Europäische Union

Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uf dieses Übereinkommen gilt auch als Verweis auf dessen Anhänge. (2)   Die Änderung eines Anhangs dieses Übereinkommens kann angenommen werden, wenn sich zwei Drittel der Vertragsparteien, die an der Sitzung zum Änderungsvorschlag teilgenommen haben, dafür aussprechen. Die Parteien bemühen sich nach Kräften, bei jeder Änderung eines Anhangs einen Konsens zu finden. Die Änderung eines Anhangs wird in dieses Übereinkommen integriert und tritt für die Parteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, von dem Tag an in Kraft, an dem der Depositar von einem Drittel der Vertragsparteien, bezogen auf alle Parteien, die dem Übereinkommen am Tag der Annahme der Änderung angehören, eine entsprechende Mitteilung erhält. Die Änderung tritt danach für jede Partei jeweils mit Eingang ihrer Annahmeerklärung beim Depositar in Kraft. Artikel 35 Kündigung Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen nach Ablauf einer einjährigen Frist nach dessen Inkrafttreten für diese Partei jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar künden. Die Kündigung tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim Depositar in Kraft. Artikel 36 Der Depositar Depositar dieses Übereinkommens ist der Generaldirektor der FAO. Der Depositar a) übersendet allen Unterzeichnern sowie allen Parteien beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens, b) registriert dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, c) unterrichtet alle Unterzeichner dieses Übereinkommens sowie alle Parteien umgehend über i) alle Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, die gemäß Artikel 25, 26 und 27 hinterlegt wurden, ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäß Artikel 29; iii) alle Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen, ihre Annahme sowie ihr Inkrafttreten gemäß Artikel 33, iv) alle Änderungsvorschläge zu den Anhängen dieses Übereinkommens, ihre Annahme sowie ihr Inkrafttreten gemäß Artikel 34 und v) alle Kündigungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 35. Artikel 37 Verbindlicher Wortlaut Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Rom am zweiundzwanzigsten November zweitausendneun. ANHANG A Angaben, die von Schiffen für den Hafenzugang vorab zur Verfügung gestellt werden müssen Text von Bild 1. Gewünschter Anlaufhafen 2. Hafenstaat 3. Geschätztes Ankunftsdatum mit Uhrzeit 4. Zweck(e) 5. Letzter Anlaufhafen und Datum 6. Name des Schiffs 7. Flaggenstaat 8. Schiffstyp 9. Internationales Rufzeichen 10. Kontaktinformationen des Schiffs 11. Schiffseigner 12. Schiffszertifikat oder Registriernummer 13. IMO-Nummer, wenn vorhanden 14. Externe Kennzeichen, wenn vorhanden 15. RFO-Nummer, wenn vorhanden 16. VMS Nein Ja: National Ja: RFO Typ: 17. Schiffsabmessungen Länge Schiffsbreite Tiefgang 18. Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns 19. Gültige Fangerlaubnis Identifikator Ausgestellt von Gültigkeitsdauer Fanggebiet(e) Arten Fanggeräte 20. Gültige Umladegenehmigung(en) Identifikator Ausgestellt von Gültigkeitsdauer Identifikator Ausgestellt von Gültigkeitsdauer 21. Angaben zum Schiff, von dem Fänge umgeladen werden Datum Ort Name Flaggenstaat ID-Nummer Arten Produktform Fanggebiet Menge 22. Gesamtfänge an Bord 23. Abzuladende Fänge Arten Produktform Fanggebiet Menge Menge ANHANG B Inspektionsverfahren für Hafenstaaten Die Inspektoren: a) überprüfen, so weit möglich, dass die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, richtig und vollständig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente; b) überprüfen, dass die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen, Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen; c) überprüfen, so weit möglich, dass die Erlaubnisse für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Anhang A übereinstimmen; d) überprüfen alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich, soweit möglich, Informationen in elektronischer Form und Daten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) vom Flaggenstaat oder von regionalen Fischereiorganisationen (RFO). Als sachdienliche Unterlagen gelten Logbücher, Unterlagen über Fänge und Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Staupläne und Pläne, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind; e) überprüfen, so weit möglich, die Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnliche Geräte, und überprüfen, so weit möglich, ob sie mit den Bedingungen der Fangerlaubnis im Einklang stehen. Beim Fanggerät wird zudem so weit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Dicke des Netzgarns, andere Vorrichtungen, Abmessungen und Konfiguration der Netze sowie Reusen, Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehen und ob die Markierungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind; f) untersuchen, so weit möglich, ob der Fisch an Bord im Einklang mit der betreffenden Erlaubnis gefangen wurde; g) untersuchen den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Lebendgewicht einschließen; h) bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat; i) händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion aus, einschließlich eventuell zu ergreifender Maßnahmen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Kenntnisnahme, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Der Kapitän hat die Möglichkeit, Bemerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän deutliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen. Der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts; und j) organisieren, wenn nötig und möglich, die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen. ANHANG C Bericht über die Ergebnisse der Inspektion Text von Bild 1. Inspektionsbericht Nr. 2. Hafenstaat 3. Inspektionsbehörde 4. Name des Hauptinspektors Kennnummer 5. Kontrollhafen 6. Inspektionsbeginn JJJJ MM TT HH 7. Inspektionsende JJJJ MM TT HH 8. Voranmeldung erfolgt Ja Nein 9. Zweck(e) LAN TRX PRO OTH (genauere Angaben) 10. Letzter Anlaufhafen und -Staat, Datum JJJJ MM TT 11. Name des Schiffs 12. Flaggenstaat 13. Schiffstyp 14. Internationales Rufzeichen 15. Schiffszertifikat oder Registriernummer 16. IMO-Nummer, wenn vorhanden 17. Externe Kennnummer, wenn vorhanden 18. Heimathafen 19. Schiffseigner 20. Wirtschaftliche(r) Eigentümer, sofern bekannt und nicht mit dem Eigner identisch 21. Schiffsbetreiber, sofern nicht mit dem Eigner identisch 22. Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns 23. Name und Staatsangehörigkeit des Fischereikapitäns 24. Schiffsmakler 25. VMS Nein Ja: National Ja: RFO Typ: 26. Status in RFO-Gebieten, in denen Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten betrieben wurden, einschließlich Führung auf einer IUU-Liste Schiffsidentifikation RFO Flaggenstaatstatus Schiff auf einer Liste fangberechtigter Schiffe Schiff auf einer IUU-Liste 27. Gültige Fangerlaubnis Identifikator Ausgestellt von Gültigkeitsdauer Fanggebiet(e) Arten Fanggeräte 28. Gültige Umladegenehmigung(en) Identifikator Ausgestellt von Gültigkeitsdauer Identifikator Ausgestellt von Gültigkeitsdauer Text von Bild 29. Angaben zum Schiff, von dem Fänge umgeladen werden Name Flaggenstaat Kennnummer Arten Produktform Fanggebiet(e) Menge 30. Bewertung des entladenen Fangs (Menge) Arten Produktform Fanggebiet(e) Deklarierte Menge Entladene Menge Gegebenenfalls Abweichung zwischen der deklarierten und der festgestellten Menge 31. An Bord belassener Fang (Menge) Arten Produktform Fanggebiet(e) Deklarierte Menge Festgestellte Menge Gegebenenfalls Abweichung zwischen der deklarierten und der festgestellten Menge 32. Überprüfung des Logbuchs/der Logbücher und anderer Unterlagen Ja Nein Bemerkungen 33. Einhaltung der geltenden Fangdokumentationsregelung(en) Ja Nein Bemerkungen 34. Einhaltung der geltenden Handelsdokumentationsregelung(en) Ja Nein Bemerkungen 35. Art der genutzten Fanggeräte 36. Fanggeräte überprüft gemäß Anhang B Buchstabe e Ja Nein Bemerkungen 37. Inspektionsergebnisse des Inspektors/der Inspektoren 38. Ersichtliche Verstöße inklusive Verweis auf entsprechende(s) Rechtsinstrument(e) 39. Bemerkungen des Kapitäns 40. Ergriffene Maßnahme 41. Unterschrift des Kapitäns 42. Unterschrift des Inspektors ANHANG D INFORMATIONSSYSTEME FÜR HAFENSTAATMASSNAHMEN Bei der Umsetzung dieses Übereinkommens unternimmt jede Partei Folgendes: a) Sie bemüht sich darum, ein computergestütztes Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 einzurichten. b) Sie erstellt, soweit möglich, Websites, auf denen sie die Liste der bezeichneten Häfen gemäß Artikel 7 und die Maßnahmen veröffentlich, die sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens ergriffen hat. c) Sie weist, soweit möglich, jedem Inspektionsbericht eine eindeutige Referenznummer zu, die mit dem 3-Alpha-Code des Hafenstaats und der Bezeichnung der erteilenden Stelle beginnt. d) Sie verwendet, soweit möglich, das internationale Codierungssystem gemäß Anhang A und C und überträgt die anderen Codierungssysteme in das internationale System. Länder/Gebiete : ISO-3166 3-Alpha-Ländercode Arten : ASFIS 3-Alpha-Code (FAO 3-Alpha-Code genannt) Schiffstypen : ISSCFV-Code (FAO-Alpha-Code genannt) Fanggerätetypen : ISSCFG-Code (FAO-Alpha-Code genannt) ANHANG E Richtlinien zur Ausbildung der Inspektoren Die Ausbildungsprogramme für Hafenstaatinspektoren sollten mindestens folgende Bereiche abdecken: 1. Ethik, 2. Gesundheits- und Sicherheitsfragen, 3. geltende nationale Gesetze und Vorschriften, Zuständigkeitsbereiche und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen RFO und geltendes internationales Recht, 4. das Sammeln, Auswerten und Aufbewahren von Beweisstücken, 5. allgemeine Inspektionsverfahren wie die Berichterstellung und Befragungstechniken, 6. Analyse von Informationen aus Logbüchern, elektronischen Dateien und der Geschichte des Schiffs (Name, Besitz und Flaggenstaat), die für die Bestätigung der vom Kapitän des Schiffs angegebenen Informationen erforderlich sind, 7. Betreten und Inspektion des Schiffs, einschließlich der Durchführung von Inspektionen und der Berechnung des Laderaumvolumens, 8. Überprüfung und Bestätigung der Informationen über Anlandungen, Umladungen, die Verarbeitung und die Fische, die an Bord bleiben, einschließlich Verwendung von Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Arten und Produkte, 9. Bestimmung von Fischarten und die Vermessung ihrer Länge und anderer biologischer Parameter, 10. Bestimmung von Schiffen und Fanggeräten sowie Inspektions- und Messtechniken für Fanggeräte, 11. Ausrüstung und Bedienung von VMS und anderen elektronischen Überwachungssystemen und 12. Maßnahmen, die nach einer Inspektion zu treffen sind. ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEREICHEN, DIE DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ÜBER HAFENSTAATMASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG, BEKÄMPFUNG UND UNTERBINDUNG DER ILLEGALEN, UNGEMELDETEN UND UNREGULIERTEN FISCHEREI GEREGELT WERDEN (Erklärung nach Maßgabe des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens) 1.    Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens bestimmt, dass eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, wenn sie bei der Unterzeichnung oder ihrem Beitritt die Zuständigkeit über alle unter dieses Übereinkommen fallenden Bereiche hat, eine diesbezügliche Erklärung abgibt. 2.    Nach Maßgabe des Artikels 1 Buchstabe h des Übereinkommens ist eine „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für ihre Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen. 3.    Die Europäische Union ist eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration im Einklang mit den zitierten Artikeln. 4.    Infolgedessen erklärt die Europäische Union, dass i) sie über die Zuständigkeit in allen unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen verfügt; ii) ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grund nicht Vertragsparteien werden, mit Ausnahme für diejenigen Gebiete, die nicht ihrer Verantwortung unterstehen. Gegenwärtig zählt die Europäische Union folgende Mitgliedstaaten: das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; iii) die Europäische Union die Rechte und Pflichten der Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens annimmt. 5.    Die Europäische Union erklärt, dass sie im Falle eines Konflikts gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens die sich hieraus ergebenden Pflichten in Übereinstimmung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof anwenden wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.