Europäische Union

96/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt und gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums vereinbar: - Vereinbarung zwischen dem Fondo de Garantía Salarial und La Seda de Barcelona S.A. über die Rückzahlung der von LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von der FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta; - Vereinbarung über die Bürgschaft des Institut Català de Finances für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt nicht mehr als 1 700 000 000 Pta; - Vereinbarung über die Bürgschaft der Comunidad de Madrid für ein Darlehen zugunsten von LSB einschließlich Zinsen in Höhe von insgesamt nicht mehr als 1 Mrd. Pta. (2) Zum 31. Dezember 1999 dürfen die Produktionskapazitäten von La Seda de Barcelona S.A. zur Herstellung aller Arten von Spinnfasern und Filamentgarn auf Polyamid-, Polyester-, Polypropylen- oder Akrylgrundlage infolge der vollständigen Durchführung des der Kommission von der spanischen Regierung mit Schreiben vom 27. November 1995 vorgelegten Umstrukturierungsplans nicht mehr als 67 000 Tonnen betragen. (3) Spätestens drei Monate nach Ablauf des jetzigen Geschäftsjahrs bzw. drei Monate nach Ablauf eines jeden weiteren Geschäftsjahrs wird Spanien der Kommission einen Jahresbericht mit folgenden Angaben vorlegen: a) Fortschritte bei der Durchführung des Plans durch das Unternehmen einschließlich Auflistung der Produktionskapazitäten für jedes einzelne LSB-Erzeugnis in Tonnen; b) alle ab dem Datum dieser Entscheidung von dem Unternehmen empfangenen Beihilfen; c) die Finanzlage des Unternehmens; d) die Gesamtsumme der Rückzahlungen des Unternehmens in Erfuellung der Vereinbarung mit dem Fondo de Garantía Salarial und in Verbindung mit den Krediten, die durch die Bürgschaften des Institut Català de Finances und der Comunidad de Madrid gedeckt werden, sowie die Gesamthöhe der Zahlungen des Unternehmens an das Institut Català de Finances und die Comunidad de Madrid in Form von Jahresprämien für die Bürgschaft. Die Berichtspflicht gilt, bis die Kommission feststellt, daß La Seda de Barcelona S.A. den überarbeiteten Umstrukturierungsplan vollständig verwirklicht hat. Artikel 2 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 1 Absätze 2 und 3 ergriffen wurden. Artikel 3 Die Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 253 vom 29. 9. 1995, S. 3. (2) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1. (3) ABl. Nr. L 5 vom 8. 1. 1991, S. 18. (4) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (5) ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2. Diese Fassung des Gemeinschaftsrahmens wurde zweimal verlängert - vgl. ABl. Nr. C 224 vom 12. 8. 1994, S. 4, und ABl. Nr. C 142 vom 8. 6. 1995, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.