Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-08-30

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02023D1409 — DE — 30.08.2023 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen (ABl. L 170 vom 5.7.2023, S. 100) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2023/1665 DER KOMMISSION  vom 28. August 2023   L 213 1 30.8.2023 ▼B BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen Einziger Artikel Die Kommission weist den Zentralverwalter des Unionsregisters an, die im Anhang aufgeführten zugeteilten Emissionsrechte auf die Konten Österreichs, Belgiens, Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Deutschlands, Griechenlands, Ungarns, Irlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zurückzuübertragen. ▼M1 ANHANG Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten Belgien 20 450 588 Bulgarien 126 141 099 Tschechien 133 267 103 Dänemark 13 136 942 Deutschland 195 195 443 Estland 50 771 706 Irland 11 354 436 Griechenland 15 894 130 Spanien 58 409 926 Frankreich 99 661 294 Kroatien 7 182 633 Italien 79 680 094 Zypern 1 568 619 Lettland 40 100 861 Litauen 70 430 898 Luxemburg 2 406 891 Ungarn 107 256 218 Malta 307 434 Niederlande 30 412 409 Österreich 13 412 151 Polen 298 687 162 Portugal 13 296 395 Rumänien 490 413 095 Slowenien 3 286 845 Slowakei 75 013 997 Finnland 8 658 264 Schweden 13 218 840 Vereinigtes Königreich 176 488 289 Insgesamt 2 156 103 762

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.