31988D0172

88/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/31.503 - Konica) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 23/03/1988 S. 0034 - 0043


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 1987

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags

(IV/31.503 - Konica)

(Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich)

(88/172/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2,

nach der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1986, von Amts wegen ein Verfahren in dieser Sache zu eröffnen,

nachdem den betroffenen Unternehmen Konica UK Ltd, Konica Europe GmbH und Konishiroku Photo Industry Co. gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

(1) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die Praktiken von Konica UK Ltd und Konica Europe GmbH, beide Tochtergesellschaften der Konishiroku Photo Industry Co. Ltd, Tokio/Japan, zur Verhinderung der Ausfuhr von Konica-Farbfilmen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten der EG und des Weiterverkaufs von parallel eingeführten Konica-Farbfilmen auf dem deutschen Markt.

A. Die Unternehmen

(2) Konishiroku Photo Industry Co. Ltd, Tokio/Japan (im folgenden Konishiroku), ist ein bedeutender Hersteller von fotochemischen und fototechnischen Produkten. Das Unternehmen stellt ausserdem Videobänder und Videokameras sowie Büromaschinen her. Das Unternehmen hat zahlreiche Tochtergesellschaften im Ausland, u. a. auch in der EG.

(3) Konica UK Ltd, Feltham/Middlesex (im folgenden Konica UK), ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft von Konishiroku. Gegenstand des Unternehmens sind die Einfuhr und der Vertrieb von fotochemischen und fototechnischen Produkten sowie von Videobändern und Videokameras, die von der Muttergesellschaft hergestellt werden.

Konica UK ist seit dem 1. Februar 1985 ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Vorher war Konica UK eine Niederlassung mit selbständiger Geschäftsführung der Konishiroku Photo Industry (Europe) GmbH, Hamburg, die seit ihrer Verschmelzung mit Konica Europe GmbH unter letzterem Namen firmiert.

Konica UK hat erklärt, sie erhalte keine Weisungen von der Muttergesellschaft, letztere erteile allerdings gewisse Richtlinien für die Verkaufspolitik, während sie die Muttergesellschaft regelmässig über die Absatz-, Gewinn- und allgemeine Marktlage unterrichte.

(4) Konica Europe GmbH, Hohenbrunn (im folgenden Konica Europe), ist eine Tochtergesellschaft im Mehrheitsbesitz (92 %) von Konishiroku. Gegenstand des Unternehmens sind die Einfuhr und der Vertrieb von fotochemischen und fototechnischen Produkten sowie von Videobändern und Videokameras, die von der Muttergesellschaft hergestellt werden. Das Unternehmen in seiner derzeitigen Form ist aus der Verschmelzung der Konishiroku Photo Industry (Europe) GmbH, Hamburg, mit der Konica Europe GmbH ( vormals Sakura Film Leo Hirschberg GmbH), Höhenkirchen/Siegertsbrunn, hervorgegangen. Die Sakura-Film Leo Hirschberg GmbH hatte nach ihrer 100prozentiger Übernahme durch Konishiroku im Frühjahr 1984 ihre Firma in Konica Europe GmbH geändert.

Die ursprünglich für den 30. Juni 1984 vorgesehene Verschmelzung beider Unternehmen wurde schließlich erst zum 1. Februar 1985 rechtlich wirksam. Nach Angaben des Unternehmens waren die beiden Gesellschaften faktisch aber schon seit dem 1. Juli 1984 verschmolzen.

Konica Europe hat erklärt, sie erhalte keine Weisungen für die laufenden Geschäfte von Konishiroku; das Weisungsrecht beschränke sich auf die gesellschaftsrechtlichen Rechte der Muttergesellschaft. Im übrigen sei das Verhältnis zur Muttergesellschaft ein reines Verkäufer-/Käuferverhältnis. Eingriffe in die jeweilige Marktetingpolitik o. ä. erfolgten nicht. Informationen über absatz- und preispolitische Maßnahmen würden nicht an die Muttergesellschaft weitergeleitet.

(5) Der Gesamtumsatz von Konishiroku belief sich in dem am 20. April endenden Geschäftsjahr 1984/85 auf (. . .) (1).

Der Umsatz des rechtlich selbständigen Unternehmens Konica UK Ltd. betrug in dem am 31. Januar 1986 endenden Geschäftsjahr ( . . .). Der Umsatz von Konika UK mit Farbfilmen belief sich im Geschäftsjahr 1984/85 auf ( . . .); in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1985 betrug er ( . . .).

Der Umsatz des aus der Verschmelzung hervorgegangenen Unternehmens Konica Europe GmbH betrug in den ersten zehn Monaten (Februar bis November 1985) ( . . .). Der Umsatz von Konica Europe mit Konica-Farbfilmen belief sich in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 31. Januar 1985 auf ( . . .); in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1985 betrug er ( . . .).

B. Das Erzeugnis

(6) Die vorliegende Entscheidung betrifft Farbnegativfilme der Marke Konica. Farbfilme des Herstellers Konishiroku werden erst seit 1983 unter der Marke Konica auf dem europäischen Markt vertrieben. Vorher waren Farbfilme dieses Herstellers in Europa hauptsächlich unter der Markte Sakura bekannt. Auf dem britischen Markt wurde der Konica-Farbfilm im November 1983 eingeführt, auf dem deutschen Markt erst im Oktober 1984.

C. Organisation des Vertriebs von Konica-Filmen in der EG (in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985) und im benachbarten Ausland

(7) Konishiroku hat drei Tochtergesellschaften in der EG, welche die Einfuhr und den Vertrieb von Konica-Filmen besorgen; dies sind Konica Europe in Deutschland, Konica UK im Vereinigten Königreich und Konica France in Frankreich.

(8) Konica Europe ist zuständig für den Vertrieb von Konica-Filmen in Deutschland. In den Niederlanden erfolgt der Vertrieb von Konica-Filmen über Konica Nederland BV, eine Tochtergesellschaft von Konica Europe. Mit dem Vertrieb von Konica-Filmen in Belgien/Luxemburg, Dänemark, Griechenland und Italien hat Konica Europe in jedem dieser Länder jeweils einen Vertriebshändler beauftragt, wobei für Belgien und Luxemburg derselbe Händler zuständig ist. Eine andere Tochtergesellschaft von Konica Europe in Österreich befasst sich mit dem dortigen Vertrieb von Konica-Filmen.

(9) Konica UK ist zuständig für den Vertrieb von Konica-Filmen im Vereinigten Königreich. Mit dem Vertrieb von Konica-Filmen in Irland und auf den Kanalinseln hat Konica UK jeweils einen Vertriebshändler beauftragt.

(10) Konica France ist zuständig für den Vertrieb von Konica-Filmen in Frankreich.

D. Vertriebspolitik für Konica-Filme in Deutschland und im Vereinigten Königreich

(11) Als neuer Wettbewerber auf dem deutschen Markt hat Konica Europe versucht, auf diesem Markt durch Etablierung ihres Films als Markenware Fuß zu fassen, und sich deshalb für den Vertrieb allein über den Fachhandel entschieden. Der Wettbewerb gegenüber den anderen Marken erfolgt hauptsächlich durch die Herausstellung des Films als Qualitätserzeugnis.

Konica Europe hat als Vertriebspolitik für Konica-Filme in Deutschland das Fachhandelskonzept gewählt. Bei der Einführung des Konica-Films auf der »Photokina" im Oktober 1984 hatte Konica Europe öffentlich erklärt, nur den Fotofachhandel zu beliefern; in Anzeigen wirbt Konica Europe damit, daß es Konica-Filme nur im guten Fotofachhandel gibt.

Die Fotofachhändler geben ihre Bestellungen für Konica-Filme über regionale Verkaufsangestellte von Konica Europe auf; im Prinzip wird jeder Fotofachhändler beliefert. Eine schriftliche Bonusvereinbarung zwischen Konica Europe und dem Fotofachhändler sieht einen gestaffelten Bonus vor, der von dem Nettojahresumsatz des Fotofachhändlers mit allen Konica-Amateurprodukten abhängt und am Jahresende dem Fotofachhändler gutgeschrieben und mit der Lieferung des Folgejahres verrechnet wird. Ein darüber hinausgehender Vertriebsvertrag wird zwischen den Parteien nicht abgeschlossen.

(12) Im Vereinigten Königreich werden Konica-Filme auch an andere Abnehmer als den Fachhandel geliefert. Der Wettbewerb gegenüber den anderen Marken erfolgt hauptsächlich über den Preis. Konika UK liefert sowohl direkt an den Einzelhandel (photodealers, chemists, processing laboratories) als auch an verschiedene Großhändler. Es ist allerdings eine erklärte Politik von Konica UK, die Einzelhändler möglichst direkt zu beliefern und die Zahl der Großhändler gering zu halten. Einzelhändler und Großhändler erhalten die Ware zu einem Basispreis minus einem Rabatt, der sich nach der abgenommenen Menge richtet Schriftliche Vertriebsverträge bestehen nicht; den Händlerpreislisten sind jedoch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Konica UK beigefügt.

Konica UK beliefert auch Händler für den Export nach Ländern der Dritten Welt.

E. Marktanteile von Konica-Farbfilmen in Deutschland und im Vereinigten Königreich

(13) Der Marktanteil von Konica-Farbfilmen in Deutschland betrug 1985 nach Schätzung von Konica Europe ca. ( . . .), zum Vergleich die Marktanteile der wichtigsten Wettbewerber: Kodak ca. ( . . .), Agfa ca. ( . . .), Fuji ca. ( . . .), Porst ca. ( . . .), Revü ca. ( . . .), kleinere Marken und private Labels ca. 13 %. Im Vereinigten Königreich betrug 1985 der Marktanteil von Konica-Farbfilmen nach Schätzung von Konica UK ca. ( . . .); zum Vergleich die Marktanteile der wichtigsten Wettbewerber: Kodak ca. ( . . .), Fuji ca. ( . . .), Ilford ca. ( . . .), Agfa ca. ( . . .), private Labels ca. 30 %.

F. Preisunterschiede zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich

(14) Von Oktober 1984 bis Mitte Februar 1985 waren die Basispreise für Konica Farbfilme für die Händler in der Bundesrepublik um durchschnittlich ca. 20 % teurer als für die Händler im Vereinigten Königreich. In Einzelfall war der Preisunterschied etwas höher oder niedriger je nach Konfektionierung des Films; ausserdem unterlag er gewissen Schwankungen aufgrund des sich ändernden Wechselkursus zwischen DM und £Stg.

(15) Konica Europe gewährt auf die Basispreise für die Händler am Jahresende einen Bonus von 7 bis maximal 15 %; um einen Bonus von 15 % zu erhalten, muß sich der Nettojahresumsatz des Händlers mit Konica-Amateurproduten auf mindestens 80 000,- DM belaufen. Der britische Händler hingegen erhält sofort einen Rabatt von 15 %, falls er mindestens 1 000 Stück gemischt abnimmt. Grossabnehmern gewährt Konica UK einen Rabatt von ( . . .), bezogen auf den Basispreis.

(16) Mit Wirkung ab 16. Februar 1985 hat Konica UK die Basispreise für die Händler um ca. 10 % angehoben; die Basispreise von Konica Europe für die Händler in Deutschland blieben unverändert. Aufgrund des zunächst noch sinkenden £-Kursus gegenüber der DM bestanden weiterhin noch erhebliche Unterschiede zwischen den deutschen und britischen Basispreisen; im Zeitraum von April bis Juli 1985 haben sich zwar aufgrund der kräftigen Erholung des £-Kursus die Basispreise weitgehend angeglichen, bestehen blieben jedoch weiterhin die unterschiedlichen Rabattkonditionen in beiden Ländern, die je nach der Abnahmemenge zu sehr unterschiedlichen Händlereinkaufspreisen führen konnten.

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artkel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

(17) Insbesondere Ende des Jahres 1984 und Anfang des Jahres 1985 waren die Preisunterscheide für Konica-Farbfilme zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich dergestalt, daß sie einen Anreiz für Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland boten, und zwar selbst noch bei einem eventuellen Transfer über ein drittes Land.

(18) Konica erklärt diese Preisunterschiede durch die unterschiedlichen Marktstrukturen und Vertriebsformen in Deutschland und im Vereinigten Königreich. Aufgrund der Verbrauchergewohnheiten in Deutschland spiele sich der Wettbewerb bei Amateurfilmen hauptsächlich als Qualitätswettbewerb ab, wobei der Preis eine weniger wichtige Rolle spiele. Konica Europe habe ausserdem erhebliche Werbekosten aufgewandt, um ein Markenimage für Konica-Filme zu schaffen, das auf ein Qualitätserzeugnis abzielt und nicht auf ein Billigprodukt; diese Werbekosten hätten sich zumindest zum Teil in den Abgabepreisen für die Händler niedergeschlagen.

Im Vereinigten Königreich hingegen spiele sich aufgrund der dort herrschenden Verbrauchergewohnheiten der Wettbewerb bei Amateur-Filmen als reiner Preiswettbewerb ab, weil der englische Verbraucher Filme weitgehend markenunabhängig einkaufe. Auch die Einführung einer neuen Marke sei ausschließlich über den Preis möglich, wobei der Wettbewerb gegen zwei eindeutige Marktführer geführt werden müsse.

G. Die Feststellungen der Kommission zur Beschränkung des Wettbewerbs auf der Handelsstufe

(19) Aus den Unterlagen, die bei den Nachprüfungen durch die Kommission vorgefunden worden waren, geht hervor, daß Konica Europe und Konica UK eine Marktpolitik betrieben, die darauf gerichtet war, einerseits den deutschen Markt gegenüber dem Wettbewerb mit parallel eingeführten KonicaFilmen aus der EG und dem benachbarten Ausland abzuschotten und andererseits die Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auch auf den Kanalinseln daran zu hindern, Konica-Filme nach anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und anderen europäischen Ländern auszuführen.

(20) Im Dezember 1984 - Konica-Filme waren gerade zwei Monate auf dem deutschen Markt und sollten nach der erklärten Vertriebspolitik von Konica Europe nur über den Fotofachhandel an den Endverbraucher verkauft werden - wurden Konica-Farbnegativfilme in Metro-Großmärkten zu Preisen angeboten, die erheblich (ca. 30 %) unter den für die deutschen Fotofachhändler geltenden Basispreisen lagen.

(21) Mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1984 unterrichtete Konica Europe Konica UK darüber, daß 32 Metro-Großmärkte in Deutschland begonnen hätten, Konica-Farbfilme anzubieten; aus der Emulsionsnummer sei ersichtlich, daß diese Filme von Tokio nur nach dem Vereinigten Königreich und Kanada ausgeführt worden seien. Das Telefon von Konica Europe sei überlastet von Anrufen von Konica-Händlern, die ihre Bonusverträge für 1985 kündigen und/oder die gekauften Filme zurückgeben wollten. Konica Europe werde alles daran setzen, die in den Metro-Großmärkten angebotenen Filme aufzukaufen, allerdings ohne Hoffnung auf Erfolg; sie gehe aber davon aus, daß Konica UK diese Filme zurücknehme.

(22) Am 5., 14. und 29. November 1984 hatte Konica Europe bereits von einem deutschen Großhandelsunternehmen (. . .) (1) grössere Mengen Konica-Farbfilme aufgekauft; am 3. Januar 1985 erfolgte ein weiterer Kauf. Insgesamt beliefen sich diese Aufkäufe auf über (. . .). Eine gewisse Menge dieser Filme, die ursprünglich von Tokio für das Vereinigte Königreich bestimmt gewesen waren, was jedoch erst nach der Ausflieferung an Konica Europe festgestellt werden konnte, wurde tatsächlich von Konica UK zurückgekauft für einen Gesamtbetrag von ca. (. . .), wovon ein Teil wiederum im Februar 1985 an Konica Europe zurückgesandt wurde.

(23) Im Zeitraum Dezember 1984 bis Anfang Juli 1985 kaufte Konica Europe regelmässig Konica-Filme, die in Deutschland ausserhalb des Fotofachhandels, d. h. insbesondere in Metro-Großmärkten, angeboten wurden, auf bzw. ließ diese durch verschiedene Personen und in grossem Umfang durch die Werbeagentur GGK aufkaufen.

Konica Europe hat dazu ausgeführt, daß die Aufkäufe bei den Metro-Großmärkten, wo Konica-Filme kurz nach ihrer Markteinführung in grossen Mengen und zu Billigstpreisen angeboten wurden, erforderlich waren, um das Marketingkonzept für Konica-Filme in Deutschland zu wahren und um nicht die dafür aufgewendeten, erheblichen Werbekosten völlig abschreiben zu müssen.

Die Aufkäufe bei den Metro-Großmärkten beliefen sich auf insgesamt über (. . .); die Emulsionsnummern der aufgekauften Filme ließen darauf schließen, daß diese Filme ursprünglich von Tokio für das Vereinigte Königreich, Frankreich und Österreich bestimmt gewesen waren.

(24) Es ist davon auszugehen, daß ein wesentlicher Teil der aufgekauften Filme aus dem Vereinigten Königreich kam. Dies ergibt sich auch aus folgenden Unterlagen:

- In einem Fernschreiben von Konica Europe an Konica France vom 11. Dezember 1984 wird u. a. ausgeführt: »I strongly ask you to consider price increase by at leat 15 pct. both for films and paper . . . For your information Konica UK will increase film price by 10 pct. from next February on and expect another increase by about 15 pct. from August. It means that their price level will be soon higher than yours and your films are supposed to be re-exported to Germany instead of UK films"

- Ein Fernschreiben von Konica Europe an Konica UK vom März 1985 führt u. a. aus: ». . . while we had clear evidences of grey imports from UK . . .".

- In einem Interview mit dem Verkaufsdirektor von Konica Europe in der Zeitschrift »markt intern" vom 8. Mai 1985 äusserte dieser: »Wir beliefern weder Metro noch andere vergleichbare Handelsformen. . . . Die Quellen, wo die Filme herstammen, sind mir zwar nicht definitiv bekannt, ich vermute aber, daß es das benachbarte Ausland, insbesondere England, ist."

- Die Rechnung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an Konica Europe vom 28. Juni 1985 führt unter anderen Rechnungsposten »laufende Beratung bzw. gutachterliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bilanzierung von zurückgekauften Grau-Importen aus England" auf.

(25) Die Aufkaufaktionen in Deutschland wurden von Konica Europe öffentlich bekannt gemacht. Am 1. Februar 1985 erschien in den Fachzeitschriften Foto-Contact, Foto-Wirtschaft und Inpho des Fotomarktes eine Anzeige, die sich auf die Aufkaufaktion bezog, mit der Überschrift »Manchmal kaufen wir mehr von unseren Filmen, als wir verkaufen". Der Text der Anzeige fährt fort: »Das kommt ganz einfach daher, weil wir Ihnen versprochen haben, daß es die Konica-Filme nur im guten Fotofachhandel geben soll. Ausserdem haben wir Ihnen versprochen, daß jeder unserer Kunden Konica-Filme, die im preisaggressiven Handel auftauchen, aufkaufen kann und den dafür entrichteten Preis von uns erstattet bekommt.

Und genau das ist im Dezember 1984 passiert. Eine Großmarktkette hat sich unsere Filme über graue Kanäle beschafft. Unsere Kunden und wir reagierten sofort. Die Filme wurden herausgekauft. Konica-Filme gibt es jetzt wieder nur dort, wo sie hingehören, im guten Fotofachhandel. Denn wir wissen, daß ein langfristiger, erfolgreicher Markenaufbau und damit auch Markterfolg nur in einer Partnerschaft mit dem Fotofachhandel erreichbar ist. Für Koncia bedeutet das einen Markenaufbau mit langfristiger Zielsetzung und eine Distribution ausschließlich im Fotofachhandel, einen Verzicht auf Mengendruck beim Reinverkauf in den Handel und beim Abverkauf. Und natürlich ein entsprechendes Bonussystem. Nur so bleibt dem Fotofachhandel eine überdurchschnittliche Spanne."

Nach einer Abmahnung des Vereins zur Wahrung des lauterten Wettbewerbs e. V., die auf diese Anzeige erfolgte, gab Konica Europe eine Unterlassungserklärung ab, die aber nur die Werbung mit der Aufkaufaktion betraf, nicht aber die Aufkaufaktionen als solche.

(26) Konica UK schickte am 1. Februar 1985 ein Rundschreiben betreffend »grey exports of Konica-film" an zwölf Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln, von denen sie annahm, daß sie in solche Transaktionen verwickelt sein könnten, mit folgendem Inhalt:

»In the past 6 months we have been experiencing a high level of grey exports of Konica film to Europe.

We have therefore been told by Konica-Japan, that all UK shipments will be individually coded so that any exports from the UK can be traced by batch number without any difficulty. In addition, all shipments of film to individual dealers will from now onwards be monitored by a new invisible marking system in order to stop this unnecessary busineß practice.

I would therefore ask you to co-operate with us as much as possible in order that we are not forced to increase our UK prices and therefore affect our growing market position within the UK."

Konica UK hat allerdings erklärt, daß es sich hinsichtlich der Kodierung um einen »Bluff" gehandelt habe, daß es keinerlei Kodierung der Filme gebe, weder was die Lieferungen an einzelne Händler noch was die Lieferungen nach verschiedenen Ländern betreffe, und auch keine entsprechende Anweisung der japanischen Muttergesellschaft. Die Filme seien lediglich mit einer Emulsionsnummer versehen, um bei der Qualitätskontrolle festzustellen, um welche Emulsion es sich jeweils gehandelt habe. Aus einer Emulsion könnten unter Umständen mehrere Länder zugleich beliefert werden.

(27) In einem internen Memorandum des Verkaufsmanagers von Konica UK vom gleichen Tage wird unter Hinweis auf dieses Rundschreiben u. a. ausgeführt: »We know that there is a UK source who is collecting film parcels together in quantities of 5-10 000 rolls from each dealer and tranßhipping these, mainly to West Germany. . . . If you are aware, or suspect, any dealer with grey exporting, please do not sell any goods, for the simple reason that each time we are caught out we have to buy back the film from the country of exports and pay delivery cost and perhaps a compensation element. As you can imagine, it costs a small fortune and is easily traced because each country in Europe has a separate film code on the box which indicates the original importing country." (28) Ein Fernschreiben an Konica Europe vom 15. März 1985, in dem Konica UK mutmaßliche »graue Exporteure" nennt, endet mit dem Satz: »Let me assure you that we will do our utmost to prevent sales into Europe but you should investigate these two other grey importers/exporters." Die Antwort von Konica Europe auf dieses Fernschreiben beginnt mit dem Satz: »Thank you very much for your information and I appreciate your efforts in preventing grey exports" und fährt fort: »We in fact suspected Jersey. That was because you were so confident that none of your wholesalers, including Jersey, had been involved in grey busineß, while we had clear evidences of grey imports from UK . . . If Jersey is not, then someone else among those who insist that they have never grey exported must be the one . . . Anyway . . . . . . is a quite new name for us. We will start investigations!"

(29) Verschiedene Händler im Vereinigten Königreich wurden auch noch nach dem 1. Februar 1985 von Konica UK aufgefordert, keine grauen Exporte zu tätigen. Ein Schreiben vom 26. Februar 1985 an einen britischen Großhändler (. . .), der nicht zu den Adressaten des Rundschreibens vom 1. Februar 1985 gehörte, schließt mit dem Satz: »May I also take this opportunity of asking you not to deal with customers who specialise in 'grey exporting' our products to overseas markets as this is the cause of disorderly marketing and, in the long term, there is no benefit to you from this."

Ein Schreiben, von Konica UK vom 17. Mai 1985 an einen anderen Händler (. . .), der das Rundschreiben vom 1. Februar erhalten und der sich Anfang des Jahres 1985 bei der Kommission darüber beschwert hatte, daß er von Konica UK nicht beliefert werde, enthält schließlich ein Preisangebot für den Bezug von Konica-Filmen, schließt aber mit dem Satz: »May I remind you of our grey export policy which we discussed at the meeting and state that all film sales to your company will be monitored and should we find that product supplied to your company has been grey exported then any busineß relationship will have to be terminated."

Ein anderer britischer Händler (. . .), der auch zu den Adressaten des Rundschreibens vom 1. Februar gehörte, erhielt ab Dezember 1984 keine Konica-Filmlieferungen mehr; nach seinen Aussagen verweigerte Konica UK Filmlieferungen, die für den Export bestimmt waren, und teilte ihm telefonisch mit, daß sie ihr Äusserstes tun würden, um die Ausfuhr von Filmen aus dem Vereinigten Königreich nach dem europäischen Kontinent zu unterbinden.

(30) Einige der Händler, an die das Rundschreiben vom 1. Februar 1985 betreffend »grey exports" gerichtet war, setzten ihre Geschäftsbeziehungen zu Konica UK jedoch fort und bezogen weiterhin Konica-Filme, ohne auf das Schreiben ausdrücklich reagiert zu haben; nach Erhalt des Rundschriebens haben sie keine Konica-Filme nach anderen EG-Ländern exportiert.

(31) Konica UK macht geltend, daß von den angeschriebenen Händlern zwei überhaupt nicht mit Konica UK in Geschäftsbeziehung standen (wovon einer allerdings der oben erwähnte Händler war, der sich vergeblich um Belieferung bemüht hatte), ein anderer erstmals im Mai 1985 Konica-Filme bestellte, zwei weitere seit Juni 1984 keine Bestellungen für Konica-Filme mehr aufgegeben hatten und ein weiterer mit anderen Erzeugnissen von Konica handelte, aber nicht mit Filmen; ausserdem seien drei der Händler, die weiterhin regelmässig Konica-Filme bezogen, gar nicht im Exportgeschäft tätig. Konica UK bestreitet im übrigen, dem vorstehend erwähnten Händler ab Dezember 1984 Filmlieferungen für den Export verweigert bzw. entsprechende telefonische Anfragen erhalten zu haben.

Im übrigen habe es sich bei diesem Rundschreiben, das eine für die Händler leicht durchschaubare, leere Drohung enthalten habe, um die hastige und unbedachte Reaktion eines Mitarbeiters gehandelt.

(32) Das Vorbringen von Konica UK, daß die Zahl der angeschriebenen Händler, die für Exporte von Konica-Filmen nach der EG im fraglichen Zeitraum überhaupt in Frage kamen, sehr gering ist, steht nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission. Konica UK ist offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, daß für eine solche Exporttätigkeit zahlreiche Händler in Frage kamen, denn schließlich wurde eine schriftliche Aufforderung, nicht zu exporteiren, nur an 13 von ca. 2 500 Händlern gerichtet.

Im übrigen konnten die von Konica UK angeschreibenen britischen Händler, falls sie, wie von Konica UK angenommen, einen »Sammler" im Vereinigten Königreich (siehe Randnummer 27) belieferten, die Kommission gegenüber erklären, daß sie auch vor Erhalt des Schreibens von Konica UK nicht exportiert haben.

(33) Was die Haltung der Muttergesellschaft betrifft, so ist die Kommission der Auffassung, daß man unter den gegebenen Umständen annehmen kann, daß die Muttergesellschaft in den Grundzuegen über die Geschäftspolitik von Konica UK und Konica Europe informiert war. Die Kommission hat jedoch nicht nachweisbar feststellen können, daß Konishiroku die von ihren Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich und in Deutschland getroffenen Maßnahmen gekannt oder sogar veranlasst hat.

II. RECHTLICHE BEURTEILUNG

A. Artikel 85 Absatz 1

Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen

(34) Konica UK und Konica Europe sowie die von diesen belieferten Händler im Vereinigten Königreich, in Irland, auf den Kanalsinseln und in Deutschland sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

(1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung sind die Namen von Unternehmen, die nicht Adressaten der Entscheidung sind und nicht Adressaten der Beschwerdepunkte waren, nicht erwähnt und durch (. . .) ersetzt.

(35) Mit Rundschreiben vom 1. Februar 1985 und in nachfolgenden Schreiben hat Konica UK Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln, von denen sie annahm, daß sie ins Ausland verkauften, aufgefordert, mit ihr dahin gehend zu kooperieren, daß sie keine direkten oder indirekten Exportgeschäfte vornehmen. Für den Fall der Nichtkooperation drohte Konica UK den Händlern ihre Nichtbelieferung oder eine Erhöhung der Einkaufspreise und damit eine Verschlechterung ihrer Verkaufsmöglichkeiten im Vereinigten Königreich an.

(35) Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei diesem Rundschreiben, auf das nur ein Händler ausdrücklich reagiert hat, nicht wie von Konica UK vorgetragen, um eine einseitige Maßnahme von Konica UK, sondern um das Angebot einer Vereinbarung, das von mehreren Händlern angenommen worden ist.

Die Kommission ist der Auffassung, daß unter Kaufleuten nach Handelsbrauch nicht davon auszugehen ist, daß ein Händler auf ein derartiges Schreiben eines Herstellers ausdrücklich reagiert. Der Händler wird im Regelfall ein solches Schreiben, insbesondere wenn es eine vom Lieferanten praktizierte Geschäftspolitik zum Ausdruck bringt, dahin gehend verstehen, daß es die Geschäftsbeziehungen zwischen den Partnern konkretisieren soll; im vorliegenden Fall dahin gehend, daß die gelieferten Waren nicht zur Ausfuhr bestimmt sind. Widerspricht ein Händler einem solchen Schreiben nicht, ist es konkludent als Bestandteil der Geschäftsbeziehungen anzusehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß ein Händler weitere Aufträge erteilt, die gelieferte Ware aber nur im Inland verwendet, sowie für den Fall, daß ein Händler seine Weiterverkäufe an einen »Sammler", der seinerseits Exporte durchführt, einstellt.

In jedem Fall sind nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen für die Annahme aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 gegeben.

(37) Konica Europe vertreibt Konica-Farbfilme in Deutschland ausschließlich über den Fotofachhandel, mit dem sie sogenannte Bonusverträge abgeschlossen hat. Konica Europe hat ihren deutschen Händlern versprochen und dieses Versprechen auch mehrfach und öffentlich bekräftigt, keine Großmärkte zu beliefern. Die Fotofachhändler sind ihrerseits keinerlei Verpflichtung gegenüber Konica Europe eingegangen, die Ware nur an Endverbraucher oder an den Fotofachhandel weiterzuverkaufen.

(38) Die von Konica Europe mit der Anzeige vom 1. Februar 1985 (siehe Randnummer 25) öffentlich abgegebene Erklärung, Konica-Filme, die sich eine Großmarktkette über »graue Kanäle" beschafft hatte, soweit wie möglich aufzukaufen, um den deutschen Markt vor dem Wettbewerb parallel eingeführter Konica-Filme zu schützen und entsprechende Auswirkungen auf das Preisniveau und die Margen der Fotofachhändler abzuwenden, und die zur Durchführung dieser Erklärung ergriffenen und öffentlich gemachten Maßnahmen erfolgten, um den Wünschen bzw. Interessen der Fotofachhändler nachzukommen. Das geht auch aus der in der Anzeige enthaltenen Aufforderung an die Fotofachhändler hervor, Konica-Filme, die im preisaggressiven Handel auftauchen, selbst aufzukaufen und sich den dafür entrichteten Preis von Konica Europe erstatten zu lassen.

Tatsächlich haben zwei Fotofachhändler in diesem Sinne gehandelt und Konica-Filme aufgekauft, wenn die Mengen auch nicht sehr bedeutend waren. Daß es bei dem Aufkauf um die Abwehr paralleler Einfuhren ging, wird durch das Fernschreiben bestätigt, mit dem Konica Europe Konica UK für deren Bemühungen zur Unterbindung »grauer Exporte" dankt und gleichzeitig Untersuchungen ihrerseits ankündigt, um den »grauen Exporteur" ausfindig zu machen (siehe Randnummer 28), ferner durch die Tatsache, daß Konica UK veranlasst wurde, einen Teil der von Konica Europe aufgekauften Filme zurückzunehmen (siehe Randnummer 22). Die Aufkaufaktion hatte also zum Ziel, den Parallelhandel zu unterbinden. Nach Auffassung der Kommission ist diese Geschäftspolitik von Konica Europe zumindest ab dem 1. Februar 1985 als Bestandteil der Liefervereinbarungen mit den deutschen Händlern anzusehen. Danach hat sich Konica Europe gegenüber ihren deutschen Händlern verpflichtet, diese vor der Konkurrenz parallel eingeführter Konica-Filme durch Aufkauf dieser Filme zu schützen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

In jedem Fall sind die Voraussetzungen für die Annahme abgestimmter Verhaltensweisen gegeben.

(39) Konica Europe hat dazu ausgeführt, die Aufkaufaktion habe nicht zum Ziel gehabt, Parallelimporte zu verhindern, sondern sei notwendig gewesen, um eine gezielte Störung des Warenabsatzkonzeptes abzuwehren.

Was die Anzeige vom 1. Februar 1985 betreffe, so sei diese ein »Werbegag" gewesen und könne nicht als Verpflichtung Konica Europe's angesehen werden, ausschließlich den Fachhandel zu beliefern und - zur Aufrechterhaltung dieses Vertriebskonzepts - die Vermarktung parallel eingeführter Ware abzuwehren. Konica Europe hätte auch gar kein Interesse daran gehabt, sich einseitig gegenüber dem Fotofachhandel zu binden, da dies bei einem Scheitern des Fachhandelskonzepts die schnelle Umstellung auf andere Vertriebsformen erschwert oder unmöglich gemacht hätte. Auf keinen Fall könne davon ausgegangen werden, daß die Fotofachhändler eine Fachhandelsbindung als Bestandteil der Lieferverträge stillschweigend akzeptiert hätten. Der Fotofachhandel habe auch kein Interesse an der Verhinderung der Vermarktung parallel eingeführter Konica-Filme gehabt, da er unter Umständen selbst an einem billigeren Bezug von Konica-Filmen aus dem Ausland Interesse gehabt hätte. Es habe sich bei der Aufkaufaktion und der Anzeige von Konica Europe um eine unilaterale Maßnahme gehandelt, die nicht Gegenstand einer Kartellabsprache, in welcher Form auch immer, oder eines abgestimmten Verhaltens gewesen sei.

(40) Eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung nach Artikel 85 Absatz 1 erfordert allerdings nach Auffassung der Kommission nicht das schriftliche Einverständnis der anderen Partei, sondern kann auch in den fortwährenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen, die im vorliegenden Fall konkretisiert werden durch die Aktionen und öffentlichen Erklärungen von Konica Europe, die von ihren Kunden zumindest stillschweigend angenommen worden sind. Im übrigen haben sich auch, wie von Konica Europe zugegeben, tatsächlich zwei Händler an der Aufkaufaktion aktiv beteiligt; dabei ist unerheblich, daß die von diesen Händlern aufgekauften Mengen nicht besonders umfangreich waren.

Einschränkungen des Wettbewerbs

(41) Das von Konica UK einer Reihe von Händlern auferlegte Ausfuhrverbot bezweckte und bewirkte eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Sein Ziel war es, Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln davon abzuhalten, Konica-Filme an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen, um zu verhindern, daß diese mit Händlern in Wettbewerb treten, die vertraglich an Konica Europe gebunden waren. Ein solches Verbot führt zu einer künstlichen Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und behindert die Schaffung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten, ein grundlegendes Ziel des EWG-Vertrags.

(42) Die Aufkaufverpflichtung von Konica Europe, die darauf gerichtet war, den Weiterverkauf von parallel eingeführten Konica-Filmen in Deutschland zu verhindern, verfolgte den gleichen Zweck, nämlich die von Konica Europe belieferten Händler vor der Konkurrenz durch parallel eingeführte Konica-Filme zu schützen, um ihnen so eine sichere Marge beim Verkauf zu gewährleisten.

(43) Die Absicht von Konica UK und Konica Europe, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken, lässt sich auch an ihren gemeinsamen Bemühungen erkennen, die Händler ausfindig zu machen, die Konica-Filme »grau" ausgeführt bzw. eingeführt hatten.

(44) Das durch Konica UK verhängte Ausfuhrverbot hatte wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Konica UK hat den Händlern gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Durchführung von Parallelausfuhren die Geschäftsbeziehungen zu Konica UK auf jeden Fall beeinträchtigen, wenn nicht gar unmöglich machen würde. Es ist davon auszugehen, daß mehrere Händler daraufhin vom Export von Konica-Filmen Abstand genommen haben.

(45) Was die Aufkaufverpflichtung von Konica Europe in Deutschland betrifft, so hat diese den markenspezifischen Wettbewerb und dessen Auswirkungen auf das deutsche Preisgefüge weitgehend ausgeschaltet, zum Nachteil der deutschen Verbraucher. Darüber hinaus steht die Aufkaufverpflichtung in einem untrennbaren Zusammenhang mit den von Konica UK getroffenen Maßnahmen; sie ist Teil der auf die Abschottung der nationalen Märkte gerichteten Geschäftspolitik der Konica-Gruppe in Europa.

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(46) Ein Ausfuhrverbot ist schon seinem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Zweck einer solchen Bestimmung ist es, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu behindern oder auf solche Handelsströme zu beschränken, die von dem Unternehmen, das das Verbot ausspricht, selbst bestimmt werden. Im vorliegenden Fall haben die Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, behindert, eine küntliche Aufteilung des Gemeinsamen Marktes bewirkt oder zumindest begünstigt, und sie waren geeignet, die Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zu vereiteln.

(47) Durch Auferlegung des Ausfuhrverbotes verhinderte Konica UK, daß sich der Handel insbesondere zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland in einer Weise entwickelte, wie er dies wahrscheinlich angesichts der Möglichkeiten getan hätte, die für dieses Geschäft bestanden. Die Händlerpreise waren im Vereinigten Königreich während des Zeitraums Oktober 1984 bis März 1985 insgesamt und danach unter bestimmten Bedingungen niedriger als in Deutschland, so daß die Ausfuhr bzw. Einfuhr von Konica-Filmen wirtschaftlich interessant war, selbst wenn ein Teil der Ware über die Kanalinseln ging. Der Sonderstatus dieser Inseln im Verhältnis zur Europäischen Gemeinschaft schließt die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 auf Praktiken von Konica UK zur Verhinderung des Parallelhandels zwischen Mitgliedstaaten nicht aus.

(48) Die Aufkaufverpflichtung von Konica Europe bezog sich auf eingeführte Erzeugnisse und war geeignet, die Menge der Einfuhren zu beeinflussen. Ausserdem sollte sie zur künstlichen Aufteilung des Marktes beitragen.

B. Artikel 85 Absatz 3

(49) Die betreffenden Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen kommen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht, da sie bei der Kommission nicht angemeldet wurden und auch nicht zu den Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltenweisen gehören, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 keiner Anmeldung bedürfen. Darüber hinaus erfuellen sie nicht die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Ausfuhrverbote im Gemeinsamen Markt tragen weder zur Verbesserung der Warenverteilung bei, noch sind die anderen Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt. Das gleiche gilt für die Aufkaufverpflichtung.

C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(50) Konica hat der Kommission glaubhaft dargetan, daß die festgestellten Zuwiderhandlungen abgestellt worden sind. Paralleleinfuhren nach Deutschland aus anderen Mitgliedstaaten fänden statt und würden geduldet. Konica UK werde in Zukunft sorgfältig darauf achten, daß ihre Verkaufsangestellten die Abnehmer weder schriftlich noch mündlich zur Unterlassung von Ausfuhren oder zur Unterlassung des Weiterverkaufs an Ausführer verpflichten oder zu verpflichten versuchen. Eine Abstellungsverfügung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erscheint daher nicht erforderlich.

D. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

(51) Diese Entscheidung ist nur an Konica UK und Konica Europe gerichtet, weil diese Unternehmen allein für den Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 verantwortlich zu machen sind. Zwar sind die beanstandeten Maßnahmen, das Ausfuhrverbot einerseits und die Verhinderung des Weiterverkaufs parallel eingeführter Konica-Filme andererseits, nicht als einseitige Aktionen der beiden Unternehmen zu betrachten, doch wurden diese Maßnahmen in erster Linie in deren Interesse vorbereitet und durchgeführt. Daher wird davon abgesehen, die Kunden von Konica UK und Konica Europe für die Zuwiderhandlungen mitverantwortlich zu machen.

(52) Die Kommission ist der Auffassung, daß Konica UK vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, indem sie gegenüber den Händlern im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln ein Ausfuhrverbot verhängt hat. Die verantwortlich Handelnden wussten, daß ein solches Ausfuhrverbot eine ernste Verletzung des Vertrages ist. Dies wird bestätigt durch Unterlagen, die bei der Nachprüfung gefunden wurden und aus denen hervorgeht, daß Konica UK im Jahr 1980 die British Photographic Importers Association darauf hingewiesen hatte, daß eine Verweigerung von Garantieleistungen für parallel eingeführte Kameras gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags verstossen könnte; das Schreiben trägt die Überschrift »EEC Anti Trust Law and 'Grey imports'".

(53) Die Kommission ist der Auffassung, daß Konica Europe ebenfalls vorsätzlich gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen hat, indem sie sich verpflichtete, den Weiterverkauf von parallel eingeführten Konica-Filmen, die aus anderen EG-Ländern und dem benachbarten Ausland kamen, auf dem deutschen Markt durch Aufkauf dieser Filme zu verhindern. Das Verhalten von Konica Europe war bewusst auf eine Maßnahme gerichtet, die die Aufteilung des Gemeinsamen Marktes absichern sollte, um den markenspezifischen Wettbewerb auf dem deutschen Markt zu unterbinden und die Wirkungen, die dieser Wettbewerb auf das Preisniveau gehabt hätte, auszuschalten. Darüber hinaus hatte Konica Europe die britische Konica-Vertriebsgesellschaft aufgefordert, Einlieferungen in ihr Vertriebsgebiet zu verhindern. Eine vergleichbare Aufforderung erging im übrigen an Konica France (siehe Randnummer 24).

(54) Die oben dargelegten wettbewerbsbeschränkenden Verpflichtungen, die von Konica Europe und Konica UK eingegangen bzw. veranlasst wurden, lassen sich nicht anders erklären als im Zusammenhang einer gemeinsamen Geschäftspolitik der Konica-Gruppe in Europa, die darauf gerichtet ist, verschiedene nationale Märkte mit unterschiedlichen Preisen aufrechtzuerhalten. Aus der vorstehenden Ausführung ergibt sich klar, daß Konica Europe sich an Konica UK gewandt hat, um eine Unterbindung oder zumindest eine Begrenzung der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich zu erreichen, und daß Konica UK dieser Aufforderung aktiv nachgekommen ist.

(55) Die Kommission hält aufgrund dieser Umstände die Verhängung von gleichhohen Geldbussen gegen Konica Europe und Konica UK für angemessen.

(56) Die Kommission ist der Ansicht, daß ein vorsätzliches Verhalten, das geeignet ist, das Ziel der Errichtung eines gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen, als eine besonders schwere Zuwiderhandlung anzusehen ist.

(57) Was die Dauer der Zuwiderhandlungen anbelangt, so erstreckten sich diese nachweislich über den Zeitraum vom 1. Februar bis Anfang Juli 1985.

(58) Bei der Festsezung der Höhe der Geldbussen hat die Kommission in diesem Fall einerseits den eindeutigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht berücksichtigt, der in der Verhinderung der Schaffung eines gemeinsamen Marktes liegt; andererseits hat sie berücksichtigt, daß der Verstoß nur für einen Zeitraum von etwa fünf Monaten nachweisbar ist und daß die tatsächlich eingetretenen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel wirtschaftlich nicht besonders bedeutsam waren, sowie die Tatsache berücksichtigt, daß sich zum Zeitpunkt des Verstosses Konica-Filme in Deutschland in der Markteinführungsphase befanden und ihr Marktanteil dort noch sehr gering war -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Konica UK Ltd hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie ihren Händlern im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln die Ausfuhr von Konica-Filmen nach den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verbot. Artikel 2

Konica Europe GmbH hat gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstossen, indem sie sich gegenüber den deutschen Fotofachhändlern verpflichtete, den Weiterverkauf von parallel eingeführten Konica-Filmen auf dem deutschen Markt durch Aufkauf dieser Filme zu verhindern, und dies auch durchführte.

Artikel 3

Gegen Konica UK Ltd wird eine Geldbusse von 75 000 ECU verhängt. Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 59000204 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel - ECU bei der Lloyds Bank Ltd, The Manager Payments Section, Overseas Centre Birmingham, PO Box 63, 38a Paradise Street, Birmingham B1 2AB, UK, einzuzahlen.

Gegen Konica Europe GmbH wird eine Geldbusse von 75 000 ECU verhängt. Dieser Betrag ist binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto Nr. 262 00 64910 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel - ECU bei Sal. Oppenheim Jr. & Cie, Unter-Sachsenhausen 4, D-5000 Köln, einzuzahlen.

Die Geldbussen sind nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Der dabei anzuwendende Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Transaktionen in ECU, der am ersten Arbeitstag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt demnach 10,25 %. Im Fall der Zahlung in der Landeswährung der Adressaten erfolgt die Umrechnung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

- Konica UK Ltd, Plane Tree Crescent, Feltham, UK-Middlesex TW13 7HD,

- Konica Europe GmbH, Industriecenter X11, D-8011 Hohenbrunn.

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EWG-Vertrags vollstreckbar.

Brüssel, den 18. Dezember 1987

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission