Europäische Union

88/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/31.503 - Konica) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31988D0172 88/172/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/31.503 - Konica) (Nur der deutsche und englische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 078 vom 23/03/1988 S. 0034 - 0043 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1987 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.503 - Konica) (Nur der deutsche und der englische Text sind verbindlich) (88/172/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, nach der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 1986, von Amts wegen ein Verfahren in dieser Sache zu eröffnen, nachdem den betroffenen Unternehmen Konica UK Ltd, Konica Europe GmbH und Konishiroku Photo Industry Co. gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die Praktiken von Konica UK Ltd und Konica Europe GmbH, beide Tochtergesellschaften der Konishiroku Photo Industry Co. Ltd, Tokio/Japan, zur Verhinderung der Ausfuhr von Konica-Farbfilmen aus dem Vereinigten Königreich nach anderen Mitgliedstaaten der EG und des Weiterverkaufs von parallel eingeführten Konica-Farbfilmen auf dem deutschen Markt. A. Die Unternehmen (2) Konishiroku Photo Industry Co. Ltd, Tokio/Japan (im folgenden Konishiroku), ist ein bedeutender Hersteller von fotochemischen und fototechnischen Produkten. Das Unternehmen stellt ausserdem Videobänder und Videokameras sowie Büromaschinen her. Das Unternehmen hat zahlreiche Tochtergesellschaften im Ausland, u. a. auch in der EG. (3) Konica UK Ltd, Feltham/Middlesex (im folgenden Konica UK), ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft von Konishiroku. Gegenstand des Unternehmens sind die Einfuhr und der Vertrieb von fotochemischen und fototechnischen Produkten sowie von Videobändern und Videokameras, die von der Muttergesellschaft hergestellt werden. Konica UK ist seit dem 1. Februar 1985 ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Vorher war Konica UK eine Niederlassung mit selbständiger Geschäftsführung der Konishiroku Photo Industry (Europe) GmbH, Hamburg, die seit ihrer Verschmelzung mit Konica Europe GmbH unter letzterem Namen firmiert. Konica UK hat erklärt, sie erhalte keine Weisungen von der Muttergesellschaft, letztere erteile allerdings gewisse Richtlinien für die Verkaufspolitik, während sie die Muttergesellschaft regelmässig über die Absatz-, Gewinn- und allgemeine Marktlage unterrichte. (4) Konica Europe GmbH, Hohenbrunn (im folgenden Konica Europe), ist eine Tochtergesellschaft im Mehrheitsbesitz (92 %) von Konishiroku. Gegenstand des Unternehmens sind die Einfuhr und der Vertrieb von fotochemischen und fototechnischen Produkten sowie von Videobändern und Videokameras, die von der Muttergesellschaft hergestellt werden. Das Unternehmen in seiner derzeitigen Form ist aus der Verschmelzung der Konishiroku Photo Industry (Europe) GmbH, Hamburg, mit der Konica Europe GmbH ( vormals Sakura Film Leo Hirschberg GmbH), Höhenkirchen/Siegertsbrunn, hervorgegangen. Die Sakura-Film Leo Hirschberg GmbH hatte nach ihrer 100prozentiger Übernahme durch Konishiroku im Frühjahr 1984 ihre Firma in Konica Europe GmbH geändert. Die ursprünglich für den 30. Juni 1984 vorgesehene Verschmelzung beider Unternehmen wurde schließlich erst zum 1. Februar 1985 rechtlich wirksam. Nach Angaben des Unternehmens waren die beiden Gesellschaften faktisch aber schon seit dem 1. Juli 1984 verschmolzen. Konica Europe hat erklärt, sie erhalte keine Weisungen für die laufenden Geschäfte von Konishiroku; das Weisungsrecht beschränke sich auf die gesellschaftsrechtlichen Rechte der Muttergesellschaft. Im übrigen sei das Verhältnis zur Muttergesellschaft ein reines Verkäufer-/Käuferverhältnis. Eingriffe in die jeweilige Marktetingpolitik o. ä. erfolgten nicht. Informationen über absatz- und preispolitische Maßnahmen würden nicht an die Muttergesellschaft weitergeleitet. (5) Der Gesamtumsatz von Konishiroku belief sich in dem am 20. April endenden Geschäftsjahr 1984/85 auf (. . .) (1). Der Umsatz des rechtlich selbständigen Unternehmens Konica UK Ltd. betrug in dem am 31. Januar 1986 endenden Geschäftsjahr ( . . .). Der Umsatz von Konika UK mit Farbfilmen belief sich im Geschäftsjahr 1984/85 auf ( . . .); in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1985 betrug er ( . . .). Der Umsatz des aus der Verschmelzung hervorgegangenen Unternehmens Konica Europe GmbH betrug in den ersten zehn Monaten (Februar bis November 1985) ( . . .). Der Umsatz von Konica Europe mit Konica-Farbfilmen belief sich in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 31. Januar 1985 auf ( . . .); in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1985 betrug er ( . . .). B. Das Erzeugnis (6) Die vorliegende Entscheidung betrifft Farbnegativfilme der Marke Konica. Farbfilme des Herstellers Konishiroku werden erst seit 1983 unter der Marke Konica auf dem europäischen Markt vertrieben. Vorher waren Farbfilme dieses Herstellers in Europa hauptsächlich unter der Markte Sakura bekannt. Auf dem britischen Markt wurde der Konica-Farbfilm im November 1983 eingeführt, auf dem deutschen Markt erst im Oktober 1984. C. Organisation des Vertriebs von Konica-Filmen in der EG (in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985) und im benachbarten Ausland (7) Konishiroku hat drei Tochtergesellschaften in der EG, welche die Einfuhr und den Vertrieb von Konica-Filmen besorgen; dies sind Konica Europe in Deutschland, Konica UK im Vereinigten Königreich und Konica France in Frankreich. (8) Konica Europe ist zuständig für den Vertrieb von Konica-Filmen in Deutschland. In den Niederlanden erfolgt der Vertrieb von Konica-Filmen über Konica Nederland BV, eine Tochtergesellschaft von Konica Europe. Mit dem Vertrieb von Konica-Filmen in Belgien/Luxemburg, Dänemark, Griechenland und Italien hat Konica Europe in jedem dieser Länder jeweils einen Vertriebshändler beauftragt, wobei für Belgien und Luxemburg derselbe Händler zuständig ist. Eine andere Tochtergesellschaft von Konica Europe in Österreich befasst sich mit dem dortigen Vertrieb von Konica-Filmen. (9) Konica UK ist zuständig für den Vertrieb von Konica-Filmen im Vereinigten Königreich. Mit dem Vertrieb von Konica-Filmen in Irland und auf den Kanalinseln hat Konica UK jeweils einen Vertriebshändler beauftragt. (10) Konica France ist zuständig für den Vertrieb von Konica-Filmen in Frankreich. D. Vertriebspolitik für Konica-Filme in Deutschland und im Vereinigten Königreich (11) Als neuer Wettbewerber auf dem deutschen Markt hat Konica Europe versucht, auf diesem Markt durch Etablierung ihres Films als Markenware Fuß zu fassen, und sich deshalb für den Vertrieb allein über den Fachhandel entschieden. Der Wettbewerb gegenüber den anderen Marken erfolgt hauptsächlich durch die Herausstellung des Films als Qualitätserzeugnis. Konica Europe hat als Vertriebspolitik für Konica-Filme in Deutschland das Fachhandelskonzept gewählt. Bei der Einführung des Konica-Films auf der »Photokina" im Oktober 1984 hatte Konica Europe öffentlich erklärt, nur den Fotofachhandel zu beliefern; in Anzeigen wirbt Konica Europe damit, daß es Konica-Filme nur im guten Fotofachhandel gibt. Die Fotofachhändler geben ihre Bestellungen für Konica-Filme über regionale Verkaufsangestellte von Konica Europe auf; im Prinzip wird jeder Fotofachhändler beliefert. Eine schriftliche Bonusvereinbarung zwischen Konica Europe und dem Fotofachhändler sieht einen gestaffelten Bonus vor, der von dem Nettojahresumsatz des Fotofachhändlers mit allen Konica-Amateurprodukten abhängt und am Jahresende dem Fotofachhändler gutgeschrieben und mit der Lieferung des Folgejahres verrechnet wird. Ein darüber hinausgehender Vertriebsvertrag wird zwischen den Parteien nicht abgeschlossen. (12) Im Vereinigten Königreich werden Konica-Filme auch an andere Abnehmer als den Fachhandel geliefert. Der Wettbewerb gegenüber den anderen Marken erfolgt hauptsächlich über den Preis. Konika UK liefert sowohl direkt an den Einzelhandel (photodealers, chemists, processing laboratories) als auch an verschiedene Großhändler. Es ist allerdings eine erklärte Politik von Konica UK, die Einzelhändler möglichst direkt zu beliefern und die Zahl der Großhändler gering zu halten. Einzelhändler und Großhändler erhalten die Ware zu einem Basispreis minus einem Rabatt, der sich nach der abgenommenen Menge richtet Schriftliche Vertriebsverträge bestehen nicht; den Händlerpreislisten sind jedoch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Konica UK beigefügt. Konica UK beliefert auch Händler für den Export nach Ländern der Dritten Welt. E. Marktanteile von Konica-Farbfilmen in Deutschland und im Vereinigten Königreich (13) Der Marktanteil von Konica-Farbfilmen in Deutschland betrug 1985 nach Schätzung von Konica Europe ca. ( . . .), zum Vergleich die Marktanteile der wichtigsten Wettbewerber: Kodak ca. ( . . .), Agfa ca. ( . . .), Fuji ca. ( . . .), Porst ca. ( . . .), Revü ca. ( . . .), kleinere Marken und private Labels ca. 13 %. Im Vereinigten Königreich betrug 1985 der Marktanteil von Konica-Farbfilmen nach Schätzung von Konica UK ca. ( . . .); zum Vergleich die Marktanteile der wichtigsten Wettbewerber: Kodak ca. ( . . .), Fuji ca. ( . . .), Ilford ca. ( . . .), Agfa ca. ( . . .), private Labels ca. 30 %. F. Preisunterschiede zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich (14) Von Oktober 1984 bis Mitte Februar 1985 waren die Basispreise für Konica Farbfilme für die Händler in der Bundesrepublik um durchschnittlich ca. 20 % teurer als für die Händler im Vereinigten Königreich. In Einzelfall war der Preisunterschied etwas höher oder niedriger je nach Konfektionierung des Films; ausserdem unterlag er gewissen Schwankungen aufgrund des sich ändernden Wechselkursus zwischen DM und £Stg. (15) Konica Europe gewährt auf die Basispreise für die Händler am Jahresende einen Bonus von 7 bis maximal 15 %; um einen Bonus von 15 % zu erhalten, muß sich der Nettojahresumsatz des Händlers mit Konica-Amateurproduten auf mindestens 80 000,- DM belaufen. Der britische Händler hingegen erhält sofort einen Rabatt von 15 %, falls er mindestens 1 000 Stück gemischt abnimmt. Grossabnehmern gewährt Konica UK einen Rabatt von ( . . .), bezogen auf den Basispreis. (16) Mit Wirkung ab 16. Februar 1985 hat Konica UK die Basispreise für die Händler um ca. 10 % angehoben; die Basispreise von Konica Europe für die Händler in Deutschland blieben unverändert. Aufgrund des zunächst noch sinkenden £-Kursus gegenüber der DM bestanden weiterhin noch erhebliche Unterschiede zwischen den deutschen und britischen Basispreisen; im Zeitraum von April bis Juli 1985 haben sich zwar aufgrund der kräftigen Erholung des £-Kursus die Basispreise weitgehend angeglichen, bestehen blieben jedoch weiterhin die unterschiedlichen Rabattkonditionen in beiden Ländern, die je nach der Abnahmemenge zu sehr unterschiedlichen Händlereinkaufspreisen führen konnten. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artkel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (17) Insbesondere Ende des Jahres 1984 und Anfang des Jahres 1985 waren die Preisunterscheide für Konica-Farbfilme zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich dergestalt, daß sie einen Anreiz für Parallelausfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland boten, und zwar selbst noch bei einem eventuellen Transfer über ein drittes Land. (18) Konica erklärt diese Preisunterschiede durch die unterschiedlichen Marktstrukturen und Vertriebsformen in Deutschland und im Vereinigten Königreich. Aufgrund der Verbrauchergewohnheiten in Deutschland spiele sich der Wettbewerb bei Amateurfilmen hauptsächlich als Qualitätswettbewerb ab, wobei der Preis eine weniger wichtige Rolle spiele. Konica Europe habe ausserdem erhebliche Werbekosten aufgewandt, um ein Markenimage für Konica-Filme zu schaffen, das auf ein Qualitätserzeugnis abzielt und nicht auf ein Billigprodukt; diese Werbekosten hätten sich zumindest zum Teil in den Abgabepreisen für die Händler niedergeschlagen. Im Vereinigten Königreich hingegen spiele sich aufgrund der dort herrschenden Verbrauchergewohnheiten der Wettbewerb bei Amateur-Filmen als reiner Preiswettbewerb ab, weil der englische Verbraucher Filme weitgehend markenunabhängig einkaufe. Auch die Einführung einer neuen Marke sei ausschließlich über den Preis möglich, wobei der Wettbewerb gegen zwei eindeutige Marktführer geführt werden müsse. G. Die Feststellungen der Kommission zur Beschränkung des Wettbewerbs auf der Handelsstufe (19) Aus den Unterlagen, die bei den Nachprüfungen durch die Kommission vorgefunden worden waren, geht hervor, daß Konica Europe und Konica UK eine Marktpolitik betrieben, die darauf gerichtet war, einerseits den deutschen Markt gegenüber dem Wettbewerb mit parallel eingeführten KonicaFilmen aus der EG und dem benachbarten Ausland abzuschotten und andererseits die Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auch auf den Kanalinseln daran zu hindern, Konica-Filme nach anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und anderen europäischen Ländern auszuführen. (20) Im Dezember 1984 - Konica-Filme waren gerade zwei Monate auf dem deutschen Markt und sollten nach der erklärten Vertriebspolitik von Konica Europe nur über den Fotofachhandel an den Endverbraucher verkauft werden - wurden Konica-Farbnegativfilme in Metro-Großmärkten zu Preisen angeboten, die erheblich (ca. 30 %) unter den für die deutschen Fotofachhändler geltenden Basispreisen lagen. (21) Mit Fernschreiben vom 14. Dezember 1984 unterrichtete Konica Europe Konica UK darüber, daß 32 Metro-Großmärkte in Deutschland begonnen hätten, Konica-Farbfilme anzubieten; aus der Emulsionsnummer sei ersichtlich, daß diese Filme von Tokio nur nach dem Vereinigten Königreich und Kanada ausgeführt worden seien. Das Telefon von Konica Europe sei überlastet von Anrufen von Konica-Händlern, die ihre Bonusverträge für 1985 kündigen und/oder die gekauften Filme zurückgeben wollten. Konica Europe werde alles daran setzen, die in den Metro-Großmärkten angebotenen Filme aufzukaufen, allerdings ohne Hoffnung auf Erfolg; sie gehe aber davon aus, daß Konica UK diese Filme zurücknehme. (22) Am 5., 14. und 29. November 1984 hatte Konica Europe bereits von einem deutschen Großhandelsunternehmen (. . .) (1) grössere Mengen Konica-Farbfilme aufgekauft; am 3. Januar 1985 erfolgte ein weiterer Kauf. Insgesamt beliefen sich diese Aufkäufe auf über (. . .). Eine gewisse Menge dieser Filme, die ursprünglich von Tokio für das Vereinigte Königreich bestimmt gewesen waren, was jedoch erst nach der Ausflieferung an Konica Europe festgestellt werden konnte, wurde tatsächlich von Konica UK zurückgekauft für einen Gesamtbetrag von ca. (. . .), wovon ein Teil wiederum im Februar 1985 an Konica Europe zurückgesandt wurde. (23) Im Zeitraum Dezember 1984 bis Anfang Juli 1985 kaufte Konica Europe regelmässig Konica-Filme, die in Deutschland ausserhalb des Fotofachhandels, d. h. insbesondere in Metro-Großmärkten, angeboten wurden, auf bzw. ließ diese durch verschiedene Personen und in grossem Umfang durch die Werbeagentur GGK aufkaufen. Konica Europe hat dazu ausgeführt, daß die Aufkäufe bei den Metro-Großmärkten, wo Konica-Filme kurz nach ihrer Markteinführung in grossen Mengen und zu Billigstpreisen angeboten wurden, erforderlich waren, um das Marketingkonzept für Konica-Filme in Deutschland zu wahren und um nicht die dafür aufgewendeten, erheblichen Werbekosten völlig abschreiben zu müssen. Die Aufkäufe bei den Metro-Großmärkten beliefen sich auf insgesamt über (. . .); die Emulsionsnummern der aufgekauften Filme ließen darauf schließen, daß diese Filme ursprünglich von Tokio für das Vereinigte Königreich, Frankreich und Österreich bestimmt gewesen waren. (24) Es ist davon auszugehen, daß ein wesentlicher Teil der aufgekauften Filme aus dem Vereinigten Königreich kam. Dies ergibt sich auch aus folgenden Unterlagen: - In einem Fernschreiben von Konica Europe an Konica France vom 11. Dezember 1984 wird u. a. ausgeführt: »I strongly ask you to consider price increase by at leat 15 pct. both for films and paper . . . For your information Konica UK will increase film price by 10 pct. from next February on and expect another increase by about 15 pct. from August. It means that their price level will be soon higher than yours and your films are supposed to be re-exported to Germany instead of UK films" - Ein Fernschreiben von Konica Europe an Konica UK vom März 1985 führt u. a. aus: ». . . while we had clear evidences of grey imports from UK . . .". - In einem Interview mit dem Verkaufsdirektor von Konica Europe in der Zeitschrift »markt intern" vom 8. Mai 1985 äusserte dieser: »Wir beliefern weder Metro noch andere vergleichbare Handelsformen. . . . Die Quellen, wo die Filme herstammen, sind mir zwar nicht definitiv bekannt, ich vermute aber, daß es das benachbarte Ausland, insbesondere England, ist." - Die Rechnung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an Konica Europe vom 28. Juni 1985 führt unter anderen Rechnungsposten »laufende Beratung bzw. gutachterliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bilanzierung von zurückgekauften Grau-Importen aus England" auf. (25) Die Aufkaufaktionen in Deutschland wurden von Konica Europe öffentlich bekannt gemacht. Am 1. Februar 1985 erschien in den Fachzeitschriften Foto-Contact, Foto-Wirtschaft und Inpho des Fotomarktes eine Anzeige, die sich auf die Aufkaufaktion bezog, mit der Überschrift »Manchmal kaufen wir mehr von unseren Filmen, als wir verkaufen". Der Text der Anzeige fährt fort: »Das kommt ganz einfach daher, weil wir Ihnen versprochen haben, daß es die Konica-Filme nur im guten Fotofachhandel geben soll. Ausserdem haben wir Ihnen versprochen, daß jeder unserer Kunden Konica-Filme, die im preisaggressiven Handel auftauchen, aufkaufen kann und den dafür entrichteten Preis von uns erstattet bekommt. Und genau das ist im Dezember 1984 passiert. Eine Großmarktkette hat sich unsere Filme über graue Kanäle beschafft. Unsere Kunden und wir reagierten sofort. Die Filme wurden herausgekauft. Konica-Filme gibt es jetzt wieder nur dort, wo sie hingehören, im guten Fotofachhandel. Denn wir wissen, daß ein langfristiger, erfolgreicher Markenaufbau und damit auch Markterfolg nur in einer Partnerschaft mit dem Fotofachhandel erreichbar ist. Für Koncia bedeutet das einen Markenaufbau mit langfristiger Zielsetzung und eine Distribution ausschließlich im Fotofachhandel, einen Verzicht auf Mengendruck beim Reinverkauf in den Handel und beim Abverkauf. Und natürlich ein entsprechendes Bonussystem. Nur so bleibt dem Fotofachhandel eine überdurchschnittliche Spanne." Nach einer Abmahnung des Vereins zur Wahrung des lauterten Wettbewerbs e. V., die auf diese Anzeige erfolgte, gab Konica Europe eine Unterlassungserklärung ab, die aber nur die Werbung mit der Aufkaufaktion betraf, nicht aber die Aufkaufaktionen als solche. (26) Konica UK schickte am 1. Februar 1985 ein Rundschreiben betreffend »grey exports of Konica-film" an zwölf Händler im Vereinigten Königreich, in Irland und auf den Kanalinseln, von denen sie annahm, daß sie in solche Transaktionen verwickelt sein könnten, mit folgendem Inhalt: »In the past 6 months we have been experiencing a high level of grey exports of Konica film to Europe. We have therefore been told by Konica-Japan, that all UK shipments will be individually coded so that any exports from the UK can be traced by batch number without any difficulty. In addition, all shipments of film to individual dealers will from now onwards be monitored by a new invisible marking system in order to stop this unnecessary busineß practice. I would therefore ask you to co-operate with us as much as possible in order that we are not forced to increase our UK prices and therefore affect our growing market position within the UK." Konica UK hat allerdings erklärt, daß es sich hinsichtlich der Kodierung um einen »Bluff" gehandelt habe, daß es keinerlei Kodierung der Filme gebe, weder was die Lieferungen an einzelne Händler noch was die Lieferungen nach verschiedenen Ländern betreffe, und auch keine entsprechende Anweisung der japanischen Muttergesellschaft. Die Filme seien lediglich mit einer Emulsionsnummer versehen, um bei der Qualitätskontrolle festzustellen, um welche Emulsion es sich jeweils gehandelt habe. Aus einer Emulsion könnten unter Umständen mehrere Länder zugleich beliefert werden. (27) In einem internen Memorandum des Verkaufsmanagers von Konica UK vom gleichen Tage wird unter Hinweis auf dieses Rundschreiben u. a. ausgeführt: »We know that there is a UK source who is collecting film parcels together in quantities of 5-10 000 rolls from each dealer and tranßhipping these, mainly to West Germany. . . . If you are aware, or suspect, any dealer with grey exporting, please do not sell any goods, for the simple reason that each time we are caught out we have to buy back the film from the country of exports and pay delivery cost and perhaps a compensation element. As you can imagine, it costs a small fortune and is easily traced because each country in Europe has a separate film code on the box which indicates the original importing country." (28) Ein Fernschreiben an Konica Europe vom 15. März 1985, in dem Konica UK mutmaßliche »graue Exporteure" nennt, endet mit dem Satz: »Let me assure you that we will do our utmost to prevent sales into Europe but you should investigate these two other grey importers/exporters." Die Antwort von Konica Europe auf dieses Fernschreiben beginnt mit dem Satz: »Thank you very much for your information and I appreciate your efforts in preventing grey exports" und fährt fort: »We in fact suspected Jersey. That was because you were so confident that none of your wholesalers, including Jersey, had been involved in grey busineß, while we had clear evidences of grey imports from UK . . . If Jersey is not, then someone else among those who insist that they have never grey exported must be the one . . . Anyway . . . . . . is a quite new name for us. We will start investigations!" (29) Verschiedene Händler im Vereinigten Königreich wurden auch noch nach dem 1. Februar 1985 von Konica UK aufgefordert, keine grauen Exporte zu tätigen. Ein Schreiben vom 26. Februar 1985 an einen britischen Großhändler (. . .), der nicht zu den Adressaten des Rundschreibens vom 1. Februar 1985 gehörte, schließt mit dem Satz: »May I also take this opportunity of asking you not to deal with customers who specialise in 'grey exporting' our products to overseas markets as this is the cause of disorderly marketing and, in the long term, there is no benefit to you from this." Ein Schreiben, von Konica UK vom 17. Mai 1985 an einen anderen Händler (. . .), der das Rundschreiben vom 1. Februar erhalten und der sich Anfang des Jahres 1985 bei der Kommission darüber beschwert hatte, daß er von Konica UK nicht beliefert werde, enthält schließlich ein Preisangebot für den Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.