Europäische Union

2009/89/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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twerke, Häfen sowie meerestechnische Anlagen und Bauten: derartige Infrastrukturen, Werke, Anlagen und Bauten genehmigungspflichtig zu machen, um ihre negativen Auswirkungen auf Küstenökosysteme, Landschaften und Geomorphologie minimieren oder gegebenenfalls durch nichtfinanzielle Maßnahmen ausgleichen zu können; g) maritime Tätigkeiten: maritime Tätigkeiten so auszuführen, dass die Erhaltung der Küstenökosysteme in Einklang mit den Regeln, Normen und Verfahrensvorschriften maßgeblicher internationaler Verträge gewährleistet ist. Artikel 10 Spezifische Küstenökosysteme Um die Merkmale spezifischer Küstenökosysteme zu schützen, treffen die Parteien folgende Maßnahmen: 1. Feucht- und Mündungsgebiete Zusätzlich zur Ausweisung von Schutzgebieten und im Interesse der Erhaltung von Feucht- und Mündungsgebieten treffen die Parteien folgende Maßnahmen: a) Sie tragen in ihren nationalen Küstenstrategien, -plänen und -programmen und bei der Erteilung von Genehmigungen der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktion von Feucht- und Mündungsgebieten Rechnung; b) sie erlassen die erforderlichen Vorschriften, um Tätigkeiten mit potenziell negativen Auswirkungen auf Feucht- und Mündungsgebiete zu regeln oder erforderlichenfalls zu verbieten; c) sie veranlassen im Rahmen des Möglichen die Sanierung degradierter Küstenfeuchtgebiete, um ihre positive Funktion bei Küstenumweltprozessen zu reaktivieren. 2. Meereslebensräume In Anerkennung der Notwendigkeit, besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimatende Meeresgebiete zu schützen, und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete treffen die Parteien folgende Maßnahmen: a) Sie erlassen Schutz- und Erhaltungsvorschriften für Meeres- und Küstengebiete und regeln die Planung und Bewirtschaftung dieser und insbesondere solcher Gebiete, die besonders schutzwürdige Lebensräume und Arten beheimaten; b) sie verpflichten sich, bei der Durchführung gemeinsamer Programme zum Schutz mariner Lebensräume auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. 3. Forsten und Wälder in Küstengebieten Die Parteien erlassen Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung von Forsten und Wäldern in Küstengebieten, vor allem solcher, die außerhalb besonderer Schutzgebiete liegen. 4. Dünen Die Parteien verpflichten sich, Dünen und Bänke nachhaltig zu schützen und im Rahmen des Möglichen zu sanieren. Artikel 11 Küstenlandschaften (1)   In Anerkennung des besonderen ästhetischen, Natur- und Kulturwertes von Küstenlandschaften und unbeschadet ihrer Klassifizierung als Schutzgebiete tragen die Parteien dafür Sorge, dass Küstenlandschaften durch entsprechende Rechtsvorschriften, durch ordnungsgemäße Planung und durch Bewirtschaftungsmaßnahmen geschützt sind. (2)   Die Parteien verpflichten sich, auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes sowie insbesondere und gegebenenfalls bei der Durchführung etwaiger gemeinsamer Aktionen zugunsten grenzüberschreitender Küstenlandschaften auf regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten. Artikel 12 Inseln Die Parteien verpflichten sich, Inseln, einschließlich kleiner Inseln, besonderes Augenmerk zu widmen, und treffen diesbezüglich folgende Maßnahmen: a) Sie fördern umweltverträgliche Tätigkeiten in Inselgebieten und treffen besondere Maßnahmen, um Inselbewohner im Rahmen der örtlichen Gepflogenheiten und Kenntnisse für den Schutz der Küstenökosysteme zu sensibilisieren; b) sie tragen den besonderen Merkmalen der Inselumwelt sowie der Notwendigkeit Rechnung, in nationalen Küstenstrategien, -plänen und -programmen und in Managementinstrumenten, vor allem in den Bereichen Verkehr, Tourismus, Fischerei, Abfall- und Wasserwirtschaft, die Interaktion zwischen den Inseln zu gewährleisten. Artikel 13 Kulturerbe (1)   In Einklang mit den geltenden nationalen und internationalen Rechtsinstrumenten treffen die Parteien einzeln oder gemeinsam alle erforderlichen Vorkehrungen, um das kulturelle und insbesondere das archäologische und geschichtliche Erbe der Küstenzonen, einschließlich des Unterwasserkulturerbes, zu erhalten und zu schützen. (2)   Die Parteien tragen dafür Sorge, dass vor jeder Intervention am Kulturerbe von Küstenzonen als erste Option zum Schutz dieses Erbes die In-situ-Erhaltung in Betracht gezogen wird. (3)   Die Parteien tragen insbesondere dafür Sorge, dass aus der Meeresumwelt entfernte Teile des Unterwasserkulturerbes von Küstenzonen so verwahrt und verwaltet werden, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist, und dass diese Güter nicht gehandelt, veräußert, erworben oder getauscht werden können. Artikel 14 Beteiligung (1)   Im Interesse einer effizienten Regierungsführung während des gesamten Prozesses des integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die verschiedenen Interessengruppen, darunter — betroffene Gebietskörperschaften und öffentliche Einrichtungen, — Wirtschaftsunternehmen, — Nichtregierungsorganisationen, — soziale Akteure, — betroffene Bürger, auf angemessene Weise und auf allen Ebenen der Festlegung und Durchführung von Küsten- und Meeresstrategien, -plänen und -programmen oder -projekten und an der Erteilung der verschiedenen Genehmigungen zu beteiligen. Diese Beteiligung involviert unter anderem auch die Hinzuziehung von Beratungsstellen, Untersuchungen oder Anhörungen der Öffentlichkeit, und kann die Form von Partnerschaften annehmen. (2)   Um die Beteiligung sicherzustellen, stellen die Parteien rechtzeitig und auf angemessene und wirksame Weise Informationen bereit. (3)   Vorbehaltlich der von den Parteien für die Küstenpläne, -programme oder -projekte vorgesehenen Beteiligungsregeln sollten Interessengruppen, die Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen in Frage stellen, Streitschlichtungs- oder Streitbeilegungsverfahren und der Verwaltungsweg oder der ordentliche Rechtsweg offen stehen. Artikel 15 Sensibilisierung, Schulung, Bildung und Forschung (1)   Die Parteien verpflichten sich, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene Sensibilisierungskampagnen zur Frage des integrierten Küstenzonenmanagements durchzuführen und Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf diesem Gebiet zu entwickeln. (2)   Die Parteien führen direkt, multilateral oder bilateral oder mit Unterstützung der betreffenden Organisation, des betreffenden Zentrums oder der betreffenden internationalen Organisationen Bildungsprogramme sowie Maßnahmen zur Umweltschulung und Umwelterziehung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements durch, um die nachhaltige Entwicklung dieser Zonen zu sichern. (3)   Die Parteien fördern die interdisziplinäre wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements und der Interaktion zwischen Tätigkeiten und ihren Auswirkungen auf die Küstenzonen. Zu diesem Zweck sollten sie spezialisierte Forschungsanstalten einrichten oder unterstützen. Ziel und Zweck dieser Forschung ist es insbesondere, das Wissen über integriertes Küstenzonenmanagement zu erweitern, die Information der Öffentlichkeit zu verbessern und die öffentliche und private Entscheidungsfindung zu erleichtern. TEIL III INSTRUMENTE FÜR INTEGRIERTES KÜSTENZONENMANAGEMENT Artikel 16 Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netze (1)   Die Parteien nutzen und verstärken angemessene existierende Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen oder schaffen erforderlichenfalls neue Mechanismen. Sie erstellen außerdem und sorgen für die regelmäßige Aktualisierung nationaler Küstenzonenverzeichnisse, die nach Möglichkeit Informationen über Ressourcen und Tätigkeiten und über die Institutionen, Rechtsvorschriften und Planungsmaßnahmen umfassen sollten, die Küstenzonen beeinflussen können. (2)   Zur Förderung des Austauschs wissenschaftlicher Erfahrungen, Daten und bewährter Praktiken beteiligen sich die Parteien auf geeigneter administrativer und wissenschaftlicher Ebene und in Zusammenarbeit mit der Organisation an einem Küstenzonennetz für den Mittelmeerraum. (3)   Um die regelmäßige Beobachtung des Zustands und der Entwicklung von Küstenzonen zu erleichtern, einigen sich die Parteien auf ein Musterformular und ein Verfahren für die Erfassung geeigneter Daten in nationalen Verzeichnissen. (4)   Die Parteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen aus Überwachungs- und Beobachtungsmechanismen und -netzen zu sichern. Artikel 17 Mittelmeerstrategie für integriertes Küstenzonenmanagement Die Parteien verpflichten sich, bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrierten Managements der Küstenzonen zusammenzuarbeiten; dabei berücksichtigen und ergänzen sie erforderlichenfalls die Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung. Zum Zwecke dieser Zusammenarbeit schaffen die Parteien mit Unterstützung des Zentrums eine gemeinsame regionale Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum, die mit Hilfe angemessener regionaler Aktionspläne und anderer operativer Instrumente und über die jeweiligen nationalen Strategien umzusetzen ist. Artikel 18 Nationale Küstenstrategien, -pläne und -programme (1)   Jede Partei verstärkt oder erarbeitet eine nationale Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement mit Umsetzungsplänen und -programmen, die mit der gemeinsamen regionalen Rahmenregelung und den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls für integriertes Management in Einklang stehen, und teilt der Organisation den für diese Strategie vorgesehenen Koordinationsmechanismus mit. (2)   Die nationale Strategie definiert, ausgehend von einer Prüfung der aktuellen Lage, Ziele und — mit Angabe von Gründen — Prioritäten, nennt die managementbedürftigen Küstenökosysteme sowie alle maßgeblichen Akteure und Prozesse, die zu treffenden Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten, die institutionellen Instrumente und die zur Verfügung stehenden rechtlichen und finanziellen Mittel und sieht einen Zeitplan für die Umsetzung vor. (3)   In den Küstenplänen und -programmen, die unabhängig oder Teil anderer Pläne and Programme sein können, sind die Ausrichtung der nationalen Strategie und die geeignete Gebietsebene für die Umsetzung vorzugeben; dabei sind auch die Belastbarkeitsgrenzen und die Bedingungen für die Zuweisung und Nutzung der Meeres- bzw. Landbereiche von Küstenzonen festzulegen. (4)   Die Parteien legen geeignete Indikatoren fest, um die Wirksamkeit der Strategien, Pläne und Programme für integriertes Küstenzonenmanagement und den Stand der Umsetzung dieses Protokolls zu evaluieren. Artikel 19 Umweltverträglichkeitsprüfung (1)   Unter Berücksichtigung der Fragilität der Küstenzonen tragen die Parteien dafür Sorge, dass der Prozess der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlicher und privater Projekte, die sich spürbar auf die Küstenzonen und insbesondere ihre Ökosysteme auswirken dürften, und die damit zusammenhängenden Untersuchungen der besonderen Umweltempfindlichkeit dieser Zonen und den Wechselbeziehungen zwischen Meeres- und Landbereich der Küstenzone Rechnung tragen. (2)   Nach denselben Kriterien sehen die Parteien für Pläne and Programme mit Wirkung auf die Küstenzone gegebenenfalls eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung vor. (3)   Die Umweltverträglichkeitsprüfungen sollten den kumulativen Wirkungen auf die Küstenzonen und dabei unter anderem ihren Belastbarkeitsgrenzen Rechnung tragen. Artikel 20 Flächenpolitik (1)   Im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements, der Verringerung des wirtschaftlichen Drucks, der Erhaltung offener Flächen und des öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer legen die Parteien angemessene flächenpolitische Instrumente und Maßnahmen fest und regeln den Planungsprozess. (2)   Zu diesem Zweck und um die nachhaltige Bewirtschaftung öffentlicher und privater Flächen in den Küstenzonen zu gewährleisten, können die Parteien unter anderem Mechanismen für den Erwerb, die Abgabe, die Schenkung oder die Übertragung von Flächen zu gemeinnützigen Zwecken vorsehen und die Grunddienstbarkeit einführen. Artikel 21 Wirtschaftliche, finanzielle und steuerliche Instrumente Zur Umsetzung der nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme können die Parteien geeignete Maßnahmen treffen und wirtschaftliche, finanzielle und/oder steuerliche Instrumente zur Förderung lokaler, regionaler und nationaler Initiativen für integriertes Küstenzonenmanagement festlegen. TEIL IV GEFÄHRDUNG DER KÜSTENZONEN Artikel 22 Naturgefahren Im Rahmen ihrer nationalen Strategien für integriertes Küstenzonenmanagement legen die Parteien politische Maßnahmen zur Verhütung von Naturgefahren fest. Sie nehmen zu diesem Zweck Anfälligkeitsbewertungen und Gefahrenanalysen der Küstenzonen vor und treffen Verhütungs-, Begrenzungs- und Anpassungsmaßnahmen, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen und insbesondere des Klimawandels zu bewältigen. Artikel 23 Küstenerosion (1)   In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls verpflichten sich die Parteien, zur wirksameren Verhütung und Begrenzung der negativen Auswirkungen der Küstenerosion alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die naturgegebene Fähigkeit der Küste, sich Veränderungen, auch solchen, die durch den Anstieg des Meeresspiegels verursacht werden, anzupassen, zu erhalten oder wiederherzustellen. (2)   Bei der Erwägung neuer Tätigkeiten und Anlagen in der Küstenzone, einschließlich Meereskonstruktionen und Küstenbefestigungen, tragen die Parteien den negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Küstenerosion und den etwaigen damit verbundenen direkten und indirekten Kosten gebührend Rechnung. Bei bereits existierenden Tätigkeiten und Strukturen sollten die Parteien Vorschriften erlassen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenerosion zu minimieren. (3)   Die Parteien bemühen sich, den Auswirkungen der Küstenerosion durch integriertes Tätigkeitsmanagement vorzugreifen, auch im Wege besonderer Vorschriften für Küstensedimente und Küstenanlagen. (4)   Die Parteien verpflichten sich, wissenschaftliche Daten auszutauschen, die der Erweiterung des Wissens über den Zustand, die Entwicklung und die Auswirkungen der Küstenerosion dienen können. Artikel 24 Intervention bei Naturkatastrophen (1)   Die Parteien verpflichten sich, die internationale Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen zu fördern und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen dieser Ereignisse frühzeitig zu bewältigen. (2)   Die Parteien verpflichten sich, die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Ortungs-, Warn- und Kommunikationsmechanismen zu koordinieren und existierende Mechanismen und Initiativen zu nutzen, um sicherzustellen, dass dringende Informationen über größere Naturkatastrophen so schnell wie möglich weitergeleitet werden. Die Parteien teilen der Organisation mit, welche nationalen Behörden auf Ebene der maßgeblichen internationalen Mechanismen für die Weitergabe und Entgegennahme dieser Informationen zuständig sind. (3)   Die Parteien verpflichten sich, die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit von nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen zuständigen Organisationen mit Blick auf die rasche Bereitstellung von Katastrophenhilfe in den Küstenzonen des Mittelmeerraums zu fördern. TEIL V INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 25 Schulung und Forschung (1)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen an der Schulung von Forschungs-, Fach- und Verwaltungspersonal auf dem Gebiet des integrierten Küstenzonenmanagements mitzuwirken, insbesondere mit dem Ziel, a) Kapazitäten zu ermitteln und zu verstärken; b) die wissenschaftlich-technische Forschung zu entwickeln; c) spezialisierte Zentren für integriertes Küstenzonenmanagement zu fördern; d) Schulungsprogramme für lokale Berufsstände zu fördern. (2)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen die wissenschaftlich-technische Erforschung des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern, insbesondere durch den Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und die Koordinierung ihrer Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse. Artikel 26 Wissenschaftlich-technische Unterstützung Zum Zwecke des integrierten Küstenzonenmanagements verpflichten sich die Parteien, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen mit Blick auf die Bereitstellung wissenschaftlich-technischer Unterstützung, einschließlich des Zugangs zu umweltverträglichen Technologien und dem diesbezüglichen Technologietransfer, und auf andere Formen der Unterstützung von Parteien, die eine solche Unterstützung benötigen, zusammenzuarbeiten. Artikel 27 Austausch von Informationen und Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse (1)   Die Parteien verpflichten sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen beim Austausch von Informationen über die Anwendung bewährter Umweltpraktiken zusammenzuarbeiten. (2)   Mit Hilfe der Organisation treffen die Parteien insbesondere folgende Maßnahmen: a) Sie legen Küstenmanagementindikatoren fest, wobei sie existierenden Indikatoren Rechnung tragen, und arbeiten bei der Anwendung dieser Indikatoren zusammen; b) sie bewerten die Nutzung und Bewirtschaftung von Küstenzonen und aktualisieren existierende Bewertungen; c) sie führen gemeinnützige Tätigkeiten, beispielsweise Demonstrationsvorhaben für integriertes Küstenzonenmanagement, durch. Artikel 28 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Die Parteien bemühen sich, direkt oder über die Organisation oder die zuständigen internationalen Organisationen ihre nationalen Küstenstrategien, -pläne und -programme für zusammenhängende Küstenzonen gegebenenfalls bilateral oder multilateral zu koordinieren. Die zuständigen staatlichen Verwaltungsstellen sind an dieser Koordinierung zu beteiligen. Artikel 29 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (1)   Zur Bewertung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Plänen, Programmen und Projekten, die die Küstenzonen anderer Parteien spürbar negativ beeinflussen könnten, arbeiten die Parteien, bevor sie diese Pläne, Programme und Projekte genehmigen oder zulassen, im Wege der Notifizierung, des Informationsaustauschs und der Konsultation zusammen; sie tragen dabei Artikel 19 dieses Protokolls sowie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention Rechnung. (2)   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, bei der Erarbeitung und Annahme angemessener Leitlinien für die Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Notifizierung, den Informationsaustausch und die Konsultation in allen Phasen des Prozesses zusammenzuarbeiten. (3)   Die Parteien können gegebenenfalls bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur wirksamen Umsetzung dieses Artikels treffen. TEIL VI INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN Artikel 30 Kontaktstellen Jede Partei bezeichnet eine Kontaktstelle, die in technischen und wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls als Verbindungsstelle zum Zentrum fungiert und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Informationen verbreitet. Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Protokoll ergebenden Aufgaben treten die Vertreter der Kontaktstellen regelmäßig zusammen. Artikel 31 Berichterstattung Auf den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien legen die Parteien Berichte über den Stand der Umsetzung dieses Protokolls vor, mit Angaben über die durchgeführten Maßnahmen, ihre Wirksamkeit und die bei ihrer Durchführung aufgetretenen Probleme; in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Berichte vorzulegen sind, wird auf diesen Sitzungen entschieden. Artikel 32 Institutionelle Koordinierung (1)   Die Organisation ist zuständig für die Koordinierung der Umsetzung dieses Protokolls. Sie wird dabei vom Zentrum unterstützt, dem sie die folgenden Aufgaben übertragen kann: a) Unterstützung der Parteien bei der Festlegung einer gemeinsamen regionalen Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum gemäß Artikel 17; b) Abfassung eines regelmäßigen Berichts über Stand und Entwicklung des integrierten Küstenzonenmanagements im Mittelmeerraum mit Blick auf die Erleichterung der Umsetzung dieses Protokolls; c) Austausch von Informationen und Durchführung von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 27; d) auf Antrag Unterstützung der Parteien — beim Aufbau eines Küstenzonennetzes für den Mittelmeerraum gemäß Artikel 16; — bei der Festlegung und Durchführung ihrer nationalen Strategie für integriertes Küstenzonenmanagement gemäß Artikel 18; — zur Förderung ihrer Mitwirkung an Schulungsaktivitäten und wissenschaftlich-technischen Forschungsprogrammen gemäß Artikel 25; — gegebenenfalls bei der Koordinierung des Managements grenzüberschreitender Küstenzonen gemäß Artikel 28; e) Organisation der Sitzungen der Kontaktstellen gemäß Artikel 30; f) Wahrnehmung etwaiger anderer Aufgaben, die dem Zentrum von den Parteien übertragen wurden. (2)   Zur Umsetzung dieses Protokolls können die Parteien, die Organisation und das Zentrum in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen die Tätigkeiten festlegen, die im Rahmen dieses Protokolls durchzuführen sind. Artikel 33 Sitzungen der Parteien (1)   Die ordentlichen Sitzungen der Parteien dieses Protokolls finden im Rahmen der ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien der Konvention gemäß Artikel 18 der Konvention statt. Nach Maßgabe des genannten Artikels können die Parteien auch außerordentliche Sitzungen abhalten. (2)   Die Sitzungen der Parteien dieses Protokolls dienen folgenden Zwecken: a) regelmäßige Überprüfung der Umsetzung dieses Protokolls; b) Gewährleistung, dass dieses Protokoll in Koordination und im Einklang mit den anderen Protokollen umgesetzt wird; c) Überwachung der Arbeiten der Organisation und des Zentrums im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Protokolls und politische Lenkung ihrer Tätigkeiten; d) Prüfung der Wirksamkeit der Vorschriften, die im Interesse des integrierten Küstenzonenmanagements festgelegt wurden, und der Notwendigkeit anderer Vorschriften, insbesondere in Form von Anhängen oder Änderungen zu diesem Protokoll; e) Formulierung von Empfehlungen für die Parteien zu den Vorschriften, die zur Umsetzung dieses Protokolls erlassen werden müssen; f) Prüfung der Vorschläge aus den Sitzungen der Kontaktstellen gemäß Artikel 30 dieses Protokolls; g) Prüfung von Berichten, die von den Parteien übermittelt werden, und Abgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 26 der Konvention; h) Prüfung etwaiger anderer maßgeblicher Informationen, die über das Zentrum vorgelegt werden; i) gegebenenfalls Prüfung etwaiger anderer maßgeblicher Fragen zu diesem Protokoll. TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 34 Bezug zur Konvention (1)   Die Bestimmungen der Konvention über eines ihrer Protokolle gelten auch für das vorliegende Protokoll. (2)   Die gemäß Artikel 24 der Konvention erlassenen Verfahrens- und Finanzierungsvorschriften gelten auch für das vorliegende Protokoll, es sei denn, die Parteien dieses Protokolls treffen eine andere Vereinbarung. Artikel 35 Beziehungen zu Dritten (1)   Die Parteien fordern gegebenenfalls Staaten, die nicht Parteien dieses Protokolls sind, und internationale Organisationen auf, sich an der Umsetzung dieses Protokolls zu beteiligen. (2)   Die Parteien verpflichten sich, in Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass keine Tätigkeiten durchgeführt werden, die den Grundsätzen und Zielen dieses Protokolls zuwiderlaufen. Artikel 36 Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt für Vertragsparteien zwischen dem 21. Januar 2008 und dem 20. Januar 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.