Europäische Union

88/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/31.503 - Konica) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0172. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zug von Konica-Filmen, schließt aber mit dem Satz: »May I remind you of our grey export policy which we discussed at the meeting and state that all film sales to your company will be monitored and should we find that product supplied to your company has been grey exported then any busineß relationship will have to be terminated." Ein anderer britischer Händler (. . .), der auch zu den Adressaten des Rundschreibens vom 1. Februar gehörte, erhielt ab Dezember 1984 keine Konica-Filmlieferungen mehr; nach seinen Aussagen verweigerte Konica UK Filmlieferungen, die für den Export bestimmt waren, und teilte ihm telefonisch mit, daß sie ihr Äusserstes tun würden, um die Ausfuhr von Filmen aus dem Vereinigten Königreich nach dem europäischen Kontinent zu unterbinden. (30) Einige der Händler, an die das Rundschreiben vom 1. Februar 1985 betreffend »grey exports" gerichtet war, setzten ihre Geschäftsbeziehungen zu Konica UK jedoch fort und bezogen weiterhin Konica-Filme, ohne auf das Schreiben ausdrücklich reagiert zu haben; nach Erhalt des Rundschriebens haben sie keine Konica-Filme nach anderen EG-Ländern exportiert. (31) Konica UK macht geltend, daß von den angeschriebenen Händlern zwei überhaupt nicht mit Konica UK in Geschäftsbeziehung standen (wovon einer allerdings der oben erwähnte Händler war, der sich vergeblich um Belieferung bemüht hatte), ein anderer erstmals im Mai 1985 Konica-Filme bestellte, zwei weitere seit Juni 1984 keine Bestellungen für Konica-Filme mehr aufgegeben hatten und ein weiterer mit anderen Erzeugnissen von Konica handelte, aber nicht mit Filmen; ausserdem seien drei der Händler, die weiterhin regelmässig Konica-Filme bezogen, gar nicht im Exportgeschäft tätig. Konica UK bestreitet im übrigen, dem vorstehend erwähnten Händler ab Dezember 1984 Filmlieferungen für den Export verweigert bzw. entsprechende telefonische Anfragen erhalten zu haben. Im übrigen habe es sich bei diesem Rundschreiben, das eine für die Händler leicht durchschaubare, leere Drohung enthalten habe, um die hastige und unbedachte Reaktion eines Mitarbeiters gehandelt. (32) Das Vorbringen von Konica UK, daß die Zahl der angeschriebenen Händler, die für Exporte von Konica-Filmen nach der EG im fraglichen Zeitraum überhaupt in Frage kamen, sehr gering ist, steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission. Konica UK ist offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, daß für eine solche Exporttätigkeit zahlreiche Händler in Frage kamen, denn schließlich wurde eine schriftliche Aufforderung, nicht zu exporteiren, nur an 13 von ca. 2 500 Händlern gerichtet. Im übrigen konnten die von Konica UK angeschreibenen britischen Händler, falls sie, wie von Konica UK angenommen, einen »Sammler" im Vereinigten Königreich (siehe Randnummer 27) belieferten, die Kommission gegenüber erklären, daß sie auch vor Erhalt des Schreibens von Konica UK nicht exportiert haben. (33) Was die Haltung der Muttergesellschaft betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, daß man unter den gegebenen Umständen annehmen kann, daß die Muttergesellschaft in den Grundzuegen über die Geschäftspolitik von Konica UK und Konica Europe informiert war. Die Kommission hat jedoch nicht nachweisbar feststellen können, daß Konishiroku die von ihren Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich und in Deutschland getroffenen Maßnahmen gekannt oder sogar veranlasst hat. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 Absatz 1 Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen (34) Konica UK und Konica Europe sowie die von diesen belieferten Händler im Vereinigten Königreich, in Irland, auf den Kanalsinseln und in Deutschland sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung sind die Namen von Unternehmen, die nicht Adressaten der Entscheidung sind und nicht Adressaten der Beschwerdepunkte waren, nicht erwähnt und durch (. . .) ersetzt. (35) Mit Rundschreiben vom 1. Februar 1985 und in nachfolgenden Schreiben hat Konica UK Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln, von denen sie annahm, daß sie ins Ausland verkauften, aufgefordert, mit ihr dahin gehend zu kooperieren, daß sie keine direkten oder indirekten Exportgeschäfte vornehmen. Für den Fall der Nichtkooperation drohte Konica UK den Händlern ihre Nichtbelieferung oder eine Erhöhung der Einkaufspreise und damit eine Verschlechterung ihrer Verkaufsmöglichkeiten im Vereinigten Königreich an. (35) Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei diesem Rundschreiben, auf das nur ein Händler ausdrücklich reagiert hat, nicht wie von Konica UK vorgetragen, um eine einseitige Maßnahme von Konica UK, sondern um das Angebot einer Vereinbarung, das von mehreren Händlern angenommen worden ist. Die Kommission ist der Auffassung, daß unter Kaufleuten nach Handelsbrauch nicht davon auszugehen ist, daß ein Händler auf ein derartiges Schreiben eines Herstellers ausdrücklich reagiert. Der Händler wird im Regelfall ein solches Schreiben, insbesondere wenn es eine vom Lieferanten praktizierte Geschäftspolitik zum Ausdruck bringt, dahin gehend verstehen, daß es die Geschäftsbeziehungen zwischen den Partnern konkretisieren soll; im vorliegenden Fall dahin gehend, daß die gelieferten Waren nicht zur Ausfuhr bestimmt sind. Widerspricht ein Händler einem solchen Schreiben nicht, ist es konkludent als Bestandteil der Geschäftsbeziehungen anzusehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß ein Händler weitere Aufträge erteilt, die gelieferte Ware aber nur im Inland verwendet, sowie für den Fall, daß ein Händler seine Weiterverkäufe an einen »Sammler", der seinerseits Exporte durchführt, einstellt. In jedem Fall sind nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen für die Annahme aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 gegeben. (37) Konica Europe vertreibt Konica-Farbfilme in Deutschland ausschließlich über den Fotofachhandel, mit dem sie sogenannte Bonusverträge abgeschlossen hat. Konica Europe hat ihren deutschen Händlern versprochen und dieses Versprechen auch mehrfach und öffentlich bekräftigt, keine Großmärkte zu beliefern. Die Fotofachhändler sind ihrerseits keinerlei Verpflichtung gegenüber Konica Europe eingegangen, die Ware nur an Endverbraucher oder an den Fotofachhandel weiterzuverkaufen. (38) Die von Konica Europe mit der Anzeige vom 1. Februar 1985 (siehe Randnummer 25) öffentlich abgegebene Erklärung, Konica-Filme, die sich eine Großmarktkette über »graue Kanäle" beschafft hatte, soweit wie möglich aufzukaufen, um den deutschen Markt vor dem Wettbewerb parallel eingeführter Konica-Filme zu schützen und entsprechende Auswirkungen auf das Preisniveau und die Margen der Fotofachhändler abzuwenden, und die zur Durchführung dieser Erklärung ergriffenen und öffentlich gemachten Maßnahmen erfolgten, um den Wünschen bzw. Interessen der Fotofachhändler nachzukommen. Das geht auch aus der in der Anzeige enthaltenen Aufforderung an die Fotofachhändler hervor, Konica-Filme, die im preisaggressiven Handel auftauchen, selbst aufzukaufen und sich den dafür entrichteten Preis von Konica Europe erstatten zu lassen. Tatsächlich haben zwei Fotofachhändler in diesem Sinne gehandelt und Konica-Filme aufgekauft, wenn die Mengen auch nicht sehr bedeutend waren. Daß es bei dem Aufkauf um die Abwehr paralleler Einfuhren ging, wird durch das Fernschreiben bestätigt, mit dem Konica Europe Konica UK für deren Bemühungen zur Unterbindung »grauer Exporte" dankt und gleichzeitig Untersuchungen ihrerseits ankündigt, um den »grauen Exporteur" ausfindig zu machen (siehe Randnummer 28), ferner durch die Tatsache, daß Konica UK veranlasst wurde, einen Teil der von Konica Europe aufgekauften Filme zurückzunehmen (siehe Randnummer 22). Die Aufkaufaktion hatte also zum Ziel, den Parallelhandel zu unterbinden. Nach Auffassung der Kommission ist diese Geschäftspolitik von Konica Europe zumindest ab dem 1. Februar 1985 als Bestandteil der Liefervereinbarungen mit den deutschen Händlern anzusehen. Danach hat sich Konica Europe gegenüber ihren deutschen Händlern verpflichtet, diese vor der Konkurrenz parallel eingeführter Konica-Filme durch Aufkauf dieser Filme zu schützen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. In jedem Fall sind die Voraussetzungen für die Annahme abgestimmter Verhaltensweisen gegeben. (39) Konica Europe hat dazu ausgeführt, die Aufkaufaktion habe nicht zum Ziel gehabt, Parallelimporte zu verhindern, sondern sei notwendig gewesen, um eine gezielte Störung des Warenabsatzkonzeptes abzuwehren. Was die Anzeige vom 1. Februar 1985 betreffe, so sei diese ein »Werbegag" gewesen und könne nicht als Verpflichtung Konica Europe's angesehen werden, ausschließlich den Fachhandel zu beliefern und - zur Aufrechterhaltung dieses Vertriebskonzepts - die Vermarktung parallel eingeführter Ware abzuwehren. Konica Europe hätte auch gar kein Interesse daran gehabt, sich einseitig gegenüber dem Fotofachhandel zu binden, da dies bei einem Scheitern des Fachhandelskonzepts die schnelle Umstellung auf andere Vertriebsformen erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Auf keinen Fall könne davon ausgegangen werden, daß die Fotofachhändler eine Fachhandelsbindung als Bestandteil der Lieferverträge stillschweigend akzeptiert hätten. Der Fotofachhandel habe auch kein Interesse an der Verhinderung der Vermarktung parallel eingeführter Konica-Filme gehabt, da er unter Umständen selbst an einem billigeren Bezug von Konica-Filmen aus dem Ausland Interesse gehabt hätte. Es habe sich bei der Aufkaufaktion und der Anzeige von Konica Europe um eine unilaterale Maßnahme gehandelt, die nicht Gegenstand einer Kartellabsprache, in welcher Form auch immer, oder eines abgestimmten Verhaltens gewesen sei. (40) Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 1 erfordert allerdings nach Auffassung der Kommission nicht das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, sondern kann auch in den fortwährenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen, die im vorliegenden Fall konkretisiert werden durch die Aktionen und öffentlichen Erklärungen von Konica Europe, die von ihren Kunden zumindest stillschweigend angenommen worden sind. Im übrigen haben sich auch, wie von Konica Europe zugegeben, tatsächlich zwei Händler an der Aufkaufaktion aktiv beteiligt; dabei ist unerheblich, daß die von diesen Händlern aufgekauften Mengen nicht besonders umfangreich waren. Einschränkungen des Wettbewerbs (41) Das von Konica UK einer Reihe von Händlern auferlegte Ausfuhrverbot bezweckte und bewirkte eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sein Ziel war es, Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln davon abzuhalten, Konica-Filme an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, um zu verhindern, daß diese mit Händlern in Wettbewerb treten, die vertraglich an Konica Europe gebunden waren. Ein solches Verbot führt zu einer künstlichen Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und behindert die Schaffung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten, ein grundlegendes Ziel des EWG-Vertrags. (42) Die Aufkaufverpflichtung von Konica Europe, die darauf gerichtet war, den Weiterverkauf von parallel eingeführten Konica-Filmen in Deutschland zu verhindern, verfolgte den gleichen Zweck, nämlich die von Konica Europe belieferten Händler vor der Konkurrenz durch parallel eingeführte Konica-Filme zu schützen, um ihnen so eine sichere Marge beim Verkauf zu gewährleisten. (43) Die Absicht von Konica UK und Konica Europe, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken, lässt sich auch an ihren gemeinsamen Bemühungen erkennen, die Händler ausfindig zu machen, die Konica-Filme »grau" ausgeführt bzw. eingeführt hatten. (44) Das durch Konica UK verhängte Ausfuhrverbot hatte wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Konica UK hat den Händlern gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Durchführung von Parallelausfuhren die Geschäftsbeziehungen zu Konica UK auf jeden Fall beeinträchtigen, wenn nicht gar unmöglich machen würde. Es ist davon auszugehen, daß mehrere Händler daraufhin vom Export von Konica-Filmen Abstand genommen haben. (45) Was die Aufkaufverpflichtung von Konica Europe in Deutschland betrifft, so hat diese den markenspezifischen Wettbewerb und dessen Auswirkungen auf das deutsche Preisgefüge weitgehend ausgeschaltet, zum Nachteil der deutschen Verbraucher. Darüber hinaus steht die Aufkaufverpflichtung in einem untrennbaren Zusammenhang mit den von Konica UK getroffenen Maßnahmen; sie ist Teil der auf die Abschottung der nationalen Märkte gerichteten Geschäftspolitik der Konica-Gruppe in Europa. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (46) Ein Ausfuhrverbot ist schon seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Zweck einer solchen Bestimmung ist es, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern oder auf solche Handelsströme zu beschränken, die von dem Unternehmen, das das Verbot ausspricht, selbst bestimmt werden. Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, behindert, eine küntliche Aufteilung des Gemeinsamen Marktes bewirkt oder zumindest begünstigt, und sie waren geeignet, die Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zu vereiteln. (47) Durch Auferlegung des Ausfuhrverbotes verhinderte Konica UK, daß sich der Handel insbesondere zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland in einer Weise entwickelte, wie er dies wahrscheinlich angesichts der Möglichkeiten getan hätte, die für dieses Geschäft bestanden. Die Händlerpreise waren im Vereinigten Königreich während des Zeitraums Oktober 1984 bis März 1985 insgesamt und danach unter bestimmten Bedingungen niedriger als in Deutschland, so daß die Ausfuhr bzw. Einfuhr von Konica-Filmen wirtschaftlich interessant war, selbst wenn ein Teil der Ware über die Kanalinseln ging. Der Sonderstatus dieser Inseln im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft schließt die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 auf Praktiken von Konica UK zur Verhinderung des Parallelhandels zwischen Mitgliedstaaten nicht aus. (48) Die Aufkaufverpflichtung von Konica Europe bezog sich auf eingeführte Erzeugnisse und war geeignet, die Menge der Einfuhren zu beeinflussen. Ausserdem sollte sie zur künstlichen Aufteilung des Marktes beitragen. B. Artikel 85 Absatz 3 (49) Die betreffenden Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen kommen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht, da sie bei der Kommission nicht angemeldet wurden und auch nicht zu den Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltenweisen gehören, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keiner Anmeldung bedürfen. Darüber hinaus erfuellen sie nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Ausfuhrverbote im Gemeinsamen Markt tragen weder zur Verbesserung der Warenverteilung bei, noch sind die anderen Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt. Das gleiche gilt für die Aufkaufverpflichtung. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (50) Konica hat der Kommission glaubhaft dargetan, daß die festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt worden sind. Paralleleinfuhren nach Deutschland aus anderen Mitgliedstaaten fänden statt und würden geduldet. Konica UK werde in Zukunft sorgfältig darauf achten, daß ihre Verkaufsangestellten die Abnehmer weder schriftlich noch mündlich zur Unterlassung von Ausfuhren oder zur Unterlassung des Weiterverkaufs an Ausführer verpflichten oder zu verpflichten versuchen. Eine Abstellungsverfügung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erscheint daher nicht erforderlich. D. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (51) Diese Entscheidung ist nur an Konica UK und Konica Europe gerichtet, weil diese Unternehmen allein für den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 verantwortlich zu machen sind. Zwar sind die beanstandeten Maßnahmen, das Ausfuhrverbot einerseits und die Verhinderung des Weiterverkaufs parallel eingeführter Konica-Filme andererseits, nicht als einseitige Aktionen der beiden Unternehmen zu betrachten, doch wurden diese Maßnahmen in erster Linie in deren Interesse vorbereitet und durchgeführt. Daher wird davon abgesehen, die Kunden von Konica UK und Konica Europe für die Zuwiderhandlungen mitverantwortlich zu machen. (52) Die Kommission ist der Auffassung, daß Konica UK vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, indem sie gegenüber den Händlern im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln ein Ausfuhrverbot verhängt hat. Die verantwortlich Handelnden wussten, daß ein solches Ausfuhrverbot eine ernste Verletzung des Vertrages ist. Dies wird bestätigt durch Unterlagen, die bei der Nachprüfung gefunden wurden und aus denen hervorgeht, daß Konica UK im Jahr 1980 die British Photographic Importers Association darauf hingewiesen hatte, daß eine Verweigerung von Garantieleistungen für parallel eingeführte Kameras gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags verstossen könnte; das Schreiben trägt die Überschrift »EEC Anti Trust Law and 'Grey imports'". (53) Die Kommission ist der Auffassung, daß Konica Europe ebenfalls vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, indem sie sich verpflichtete, den Weiterverkauf von parallel eingeführten Konica-Filmen, die aus anderen EG-Ländern und dem benachbarten Ausland kamen, auf dem deutschen Markt durch Aufkauf dieser Filme zu verhindern. Das Verhalten von Konica Europe war bewusst auf eine Maßnahme gerichtet, die die Aufteilung des Gemeinsamen Marktes absichern sollte, um den markenspezifischen Wettbewerb auf dem deutschen Markt zu unterbinden und die Wirkungen, die dieser Wettbewerb auf das Preisniveau gehabt hätte, auszuschalten. Darüber hinaus hatte Konica Europe die britische Konica-Vertriebsgesellschaft aufgefordert, Einlieferungen in ihr Vertriebsgebiet zu verhindern. Eine vergleichbare Aufforderung erging im übrigen an Konica France (siehe Randnummer 24). (54) Die oben dargelegten wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen, die von Konica Europe und Konica UK eingegangen bzw. veranlasst wurden, lassen sich nicht anders erklären als im Zusammenhang einer gemeinsamen Geschäftspolitik der Konica-Gruppe in Europa, die darauf gerichtet ist, verschiedene nationale Märkte mit unterschiedlichen Preisen aufrechtzuerhalten. Aus der vorstehenden Ausführung ergibt sich klar, daß Konica Europe sich an Konica UK gewandt hat, um eine Unterbindung oder zumindest eine Begrenzung der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich zu erreichen, und daß Konica UK dieser Aufforderung aktiv nachgekommen ist. (55) Die Kommission hält aufgrund dieser Umstände die Verhängung von gleichhohen Geldbussen gegen Konica Europe und Konica UK für angemessen. (56) Die Kommission ist der Ansicht, daß ein vorsätzliches Verhalten, das geeignet ist, das Ziel der Errichtung eines gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen, als eine besonders schwere Zuwiderhandlung anzusehen ist. (57) Was die Dauer der Zuwiderhandlungen anbelangt, so erstreckten sich diese nachweislich über den Zeitraum vom 1. Februar bis Anfang Juli 1985. (58) Bei der Festsezung der Höhe der Geldbussen hat die Kommission in diesem Fall einerseits den eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht berücksichtigt, der in der Verhinderung der Schaffung eines gemeinsamen Marktes liegt; andererseits hat sie berücksichtigt, daß der Verstoß nur für einen Zeitraum von etwa fünf Monaten nachweisbar ist und daß die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel wirtschaftlich nicht besonders bedeutsam waren, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß sich zum Zeitpunkt des Verstosses Konica-Filme in Deutschland in der Markteinführungsphase befanden und ihr Marktanteil dort noch sehr gering war - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Konica UK Ltd hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie ihren Händlern im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln die Ausfuhr von Konica-Filmen nach den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbot. Artikel 2 Konica Europe GmbH hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie sich gegenüber den deutschen Fotofachhändlern verpflichtete, den Weiterverkauf von parallel eingeführten Konica-Filmen auf dem deutschen Markt durch Aufkauf dieser Filme zu verhindern, und dies auch durchführte. Artikel 3 Gegen Konica UK Ltd wird eine Geldbusse von 75 000 ECU verhängt. Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 59000204 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel - ECU bei der Lloyds Bank Ltd, The Manager Payments Section, Overseas Centre Birmingham, PO Box 63, 38a Paradise Street, Birmingham B1 2AB, UK, einzuzahlen. Gegen Konica Europe GmbH wird eine Geldbusse von 75 000 ECU verhängt. Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 262 00 64910 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel - ECU bei Sal. Oppenheim Jr. & Cie, Unter-Sachsenhausen 4, D-5000 Köln, einzuzahlen. Die Geldbussen sind nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Der dabei anzuwendende Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Transaktionen in ECU, der am ersten Arbeitstag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt demnach 10,25 %. Im Fall der Zahlung in der Landeswährung der Adressaten erfolgt die Umrechnung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: - Konica UK Ltd, Plane Tree Crescent, Feltham, UK-Middlesex TW13 7HD, - Konica Europe GmbH, Industriecenter X11, D-8011 Hohenbrunn. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags vollstreckbar. Brüssel, den 18. Dezember 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.