Europäische Union

96/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rechende Seite des überarbeiteten Umstrukturierungsplans bei. VI Die Kommission hat festzustellen, ob die Bedingungen der FOGASA-LSB-Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthalten und ob die Bürgschaften des ICF und der Comunidad de Madrid mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB über die Rückzahlung der von LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von der FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta durch die LSB Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Einschaltung von FOGASA, soweit es um die Begleichung begründeter Gehalts- und Abfindungsforderungen ehemaliger Beschäftigter von LSB geht. In dieser Hinsicht enthält die Vereinbarung kein Element staatlicher Beihilfen. Die Maßnahme dient dem Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und ist in dieser Hinsicht mit Artikel 3 Buchstabe j) EG-Vertrag vereinbar. Die arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen in bezug auf Entlassungsabfindungen oder Vorruhestandsgelder gehören zu den üblichen Kosten, die die Unternehmen aus ihren Eigenmitteln zu decken haben. Jeder staatliche Beitrag zu diesen Kosten ist unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt an das Unternehmen oder über eine staatliche Einrichtung an die Beschäftigten geleistet werden, grundsätzlich als Beihilfe anzusehen. Gemäß dem Real Decreto 505/1985 und seinen Durchführungsvorschriften handelt es sich bei dem Zins, den LSB im Rahmen ihrer Vereinbarung mit FOGASA zu entrichten hat, um den gesetzlichen Referenzzinssatz, der bei Inkrafttreten der Vereinbarung 10 % betrug. Um festzustellen, ob der verwendete Zinssatz den Marktbedingungen entspricht, vergleicht die Kommission diesen Zins mit dem für den betroffenen Mitgliedstaat zu jener Zeit festgelegten Referenzzinssatz. Ein solcher ist für Spanien jedoch noch nicht festgelegt worden. Nach der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 (2) hat die Kommission daher den durchschnittlichen Marktzins zum Vergleich heranzuziehen, d. h. in diesem Fall den von privaten Banken in Spanien erhobenen Durchschnittszins für Darlehen mit mehr als drei Jahren Laufzeit. Diesen Zinssatz hat die Kommission auch bei früheren Gelegenheiten zum Vergleich herangezogen, wenn sie Vereinbarungen zwischen FOGASA und privaten Unternehmen auf staatliche Beihilfen zu prüfen hatte (siehe Entscheidung 91/1/EWG der Kommission (3)). Den Statistiken der Banco de España zufolge betrug der Durchschnittszins spanischer Privatbanken für Kredite mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren 1992 17,28 % und lag damit erheblich über dem Satz, der aufgrund der FOGASA-LSB-Vereinbarung gilt. Außerdem sind in der Vereinbarung keinerlei Verzugszinsen vorgesehen. Folglich entsprechen die Bedingungen der Vereinbarung nicht den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorherrschenden Marktbedingungen. Obwohl LSB nach dem in der Vereinbarung festgelegten Tilgungsplan bis 31. Mai 1995 413 307 741 Pta hätte zurückzahlen müssen, betrug der zurückgezahlte Betrag zu jenem Zeitpunkt nur 55 573 431 Pta, d. h. LSB war zu diesem Zeitpunkt mit einem Betrag von 357 734 310 Pta im Rückstand und war damit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. FOGASA nahm die Hypothek jedoch nicht in Anspruch, obwohl diese Möglichkeit im Real Decreto 505/1985 und seinen Durchführungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Dieses Verhalten entspricht nicht dem Verhalten eines Gläubigers unter normalen Marktbedingungen. Daher enthält die Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, von denen die Kommission nicht vor ihrer Einführung gemäß Artikel 93 Absatz 3 unterrichtet wurde und die daher rechtswidrig gewährt wurden. Es ist der Kommission nicht möglich, den exakten Betrag der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe im Rahmen dieser Vereinbarung zu beziffern; dieser Betrag entspricht aber mindestens dem finanziellen Gewinn, der LSB aus der Anwendung des geringen Zinssatzes von 10 % im Rahmen der Vereinbarung entstanden ist. Vereinbarung über die Bürgschaft des ICF für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen von höchstens 1 700 Mio. Pta Da ICF durch die Generalitat de Catalunya finanziert wird, handelt es sich um eine Staatsbürgschaft. Gemäß der Vereinbarung zahlt LSB an ICF für die Bürgschaft eine Jahresprämie, und der von LSB zu entrichtende Zins für die aufgrund der Bürgschaft erhaltenen Darlehen entspricht - ohne die an ICF entrichtete Jahresprämie - dem Satz, den ein finanziell gesundes Unternehmen auf dem Markt erhalten hätte. Außerdem ist in der Vereinbarung festgelegt, daß ICF sich bei Eintreten des Bürgschaftsfalls aus den Hypotheken auf jene Grundstücke, deren Wert laut ICF über dem Gesamtbetrag der Bürgschaft lag, befriedigen kann. Überdies deckt die Bürgschaft nicht sämtliche Verbindlichkeiten von LSB und ist zeitlich begrenzt. Daher akzeptiert die Kommission, daß ein privater und unter Marktbedingungen handelnder Bürge hätte bereit sein können, eine Bürgschaft zu vergleichbaren Bedingungen zu bewilligen. Die spanische Regierung hat jedoch keinen solchen Bürgen nennen können. Vielmehr hat sie bei verschiedenen Gelegenheiten bekräftigt, daß LSB wegen der ungeklärten Frage des Eigentums an den ehemaligen Akzo-Anteilen und der damit einhergehenden Lähmung der Geschäftsführung sowie der Verluste des Vertrauens der Gläubiger in die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gezwungen gewesen sei, staatliche Bürgschaften in Anspruch zu nehmen, um Kredite privater Banken zu erhalten. Daher kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß LSB ohne eine staatliche Bürgschaft keine Darlehen des privaten Sektors zu vergleichbaren Konditionen hätte erhalten können und auch kein privater Bürge bereit gewesen wäre, zu mit der Staatsbürgschaft vergleichbaren Konditionen für LSB zu bürgen. Da das ICF mit dieser Bürgschaft dafür einsteht, die Zahlungsverpflichtungen von LSB zu erfuellen, falls diese dazu nicht in der Lage ist, änderte sich in den Augen der privaten Geldgeber das mit einem Darlehen an LSB verbundene Risiko. LSB konnte daher für die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs Mittel erhalten, über die das Unternehmen unter anderen Voraussetzungen nicht hätte verfügen können. Aus diesen Gründen sind mit der Vereinbarung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen verbunden, die ebenso wie die staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit der FOGASA-LSB-Vereinbarung rechtswidrig sind, da die Kommission nicht zuvor unterrichtet wurde. Auch hier ist die Kommission nicht in der Lage, die Höhe der staatlichen Beihilfe exakt zu beziffern. Genehmigung einer Beihilfe zur Deckung eines Darlehens zugunsten von LSB einschließlich Zinsen in einer Gesamthöhe bis zu 1 Mrd. Pta durch die Comunidad de Madrid Die spanische Regierung machte geltend, daß sich LSB wegen der anhaltenden Unsicherheit über die Frage des Eigentums an den ehemaligen Akzo NV-Aktien gezwungen gesehen habe, um eine neue Staatsbürgschaft bei der Comunidad de Madrid nachzusuchen. Aus den gleichen Gründen wie bei der ICF-Bürgschaft folgert die Kommission auch hier, daß das Unternehmen ohne die staatliche Bürgschaft der Comunidad de Madrid kaum Darlehen von Bankinter S.A. oder anderen Finanzierungsquellen zu vergleichbaren Bedingungen erhalten hätte und kein privater Bürge zu einer Bürgschaft mit vergleichbaren Bedingungen bereit gewesen wäre. Da die Comunidad de Madrid mit dieser Bürgschaft dafür einsteht, die Zahlungsverpflichtungen von LSB zu erfuellen, falls diese dazu nicht in der Lage ist, änderte sich in den Augen der privaten Geldgeber das mit einem Darlehen an LSB verbundene Risiko. LSB konnte daher für die Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs Mittel erhalten, über die das Unternehmen unter anderen Voraussetzungen nicht hätte verfügen können. Daher enthält die Staatsbürgschaft unabhängig von der Frage, ob die vereinbarten Bedingungen als marktgerecht bezeichnet werden können oder nicht, Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Auch diese Beihilfen sind als rechtswidrig anzusehen, da die Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor ihrer Gewährung unterrichtet wurde. Auch hier kann die Kommission die exakte Höhe der illegalen Beihilfe nicht beziffern. Vorschlag der Comunidad de Madrid, LSB vor Abschluß der Überarbeitung des Umstrukturierungsplans und der Prüfung durch die Kommission eine Rettungsbeihilfe zu gewähren Da die spanische Regierung auf die geplante Rettungsbeihilfe verzichtet, ist ihre Prüfung nicht mehr erforderlich. VII Nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB und den Vereinbarungen über die Bürgschaften des ICF und der Comunidad de Madrid zu Deckung verschiedener LSB-Darlehen einschließlich Zinsen enthaltenen Beihilfen ist zu prüfen, ob letztere mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar sind. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen und Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen enthält eine analoge Bestimmung für den Europäischen Wirtschaftsraum. Alle von LSB hergestellten Erzeugnisse werden zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den EWR-Ländern gehandelt (z. B. wurden 1994 ca. 40 000 Tonnen Industriepolyamidgarn und 75 000 Tonnen Industriepolyestergarn gehandelt), so daß jede Beihilfe die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Konkurrenten stärken und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen würde. Die Kommission hat daher zu prüfen, ob eine der Bestimmungen des EG-Vertrags und des EWR-Abkommens anwendbar ist, nach der die obengenannten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar eingestuft werden können. Die staatlichen Beihilfen sind Bestandteil von Vereinbarungen, mit denen die LSB umstrukturiert und langfristig wieder rentabel werden soll. Mit der vollständigen Anwendung des entsprechenden Umstrukturierungsplans sind Sozial- und Investitionskosten verbunden. Bei der Prüfung der Beihilfen sind daher die Leitlinien der Gemeinschaft über staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für gefährdete Unternehmen heranzuziehen (4). Danach sind diese Beihilfen eng an die Durchführung eines geeigneten Sanierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens geknüpft, dessen Maßnahmen nachteilige Folgen der Beihilfen für Konkurrenzunternehmen soweit wie möglich vermeiden sollen. Neben anderen Voraussetzungen haben sich Betrag und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die aus Sicht der Gemeinschaft erwartet werden können. Was die erste Voraussetzung betrifft, so führte die Umstrukturierung zu einer schrittweisen Verringerung der Beschäftigtenzahl von LSB, wodurch die verbleibenden Arbeitsplätze gerettet wurden. Das Unternehmen ist im Begriff, seine Geschäftstätigkeit zu rationalisieren, sich von den nicht länger rentablen Unternehmenszweigen zu trennen und die übrigen Bereiche, die nach realistischen Prognosen der künftigen Betriebsbedingungen und Marktentwicklung für die betroffenen Produkte wieder wettbewerbsfähig werden können, umzustrukturieren. Für diese Bereiche beschreibt der Plan die derzeitige und künftige Marktlage sowie die Stellung von LSB in diesen Märkten und skizziert eine Strategie mit gezielten Investitionen zur Wiederherstellung der Rentabilität von LSB innerhalb einer angemessenen Zeitspanne. Daher scheint der überarbeitete Umstrukturierungsplan geeignet, LSB wieder in eine Lage zu bringen, aus der sich das Unternehmen aus eigener Kraft und ohne weiteren Bedarf an öffentlichen Mitteln behaupten kann. Die von der spanischen Regierung vorgelegten Angaben über die derzeitige Finanzlage des Unternehmens, wonach sich Absatz und Gewinn 1995 gegenüber 1994 nach Abzug der auf den Schuldenerlaß durch Akzo in Höhe von insgesamt 4 117 141 026 Pta zurückzuführenden Gewinne verbessert haben, bestätigen dies. Die erste Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist damit erfuellt. Was die zweite Voraussetzung anbetrifft, d. h. den Ausgleich nachteiliger Folgen für Konkurrenten, so hat die Kommission die Auswirkungen des Plans auf die Produktionskapazitäten von LSB zu prüfen. Zu diesem Zweck sind die Produktionskapazitäten nach Abschluß der Umstrukturierung mit den Produktionskapazitäten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Vereinbarung zur Durchführung des Umstrukturierungsplans zu vergleichen. Bezugsdatum ist somit der 12. Juni 1992, an dem die Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB in Kraft trat. Angaben zur Produktionskapazität von LSB im Jahre 1992 sind im ersten Anhang des Schreibens der spanischen Regierung vom 6. Oktober 1993 enthalten. Im überarbeiteten Umstrukturierungsplan finden sich keine Angaben zu den Kapazitäten von LSB vor Beginn seiner Durchführung. Dort ist nur von "vorhandenen Kapazitäten" die Rede, ohne daß der genaue Zeitpunkt angegeben wird, zu dem dieses Niveau erreicht wurde. Es wird zwar ausdrücklich erwähnt, daß LSB schon vor Inangriffnahme der Marktanalyse, die zur Erarbeitung eines Umstrukturierungsplans führte, seine Polyesterfilamentgarn-Kapazitäten erheblich reduziert hatte, aber die betroffenen Kapazitäten sind in den "vorhandenen Kapazitäten" noch enthalten. Überdies hat die spanische Regierung zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, daß ihre vorherigen Angaben über die Kapazitäten des Unternehmens im Jahre 1992 falsch oder unvollständig sein könnten. Obwohl diese Angaben in der Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag übernommen wurden, haben sich weder LSB noch andere Beteiligte zu diesen Angaben geäußert. Die Kommission geht daher davon aus, daß die Produktionskapazitäten von LSB vor Beginn der Umsetzung des Umstrukturierungsplans diejenigen sind, die die spanische Regierung in Anhang 1 ihres Schreibens vom 6. Oktober 1993 aufführt, und nicht die "vorhandenen Kapazitäten" im überarbeiteten Umstrukturierungsplan des Unternehmens. Die vollständige Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans wird zu keinerlei Veränderungen bei den Kapazitäten zur Herstellung von Polyamidpolymergranulat führen (3 000 Tonnen wie 1992), wohl aber zu einem Abbau der Kapazitäten zur Herstellung von Polyesterpolymergranulat (von 52 000 Tonnen im Jahr 1992 auf 34 000 Tonnen) und Viskosefilamentgarn für Bekleidungszwecke (von 4 200 Tonnen im Jahr 1992 auf 3 700 Tonnen). Dieser Kapazitätsabbau kann als ausreichend angesehen werden, um mögliche nachteilige Folgen der Beihilfe für Wettbewerber von LSB auf ein Mindestmaß zu reduzieren, da durch einen solchen Abbau das eigentliche Ziel des Umstrukturierungsplans, d. h. die Wiederherstellung der Rentabilität von LSB, nicht gefährdet wird. Die übrigen Erzeugnisse von LSB fallen unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kunstfaserindustrie, der 1977 eingeführt wurde, um Beihilfen zu verhindern, die zu einer weiteren Erhöhung der Produktionskapazitäten in diesem Wirtschaftszweig führen würden. Der Gemeinschaftsrahmen ist seither mehrfach geändert worden, so daß die in den Vereinbarungen enthaltenen illegalen staatlichen Beihilfen anhand der von 1993 bis 1996 geltenden Fassung des Gemeinschaftsrahmens (5) zu prüfen sind, d. h. nach der zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und auch noch am 27. November 1995 - Datum des Schreibens, mit der die spanische Regierung der Kommission die letzten angeforderten Informationen zur Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht übermittelte - geltenden Fassung. In der von 1993 bis 1996 geltenden Fassung des Gemeinschaftsrahmens wird die Genehmigung von Investitionsbeihilfen grundsätzlich an einen erheblichen Abbau der Produktionskapazitäten des Begünstigen gebunden, d. h. seiner Kapazitäten zur Herstellung der unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Faser- und Garnsorten insgesamt. Um feststellen zu können, ob in diesem konkreten Fall ein Kapazitätsabbau von ungefähr 25 % im Sinne des Gemeinschaftsrahmens als erheblich anzusehen ist, hat die Kommission die besonderen Umstände dieses Falls zu berücksichtigen, d. h. auch den Standort des betroffenen Unternehmens und die Folgen für den Wirtschaftszweig. Zum einen soll, wie oben erwähnt, mit einer vollständigen Durchführung des Plans die langfristige Rentabilität von LSB wiederhergestellt und damit die Beschäftigung der verbleibenden Arbeitnehmer gesichert werden. Die LSB-Standorte Prat de Llobregat (Katalonien) und Acalá de Henares (Comunidad de Madrid) können seit dem Beitritt Spaniens zur Europäischen Gemeinschaft aus den Strukturfonds als schwer durch den industriellen Niedergang beeinträchtigte Regionen (Ziel-2-Gebiete) gefördert werden. Was die Kapazitäten betrifft, so wird die vollständige Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans EWR-weit zu einem Kapazitätsabbau von insgesamt 2 % bei Polyamidfilamentgarn für Bekleidungszwecke, von weniger als 0,5 % bei Polyesterfilamentgarn für Bekleidungszwecke sowie 1,5 % bei Polyesterspinnfaser führen; bei Polyamidfilamentgarn für industrielle Zwecke hingegen kommt es zu einer Steigerung von weniger als 1 % und bei Polyesterfilamentgarn für industrielle Zwecke von ungefähr 1 %. Vorbehaltlich anderer Veränderungen bei Produktion und Kapazitäten in diesem Wirtschaftszweig werden diese Veränderungen im EWR zu einem Nettoabbau der Produktionskapazitäten für die betreffenden Erzeugnisse von insgesamt ca. 1 % führen (von ca. 1 650 000 Tonnen im Jahre 1992 auf ca. 1 630 000 Tonnen). Der durchschnittliche Kapazitätsauslastungsgrad für diese Erzeugnisse, der 1992 bei etwa 77,5 % lag, wird sich verbessern. Etwaige für den Wettbewerb nachteilige Folgen der vorgesehenen Kapazitätssteigerung bei Garnen für industrielle Verwendungen werden durch den geplanten Abbau der Produktionskapazitäten von Filamentgarn für Bekleidungszwecke und Spinnfaser mehr als ausgeglichen. Der Nettoabbau der Kapazitäten von LSB zur Herstellung der unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Kunstfasern und -garne aufgrund der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans kann daher als erheblich eingestuft werden. Die staatliche Beihilfe, die in der Bürgschaftszusage der Comunidad de Madrid enthalten ist, ist daher mit der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung des Gemeinschaftsrahmens vereinbar. Die vollständige Durchführung der im überarbeiteten Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen wird daher die nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerber nach Möglichkeit ausgleichen, ohne daß dadurch die Rentabilitätsaussichten des Unternehmens gefährdet werden. Damit ist die zweite Voraussetzung für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe erfuellt. Was die dritte Voraussetzung betrifft, die Beschränkung der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß, so ist festzuhalten, daß der Umfang der in der Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB enthaltenen Beihilfe in einem direkten Verhältnis zur Anzahl jener ehemaligen Beschäftigten von LSB steht, für die FOGASA die Zahlung der ausstehenden Gehälter und Abfindungen übernommen hat. Auch die in den Vereinbarungen mit ICF und der Comunidad de Madrid über die Bürgschaften für LSB-Darlehen enthaltenen Beihilfen kommen dem Unternehmen nicht direkt finanziell zugute, sondern tragen lediglich dazu bei, daß LSB leichteren Zugang zu marktüblichen Darlehen erhält, die für die Finanzierung des Umstrukturierungsplans als notwendig erachtet werden. Die in den Vereinbarungen enthaltene Umstrukturierungsbeihilfe verschafft LSB daher keine überschüssigen Mittel, die das Unternehmen für eine aggressive und wettbewerbsverzerrende Geschäftspolitik oder neue, nicht mit der Umstrukturierung zusammenhängende Investitionen verwenden könnte. Damit ist auch die dritte Voraussetzung für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe erfuellt. Solange LSB den überarbeiteten Umstrukturierungsplan vollständig verwirklicht und der damit einhergehende Kapazitätsabbau irreversibel ist, erfuellen die erwähnten staatlichen Beihilfen folglich die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Voraussetzungen. Die Umstrukturierungsbeihilfe kann jedoch nur zur Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens gemäß dem Umstrukturierungsplan verwendet werden und darf keinesfalls zu einer Kapazitätserhöhung führen, die weder als für die Wiederherstellung der Rentabilität wesentlich noch in dem geförderten Umstrukturierungsplan vorgesehen ist. Aus diesem Grunde verlangt die Kommission in der Regel, daß über die Durchführung der Pläne jedes Jahr ausführliche Angaben vorgelegt werden. Wie die Kommission wiederholt bekräftigt hat, genehmigt sie staatliche Bürgschaften nur, wenn der Bürge bei Eintreten des Bürgschaftsfalls die von ihm geleisteten Zahlungen zurückerhält. In den Vereinbarungen über die Bürgschaften des ICF und der Comunidad de Madrid sind entsprechende Bedingungen enthalten, so daß die Kommission keine Veranlassung zu der Befürchtung hat, daß die öffentlichen Gläubiger sich nicht aus den Hypotheken befriedigten, wenn LSB seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht nachkommt. Alle in den Vereinbarungen enthaltenen Beihilfeelemente erfuellen daher die Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfe ist daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar. VIII Falls LSB dem FOGASA die Zahlung an ihre ehemaligen Beschäftigten in voller Höhe einschließlich sämtlicher Zinsen gemäß der einschlägigen Vereinbarung und innerhalb des dort festgelegten Zeitraums nicht zurückerstattet und FOGASA die von LSB als Sicherheit bestellte Hypothek nicht in Anspruch nimmt und auch sonst keine Maßnahmen trifft, um den geschuldeten Betrag in voller Höhe zurückzuerlangen, wird die Kommission prüfen, ob eine neue staatliche Beihilfe zugunsten von LSB vorliegt und ob diese etwaige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Gleiches gilt, wenn LSB ihren entsprechenden Verpflichtungen aus den Bürgschaftsvereinbarungen mit dem ICF und der Comunidad de Madrid nicht nachkommt und diese beiden Bürgen - oder einer von ihnen - keine Maßnahmen treffen, die ihnen geschuldeten Beträge durch eine Inanspruchnahme der Hypotheken oder anderweitig zurückzuerlangen. Allerdings möchte die Kommission noch einmal betonen, daß sie keine Veranlassung hat, die Nichtrückzahlung der Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen aus den vom ICF und der Comunidad de Madrid verbürgten Darlehen und der zeitgerechten Rückzahlung der FOGASA-Leistungen an die ehemaligen Beschäftigten einschließlich Zinsen im vertraglich festgelegten Zeitraum zu befürchten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei Einhaltung der Auflagen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind die in den nachstehend aufgeführten Vereinbarungen enthaltenen Beihilfeelemente gemäß Artikel 92 Absatz 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.