Europäische Union

96/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0655 96/655/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 298 vom 22/11/1996 S. 0014 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über die staatlichen Beihilfen zugunsten der La Seda de Barcelona S.A., ansässig in El Prat de Llobregat (Katalonien), und Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/655/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem im Einklang mit den vorgenannten Artikeln allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, in Erwägung folgender Gründe: I Am 30. November 1994 beschloß die Kommission die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf - die Vereinbarung zwischen dem Fondo de Garantía Salarial (nachstehend "FOGASA" genannt) und La Seda de Barcelona S.A. (nachstehend "LSB" genannt) über die Rückzahlung der von der LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von der FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta durch die LSB; - die Bürgschaft des Institut Català de Finances (nachstehend "ICF" genannt) in Höhe von 1 700 000 000 Pta für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen; - den Beschluß der Comunidad de Madrid, eine Bürgschaft in Höhe von bis zu 1 Mrd. Pta für ein Darlehen an die LSB einschließlich Zinsen zu genehmigen, und - den Vorschlag der Comunidad de Madrid, bis zum Abschluß der Überarbeitung des Umstrukturierungsplans und der Prüfung durch die Kommission LSB eine Rettungsbeihilfe zu gewähren. Bei der Entscheidung zur Verfahrenseinleitung trug die Kommission dem Umstand Rechnung, daß sie nicht in der Lage war, aufgrund der von der spanischen Regierung vorgelegten Unterlagen festzustellen, ob die Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB staatliche Beihilfen beinhaltet. Ebensowenig konnte die Kommission feststellen, ob die von ICF gewährten oder der Comunidad de Madrid genehmigten Bürgschaften staatliche Beihilfen enthielten. Da es sich bei LSB um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß beide Staatsbürgschaften zumindest Elemente staatlicher Beihilfen enthalten. Da im Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR" genannt) ein reger Handel mit sämtlichen von LSB hergestellten Erzeugnissen besteht, können die genannten Bürgschaften nach Ansicht der Kommission den Wettbewerb verfälschen. Da die Umstrukturierung, die durch die Bürgschaften erleichtert werden sollte, dem Plan zufolge die Rentabilität von LSB kaum wiederherstellen konnte, schien die Umstrukturierungsbeihilfe weder die für ihre Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen zu erfuellen noch mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kunstfaserindustrie vereinbar zu sein. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Bürgschaften mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar waren. Auch die von der Comunidad de Madrid vorgeschlagene Beihilfe zur Rettung von LSB konnte die Kommission - obwohl sie die Genehmigungsvoraussetzungen erfuellte - nicht genehmigen, da die Informationen der spanischen Regierung nicht ausreichten, um zu prüfen, ob die in Form einer Bürgschaft geplante Beihilfe die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Bürgschaften erfuellte. Daher gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß auch die vorgeschlagene Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar war. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 teilte die Kommission der spanischen Regierung ihre Entscheidung mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die übrigen Mitgliedstaaten und sonstige Beteiligte wurden durch eine Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) unterrichtet. II Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 äußerte sich die spanische Regierung zu der Entscheidung der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und teilte der Kommission mit, daß die Comunidad de Madrid eine Bürgschaft über 1 Mrd. Pta übernommen hatte, um ein Darlehen an LSB einschließlich Zinsen zu decken. Mit Schreiben vom 19. Mai 1995 forderte die Kommission die spanische Regierung auf, die Eigentumslage der LSB zu klären und alle Einzelheiten über die verschiedenen Vereinbarungen vorzulegen. Am 27. Juli 1995 bat die spanische Regierung schriftlich um eine Verlängerung der Antwortfrist, die ihr die Kommission mit Schreiben vom 2. August 1995 gewährte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 forderte die Kommission anschließend die spanische Regierung nachdrücklich zur Beantwortung ihrer Fragen auf. In ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1995 beschrieb die spanische Regierung erneut die jüngste Entwicklung des Unternehmens und übermittelte einen Teil der Informationen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 legte die spanische Regierung Ablichtungen verschiedener Unterlagen und mit Schreiben vom 27. November 1995 den Wortlaut der überarbeiteten Fassung des Umstrukturierungsplans für LSB vor. Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 schließlich unterrichtete die spanische Regierung die Kommission von der Regelung der Eigentumsfrage bezüglich der von Akzo NV im Juli 1991 veräußerten Aktien. Parallel zum unmittelbar mit der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zusammenhängenden Schriftwechsel forderte die Kommission die spanische Regierung am 26. September 1995 schriftlich auf, sich zu Presseberichten zu äußern, nach denen sich die katalanischen Behörden zu einer Kapitalhilfe für LSB entschlossen hätten und die Comunidad de Madrid voraussichtlich nachziehen würde. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 teilte die spanische Regierung der Kommission mit, LSB habe ihre Aktionäre aufgefordert, einer Kapitalerhöhung um 2 Mrd. PTA zuzustimmen. Von beabsichtigten Beihilfen der katalanischen Behörden hatte sie jedoch keine Kenntnis; die Comunidad de Madrid hatte jedenfalls keine derartigen Pläne. III In ihren Bemerkungen wiederholten die spanischen Behörden, daß LSB - größter Hersteller von Kunst- und Zellulosefasern und -garnen - unter der internationalen Wirtschaftskrise der Jahre 1991-1993 zu leiden hatte, die die Auswirkungen des zunehmenden internationalen Wettbewerbs in der Kunstfaserindustrie noch verstärkt hatte. Hohe Zinsen, starker Preisdruck und ein Nachfragerückgang bei einigen LSB-Erzeugnissen verringerten die Gewinne des Unternehmens und veranlaßten im Juli 1991 den Mehrheitsaktionär des Unternehmens, Akzo NV, seine Beteiligung von 57,508 % bzw. 2 895 566 900 Pta zum symbolischen Preis von einer Pesete zu veräußern. Die Anfechtung des Kaufvertrags führte zur Rechenunsicherheit hinsichtlich des Eigentums an LSB, deren Vorstand zuvor von Akzo kontrolliert worden war. Der Handel mit LSB-Aktien wurde bis zum Abschluß des Rechtsstreits ausgesetzt. Ende 1991 kam LSB angesichts ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu dem Schluß, daß eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und eine Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeiten unvermeidlich war, und erarbeitete einen Umstrukturierungsplan. Obwohl sich der Gesamtwert der LSB-Aktiva auf über 40 Mrd Pta belief, führten die Unsicherheit über das Eigentum an der Aktienmehrheit und der Umstand, daß die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung durch Akzo LSB de facto ihrer Geschäftsführung beraubt hatte, dazu, daß das Unternehmen völlig gelähmt wurde und außerstande war, über eine Finanzierung zu verhandeln. Außerdem geriet das Unternehmen gegenüber seinen Lieferanten in Zahlungsrückstand. Daher bewarb sich LSB um Staatsbürgschaften, um Darlehen zu normalen Geschäftsbedingungen zu erhalten und ihren Umstrukturierungsplan umzusetzen. Damit wurde 1992 begonnen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind allerdings inzwischen überarbeitet worden, u. a. um den schriftlichen Bemerkungen der Kommission vom 2. August 1993 und 27. Dezember 1994 Rechnung zu tragen. Im letztgenannten Schreiben wurde die spanische Regierung von der Entscheidung unterrichtet, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Umstrukturierung sollte zu einem massiven Beschäftigungsabbau bei LSB durch Entlassungen und natürliches Ausscheiden von Arbeitnehmern führen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ein Teil der mit dem Beschäftigtenabbau verbundenen Kosten wurde durch eine Vereinbarung mit FOGASA aufgefangen, der zufolge LSB die von FOGASA in ihrem Namen gezahlten Gelder zur Deckung begründeter Forderungen ehemaliger Arbeitnehmer in Form von Gehältern und Abfindungen einschließlich Zinsen zurückzahlen würde. Die übrigen Kosten des Beschäftigungsabbaus wurden teilweise über Kredite finanziert, die das Unternehmen dank der Bürgschaften der ICF und der Comunidad de Madrid erhielt, teilweise durch Rückgriff auf die Eigenmittel des Unternehmens. Eine vollständige Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans hätte folgende Veränderungen der Produktionskapazitäten von LSB zur Folge gehabt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Vor kurzem haben die Mehrheitsaktionäre von LSB eine neue Geschäftsleitung benannt, mit der das Unternehmen zur Normalität zurückgekehrt ist, zumindest was den laufenden Geschäftsbetrieb und die Entscheidungsabläufe betrifft. Obwohl der Rechtsstreit über das Eigentum an den ehemaligen AKZO-Aktien noch nicht endgültig entschieden ist, sind die verschiedenen Parteien zu einer Einigung gelangt: 12,6 % verbleiben in den Händen des ursprünglichen Käufers, 24,9 % werden Eigentum des privaten Unternehmens Inversiones Ibersuizas SL, und die übrigen 20 % entsprechen einer Kapitalherabsetzung der LSB. Vereinbarung zwischen FOGASA und LSB über die Rückzahlung der von LSB ihren ehemaligen Beschäftigten geschuldeten und von FOGASA übernommenen Gehälter und Abfindungen in Höhe von 1 221 136 511 Pta Die spanische Regierung führte aus, daß es sich bei FOGASA um eine vom Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung kontrollierte unabhängige Einrichtung handelt, die durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird. Hauptaufgabe der FOGASA ist die Übernahme aller Zahlungen von ausstehenden Gehältern oder Abfindungen an die ehemaligen Beschäftigten von in Konkurs gefallenen oder erneut in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen. FOGASA gewährt den Unternehmen keine Darlehen, sondern begleicht alle begründeten Forderungen ihrer ehemaligen Beschäftigten und schließt Vereinbarungen mit den betroffenen Unternehmen, wonach letztere die von FOGASA übernommenen Beträge in voller Höhe einschließlich Zinsen zurückzahlen müssen. 1992 entließ LSB im Rahmen der Umstrukturierung 447 Arbeitnehmer, denen Gehälter und Abfindungen zu standen. Im Einklang mit dem Real Decreto Nr. 505/1985 vom 6. März über Aufbau und Funktion des Fondo de Garantía Salarial und dem Durchführungserlaß des Arbeits- und Sozialversicherungsministerium vom 20. August 1985 prüfte FOGASA alle Forderungen sämtlicher ehemaligen Beschäftigten von LSB und beglich die als begründet eingestuften Forderungen. Anschließend vereinbarten FOGASA und LSB am 12. Juni 1992, daß LSB dem FOGASA 1 221 136 511 Pta in Vierteljahresraten über acht Jahre zurückzahlen würde. In diesem Betrag enthalten sind die Zahlungen des FOGASA an die ehemaligen Beschäftigten von LSB in Höhe von insgesamt 939 335 777 Pta (davon 233 828 880 Pta an Gehältern und 705 506 897 Pta an Abfindungen) sowie 281 800 734 Pta an während dieses Zeitraums aufgelaufenen Zinsen zu einem Zinssatz von 10 %, dem zum 30. Juli 1992 gültigen gesetzlichen Referenzzinssatz. Nach Auskunft der spanischen Regierung waren zum 31. Mai 1995 55 573 431 Pta zurückgezahlt. Außerdem wurde LSB eine einmalige Zahlung für die mit der Ausarbeitung der Vereinbarung verbundenen Verwaltungskosten abverlangt. Die Vereinbarung trat am 30. Juli 1992 in Kraft. Hierfür bürgte LSB mit einer erstrangigen Hypothek auf einigen ihrer Immobilien in ihrer Niederlassung El Retamar in Alcalá de Henares (Comunidad de Madrid). Nach einer technischen Überprüfung der von LSB vorgelegten Angaben erkannte FOGASA an, daß der Wert dieser Liegenschaften 8 Mrd. Pta betrug. Daher war die spanische Regierung der Ansicht, daß die Vereinbarung keine staatlichen Beihilfen enthielt. Vereinbarung über die Bürgschaft des ICF für drei Kredite zugunsten der LSB einschließlich Zinsen in Höhe von 1 700 000 000 Pta Die spanische Regierung führte hierzu aus, daß der Verwaltungsrat des im Besitz der Generalitat de Catalunya stehenden ICF am 30. Januar 1992 eine Kreditbürgschaft zugunsten von LSB genehmigte. Anschließend gewährte das ICF in einem Vertrag vom 21. Februar 1992 die genannte Bürgschaft zur Deckung dreier LSB-Kredite in einer Gesamthöhe von 1 500 000 000 Pta plus Zinsen bis zu einer Höhe von 200 Mio. Pta. Gemäß der Bürgschaft übernimmt ICF die Schulden von LSB, wenn letztere ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Darlehensvereinbarungen enthalten folgende Bestimmungen: - Die Caja de Ahorros de Cataluña gewährt LSB ein Darlehen in Höhe von 750 Mio. Pta zu folgenden Bedingungen: fünfjährige Laufzeit bis 31. März 1999, Vierteljahresraten, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, Festzins von 15 % für das erste Jahr und variabler Zins für die übrige Laufzeit, der sich nach dem Interbanken-Referenzzinssatz (nachstehend "Mibor" genannt) richtet, sowie eine anfängliche Provision von 0,25 %. - Die Caja de Ahorros y Pensiones de Barcelona/Caja General de Ahorro Popular gewährt LSB ein Darlehen in Höhe von 500 Mio. Pta zu folgenden Bedingungen: fünfjährige Laufzeit bis 31. März 1999, Vierteljahresraten, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, Festzinssatz von 15 % im ersten Jahr, anschließend MIBOR-Zins + 1,5 % sowie eine anfängliche Provision von 0,25 %. - Die Banca Catalana S.A. gewährt LSB ein Darlehen von 250 Mio. Pta zu folgenden Bedingungen: fünfjährige Laufzeit bis 27. März 1999, Vierteljahresraten, zwei Jahre Tilgungsfreiheit, Zinssatz in Höhe des MIBOR-Zinses +1 % sowie eine anfängliche Provision von 0,5 %. LSB Zahlt Darlehensbeträge und Zinsen gemäß den in den verschiedenen Kreditverträgen festgelegten Tilgungsplänen zurück. Für die Bürgschaft zahlt LSB an ICF eine Verwaltungsgebühr von 0,5 % des Bürgschaftsbetrags, d. h. 8 500 000 Pta, sowie zur Deckung der Verwaltungskosten des Bürgschaftsrisikos eine jährliche Prämie von 1,75 %, die zum 1. Januar bzw. 1. Juli fällig wird. Bis 31. Dezember 1994 hatte LSB Prämien in Höhe von insgesamt 82 926 825 Pta an ICF gezahlt. Als Sicherheit bestellte LSB zugunsten von ICF erstrangige Hypothekenrechte für zwei in El Prat de Llobregat (Katalonien) gelegene Liegenschaften. Zum Zeitpunkt der Bürgschaft bewertete ICF die beiden Liegenschaften mit 9 269 000 000 Pta, wohingegen ihr Wert nach einer LSB-Schätzung 25 980 374 330 Pta betrug. Die Hypothekenkonditionen gewähren ICF absoluten Vorrang vor allen übrigen Gläubigern; im Fall eines LSB-Konkurses wäre ICF als Hypothekengläubiger berechtigt, an etwaigen Gläubigervereinbarungen zur Konkursabwicklung nicht mitzuwirken, ohne daß dadurch seine Rechte als Gläubiger beeinträchtigt würden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 900 Absatz 1 des spanischen Handelsgesetzbuches. Nach bürgerlichem Recht genießen Hypothekengläubiger für ihre Forderung entsprechend ihrem Rang gegenüber den übrigen Gläubigern grundsätzlich Vorrang. Die spanische Regierung machte geltend, daß LSB ähnliche Konditionen wie die mit ICF vereinbarten erhalten hätte, wenn es bei einem privaten Finanzinstitut um eine Bürgschaft nachgesucht hätte. ICF hätte daher korrekt und marktgerecht gehandelt. Daher war die spanische Regierung der Ansicht, daß mit der Vereinbarung keine staatlichen Beihilfen verbunden waren. Beschluß der Comunidad de Madrid, eine Bürgschaft von bis 1 Mrd. Pta für ein Darlehen an die LSB einschließlich Zinsen zu genehmigen Am 21. April 1993 teilte die spanische Regierung mit, daß die Comunidad de Madrid eine Kreditbürgschaft zugunsten von LSB genehmigt hatte, da das Unternehmen andernfalls ihrer Ansicht nach die für eine vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans erforderlichen Mittel nicht hätte erhalten können. Dies hätte für die künftige Rentabilität des Unternehmens und damit für die Zukunft der beschäftigten am Standort Alcalá de Henares schwerwiegende Folgen gehabt. Allerdings lief die Genehmigung ab, bevor die Bürgschaft erteilt werden konnte. Folglich genehmigte die Comunidad de Madrid am 21. Juli 1994 erneut eine Bürgschaft zugunsten von LSB. Dieses Mal kam - am 16. September 1994 - eine Vereinbarung über eine Bürgschaft für einen Kredit einschließlich Zinsen in Höhe von 1 Mrd. Pta zustande, den LSB von Bankinter S.A. erhalten hatte. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre bis 28. September 1999 bei zwei Jahren Tilgungsfreiheit und einem Zinssatz, der einen halben Prozentpunkt über dem MIBOR-Satz liegt. Zurückzuzahlen ist der Kredit in vierteljährlichen Raten. Aufgrund der Bürgschaft übernimmt die Comunidad die Verbindlichkeiten von LSB, wenn das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Als Gegenleistung zahlt LSB an die Comunidad de Madrid zwar keine Verwaltungsgebühr, wohl aber eine Jahresprämie von 0,75 % der Bürgschaftssumme zur Deckung der Verwaltungskosten und des Bürgschaftsrisikos. Als Sicherheit bot LSB der Comunidad de Madrid Hypothekenrechte für zwei ihrer Liegenschaften in Alcalá de Henares an. Für die wertvollere der beiden Liegenschaften hatte das Unternehmen jedoch auch schon für FOGASA im Rahmen seiner Vereinbarung mit dem Garantiefonds eine erstrangige Hypothek bestellt. Nach einer von LSB zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft vorgenommenen Schätzung betrug der Wert beider Liegenschaften zusammen 12 274 165 000 Pta, wohingegen die Comunidad de Madrid, deren Bewertungen sich auf die von LSB vorgenommenen stützten, die Liegenschaften mit insgesamt 11 442 000 000 bewertete. Nach Angaben der spanischen Behörden konnte die Comunidad de Madrid gemäß der Vereinbarung andere oder zusätzliche Garantien fordern, wenn sie es für notwendig befand. Daher war nach Ansicht der spanischen Regierung mit der Vereinbarung keine staatliche Beihilfe verbunden. Vorschlag der Comunidad de Madrid, bis zum Abschluß der Überarbeitung des Umstrukturierungsplans und der Prüfung durch die Kommission LSB eine Rettungsbeihilfe zu gewähren Wie bereits oben erwähnt, gewährte die Comunidad de Madrid in der Vereinbarung vom 16. September 1994 eine Bürgschaft zur Deckung von Darlehen, die LSB erhalten hatte, obwohl die Kommission gleichzeitig die Vereinbarkeit u. a. des der Bürgschaft zugrundeliegenden Genehmigungsbeschlusses mit dem EG-Vertrag prüfte und noch immer kein Exemplar des überarbeiteten Umstrukturierungsplans erhalten hatte. Der Plan der Rettungsbeihilfe wurde daher aufgegeben. IV Mit Schreiben vom 3. April 1995 forderte die Kommission die Akzo Nobel NV auf, über ihre Beteiligung an LSB Auskunft zu erteilen. Akzo antwortete mit Schreiben vom 2. Mai 1995, 9. Mai 1995 und 15. Mai 1995. Akzo gab an, vor Veräußerung ihrer Beteiligung im Juli 1991 als Mehrheitsaktionär des Unternehmens LSB wirtschaftliche Unterstützung geleistet zu haben, um die Umstrukturierung zu erleichtern. Zu diesen Unterstützungsleistungen zählten auch Bürgschaften, aufgrund deren LSB zusätzliche Mittel bei privaten Banken aufnehmen konnte, um unmittelbare Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Kurz nach der Veräußerung der Aktien von Akzo nahmen die Banken die Bürgschaften in Anspruch, und Akzo übernahm die entsprechenden Verbindlichkeiten, indem sie auf Beträge in Höhe von 3 Mrd. Pta verzichtete. Obwohl Akzo in keiner Weise für die übrigen Schulden von LSB gebürgt hatte, unterstützte sie das Unternehmen erneut durch die Übernahme der Finanzierung von 57,5 % der verbleibenden, unverbürgten Verbindlichkeiten gegenüber den Banken. Durch Forderungsübergang wurde Akzo dadurch zum Gläubiger von LSB mit Ansprüchen in Höhe von 4 117 141 026 Pta, die sie LSB als nachrangiges, zinsloses Darlehen bis zum 1. September 1990 zur Verfügung stellte. Nach Angaben von Akzo ermöglichte dieser Beitrag LSB eine vernünftige finanzielle Struktur und hätte das Unternehmen in die Lage versetzen müssen, die notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Zu jenem Zeitpunkt ging Akzo davon aus, daß zum 1. September 1993 eine Einigung auf einen marktgerechten Zinssatz und einen marktüblichen Tilgungsplan möglich sein würde. Stattdessen wurde Akzo im September 1993 mitgeteilt, daß sich die finanzielle Situation von LSB abermals verschlechtert hatte und bei der Umstrukturierung nur sehr geringfügige Fortschritte erzielt worden waren. Von neuem verlängerte Akzo die Zinsstundung bis September 1994, um Liquiditätsprobleme zu vermeiden. Auf Bitten des Unternehmens und nach Rücksprache mit der Generalitat de Catalunya beschloß Akzo im Dezember 1994, auf die Rückzahlung des nachrangigen Darlehens zu verzichten, und ermöglichte LSB somit eine Verbesserung ihres Schuldenkoeffizienten und die Konzentration auf die rentabelsten Geschäftszweige. Nach Angaben von Akzo war der Verzicht auf die Zinsen für das nachrangige Darlehen und der Erlaß desselben Darlehens selbst mit keinerlei wirtschaftlichen Zusagen oder Kompensationen von seiten der spanischen Behörden verbunden. Die erlassenen Verbindlichkeiten wurden in der LSB-Bilanz von 1994 als außerordentliche Erträge verbucht und trugen damit zum Unternehmensgewinn in jenem Jahr bei. V Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 äußerten sich zu dieser Angelegenheit die British Polyolefin Textiles Association (nachstehend "BPTA" genannt), das International Rayon & Synthetic Fibres Committee (nachstehend "CIRFS" genannt) und die Hoechst Trevira GmbH & Co KG (nachstehend "Hoechst Trevira" genannt). BPTA teilte mit, daß sie auch weiterhin den Gemeinschaftsrahmen über Beihilfen an die Kunstfaserindustrie befürwortet und grundsätzlich alle Beihilfen an jeden unter den Gemeinschaftsrahmen fallenden Faser- oder Garnhersteller ablehnt, nicht zuletzt weil jede Produktionsbeihilfe für ein Unternehmen Auswirkungen auf die übrigen Hersteller hat, unabhängig davon, ob diese die gleiche Faser wie der Begünstigte produzieren oder nicht. Überdies warf BPTA die Frage auf, warum LSB überhaupt staatliche Bürgschaften angefordert hatte. Das CIRFS, dem auch LSB angehört, und Hoechst Trevira setzten sich nachdrücklich für eine Anwendung des Gemeinschaftsrahmens und für ein Verbot jeglicher mit diesem Rahmen unvereinbaren Beihilfen ein. Überdies machte Hoechst Trevira geltend, daß sich zwar der Kapazitätsauslastungsgrad für Polyester-Industrie-Filamentgarn in Europa von 66 % im Jahr 1993 auf 78 % im Jahr 1994 verbessert hätte, ein weiterer Anstieg jedoch durch den Aufbau neuer Produktionskapazitäten in Frankreich durch Allied Signal Fibers Europe SA beeinträchtigt würde. Dazu legte Hoechst Trevira eigene Vorausschätzungen des künftigen Kapazitätsauslastungsgrads vor. Mit Schreiben vom 14. November 1995 teilte die Kommission diese Bemerkungen der spanischen Regierung mit. In ihrem Antwortschreiben vom 7. Februar 1996 schilderte die spanische Regierung erneut die Umstände, unter denen die Staatsbürgerschaft gewährt worden waren, und wiederholte ihre Auffassung, daß weder die Bürgschaftsvereinbarungen noch die Vereinbarungen zwischen FOGASA und LSB mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. Außerdem machte die spanische Regierung geltend, daß die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans zu einer Nettoreduktion der Produktionskapazitäten von LSB führen würde, und fügte die entsp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.