ist der Forderungsverzicht eines öffentlichen Gläubigers weder eine Leistung noch ein geldwerter Vorteil. Da die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG zahlungsunfähig gewesen seien, hätten ihre Vermögenswerte bei einer Liquidierung nicht ausgereicht, um eine Quote für die öffentlichen Gläubiger zu bilden. Deshalb wären die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG durch die Insolvenzverfahren normalerweise von diesen Forderungen befreit worden. (64) Sollte der Verzicht der öffentlichen Gläubiger jedoch als Leistung angesehen werden, so würde es eine Gegenleistung der Herlitz-Gruppe in Form der zukünftigen Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen geben, die die öffentlichen Gläubiger bei der Fortführung des Unternehmens erwarten könnten. (65) Deutschland zufolge muss der Forderungsverzicht der öffentlichen Gläubiger gemäß dem in dem Urteil HAMSA entwickelten Grundsatz des privaten Gläubigers bewertet werden. Demnach muss der öffentliche Gläubiger mit einem sich in der gleichen Lage befindlichen bzw. einem angenommenen privaten Gläubiger verglichen werden. (66) Nach Auffassung Deutschlands sind die öffentlichen Gläubiger in den Insolvenzverfahren der beiden Unternehmen der Herlitz-Gruppe die öffentlichen Banken, das Finanzamt Berlin, die Bundesanstalt für Arbeit, die Gesundheitsversicherungsfonds, das Land Berlin und andere wie z. B. das Hauptzollamt und das Finanzamt Alfeld. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-482/99 (Frankreich/Kommission) (12) ist in einer gründlichen Bewertung zu ermitteln, welcher Forderungsverzicht als Leistung des Staates einzustufen ist. (67) Zu den öffentlichen Banken, die den Konsortialkredit und die Kreditlinien gewährten, zählen demnach die Landesbank Berlin, die Bayerische Landesbank und die WestLB. Diese Banken hätten wie private Mitglieder des Bankenkonsortiums gehandelt, was daraus hervorgehe, dass der Forderungsverzicht im Rahmen der Insolvenzpläne von dem Konsortium gemeinsam und nicht von einzelnen Banken ausgeübt worden sei. Auch der Verzicht auf ungesicherte Forderungen einzelner Banken außerhalb der Insolvenzpläne sei sowohl von privaten als auch von öffentlichen Banken vorgenommen worden. (68) Der vollständige Forderungsverzicht der Finanzbehörde des Landes Berlin in den Gruppen HAG 3 und PBS 3 war laut Deutschland damit begründet, dass die Finanzbehörden aus den zukünftigen Steuereinnahmen der Herlitz AG und der Herlitz PBS AG einen vollen Ausgleich für diesen Verzicht erwarteten. Entsprechend waren der Forderungsverzicht der Bundesanstalt für Arbeit und der Krankenkassen in der Gruppe PBS 3 mit erwarteten zukünftigen Einnahmen aus den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen begründet. Die gleichen Argumente wurden in Bezug auf den Forderungsverzicht des Landes Berlin und des Liegenschaftsfonds vorgebracht. Deutschland zufolge waren die erwarteten Erbbauzinsen der Herlitz-Gruppe der Grund für diesen Forderungsverzicht in der Gruppe PBS 3. (69) Deutschland ist der Auffassung, dass der Verzicht der öffentlichen Gläubiger auf 100 % ihrer Forderungen in den Gruppen HAG 3 und PBS 3 rational begründet war und nicht mit dem Verhalten der übrigen Gläubigergruppen verglichen werden könne. Der Grund für den 100 %-Forderungsverzicht seien die zukünftigen Einnahmen aus Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Erbbauzinsen gewesen, die die öffentlichen Gläubiger mit der Fortführung des Unternehmensbetriebes erwarten konnten. Laut Vortrag Deutschlands sind zukünftige Einnahmen einer der wichtigsten Gründe für einen Gläubiger, auf seine Forderungen zu verzichten. Da die Behörden bessere Aussichten auf zukünftige Einnahmen aus Zahlungen der Herlitz-Gruppe als private Gläubiger hatten, sei ein öffentlicher Forderungsverzicht in einem größeren Maße zu rechtfertigen. (70) Nach Deutschlands Auffassung gelte die Unterscheidung zwischen der Rolle einer öffentlichen Behörde und der eines öffentlichen Investors nur für den Vergleich mit dem Verhalten eines privaten Geldgebers und nicht dem eines privaten Gläubigers. Wenn öffentliche Gläubiger nicht zukünftige Einnahmen bei der Abschreibung von Forderungen berücksichtigen könnten, würde dies einer Diskriminierung zwischen Gläubigern gleichkommen, so dass diese nicht wirksam verglichen werden könnten. (71) Unter Bezugnahme auf die Auffassung des Insolvenzverwalters wies Deutschland darauf hin, dass ohne einen vollständigen Forderungsverzicht der öffentlichen Gläubiger in den Gruppen HAG 3 und PBS 3 die Gläubiger den Insolvenzplänen nicht zugestimmt hätten. Die privaten Gläubiger hatten ein größeres Opfer von den öffentlichen Gläubigern verlangt, da ein fortbestehendes Unternehmen den meisten öffentlichen Gläubigern gesetzlich garantierte Einnahmen sichere, mit denen die privaten Gläubiger nicht würden rechnen können. Eine weitere Rechtfertigung des vollständigen Forderungsverzichts dieser Gläubigergruppen bestand darin, dass die Steuerforderungen zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gläubiger nicht feststanden, so dass nach Beseitigung dieser Ungewissheiten den Plänen zugestimmt werden konnte. (72) Deutschland hebt hervor, dass die öffentlichen Gläubiger, die auf einen Teil ihrer Forderungen in den Gruppen HAG 2 und PBS 5 verzichteten, ebenso wie die privaten Gläubiger in diesen Gruppen behandelt worden seien. In diesen Gruppen seien die Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit, der Krankenkassen, des Hauptzollamtes, des Finanzamtes Alfeld, des Finanzamtes Berlin und des Liegenschaftsfonds zusammengefasst gewesen. (73) Schließlich machte Deutschland hilfsweise geltend, dass selbst wenn die Kommission in den Verzichten auf öffentliche Forderungen an die Herlitz AG oder die Herlitz PBS AG Beihilfen sehen sollte, diese Maßnahmen die Voraussetzungen zur Genehmigung als Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien erfüllen würden. (74) Die Voraussetzungen der Leitlinien seien erfüllt, da ein echter und wirksamer Umstrukturierungsplan vorhanden gewesen sei, die Rentabilität der Herlitz-Gruppe wieder hergestellt, die Kapazitäten abgebaut und der Verzicht auf öffentliche Forderungen auf ein Mindestmaß begrenzt worden seien. Außerdem habe die Herlitz-Gruppe keine überschüssige Liquidität erhalten und auch in der Vergangenheit weder Umstrukturierungs- noch Rettungsbeihilfen empfangen. 3.   Bemerkungen zum Land Berlin und dem Liegenschaftsfonds (75) Zum Erbbaurecht an dem Grundstück Berlin-Tegel legte Deutschland Auszüge aus der Vereinbarung über die Bestellung dieses Rechtes vor. Der Liegenschaftsfonds habe die Zinsen für das Erbbaurecht nicht erhöht, da er den Verkauf der Gebäude am Standort Berlin-Tegel an die GGB nicht als eine gegen die Interessen des Eigentümers gerichtete Nutzungsänderung des Grundstückes ansah. (76) Zum Umzugsdarlehen teilte Deutschland mit, dass die Stundung dieses Darlehens nicht angemeldet worden sei, da sich das Land Berlin wie ein privater Gläubiger verhalten habe. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die Stundung mit einem Zinssatz, einem Schuldanerkenntnis und einem Erbbauzins für den Betrag der für das Erbbaurecht aufgelaufenen Zinsen versehen war. V.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1.   Bestehen einer Beihilfe (77) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn der Begünstigte eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt. (78) Die Produkte der Herlitz-Gruppe werden in der Gemeinschaft gehandelt, wobei Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten herrscht. Das Rettungsdarlehen, das Überbrückungsdarlehen für den Umzug und der Verzicht auf bestimmte öffentliche Forderungen in den Insolvenzverfahren sind staatliche Maßnahmen oder leiten sich aus staatlichen Ressourcen her. Wen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.