Europäische Union

Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei auf diesem Schiff gestützt werden, und c) Fischereifahrzeuge, bei denen es Grund zur Annahme gibt, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben haben. Artikel 13 Durchführung der Inspektionen (1)   Die Parteien gewährleisten, dass ihre Inspektoren mindestens die in Anlage B festgelegten Standardaufgaben ausführen. (2)   Bei Inspektionen in ihren Häfen gewährleistet jede Partei Folgendes: a) Sie stellt sicher, dass die Inspektionen durch ordnungsgemäß für diese Aufgaben befähigte Inspektoren im Sinne von Artikel 17 durchgeführt werden. b) Sie stellt sicher, dass die Inspektoren dem Kapitän des Fischereifahrzeugs vor der Inspektion ein Dokument vorlegen, das die Inspektoren als solche ausweist. c) Sie stellt sicher, dass die Inspektoren alle Bereiche des Fischereifahrzeugs, Fische an Bord, Netze und sonstige Fanggeräte, Ausrüstungen und Dokumente oder Aufzeichnungen an Bord überprüfen, die maßgeblich sind, um sich von der Einhaltung der relevanten Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überzeugen. d) Sie verlangt vom Kapitän des Fischereifahrzeugs, den Inspektoren alle notwendige Unterstützung und Auskünfte zu geben, und die relevanten Dokumente und Urkunden oder deren beglaubigte Kopien auf Verlangen vorzulegen. e) Sie lädt im Falle entsprechender Vereinbarungen mit dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs den Flaggenstaat zur Teilnahme an der Inspektion ein. f) Sie bemüht sich, das Fischereifahrzeug nicht unnötig aufzuhalten und die Eingriffe und Unannehmlichkeiten auf ein Minimum zu beschränken, wobei auch unnötige Aufenthalte der Inspektoren an Bord und Handlungen, die die Qualität der Fische an Bord beeinträchtigen könnten, vermieden werden. g) Sie bemüht sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern zu erleichtern, wobei der Inspektor, soweit möglich und erforderlich, von einem Dolmetscher begleitet wird. h) Sie stellt sicher, dass die Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und kein Fischereifahrzeug dadurch schikaniert werden kann. i) Sie beeinträchtigt nicht die Möglichkeit des Kapitäns, nach internationalem Recht mit den Behörden des Flaggenstaats zu kommunizieren. Artikel 14 Inspektionsergebnisse Jede Partei nimmt in den schriftlichen Inspektionsbericht mindestens die im Anhang C dargelegten Informationen auf. Artikel 15 Übermittlung der Inspektionsergebnisse Jede Partei übermittelt die Ergebnisse jeder Inspektion an den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls an a) beteiligte Parteien und Staaten einschließlich: i) die Staaten, die aufgrund der Inspektion des Fischereifahrzeugs annehmen können, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Unterstützung der IUU-Fischerei in Gewässern betrieben hat, die ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehen, und ii) den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän trägt; b) zuständige regionale Fischereiorganisationen und c) die FAO und andere relevante internationale Organisationen. Artikel 16 Elektronischer Datenaustausch (1)   Zur leichteren Durchführung dieses Übereinkommens richtet jede Partei nach Möglichkeit ein Kommunikationssystem ein, das den direkten elektronischen Datenaustausch ermöglicht, wobei den Erfordernissen der Vertraulichkeit Rechnung zu tragen ist. (2)   Soweit möglich und unter Einhaltung angemessener Vertraulichkeitsbestimmungen arbeiten die Parteien gemeinsam an der Einrichtung eines Verfahrens für den Informationsaustausch, das vorzugsweise durch die FAO koordiniert wird, in Zusammenhang mit anderen relevanten multilateralen und zwischenstaatlichen Initiativen, um den Datenaustausch mit bestehenden und für dieses Übereinkommen relevanten Datenbanken zu erleichtern. (3)   Jede Partei benennt eine Behörde, die im Rahmen dieses Übereinkommens als Kontaktstelle für den Datenaustausch fungiert. Die Parteien informieren die FAO über die jeweilige Ernennung. (4)   Die Parteien behandeln die Informationen, die nach den Verfahren in Absatz 1 übermittelt werden, in Übereinstimmung mit Anhang D. (5)   Die FAO ersucht die einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, Informationen über die von ihnen angenommenen und umgesetzten Maßnahmen oder Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen so weit möglich und unter Berücksichtigung der angemessenen Vertraulichkeitsbestimmungen ebenfalls für den Informationsaustausch gemäß Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. Artikel 17 Ausbildung der Inspektoren Jede Partei gewährleistet, dass ihre Inspektoren ordnungsgemäß ausgebildet sind, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Ausbildung der Inspektoren gemäß Anhang E. Die Parteien bemühen sich, diesbezüglich zusammenzuarbeiten. Artikel 18 Hafenstaatmaßnahmen nach der Inspektion (1)   Wenn es nach einer Inspektion eindeutig Grund zur Annahme gibt, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so unternimmt die Partei folgende Schritte: a) Sie informiert umgehend den Flaggenstaat und gegebenenfalls beteiligte Küstenstaaten, regionale Fischereiorganisationen oder andere internationale Organisationen und den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän des Schiffs hat, von ihren Feststellungen; und b) sie verweigert dem Schiff nach Maßgabe dieses Übereinkommens, einschließlich des Artikels 4, die Nutzung ihres Hafens zum Anlanden, Umladen, Verpacken und Verarbeiten der Fische, die noch nicht angelandet sind, sowie andere Hafendienste, wie das Auftanken und Bevorraten, die Wartung und Trockenlegung im Trockendock, wenn dies dem Schiff nicht bereits untersagt wurde. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Partei einem dort bezeichneten Fischereifahrzeug die Nutzung der Hafendienste nicht verweigern, die für die Sicherheit oder die Gesundheit der Besatzungsmitglieder oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs notwendig sind. (3)   Das Übereinkommen hindert eine Partei nicht daran, zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen und in Übereinstimmung mit internationalem Recht weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich solche, die der Flaggenstaat des Schiffs ausdrücklich erbeten oder denen er zugestimmt hat. Artikel 19 Informationen über das Beschwerderecht im Hafenstaat (1)   Jede Partei hält die relevanten Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich und stellt diese Informationen auf schriftliche Anfrage dem Eigner, dem Betreiber, dem Kapitän oder Vertreter eines Fischereifahrzeugs für jegliche Beschwerde zur Verfügung, der in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften gegen die von dieser Partei gemäß den Artikeln 9, 11, 13 oder 18 ergriffenen Hafenstaatmaßnahmen angestrebt wird, einschließlich Informationen zu den zuständigen öffentlichen Diensten oder Gerichten, sowie Informationen über das Recht auf Entschädigung nach nationalem Recht im Falle von Verlusten oder Schäden, die aus jeglicher möglicherweise rechtswidrigen Handlung der Partei entstanden sind. (2)   Die Partei informiert den Flaggenstaat, den Eigner, den Betreiber, den Kapitän oder Vertreter gegebenenfalls über das Ergebnis eines solchen Rekurses. Wurden andere Parteien, Staaten oder internationale Organisationen gemäß Artikel 9, 11, 13 oder 18 über die vorherige Entscheidung informiert, so informiert die Partei sie über jegliche Änderung ihrer Entscheidung. TEIL 5 ROLLE DER FLAGGENSTAATEN Artikel 20 Rolle der Flaggenstaaten (1)   Jede Partei verlangt von den Fischereifahrzeugen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, bei Inspektionen im Rahmen dieses Übereinkommens mit dem Hafenstaat zusammenzuarbeiten. (2)   Wenn eine Partei Grund zur Annahme hat, dass ein Fischereifahrzeug, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat und um Zugang zum Hafen eines anderen Staates ersucht, wird sie gegebenenfalls diesen Staat um eine Inspektion des Fischereifahrzeugs oder um andere Maßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens bitten. (3)   Die Parteien halten die zum Führen ihrer Flagge berechtigten Fischereifahrzeuge dazu an, für Anlandungen, Umladungen, Verpackungen und Verarbeitungen von Fischen und sonstige Hafendienste Häfen von Staaten zu wählen, die in Übereinstimmung mit oder gemäß diesem Übereinkommen handeln. Die Parteien sind aufgefordert, faire, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren zu entwickeln, auch über regionale Fischereiorganisationen und die FAO, um Staaten zu identifizieren, die nicht in Übereinstimmung mit oder gemäß diesem Übereinkommen handeln. (4)   Wenn eine Flaggenstaatpartei nach einer Hafenstaatinspektion einen Inspektionsbericht erhält, der belegt, dass es Grund zur Annahme gibt, dass ein Fischereifahrzeug, das zum Führen ihrer Flagge berechtigt ist, IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, untersucht sie die Angelegenheit umgehend und gründlich und ergreift, wenn hinreichende Beweise vorliegen, unverzüglich Durchsetzungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Bestimmungen. (5)   Jede Partei informiert in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaat andere Parteien, beteiligte Hafenstaaten und gegebenenfalls andere beteiligte Staaten, regionale Fischereiorganisationen und die FAO über die Maßnahmen, die sie bezüglich der Schiffe ergriffen hat, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind und bei denen sich als Ergebnis von Hafenstaatmaßnahmen nach diesem Übereinkommen herausgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben haben. (6)   Jede Partei gewährleistet, dass die Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei oder von fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei, die auf Fischereifahrzeuge angewandt werden, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, mindestens genauso wirksam sind wie die Maßnahmen, die für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe gelten. TEIL 6 ERFORDERNISSE VON ENTWICKLUNGSLÄNDERN Artikel 21 Erfordernisse von Entwicklungsländern (1)   Die Parteien sind sich der besonderen Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen nach diesem Übereinkommen vollständig bewusst. Die Parteien gewähren Parteien, die Entwicklungsländer sind, entweder direkt oder über die FAO, andere Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder andere geeignete internationale Organisationen und Einrichtungen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, unter anderem in folgenden Punkten Unterstützung: a) Schaffung einer Rechtsgrundlage und geeigneter Strukturen für die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten; b) Förderung ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen, die die wirksame Entwicklung und Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen fördern; und c) Förderung technischer Hilfe, um die Entwicklung und Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen in Abstimmung mit relevanten internationalen Mechanismen zu stärken. (2)   Die Parteien beachten die besonderen Erfordernisse der Hafenstaatparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, um zu gewährleisten, dass ihnen weder direkt noch indirekt eine unverhältnismäßige Belastung aus der Umsetzung dieses Übereinkommens entsteht. Entsteht nachweislich eine unverhältnismäßige Belastung, arbeiten die Parteien zusammen, um den entsprechenden Parteien, die Entwicklungsländer sind, die Umsetzung gewisser Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern. (3)   Die Parteien bewerten die besonderen Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsländer sind, bezüglich der Umsetzung dieses Übereinkommens entweder direkt oder über die FAO. (4)   Die Parteien kooperieren bei der Einrichtung angemessener Finanzierungsmechanismen, um Entwicklungsländern bei der Umsetzung dieses Übereinkommens zu helfen. Diese Mechanismen sind insbesondere auf Folgendes ausgerichtet: a) die Entwicklung von nationalen und internationalen Hafenstaatmaßnahmen, b) die Entwicklung und Stärkung von Kapazitäten, unter anderem für die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung und für die Ausbildung von Hafenverwaltern, Inspektoren und Rechtspersonal auf nationaler und regionaler Ebene, c) die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung sowie Maßnahmen zur Einhaltung der Hafenstaatmaßnahmen einschließlich des Zugangs zu Technologie und Ausrüstung, und d) die Aufstellung einer Liste der Parteien, die Entwicklungsländer sind, zusammen mit den Kosten etwaiger Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zuge von Handlungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens erfolgten. (5)   Die Zusammenarbeit mit und unter Parteien, die Entwicklungsländer sind, nach Maßgabe dieses Artikels kann die Bereitstellung von technischer und finanzieller Unterstützung über bilaterale, multilaterale und regionale Kanäle beinhalten, einschließlich der Süd-Süd-Kooperation. (6)   Die Parteien richten eine ad hoc-Arbeitsgruppe ein, die den Parteien regelmäßig Bericht erstattet und Empfehlungen abgibt über die Einrichtung von Finanzierungsmechanismen, einschließlich einer Beitragsregelung und Verfahren zur Identifizierung und Mobilisierung von Mitteln sowie Kriterien und Verfahren zur Umsetzung und über den Fortschritt bei der Umsetzung der Finanzierungsmechanismen. Neben den bereits genannten Kriterien berücksichtigt die ad hoc-Arbeitsgruppe auch Folgendes: a) Einschätzung der Erfordernisse der Parteien, die Entwicklungsstaaten sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, b) Verfügbarkeit und rechtzeitige Auszahlung der Gelder, c) Transparenz des Entscheidungs- und Verwaltungsprozesses bezüglich der Beschaffung der Geldmittel und dem Zuteilungsplan sowie d) Verantwortung der Empfängerpartei, die ein Entwicklungsland ist, die Mittel wie vereinbart zu verwenden. Die Parteien berücksichtigen die Berichte und Empfehlungen der ad hoc-Arbeitsgruppe und leiten geeignete Schritte ein. TEIL 7 STREITSCHLICHTUNG Artikel 22 Friedliche Beilegung von Streitigkeiten (1)   Jede Partei kann bei Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens um Konsultationen mit einer anderen Partei oder anderen Parteien ersuchen, um baldmöglichst eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden. (2)   Kann die Streitigkeit durch diese Konsultationen nicht in einer angemessenen Frist gelöst werden, beraten sich die betroffenen Parteien baldmöglichst, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Schlichtung, Vermittlung, Schiedsspruch, gerichtlichen Vergleich oder ein anderes friedliches Rechtsmittel ihrer Wahl beilegen zu können. (3)   Alle Streitigkeiten, die auf diese Weise nicht gelöst werden können, werden mit Zustimmung aller Streitparteien zur Beilegung an den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Seegerichtshof oder an ein Schiedsgericht verwiesen. Wird keine Einigung über einen Verweis an den Internationalen Gerichtshof, den Internationalen Seegerichtshof oder an ein Schiedsgericht erzielt, bemühen sich die Parteien weiter, über Konsultationen und Zusammenarbeit nach internationalem Recht eine Beilegung des Streitfalls in Bezug auf die Erhaltung der lebenden Meeresschätze zu erreichen. TEIL 8 NICHTVERTRAGSPARTEIEN Artikel 23 Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens (1)   Die Parteien halten Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an, Vertragspartei zu werden und/oder Rechtsvorschriften und Bestimmungen zu verabschieden und Maßnahmen umzusetzen, die im Einklang mit dem Übereinkommen stehen. (2)   Die Parteien treffen faire, nichtdiskriminierende und transparente Maßnahmen nach diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsvorschriften, um die Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien zu unterbinden, die die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens behindern. TEIL 9 BEOBACHTUNG, ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG Artikel 24 Beobachtung, Überprüfung und Bewertung (1)   Die Parteien gewährleisten im Rahmen der FAO und ihrer zuständigen Stellen die regelmäßige und systematische Beobachtung und Überprüfung der Umsetzung dieses Übereinkommens, sowie die Bewertung der bereits erzielten Fortschritte zur Erreichung seiner Ziele. (2)   Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die FAO eine Sitzung mit den Parteien einberufen, um die Wirksamkeit des Übereinkommens bezüglich der Erreichung seiner Ziele zu überprüfen und zu bewerten. Die Parteien beschließen bei Bedarf weitere Sitzungen. TEIL 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 25 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt vom zweiundzwanzigsten November 2009 bis zum einundzwanzigsten November 2010 bei der FAO für alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf. Artikel 26 Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung (1)   Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. (2)   Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Artikel 27 Beitritt (1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist können alle Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration beitreten. (2)   Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Artikel 28 Teilnahme von Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration (1)   Verfügt eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die eine internationale Organisation im Sinne von Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist, nicht über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche, so gilt Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens sinngemäß für die Mitwirkung solcher Organisation regionaler Wirtschaftsintegration an diesem Übereinkommen, außer dass folgende Bestimmungen der genannten Anlage keine Anwendung finden: a) Artikel 2 erster Satz und b) Artikel 3 Absatz 1. (2)   Verfügt eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die eine internationale Organisation im Sinne von Anlage IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist, über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche, so gelten die folgenden Bestimmungen für die Mitwirkung der Organisation regionaler Wirtschaftsintegration an diesem Übereinkommen: a) Bei ihrer Unterzeichnung oder ihrem Beitritt erklärt die Organisation Folgendes: i) dass sie über die Zuständigkeit über alle in diesem Übereinkommen geregelten Bereiche verfügt, ii) dass ihre Mitgliedstaaten aus diesem Grunde nicht Parteien werden, mit Ausnahme der Gebiete, die nicht der Verantwortung der Organisation unterstehen, und iii) dass sie die Rechte und Pflichten der Staaten im Rahmen dieses Übereinkommens annimmt. b) Durch die Teilnahme einer Organisation werden keine Rechte aus diesem Übereinkommen auf Mitgliedstaaten der Organisation übertragen. c) Im Falle eines Konflikts zwischen den Pflichten der Organisation gemäß diesem Übereinkommen und ihren Pflichten gemäß dem Gründungsrechtsakt der Organisation oder entsprechenden Rechtsakten haben die Pflichten nach diesem Übereinkommen Vorrang. Artikel 29 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Datum der Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar gemäß Artikel 26 oder 27 in Kraft. (2)   Für Unterzeichner, die das Übereinkommen nach Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. (3)   Für jeden Staat oder jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, tritt das Übereinkommen dreißig Tage nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft. (4)   Im Sinne dieses Artikels wird jede Urkunde, die von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht als zusätzliche Urkunde zu den Urkunden betrachtet, die ihre Mitgliedstaaten hinterlegt haben. Artikel 30 Vorbehalte und Ausnahmen Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte oder Ausnahmen vorgesehen werden. Artikel 31 Erklärungen und Stellungnahmen Artikel 30 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen und Stellungnahmen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um seine/ihre Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern. Artikel 32 Vorläufige Anwendung (1)   Das Übereinkommen findet in den Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die durch schriftliche Inkenntnissetzung des Depositars der vorläufigen Anwendung zustimmen, vorläufig Anwendung. Die vorläufige Anwendung wird ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung gültig. (2)   Die vorläufige Anwendung durch einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration ist beendet, wenn das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration in Kraft tritt oder wenn der Staat oder die Organisation regionaler Wirtschaftsintegration dem Depositar schriftlich seine/ihre Absicht mitteilt, die vorläufige Anwendung zu beenden. Artikel 33 Änderungen (1)   Nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können alle Parteien Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen einbringen. (2)   Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen wird schriftlich an den Depositar übermittelt, zusammen mit der Bitte um die Einberufung einer Sitzung, auf der die Parteien über den Vorschlag beraten können. Der Depositar lässt diese Mitteilung sowie Reaktionen seitens der Parteien allen Parteien zukommen. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Informationen nicht die Hälfte der Parteien gegen den Antrag ausgesprochen hat, beruft der Depositar eine Sitzung der Parteien ein, um den Änderungsvorschlag zu prüfen. (3)   Vorbehaltlich des Artikels 34 kann eine Änderung dieses Übereinkommens nur durch Konsens der an der Sitzung zum Änderungsvorschlag teilnehmenden Parteien angenommen werden. (4)   Vorbehaltlich des Artikels 34 tritt ein auf einer Sitzung der Parteien angenommener Änderungsantrag am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von zwei Dritteln der Parteien, die dem Übereinkommen am Tag der Annahme der Änderung angehören, für diejenigen Parteien in Kraft, die ihn ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben. Danach tritt die Änderung für alle Parteien jeweils am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde über die Änderung in Kraft. (5)   Im Sinne dieses Artikels wird jede Urkunde, die von einer Organisation regionaler Wirtschaftsintegration hinterlegt wird, nicht als zusätzliche Urkunde zu den Urkunden betrachtet, die ihre Mitgliedstaaten hinterlegt haben. Artikel 34 Anhänge (1)   Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens und jeder Verweis a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.