Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

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5.7.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/100 BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union schloss die in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ab. Mit der Doha-Änderung wurde ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endete. (2) Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1339 müssen alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister verfügbar sind, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllt hat und nachdem alle Übertragungen von zugeteilten Emissionsrechten gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgenommen worden sind (im Folgenden „Unionsüberschuss“), nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums an die Mitgliedstaaten zurückübertragen werden. (3) Nach der Übertragung des betreffenden Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2 215 147 885 zugeteilten Emissionsrechten. Diese Emissionsrechte sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich (3) zurückübertragen werden. (4) Die Kommission sollte den Zentralverwalter des Unionsregisters anweisen, die Emissionsrechte an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen — BESCHLIEßT: Einziger Artikel Die Kommission weist den Zentralverwalter des Unionsregisters an, die im Anhang aufgeführten zugeteilten Emissionsrechte auf die Konten Österreichs, Belgiens, Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Deutschlands, Griechenlands, Ungarns, Irlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zurückzuübertragen. Brüssel, den 4. Juli 2023 Für die Kommission Frans TIMMERMANS Exekutiv-Vizepräsident (1)   ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13). (3)   ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 59. ANHANG Mitgliedstaat Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten Österreich 13 779 438 Belgien 21 010 620 Bulgarien 129 595 427 Kroatien 7 379 327 Zypern 1 611 575 Tschechien 136 916 575 Dänemark 13 496 692 Estland 52 162 070 Finnland 8 895 367 Frankreich 102 390 482 Deutschland 200 540 800 Griechenland 16 329 385 Ungarn 110 193 391 Irland 11 665 373 Italien 81 862 104 Lettland 41 199 008 Litauen 72 359 623 Luxemburg 2 472 803 Malta 315 853 Niederlande 31 245 242 Polen 306 866 601 Portugal 13 660 512 Rumänien 503 842 880 Slowakei 77 068 229 Slowenien 3 376 854 Spanien 60 009 461 Schweden 13 580 833 Vereinigtes Königreich 181 321 357

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.