Europäische Union

2005/878/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Gruppe Herlitz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 2212) (Text von Bedeutung für den EWR)

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efumschlagmaschinen; Verkauf einer Offset-Druckmaschine und einer Serviettenfaltmaschine; Aufgabe der Spritzguss-Produktion; Stilllegung oder Verkauf von Tochtergesellschaften in Portugal, Österreich und Frankreich, Abbau von Lagerkapazitäten und Entlassung von 630 Beschäftigten. (122) Während des Umstrukturierungszeitraums erwarb die Gruppe die Kontrolle über das vormalige Gemeinschaftsunternehmen eCom für […] * Mio. EUR und die Gesellschaft Mercoline für […] * Mio. EUR; außerdem kaufte sie einige Vermögenswerte bei der Liquidierung ihrer Tochtergesellschaften in Höhe von […] * Mio. EUR zurück. (Die Summe der drei in diesem Absatz benannten Zahlen beträgt 1—3 Mio. EUR.) Die dafür gezahlten Beträge waren niedrig, wobei die Funktionen der erworbenen Gesellschaften und Vermögenswerte sich in das Ziel einfügen, die Kosten zu senken, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und die logistischen und Verwaltungsfunktionen zusammenzulegen. Die Kommission hält deshalb diese Investitionen für unerlässlich, um die Rentabilität ohne unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs wiederherzustellen. (123) Auf den relevanten Märkten, wo die Herlitz-Gruppe einen Anteil von [5—15 %] * in Deutschland und [3—17 %] * in der Gemeinschaft hält, herrschen keine überschüssigen Kapazitäten. In Anbetracht des kleinen Marktanteils und des geringen Betrages der staatlichen Beihilfe kann man die zusätzlichen Investitionen als erforderlich ansehen, die keine unzulässigen Verfälschungen herbeiführen. Die Umstrukturierungsbeihilfe erfüllt somit die Kriterien der Leitlinien und ist mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (124) Unter diesen Voraussetzungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rettungsbeihilfe und die Umstrukturierungsbeihilfe den Voraussetzungen der Leitlinien entsprechen und mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Form einer Rettungsbeihilfe und einer Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Herlitz-Gruppe sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. C 100 vom 26.4.2003, S. 3. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Am 1. Juli 2003 wurde die Berliner Bank zu einer Tochtergesellschaft der Landesbank Berlin. (5)  Siehe Webseite der Gruppe Herlitz: http://www.herlitz.de/index.php?id=347&backPID=348&begin_at=5&pS=1041375600&pL=31535999&arc=1&tt_news=81 (*1)  Alle Zahlenangaben betreffen den Stand am Ende jedes angegebenen Jahres oder Zeitraumes, es sei denn, ein Durchschnittswert ist angegeben. (6)  § 290 HGB. (1)  Redaktionsversehen. (7)  Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGB II 1994, 2866). (8)  Siehe Randnummer 42. (9)  Die einzige Ausnahme bestand darin, dass die Herlitz PBS AG eine Ausgleichszahlung von 1 Mio. EUR für die Beendigung einer Zusammenführungsvereinbarung zwischen Herlitz AG und Herlitz PBS AG erhielt. (2)  Redaktionsversehen. (*2)  Teile dieses Texts wurden bearbeitet um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht offen gelegt werden. Diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind mit einem Stern gekennzeichnet. (3)  Der Betrag für die Verbindlichkeiten ergibt sich nach Abzug von Doppelforderungen gegen Herlitz AG und Herlitz PBS AG. (4)  Siehe Fußnote (a). (10)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (11)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-152/99, Hijos de Andrés Molina, SA (HAMSA) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 2002, S. II-3049. (12)  Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 2002, S. I-4397. (13)  BetrAVG vom 19. Dezember 1974, BGBl. I S. 3610. (14)  BGBl. 1996-I S. 1254. (15)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG gegen Schleswag AG, Beteiligte: Windpark Reußenköge III GmbH und Land Schleswig-Holstein. Slg. 2001, S. I-2099, Rdnr. 58. (16)  Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 1999, S. I-2459, Rdnrn. 5, 46. (17)  Vgl. HAMSA/Kommission, a.a.O., Rdnrn. 167—170; Spanien/Kommission, a.a.O., Rdnr. 46; Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), Slg. 1999, S. I-3913, Rdnr. 24. (18)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, S. II-435, Rdnr. 272; Urteil des Gerichtshofes vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2003, S. I-1139, Rdnr. 134; Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1994, S. I-4103, Rdnr. 22. (19)  Siehe Ziff. 101 der Leitlinien. (20)  ILB-Webseite: www.ilb.de (21)  Der Bezugszinssatz der Kommission für Deutschland betrug 5,06 % ab 1.1.2002 und 4,8 % ab 1.1.2003, siehe http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/reference_rates.html (5)  Redaktionsversehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.