Europäische Union

2005/878/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Gruppe Herlitz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 2212) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 324/64 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Gruppe Herlitz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2004) 2212) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/878/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 3, nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß diesen Bestimmungen abzugeben (2), und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Im März 2002 wurde von einem der wichtigsten Wettbewerber der Herlitz AG eine Beschwerde vorgebracht, wonach die Herlitz AG eine Bürgschaft vom Land Berlin erhalten würde. Mit Schreiben vom 25. März 2002 ersuchte die Kommission Deutschland um Vorlage von Informationen zu möglichen Beihilfen an die Herlitz AG. Deutschland erwiderte mit Schreiben vom 17. April 2002, eingetragen am 18. April, dass keine Beihilfen bestünden. Aufgrund eines Presseartikels vom 24. April 2002, wonach das Land Brandenburg der Falken Office Products GmbH (nachstehend FOP), einer Tochtergesellschaft der Herlitz AG, ein Darlehen von 1 Mio. EUR gewährt habe, ersuchte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 8. Mai 2002 erneut um Angaben zu einer möglichen Beihilfe an die Herlitz AG. Deutschland erwiderte mit dem am 5. Juni eingetragenen Schreiben vom 4. Juni 2002 nochmals, dass eine Beihilfe nicht gewährt worden sei. (2) Schließlich teilte Deutschland mit Schreiben vom 17. Juli 2002, eingetragen am 19. Juli, der Kommission mit, dass die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (nachstehend ILB) der Herlitz PBS AG ein Darlehen von rund 1 Mio. EUR gewährt habe. Nach Angaben Deutschlands war die Maßnahme bereits durchgeführt; sie wurde deshalb von der Kommission als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nr. NN 89/02 eingetragen. Anlagen einschließlich eines Insolvenzplanes wurden mit Schreiben vom 19. Juli 2002, eingetragen am 25. Juli, und mit Schreiben vom 1. August 2002, das an demselben Tag eingetragen wurde, vorgelegt. Am 8. August 2002 ersuchte die Kommission um Klarstellungen zu der gewährten Beihilfe. Deutschland übersandte mit Schreiben vom 4. September 2002, das an demselben Tag eingetragen wurde, zusätzliche Informationen. (3) Mit Schreiben vom 29. Januar 2003, das an demselben Tag eingetragen wurde, teilte Deutschland der Kommission mit, dass das der Herlitz PBS AG gewährte Darlehen vollständig an die ILB zurückgezahlt worden sei. Außerdem seien die Insolvenzverfahren gegen die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG eingestellt, die Insolvenzpläne angenommen und durchgeführt worden. (4) Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf das Darlehen und die begleitenden Maßnahmen zu eröffnen, und dass sie den Fall unter der Nummer C 16/03 eingetragen habe. Die daraufhin eingegangenen Bemerkungen Deutschlands wurden am 28. April 2003 eingetragen. (5) Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte darin alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen vorzubringen. Bemerkungen sind von einem Interessierten eingegangen und wurden an Deutschland weitergeleitet, das Gelegenheit zur Erwiderung erhielt. Die Bemerkungen Deutschlands gingen mit Schreiben vom 24. Juli 2003, eingetragen am 27. Juli 2003, ein. (6) Deutschland legte mit Schreiben vom 10., 12. und 28. November 2003, 8. und 26. Januar und 23. März, 23. und 24. April 2004 zusätzliche Informationen vor. Eine Zusammenkunft zwischen Vertretern der Kommission, der deutschen Regierung, der Herlitz-Gruppe und dem Insolvenzverwalter fand am 27. Januar 2004 statt. II.   DIE MASSNAHMEN 1.   Das Unternehmen (7) Die im Jahr 1904 als Schreibwarenladen gegründete Herlitz AG hat sich zu einer Gruppe entwickelt, die seit dem Jahr 1977 an der Börse notiert wurde. Innerhalb der Gruppe ist die Herlitz AG die Holdinggesellschaft, die im Besitz der Anteile der Tochtergesellschaften ist, von denen die wichtigste die Herlitz PBS AG ist. (8) Bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens war die Herlitz AG die Holdinggesellschaft der Herlitz PBS AG und der Diplomat GmbH (Diplomat). Innerhalb der Gruppe Herlitz war die Herlitz PBS AG die Holdinggesellschaft der Falken Office Products GmbH (FOP), der Herlitz Kunststoffverarbeitungs GmbH (HKV), der Susy Card Papeterie GmbH (Susy), der HGG Verwaltungsgesellschaft mbH (HGG) und von ausländischen Tochtergesellschaften in rund 15 Ländern. Im Jahr 2002 erwarb die Gruppe Herlitz die Mercoline GmbH sowie die eCom Verwaltungs GmbH und die eCom Logistik GmbH & Co. KG (eCom). Die Gruppe ist wie folgt aufgebaut: Text von Bild Vormalige Teile der Gruppe einschließlich der liquidierten Diplomat Herlitz AG Herlitz PBS AG Sonstige Beteiligungen Ausländische Unternehmen Inländische konsolidierte Unternehmen: FOP, HGG, Mercoline, eCom, (Liquidiert: HKV, Susy) Sonstige, nicht voll konsolidierte Beteiligungen (9) Die Herlitz-Gruppe ist auf den Märkten Schreibwaren- und Bürobedarf und Wunschkarten tätig. Die Herlitz AG und die Herlitz PBS haben ihren Sitz in Berlin. Die Produktionsstandorte der Herlitz-Gruppe sind Berlin, Falkensee (Brandenburg), Peitz (Brandenburg), Cunewald (Sachsen), Posen (Polen) und Most (Tschechische Republik). FOP ist der wichtigste Hersteller von Bürobedarf der Gruppe. (10) Seit Juli 2001 werden die Anteile der Herlitz AG zu 67 % von einem Konsortium gehalten, das aus folgenden Banken besteht: DB Industrial Holding (Deutsche Bank), Landesbank Berlin, Berliner Bank (4), Hypovereinsbank, Bayerische Landesbank, DZ Bank AG, Dresdner Bank, HSBC, IKB Deutsche Industriebank AG und West LB. Die verbleibenden 35 % verteilen sich auf eine Vielzahl von Eignern (5). (11) Die nachstehende Tabelle 1 zeigt die wirtschaftliche Entwicklung der Gruppe: Tabelle 1   1997 1998 1999 2000 2001 2002 insgesamt 2002 1.1.2002—16.9.2002 2002 17.10.2002—31.12.2002 2003 Umsatz in Mio. EUR (*1) 714 630 567 490 438 376 255 121 347 Reingewinn/-verlust in Mio. EUR (*1) – 51 – 37 – 46 – 51 – 134 99 51 48 1,7 Beschäftigte (*1) 5 420 4 483 4 228 3 380 2 984 3 096 3 181 Durchschnitt 3 109 Durchschnitt Keine spürbare Veränderung Kapital in Mio. EUR (*1) 171 123 70 18 – 55 43 – 6 43 43 Bankverbindlichkeiten in Mio. EUR (*1) 172 365 373 356 297 89 250 89 63 (12) Wegen der Nichtverlängerung von Bankkrediten im März 2002 standen die Herlitz AG, Herlitz PBS AG und andere Tochtergesellschaften der Gruppe wie Diplomat, HKV und Susy vor der Insolvenz bzw. waren bereits zahlungsunfähig. Am 3. April 2002 beantragten die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG Insolvenzverfahren. Am 5. Juni 2002 wurden für beide Unternehmen gerichtlich Insolvenzverfahren eingeleitet. (13) Für einige Tochtergesellschaften der Gruppe wurden getrennte Insolvenzverfahren durchgeführt. Diplomat, HKV und Susy beantragten den Konkurs am 12. April 2002 und wurden in der Folge liquidiert. Im Verlauf der Liquidation erhielten alle Gläubiger einen gleichen Prozentsatz ihrer Forderungen aus der Masse. Kein Gläubiger verzichtete auf seine Forderungen gegenüber diesen Unternehmen oder der FOP. Die Insolvenz von FOP wurde durch ein der Herlitz PBS AG gewährtes Rettungsdarlehen vermieden. (14) Die Insolvenzverfahren für die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG wurden mit Zustimmung des Gerichtes zu den Insolvenzplänen am 16. September 2002 eingestellt. Die Insolvenzpläne waren am 15. Juli 2002 für Herlitz AG und Herlitz PBS von den Gläubigern einstimmig und vorbehaltlos gebilligt worden. Die Erfüllung der Insolvenzpläne wurde von dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern bis 31. März 2004 überwacht. (15) Laut Angaben Deutschlands waren die finanziellen Schwierigkeiten der Herlitz-Gruppe auf eine Reihe falscher Investitionsentscheidungen zurückzuführen, die in den 90er Jahren außerhalb des Kerngeschäfts der Gruppe gefällt wurden. Nach der Wiedervereinigung hatte die Gruppe angesichts hoher Gewinnerwartungen beschlossen, in das Immobiliengeschäft in Berlin und Brandenburg einzutreten. Als sich die erwarteten Gewinnsteigerungen nicht einstellten, musste die Gruppe Rückstellungen bilden und Abschreibungen eines Betrages von 95 Mio. EUR vornehmen. Die für die Eigenverwendung der Gruppe in Berlin-Tegel und Falkensee errichteten Gebäude stellten sich als überdimensioniert heraus. Da sich für die ungenutzten Flächen kein Interessent fand, entstanden Leerstandskosten von 20 Mio. EUR. (16) Die Immobilieninvestitionen waren der größte verlustbringende Faktor für das Unternehmen. Alle Versuche zum Verkauf des Immobilienbesitzes schlugen fehl. Dies führte Ende des Jahres 2001 zur Gründung von zwei zweckgebundenen Immobiliengesellschaften, nämlich der „GGB Grundstückgesellschaft Am Borsighafen mbH Co. KG“ (GGB) für die Gebäude im Eigentum der Gruppe in Berlin-Tegel und der „GGF Grundstückgesellschaft Falkensee mbH Co. KG“ (GGF) für den Immobilienbesitz in Falkensee. Über die Herlitz PBS AG und HGG übte die Gruppe die Mehrheitskontrolle über GGB und GGF aus. Während die Herlitz PBS AG Kommanditistin war, war die HGG Komplementärin bei GGB und GGF. (17) Die Herlitz-Gruppe plante, ihre Bilanz um die Belastung durch die Immobilieninvestitionen zu bereinigen. Deshalb verkaufte sie im Januar 2002 die beiden Grundstücke mit den dazugehörigen Erbbaurechten an GGB und GGF, die daraufhin den für die Gruppe erforderlichen Teil der Grundstücke zurückverpachtete. GGB und GGF konnten jedoch nicht vor dem Insolvenzverfahren aus der Gruppe ausgegliedert werden. Schließlich wurden mit Zustimmung des Insolvenzverwalters am 30. September 2002 die HGG, der Minderheitspartner von GGB und GGF, aus der Herlitz-Gruppe herausgelöst und die Kommanditistenrechte der Herlitz PBS AG in Minderheitseigentümeranteile von 1 Mio. EUR sowohl an GGB und GGF umgewandelt. Somit ist nach deutschem Recht (6) die Herlitz-Gruppe nicht länger Mehrheitseigentümerin der Immobiliengesellschaften. (18) Als weitere Fehlinvestition der Gruppe stellte sich der Erwerb einer russischen Papierfabrik im Papier- und Papierverarbeitungsgeschäft heraus. Wegen des Zusammenbruchs des Papiermarktes in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten führte diese Investition zu Verlusten von rund 50 Mio. EUR. Weitere Investitionen in das Vertriebsgeschäft in Portugal, Frankreich und Österreich waren ebenfalls erfolglos und erbrachten weitere Verluste zwischen 10 und 15 Mio. EUR. Damit bildeten sich Gesamtverluste aus sämtlichen Fehlinvestitionen von rund 175 bis 180 Mio. EUR. Es ist zu betonen, dass während des gesamten Zeitraumes das Kerngeschäft der Gruppe Herlitz positive Ergebnisse erbrachte, die jedoch nicht ausreichten, um die Verluste aus den fehlgeschlagenen Investitionen zu decken. 2.   Die Finanzmaßnahmen a)   Die „Altmaßnahmen“ (19) Im Jahr 1989 bot das Land Berlin der Herlitz AG über die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG (Liegenschaftsfonds) die Nutzung eines Geländes am vormaligen Industriestandort Borsig in Berlin-Tegel an. Der Liegenschaftsfonds ist eine Gesellschaft zur Verwaltung des Immobilienbesitzes des Landes Berlin. Für das Gelände am Standort Tegel erwarb die Herlitz-Gruppe vom Land Berlin das Erbbaurecht, wofür bis zum 30. April 2053 Erbbauzinsen zu entrichten waren. (20) Die Erbbauzinsen entsprachen 3 % des Grundstückswertes, der während der Dauer des Vertrages schwanken konnte. Die Gruppe errichtete am Standort Tegel ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Bürogebäude mit Produktionswerk. Die auf dem gepachteten Grundstück errichteten Gebäude befanden sich im Eigentum der Gruppe. Mit deren Verkauf an die GGB wurde das Erbbaurecht an dem Grundstück übertragen. (21) Der Vertrag zwischen dem Liegenschaftsfonds und der Herlitz-Gruppe enthielt eine Klausel über die Erhöhung des Erbbauzinses von 3 auf 7,5 % für den Fall einer anderweitigen, den Interessen des Eigentümers zuwiderlaufenden Nutzung des Grundstückes. Der Erbbauzins wurde vom Liegenschaftsfonds nach der Übertragung des Erbbaurechtes am Grundstück Berlin-Tegel an GGB jedoch nicht erhöht und, wie vereinbart, von der Gruppe bis März 2002 und von GGB seit (1) Oktober 2002 gezahlt. (22) Im Jahr 1989 hatte die Herlitz AG darüber hinaus vom Land Berlin ein ungesichertes Darlehen von 6 Mio. DEM (3,07 Mio. EUR) für die Verlegung seiner Standorte Moabit und Spandau nach Tegel (nachstehend Umzugsdarlehen) erhalten. Am 17. November 1999 wurde die Rückzahlung des Umzugsdarlehens vom Land Berlin kurz vor der Tilgungsfrist auf den 31. Dezember 2004 verlängert. Im Gegenzug dafür erhob das Land einen Zinssatz entsprechend dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2 %. (23) Als Sicherheit unterzeichnete die Herlitz AG am 23. November 1999 eine notarielle Urkunde mit einem Schuldanerkenntnis zugunsten des Landes Berlin in Höhe von 7,185 Mio. DEM (3,67 Mio. EUR), was dem Ausgangsbetrag des Umzugsdarlehens zuzüglich des erwarteten Betrages der kumulierten Zinsen von 1,185 Mio. DEM (0,606 Mio. EUR) entsprach. Außerdem wurde mit der Urkunde eine Grundschuld für den Betrag der aufgelaufenen Zinsen für das Erbbaurecht der Herlitz AG an dem Grundstück in Berlin-Tegel bestellt. Diese Grundschuld war jedoch der Grundschuld nachrangig, die für dasselbe Erbbaurecht für Banken eingetragen worden war. Weder die Gewährung des Umzugsdarlehens im Jahr 1989 noch die Fristverlängerung im Jahr 1999 war von einer Beihilferegelung erfasst; keine der Maßnahmen war der Kommission gemeldet worden. b)   Das Rettungsdarlehen (24) Mit einem am 10. Mai 2002 mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vertrag gewährte die ILB der Herlitz PBS AG ein Darlehen von 930 232 EUR (nachstehend Rettungsdarlehen). Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 wurde dieser Betrag auf 963 855,42 EUR erhöht. (25) Das Rettungsdarlehen diente der Erfüllung des Kaufvertrages zwischen der Herlitz PBS AG und FOP. FOP hatte Waren an die Herlitz PBS AG geliefert, jedoch keine Zahlungen erhalten, wodurch seine Liquidität bedroht war. (26) Das Rettungsdarlehen wurde zu einem Jahreszinssatz von 7,5 % gewährt und war innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung zurückzuzahlen. Es wurde am 24. Juli 2002 ausgezahlt und durch Abtretung der Rückgewährungsansprüche von FOP in Höhe von 2,5 Mio. EUR und durch eine auf das Betriebsgrundstück eingetragene Grundschuld von 13 549 234,85 EUR gesichert. Das Darlehen wurde am 24. Januar 2003 mit Zinsen an ILB zurückgezahlt. c)   Umstrukturierung durch Insolvenzpläne Die Insolvenzpläne (27) Deutschland hat einen Insolvenzplan für Herlitz PBS AG und einen weiteren für die Herlitz AG vorgelegt; beide Pläne tragen das Datum vom 15. Juli 2002. Diese Insolvenzpläne sind die Sanierungspläne (Rekapitalisierungspläne) der Herlitz-Gruppe. Bestandteile der Sanierungspläne sind der Abbau von Kapazitäten, die Veräußerung von Unternehmensimmobilien, die Stilllegung unrentabler Tochtergesellschaften, die Senkung negativer Betriebsergebnisse, Maßnahmen zur Verringerung der Kosten und Optimierung des Vertriebs und die Suche nach einem strategischen Partner. Außerdem sehen die Pläne vor, dass die Unternehmensschulden durch teilweisen und vollständigen Verzicht auf nicht gesicherte Schulden und einen Beitrag der Arbeitnehmer verringert werden. (28) Beiden Insolvenzplänen lag die Sanierung durch Fortführung der Unternehmenstätigkeiten gemäß der deutschen Insolvenzordnung zugrunde (7). Die seit dem 1. Januar 1999 in Kraft befindliche Insolvenzordnung enthält die Option der Rettung eines Unternehmens durch die Beibehaltung der Unternehmensleitung und die Befriedigung der Gläubiger aus den nach Abschluss des Insolvenzverfahrens entstehenden Einkünften. In den Verfahren gegen Herlitz AG und Herlitz PBS AG erschien diese Lösung als die zur Befriedigung der Gläubiger bestgeeignete. Deshalb verzichteten der Insolvenzverwalter und die Gläubiger auf die Optionen Verkauf des ganzen Unternehmens (übertragende Sanierung) oder Liquidierung des Unternehmens und getrennter Verkauf der Vermögenswerte (Zerschlagung). (29) Es liegt zwar beiden Plänen dasselbe Verfahren zugrunde, wegen der unterschiedlichen Vermögensstruktur der Herlitz PBS AG und der Herlitz AG wurden jedoch unterschiedliche Lösungen angestrebt. Die Umstrukturierung der Herlitz AG durch Insolvenzplan wurde von der Erfüllung des Planes für die Herlitz PBS AG abhängig gemacht. In beiden Plänen wurden die Gläubiger jedes Unternehmens in Gruppen mit vergleichbaren Forderungen unterteilt. (30) Gemäß § 222 der Insolvenzordnung können drei Arten von Gläubigern an einem Insolvenzverfahren teilnehmen: a) die Gläubiger mit Absonderungsrechten, wenn deren Rechte durch den Plan geschmälert würden; b) die nicht nachrangigen Gläubiger; c) nachrangige Gläubiger, die auf ihre Forderungen nicht verzichtet haben. (31) Eine weitere Unterteilung erfolgt in Gruppen von Gläubigern mit gleichen Rechten. Nach der Einteilung in Gruppen kann keine Einzelbeilegung stattfinden, bei der zwischen Teilen einer Gläubigergruppe unterschieden würde. (32) In den Insolvenzverfahren gegen die Herlitz AG und die Herlitz PBS AG wurden die Forderungen der Gläubiger mit Absonderungsrechten gemäß ihren Ansprüchen befriedigt. (33) Deutschland trug vor, dass in den Verfahren gegen Herlitz AG und Herlitz PBS AG sämtliche Massekosten und Masseverbindlichkeiten vollständig gezahlt worden seien. Ein Teil dieser Forderungen betraf die Umsatzsteuer. Bei Insolvenzverfahren gegen ein fortgeführtes Unternehmen ist die Begleichung dieser vorrangigen Forderungen Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Die Masseverbindlichkeiten wurden mit ihrer Entstehung unverzüglich gezahlt, und es wurde für sie keine getrennte Liste erstellt. Es wurden aber hypothetische Listen der Massekosten und Masseverbindlichkeiten erstellt, um das mögliche Ergebnis der Liquidation und des Verkaufs der Vermögenswerte darzustellen. Gläubigergruppen im Insolvenzplan für die Herlitz AG (34) Im Insolvenzverfahren für die Herlitz AG wurden die Insolvenzforderungen wie folgt unterteilt: a) Gläubiger mit Abtrennungsrechten: Es wurde keine entsprechende Gruppe gebildet. Ein Abtrennungsrecht sicherte jedoch alle Forderungen der Hypovereinsbank und der Eurohypo (8), jedoch nur einen Teil der Gruppe HAG 1; b) Massekosten und Masseverbindlichkeiten: Es wurde keine entsprechende Gläubigergruppe gebildet und die Forderungen wurden mit ihrer Entstehung voll gezahlt. c) Nicht nachrangige Gläubiger: — Gruppe HAG 1: Bankengruppe mit Abtrennungsrecht für einen Teil der Forderungen aus dem beweglichen Vermögen und den Anteilen an der Herlitz AG; — Gruppe HAG 2: Sonstige nicht nachrangige Gläubiger, die der Gruppe HAG 1 nicht angehören; — Gruppe HAG 3: Finanzbehörde Berlin; — Gruppe HAG 4: verbundene Unternehmen. d) Nachrangige Gläubiger: — Gruppe HAG 5: Zinsen, Kosten, Geldbußen usw. (35) Die nachrangigen Forderungen in HAG 5 wurden gemäß § 225 Insolvenzordnung aus dem Insolvenzplan gestrichen. Die nicht nachrangigen Gruppen HAG 3 und HAG 4 verzichteten auf ihre Forderungen mit Wirkung zum 15. Juli 2002 (9). In der nachstehenden Tabelle sind die Forderungen und die Beträge, auf die von den Gläubigern verzichtet wurde, aufgeführt (aufgerundete Zahlen): Tabelle 2 Gruppe Öffentliche und private Gläubiger der Herlitz AG Forderungsart Sicherheiten Verbindlichkeiten Mio. EUR Forderungsverzicht (Mio. EUR) HAG 1 Banken mit Absonderungsrechten (öffentlich und privat) Kredite vor dem 3. April 2002 Absonderungsrechte an Mobilien [130—140] (*2) [bis auf 135 verzichtet] * HAG 2 ehemalige Vorstände und Arbeitnehmer (privat) Künftige Pensionszahlungsansprüche; Arbeitsentgelt vor dem 3. April 2002; Abfindungen Keine [35,91] * […] * Vermieter Grundstück Spandau (privat) Mietzahlungen; Schadenersatz wegen Vertragskündigung Keine […] * Lieferanten (privat) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor dem 3. April 2002; Schadenersatz wegen Vertragskündigung Keine Pensionssicherungsverein (öffentlich) Künftige Pensionszahlungsansprüche Keine [8,43] * Bundesanstalt für Arbeit (öffentlich) Anspruch auf Erstattung des vom Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgeldes (1. Januar 2002—4. Juni 2002) Keine Krankenkassen (öffentlich) Beiträge aus dem Zeitraum 5. März 2002—4. Juni 2002 Keine Finanzamt Alfeld (öffentlich) Grunderwerbsteuer aus dem Verkauf einer Beteiligung vor 2002 Keine Liegenschaftsfonds (öffentlich) Anspruch auf Mietzinszahlung für Berlin-Spandau Keine Forderungsverzicht in der Gruppe HAG 2: Eine Quote von 0,5 Mio. EUR wurde gemäß dem Umfang der Forderungen gezahlt, auf den übrigen Teil der Forderungen wurde verzichtet HAG 3 Finanzamt Berlin (öffentlich) Lohn- und Umsatzsteuer aus dem Zeitraum bis 5. Juni 2002 Keine [2,0] * (2) [2,0] * (2) Forderungsverzicht in der Gruppe HAG 3: Es wurde auf 100 % der Forderungen verzichtet HAG 4 Verbundene Unternehmen (privat) Sämtliche Forderungen gegenüber Herlitz AG Keine 109 108 HAG 5 Nachrangige Gläubiger (privat oder öffentlich) Zinsen, Kosten, Gebühren usw. Keine Keine Angaben Keine Angaben Gläubigergruppen im Insolvenzplan für die Herlitz PBS AG (36) Die Gläubiger im Insolvenzverfahren für die Herlitz PBS AG wurden wie folgt unterteilt: a) Gläubiger mit Absonderungsrechten: — Gruppe PBS 1: Ein Absonderungsrecht sicherte sämtliche Forderungen bestimmter Lieferanten. — Gruppe PBS 6: Banken mit Absonderungsrechten für Teile ihrer Forderungen; die Hypovereinsbank und die Eurohypo hatten ebenfalls Absonderungsrechte, wurden jedoch nicht in die Gruppe PBS 6 einbezogen. b) Massekosten und Masseverbindlichkeiten: Es wurde keine entsprechende Gläubigergruppe gebildet, die Forderungen wurden mit ihrem Entstehen vollständig gezahlt. c) Nicht nachrangige Gläubiger: — Gruppe PBS 2: Beschäftigte — Gruppe PBS 3: Einige öffentliche Gläubiger wie Steuerbehörden, Bundesanstalt für Arbeit, Krankenkassen, Land Berlin — Gruppe PBS 4: verbundene Unternehmen — Gruppe PBS 5: andere nicht nachrangige Gläubiger wie z. B. ehemalige Vorstände und Arbeitnehmer, Berufsgenossenschaft, Pensionssicherungsverein, private Leasingbanken, die österreichische Post, Hauptzollamt usw. d) Nachrangige Gläubiger: — Gruppe PBS 7: Zinsen, Kosten, Gebühren usw. (37) Die nachrangigen Forderungen in der Gruppe PBS 7 wurden gemäß § 225 Insolvenzordnung aus dem Insolvenzplan gestrichen. Die nicht nachrangigen Gruppen PBS 3 und PBS 4 verzichteten auf ihre Forderungen mit Wirkung vom 15. Juli 2002. In der nachstehenden Tabelle sind die nicht nachrangigen Forderungen und die Beträge, auf die von den Gläubigern verzichtet wurde, aufgeführt (aufgerundete Zahlen): Tabelle 3 Gruppe private und öffentliche Gläubiger der Herlitz PBS AG Forderungsart Sicherheiten Verbindlichkeiten (Mio. EUR) Forderungsverzicht (Mio. EUR) PBS 1 Lieferanten mit Absonderungsrechten (privat) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor dem 3. April 2002 Aus-/Absonderungsrechte an Mobilien [3—6] * 0 PBS 2 Arbeitnehmer (privat) Künftige Löhne und Gehälter Keine [40—50] */Jahr [2—4] * im Jahr 2002 [4—5] */Jahr ab 2003 PBS 3 Finanzamt Berlin (öffentlich) Lohnsteuer März 2002 Keine [11,50] * […] * Finanzamt Berlin (öffentlich) Grundsteuer Januar—Mä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.