Europäische Union

Beschluss des Rates vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0443. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

22.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 191/1 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juni 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union (2011/443/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Überwachung von Fischereiressourcen zu erlassen; sie ist ebenfalls befugt, Vereinbarungen mit anderen Ländern oder im Rahmen internationaler Organisationen einzugehen. (2) Die Europäische Union ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, dem zufolge alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten. (3) Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische, das am 11. Dezember 2001 in Kraft getreten ist. (4) Auf der sechsunddreißigsten Sitzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die vom 18. bis 23. November 2009 in Rom stattfand, wurde das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „Übereinkommen“) gemäß Artikel XIV Absatz 1 der FAO-Satzung zur Vorlage an die Mitglieder der FAO angenommen. (5) Das Übereinkommen wurde vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 22. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (6) Die Union ist ein wichtiger Akteur im internationalen Fischereigeschehen und einer der bedeutendsten globalen Märkte für Fischereierzeugnisse; es liegt in ihrem Interesse, bei der Umsetzung des Übereinkommens eine wirksame Rolle zu spielen und das Übereinkommen zu genehmigen. (7) Das Übereinkommen sollte deshalb genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und die Erklärung über die Zuständigkeit der Union sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird die Person(en) bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Depositar des Übereinkommens gemäß Artikel 26 des Übereinkommens, gemeinsam mit der Erklärung über die Zuständigkeit der Union, im Namen der Union zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2011. Im Namen des Rates Der Präsident MATOLCSY Gy. ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei PRÄAMBEL DIE PARTEIEN ZU DIESEM ÜBEREINKOMMEN — IN BESORGNIS über die andauernde illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und deren negativen Auswirkungen auf die Fischbestände, die marinen Ökosysteme und den Lebensunterhalt der rechtmäßigen Fischer, sowie den zunehmenden Bedarf an Lebensmittelsicherheit auf globaler Ebene, IM BEWUSSTSEIN der Rolle, die den Hafenstaaten bei der Annahme wirksamer Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung und der langfristigen Erhaltung der lebenden Meeresschätze zukommt, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei sich auf die Hauptverantwortung von Flaggenstaaten stützen und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht alle verfügbaren Gerichtsbarkeiten nutzen sollten, einschließlich Hafen- und Küstenstaatmaßnahmen, marktbezogene Maßnahmen und Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Staatsangehörige illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei weder unterstützen noch betreiben, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Hafenstaatmaßnahmen ein schlagkräftiges und kostenwirksames Mittel sind, um die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, IM BEWUSSTSEIN, dass auf regionaler und interregionaler Ebene Bedarf nach einer verbesserten Koordination besteht, um die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei durch Hafenstaatmaßnahmen zu bekämpfen, IN ANERKENNUNG der rasanten Entwicklung in der Kommunikationstechnik, den Datenbanken, Netzwerken und globalen Datensätzen, die Hafenstaatmaßnahmen unterstützen, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, Entwicklungsländer bei der Annahme und der Umsetzung der Hafenstaatmaßnahmen zu unterstützen, NACH KENNTNISNAHME der Forderung der internationalen Gemeinschaft über die Organisation der Vereinten Nationen, einschließlich der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Fischereiausschuss der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, nachfolgend „FAO“ genannt, nach einem bindenden und internationalen Instrument über die Mindeststandards für Hafenstaatmaßnahmen auf der Grundlage des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2001 und der Muster-Hafenstaatmaßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der FAO aus dem Jahr 2005, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass Staaten in der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt über die Häfen auf ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dem internationalen Recht strengere Maßnahmen annehmen können, UNTER HINWEIS auf die relevanten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nachfolgend das „Seerechtsübereinkommen“ genannt, UNTER HINWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995, das Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 und den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO aus dem Jahre 1995, IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Rahmen der FAO nach Artikel XIV der FAO-Verfassung ein internationales Abkommen abzuschließen, HABEN FOLGENDES VEREINBART: TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: a) „Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen, die in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts einschließlich der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens angenommen und angewandt werden; b) „Fische“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht; c) „Fischerei“ die Suche nach, das Anlocken, die Ortung, das Fangen, Einholen oder Einsammeln von Fischen oder jegliche Tätigkeit, mit der nach vernünftigem Ermessen Fische angelockt, geortet, gefangen, eingeholt oder eingesammelt werden; d) „fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fischen, die nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurden, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See; e) „illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ die Tätigkeiten, die in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei, nachfolgend „IUU-Fischerei“ genannt, aus dem Jahr 2001 erwähnt werden; f) „Partei“ einen Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist; g) „Hafen“ auch alle vor der Küste liegenden Umschlagplätze und andere Einrichtungen zur Anlandung, Umladung, Verpackung, Verarbeitung, Betankung oder Bevorratung; h) „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für ihre Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; i) „Regionale Fischereiorganisation“ eine zwischenstaatliche Fischereiorganisation oder Regelung, je nachdem, was angemessen ist, mit der Befugnis, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, und j) „Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen. Artikel 2 Zielsetzung Ziel dieses Übereinkommens ist die Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei durch die Umsetzung wirksamer Hafenstaatmaßnahmen und dadurch die Gewährleistung der langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze und der marinen Ökosysteme. Artikel 3 Geltungsbereich (1)   Jede Partei wendet dieses Übereinkommen in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat auf Fischereifahrzeuge an, die zum Führen ihrer Flagge nicht berechtigt sind und um die Einfahrt in ihre Häfen ersuchen oder in einem ihrer Häfen liegen, mit Ausnahme von: a) Fischereifahrzeugen eines Nachbarstaates, die handwerkliche Fischerei als Lebensunterhalt betreiben, vorausgesetzt, dass der Hafenstaat und der Flaggenstaat zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Fischereifahrzeuge keine IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betreiben, und b) Containerschiffen, die entweder keine Fische transportieren, oder nur Fische transportieren, die bereits angelandet wurden, vorausgesetzt, es gibt keine triftigen Gründe zu der Annahme, dass diese Schiffe fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei nachgegangen sind. (2)   Jede Partei kann in ihrer Eigenschaft als Hafenstaat entscheiden, dieses Übereinkommen nicht auf Fischereifahrzeuge anzuwenden, die von ihren Staatsangehörigen ausschließlich für die Fischerei auf ihrem Hoheitsgebiet gechartert werden und somit unter ihrer Zuständigkeit bleiben. Solche Fischereifahrzeuge unterstehen den Maßnahmen der betreffenden Partei, die ebenso wirksam sind wie die Maßnahmen für alle Fischereifahrzeuge, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind. (3)   Das Übereinkommen gilt für die in Artikel 1 Buchstabe e dieses Übereinkommens festgelegte illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei in Meeresgebieten, sowie für fischereibezogene Tätigkeiten, die die IUU-Fischerei unterstützen. (4)   Das Übereinkommen wird auf faire, transparente und nichtdiskriminierende Weise in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht angewandt. (5)   Da dieses Übereinkommen global gilt und auf alle Häfen Anwendung findet, bestärken die Parteien alle anderen Rechtsträger darin, Maßnahmen anzuwenden, die mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen. Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, können sich verpflichten, in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen zu handeln. Artikel 4 Verhältnis zum internationalen Recht und anderen internationalen Vertragswerken (1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Parteien nach internationalem Recht unberührt. Es lässt insbesondere folgende Aspekte unberührt: a) die Hoheitsrechte der Parteien über ihre Binnen-, Archipel- und Territorialgewässer oder ihre Hoheitsrechte über ihren Festlandsockel und in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen; b) die Ausübung der Hoheitsgewalt der Parteien über Häfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit internationalem Recht sowie ihr Recht, den Zugang zu diesen zu untersagen, und das Recht, strengere Hafenstaatmaßnahmen einzuführen als diejenigen, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich Maßnahmen im Rahmen einer Entscheidung einer regionalen Fischereiorganisation. (2)   Durch die Anwendung dieses Übereinkommens ist eine Partei nicht an die Maßnahmen oder Entscheidungen einer regionalen Fischereiorganisation, deren Mitglied sie nicht ist, gebunden bzw. erkennt solche Organisation nicht an. (3)   Keine Partei ist nach diesem Übereinkommen verpflichtet, Maßnahmen oder Entscheidungen einer regionalen Fischereiorganisation anzuwenden, wenn diese Maßnahmen oder Entscheidungen nicht in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht angenommen wurden. (4)   Dieses Übereinkommen wird in Übereinstimmung mit internationalem Recht ausgelegt und angewandt, wobei geltende internationale Regelungen und Normen berücksichtigt werden, einschließlich derjenigen, die durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation und durch andere internationale Vertragswerke erstellt wurden. (5)   Die Parteien erfüllen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus. Artikel 5 Integration und Koordination auf nationaler Ebene Jede Partei wird so weit wie möglich: a) fischereibezogene Hafenstaatmaßnahmen in das größere Hafenstaatkontrollsystem integrieren oder mit dem System koordinieren, b) Hafenstaatmaßnahmen mit anderen Maßnahmen integrieren, um IUU-Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten, die diese Fischerei unterstützen, zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, wobei gegebenenfalls der Internationale Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2001 berücksichtigt werden muss, und c) Maßnahmen treffen, um Informationen zwischen relevanten nationalen Behörden auszutauschen und die Tätigkeiten dieser Behörden bei der Umsetzung dieses Übereinkommens zu koordinieren. Artikel 6 Zusammenarbeit und Informationsaustausch (1)   Um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu fördern und unter Berücksichtigung der angemessenen Geheimhaltung arbeiten die Parteien zusammen und tauschen Informationen mit relevanten Staaten, der FAO, anderen internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen aus, einschließlich Informationen über die von solchen regionalen Fischereiorganisationen im Zusammenhang mit dem Ziel dieses Übereinkommens angenommenen Maßnahmen. (2)   Jede Partei trifft so weit wie möglich Maßnahmen, um die von anderen Staaten und anderen internationalen Organisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterstützen. (3)   Die Parteien kooperieren auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zur wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens, gegebenenfalls auch über die FAO oder andere regionale Fischereiorganisationen oder Regelungen. TEIL 2 EINFAHRT IN DEN HAFEN Artikel 7 Bezeichnung von Häfen (1)   Die Parteien bezeichnen und machen die Häfen bekannt, zu denen Fischereifahrzeuge nach diesem Übereinkommen Zugang erbitten dürfen. Die Parteien stellen der FAO eine Liste der bezeichneten Häfen zur Verfügung, die diese angemessen publiziert. (2)   Die Parteien stellen so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete und bekannt gemachte Hafen gemäß Absatz 1 über genügend Kapazitäten verfügt, um die Kontrollen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durchzuführen. Artikel 8 Anmeldung der Einfahrt in den Hafen (1)   Die Parteien verlangen mindestens die in Anhang A genannten Informationen, bevor sie einem Fischereifahrzeug Zugang zu ihren Häfen gewähren. (2)   Die Parteien verlangen, dass ihnen die in Absatz 1 genannten Informationen frühzeitig übermittelt werden, damit der Hafenstaat genügend Zeit zur Überprüfung dieser Informationen hat. Artikel 9 Einfahrt in den Hafen, Genehmigung oder Verweigerung (1)   Nach Eingang der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 8 sowie gegebenenfalls anderer erforderlicher Informationen, um bestimmen zu können, ob das Zugang zum Hafen ersuchende Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, entscheidet jede Partei, ob sie dem Schiff den Zugang zu ihrem Hafen gewährt oder verweigert, und teilt diese Entscheidung dem Fischereifahrzeug oder dessen Vertreter mit. (2)   Wird der Zugang genehmigt, ist der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter verpflichtet, den zuständigen Behörden der Partei die Genehmigung beim Anlegen des Fischereifahrzeugs im Hafen vorzulegen. (3)   Wird der Zugang verweigert, muss die Partei ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls, so weit möglich, den zuständigen Küstenstaaten, regionalen Fischereiorganisationen und anderen internationalen Organisationen mitteilen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 2 und 3 verweigert die Partei einem Fischereifahrzeug den Zugang zu seinen Häfen, wenn sie über ausreichende Beweise verfügt, dass das Zugang erbittende Fischereifahrzeug IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, insbesondere wenn ein Fischereifahrzeugs in einer Liste von Fischereifahrzeugen, die IUU-Fischerei betrieben oder unterstützt haben, registriert ist, die eine zuständige regionale Fischereiorganisation nach den Regeln und Verfahren dieser Organisation und im Einklang mit internationalem Recht erstellt hat. (5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 kann eine Partei einem in diesen Absätzen bezeichneten Fischereifahrzeug Zugang zu seinem Hafen gewähren, um es zu inspizieren und im Einklang mit internationalem Recht andere Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei mindestens so wirksam sind wie die Verweigerung des Zugangs. (6)   Befindet sich ein in Absatz 4 oder Absatz 5 genanntes Fischereifahrzeug in einem Hafen, untersagt ihm die Partei die Anlandung, Umladung, Verpackung und Verarbeitung von Fischen in diesem Hafen und andere Hafendienste wie Auftanken und Bevorratung, Wartung und Trockenlegung im Trockendock. Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten in solchen Fällen sinngemäß. Die Verweigerung der Hafennutzung muss im Einklang mit dem internationalen Recht erfolgen. Artikel 10 Höhere Gewalt oder Seenot Dieses Übereinkommen lässt den Zugang nach internationalem Recht von Fischereifahrzeugen in einen Hafen aus Gründen der Höheren Gewalt oder Seenot unberührt, und es hindert keinen Hafenstaat, einem Fischereifahrzeug einzig zur Hilfestellung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge, die gefährdet oder in Seenot sind, die Hafeneinfahrt zu gestatten. TEIL 3 HAFENANNUTZUNG Artikel 11 Nutzung von Hafenanlagen (1)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug im Hafen einer Partei, untersagt ihm diese in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalem Recht einschließlich den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die Nutzung ihres Hafens für die Anlandung, Umladung, Verpackung und Verarbeitung von Fischen, die nicht zuvor angelandet wurden, und andere Hafendienste, wie Auftanken und Bevorratung sowie die Wartung und Trockenlegung im Trockendock, wenn a) die Partei feststellt, dass das Fischereifahrzeug keine vom Flaggenstaat vorgeschriebene gültige Erlaubnis für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten besitzt, b) die Partei feststellt, dass das Fischereifahrzeug keine in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaates vorgeschriebene gültige Erlaubnis für die Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten besitzt, c) der Partei eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fische unter Verstoß gegen die in den Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaates geltenden Bedingungen gefangen wurden, d) der Flaggenstaat auf Anfrage des Hafenstaates nicht innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt, dass die an Bord befindlichen Fische in Übereinstimmung mit geltenden Bestimmungen einer relevanten regionalen Fischereiorganisation unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 2 und 3 gefangen wurden, oder e) die Partei Grund zur Annahme hat, dass das Fischereifahrzeug anderweitig IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung einer solchen Fischerei betrieb, einschließlich zur Unterstützung eines unter Artikel 9 Absatz 4 beschriebenen Fischereifahrzeugs, es sei denn, das Fischereifahrzeug kann belegen, dass i) es in Übereinstimmung mit einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen handelte, oder ii) das versorgte Fischereifahrzeug im Falle der Versorgung auf See mit Personal, Treibstoff, Fanggerät und sonstigen Vorräten zum Zeitpunkt der Versorgung nicht ein unter Artikel 9 Absatz 4 bezeichnetes Fischereifahrzeug war. (2)   Unbeschadet Absatz 1 darf keine Partei einem in diesem Absatz bezeichneten Fischereifahrzeug die Nutzung folgender Hafendienste verweigern: a) Dienste, die für die Sicherheit oder die Gesundheit der Besatzung oder die Sicherheit des Fischereifahrzeugs erforderlich sind, sofern der Bedarf eindeutig nachgewiesen wird, oder b) gegebenenfalls das Abwracken des Fischereifahrzeugs. (3)   Hat eine Partei die Nutzung ihres Hafens nach diesem Artikel verweigert, informiert sie umgehend den Flaggenstaat und gegebenenfalls die zuständigen Küstenstaaten, regionalen Fischereiorganisationen anderen relevanten internationalen Organisationen von ihrer Entscheidung. (4)   Die Partei zieht ihre Zugangsverweigerung für einen Hafen gemäß Absatz 1 für ein Fischereifahrzeug nur dann zurück, wenn sie über ausreichende Beweise verfügt, dass die Entscheidungsgrundlagen für die Verweigerung unzureichend oder fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. (5)   Hat eine Partei ihre Verweigerung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zurückgezogen, so informiert sie umgehend alle Stellen, die nach Absatz 3 informiert wurden. TEIL 4 INSPEKTIONEN UND FOLGEMASSNAHMEN Artikel 12 Inspektionsquoten und -prioritäten (1)   Die Parteien inspizieren in ihren Häfen eine ausreichende Anzahl von Fischereifahrzeugen, um auf eine jährliche Inspektionsquote zu kommen, die die Ziele dieses Übereinkommens erreichen lässt. (2)   Die Parteien bemühen sich, für die Inspektion von Fischereifahrzeugen Mindestwerte zu vereinbaren, gegebenenfalls durch regionale Fischereiorganisationen, die FAO oder auf andere Weise. (3)   Bei der Entscheidung, welche Fischereifahrzeuge zu inspizieren sind, berücksichtigen die Parteien vorrangig: a) Fischereifahrzeuge, denen in einem anderen Hafen der Zugang oder die Nutzung der Hafenanlagen nach diesem Übereinkommen verweigert wurde, b) Anfragen von anderen Parteien, Staaten oder regionalen Fischereiorganisationen, bestimmte Fischereifahrzeuge zu inspizieren, insb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.