Europäische Union

2009/89/EG: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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4.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 34/17 BESCHLUSS DES RATES vom 4. Dezember 2008 über die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2009/89/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden als „Übereinkommen von Barcelona“ bezeichnet) umbenannt wurde, wurde mit den Beschlüssen 77/585/EWG (1) und 1999/802/EG (2) des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen. (2) Nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e des Übereinkommens von Barcelona sind die Vertragsparteien verpflichtet, das integrierte Küstenzonenmanagement zu fördern und dabei dem Schutz von Gebieten von ökologischem und landschaftlichem Interesse sowie der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen Rechnung zu tragen. (3) In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (3), insbesondere in Kapitel V dieser Empfehlung, wird die Durchführung eines integrierten Küstenzonenmanagements durch die Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Abkommen mit Nachbarländern, darunter auch mit an demselben Regionalmeer gelegenen Drittstaaten, empfohlen. (4) Die Gemeinschaft fördert ein weit reichendes integriertes Management über horizontale Instrumente, einschließlich im Bereich des Umweltschutzes. Diese Tätigkeiten tragen somit zu einem integrierten Küstenzonenmanagement bei. (5) Das integrierte Küstenzonenmanagement ist eine der Komponenten der integrierten Meerespolitik der EU, die vom Europäischen Rat in Lissabon am 13. und 14. Dezember 2007 beschlossen wurde. (6) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 27. November 2006 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft in Konsultation mit den Vertretern der Mitgliedstaaten an den im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona organisierten Verhandlungen über die Ausarbeitung eines Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum (im Folgenden als „IKZM-Protokoll“ bezeichnet) teilgenommen. (7) Diese Verhandlungen endeten mit der Annahme des IKZM-Protokolls im Rahmen der Bevollmächtigtenkonferenz am 20. Januar 2008; das IKZM-Protokoll liegt bis zum 20. Januar 2009 zur Unterzeichnung auf. (8) Die Küstenzonen des Mittelmeerraums sind nach wie vor starken Umweltbelastungen ausgesetzt, und die Küstenressourcen verschlechtern sich. Das IKZM-Protokoll bietet einen Rahmen für einen stärker konzertierten und integrierten Ansatz unter Beteiligung öffentlicher und privater Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft, sowie von Wirtschaftsteilnehmern. Ein solcher umfassender Ansatz ist erforderlich, um den Problemen effizienter entgegenzutreten und eine nachhaltigere Entwicklung der Küstenzonen des Mittelmeerraums zu erreichen. (9) Das IKZM-Protokoll enthält eine Vielfalt von Bestimmungen, die unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den verschiedenen Verwaltungsebenen umgesetzt werden müssen. Während die Gemeinschaft, u. a. wegen des grenzübergreifenden Charakters der meisten Umweltprobleme, das integrierte Küstenzonenmanagement fördern sollte, werden die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden für die Ausarbeitung und Umsetzung bestimmter im IKZM-Protokoll festgelegter detaillierter Maßnahmen im Küstenbereich verantwortlich sein, wie beispielsweise für die Ausweisung von Zonen, in denen Bauvorhaben nicht zulässig sind. (10) Das IKZM-Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des IKZM-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (4). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das IKZM-Protokoll im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2008. Im Namen des Rates Die Präsidentin N. KOSCIUSKO-MORIZET (1)   ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1. (2)   ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32. (3)   ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24. (4)  Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts. ÜBERSETZUNG PROTOKOLL über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES PROTOKOLLS — ALS VERTRAGSPARTEIEN der Konvention von Barcelona vom 16. Februar 1976 zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres in der Fassung vom 10. Juni 1995, IN DEM BESTREBEN, den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 5 der Konvention nachzukommen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Küstenzonen des Mittelmeers ein den Völkern im Mittelmeerraum gemeinsames Natur- und Kulturerbe sind, das zugunsten der gegenwärtigen und künftiger Generationen erhalten und mit Umsicht genutzt werden sollte, MIT BEDENKEN ob des zunehmenden anthropischen Drucks auf die Küstenzonen des Mittelmeers, der die fragile Natur dieser Gebiete gefährdet, und in dem Bestreben, die Verschlechterung der Küstenzonen aufzuhalten und rückgängig zu machen und den Verlust der biologischen Vielfalt der Küstenökosysteme spürbar einzudämmen, IN SORGE ob der Gefährdung der Küstenzonen durch den Klimawandel, der unter anderem einen Anstieg des Meeresspiegels herbeiführen könnte, und in dem Bewusstsein, dass nachhaltige Maßnahmen zur Verringerung der negativen Folgen von Naturereignissen getroffen werden müssen, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Planung und das Management der unersetzbaren ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ressource Küstenzone im Hinblick auf ihre Erhaltung und nachhaltige Entwicklung einen gezielten und integrierten Ansatz für das gesamte Mittelmeerbecken und seine Anrainerstaaten erfordern, der der Verschiedenartigkeit dieser Staaten und insbesondere den geomorphologisch bedingten besonderen Erfordernissen von Inseln Rechnung trägt, unter Berücksichtigung der am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtskonvention der Vereinten Nationen, der am 2. Februar 1971 in Ramsar geschlossenen Konvention über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung und des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt, die von vielen Mittelmeeranrainerstaaten und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurden, IN DEM BESONDEREN BEMÜHEN, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der am 9. Mai 1992 in New York geschlossenen Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen bei der Entwicklung angemessener und integrierter Pläne für das Management von Küstenzonen zusammenzuarbeiten, IN ANBETRACHT der bisherigen Erfahrungen mit integriertem Küstenzonenmanagement und der Arbeiten verschiedener Organisationen, einschließlich der Europäischen Organe, AUF DER GRUNDLAGE der Empfehlungen und Arbeiten der Mittelmeer-Kommission für nachhaltige Entwicklung, der Empfehlungen aus den Tagungen der Vertragsparteien in Tunis (1997), in Monaco (2001), in Catania (2003) und in Portoroz (2005) sowie der 2005 in Portoroz angenommenen Mittelmeerstrategie für nachhaltige Entwicklung, IN DEM BESTREBEN, die Mittelmeeranrainerstaaten in ihren Bemühungen um integriertes Küstenzonenmanagement zu bestärken, ENTSCHLOSSEN, durch koordinierte Förderaktionen, Zusammenarbeit und Partnerschaften mit den verschiedenen Akteuren nationale, regionale und lokale Initiativen zu lancieren, um eine effiziente Regierungsführung im Bereich des integrierten Küstenzonenmanagements zu fördern, MIT DEM WUNSCH sicherzustellen, dass bei der Anwendung der Konvention und ihrer Protokolle Kohärenz beim integrierten Küstenzonenmanagement erzielt wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Allgemeine Verpflichtungen Nach Maßgabe der Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres und ihrer Protokolle legen die Vertragsparteien eine gemeinsame Rahmenregelung für integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu stärken. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Zum Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Parteien“: die Vertragsparteien dieses Protokolls; b) „Konvention“: die Barcelona-Konvention zum Schutz der marinen Umwelt und der Küstenregion des Mittelmeeres vom 16. Februar 1976 in der Fassung vom 10. Juni 1995; c) „Organisation“: die Einrichtung gemäß Artikel 17 der Konvention; d) „Zentrum“: das Zentrum für regionale Tätigkeiten des Programms für prioritäre Maßnahmen; e) „Küstenzone“: das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, in dem die Wechselbeziehung zwischen Meeres- und Landbereich in Form komplexer Öko- und Ressourcensysteme aus biotischen und abiotischen Komponenten erfolgt, die mit menschlichen Gemeinschaften und relevanten sozioökonomischen Tätigkeiten koexistieren und zu ihnen in Wechselbeziehung stehen; f) „Integriertes Küstenzonenmanagement“: ein dynamischer Prozess zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von Küstenzonen, der der Fragilität der Küstenökosysteme und -landschaften, der Diversität der Tätigkeiten und Nutzungszwecke, ihren Wechselbeziehungen, der maritimen Ausrichtung bestimmter Tätigkeiten und Nutzungszwecke und ihren Auswirkungen sowohl auf den Meeres- als auch den Landbereich der Küstenzone gleichermaßen Rechnung trägt. Artikel 3 Geografisches Anwendungsgebiet (1)   Anwendungsgebiet des Protokolls ist der Mittelmeerraum im Sinne von Artikel 1 der Konvention. Das Gebiet ist ferner begrenzt durch a) die seewärtige Grenze der Küstenzone, definiert als äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Parteien und b) die landwärtige Grenze der Küstenzone, definiert als Grenze der von den Parteien ausgewiesenen zuständigen Küstenverwaltungseinheit. (2)   Legt eine Partei im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse Grenzen fest, die von der Abgrenzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abweichen, so teilt sie dies in Form einer Erklärung an den Verwahrer zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Urkunde über die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung oder den Beitritt zu diesem Protokoll oder zu einem späteren Zeitpunkt mit, soweit a) die seewärtige Grenze vor der äußersten Grenze des Hoheitsgewässers liegt; b) die landwärtige Grenze in stärkerem oder geringerem Maße von den Gebietsgrenzen der vorstehend definierten Küstenverwaltungseinheiten abweicht, um unter anderem den Ökosystemansatz sowie wirtschaftliche und soziale Kriterien anwenden zu können und den aufgrund geomorphologischer Merkmale besonderen Erfordernissen von Inseln und den negativen Auswirkungen des Klimawandels Rechnung zu tragen. (3)   Die Parteien legen auf der geeigneten Verwaltungsebene angemessene Maßnahmen fest bzw. fördern Maßnahmen, um die Öffentlichkeit und etwa betroffene Akteure über das geografische Anwendungsgebiet dieses Protokolls zu informieren. Artikel 4 Wahrung von Rechten (1)   Weder dieses Protokoll noch etwaige Rechtsakte, die auf Basis dieses Protokolls erlassen werden, berühren die Rechte, geltende und künftige Ansprüche oder rechtliche Standpunkte einer Partei in Bezug auf das Seerecht und insbesondere die Art und das Ausmaß von Meeresgebieten, die Abgrenzung von Meeresgebieten zwischen Staaten mit gegenüber oder nebeneinander liegenden Küsten, das Recht auf und die Modalitäten der Durchfuhr durch Meerengen, die für den internationalen Seeverkehr genutzt werden, und das Recht der friedlichen Durchfahrt durch Hoheitsgewässer sowie Art und Ausmaß der Gerichtsbarkeit des Küsten-, des Flaggen- oder des Hafenstaates. (2)   Weder Handlungen noch Tätigkeiten, die auf Basis dieses Protokolls durchgeführt werden, begründen den Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf Gebietshoheit oder Gerichtsbarkeit. (3)   Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet strengerer Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Küstenzone, die in anderen bestehenden oder anstehenden nationalen oder internationalen Rechtsinstrumenten oder Programmen verankert sind. (4)   Dieses Protokoll beeinträchtigt in keiner Weise nationale Sicherheits- und Verteidigungsaktivitäten und -einrichtungen; die Parteien stimmen jedoch zu, dass derartige Aktivitäten und Einrichtungen, soweit sinnvoll und praktikabel, in Einklang mit diesem Protokoll durchgeführt bzw. betrieben werden sollten. Artikel 5 Ziele des integrierten Küstenzonenmanagements Integriertes Küstenzonenmanagement zielt darauf ab, a) die nachhaltige Entwicklung von Küstenzonen durch die rationelle Planung von Tätigkeiten zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass Umwelt und Landschaftsbild bei der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung berücksichtigt werden; b) die Küstenzonen für gegenwärtige und künftige Generationen zu erhalten; c) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wassernutzung; d) sicherzustellen, dass die Integrität von Küstenökosystemen, Landschaften und Geomorphologie gewährleistet ist; e) die Auswirkungen von natürlichen Gefahren und insbesondere von Klimaauswirkungen zu verhindern und/oder zu verringern, die durch Naturereignisse oder menschliche Aktivitäten ausgelöst werden können; f) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Kohärenz zwischen öffentlichen und privaten Initiativen und zwischen allen Behördenbeschlüssen zu erreichen, soweit sie die Nutzung der Küstenzone betreffen. Artikel 6 Allgemeine Grundsätze des integrierten Küstenzonenmanagements Bei der Umsetzung dieses Protokolls lassen sich die Parteien von den folgenden Grundsätzen leiten: a) Dem biologischen Reichtum, der natürlichen Dynamik und dem Funktionieren der Gezeitenzone sowie der Komplementarität und Interdependenz des Meeres- und des Landbereichs, die zusammen ein einheitliches Ganzes bilden, ist gebührend Rechnung zu tragen. b) Allen Aspekten der hydrologischen, geomorphologischen, klimatischen, ökologischen, sozioökonomischen und kulturellen Systeme ist auf integrierte Weise Rechnung zu tragen, um die Belastbarkeitsgrenze der Küstenzone nicht zu überschreiten und die negativen Auswirkungen von Naturkatastrophen und Entwicklungstätigkeiten zu verhindern. c) Um die nachhaltige Entwicklung von Küstenzonen zu gewährleisten, ist für Küstenplanung und Küstenmanagement der Ökosystemansatz zugrunde zu legen. d) Es ist eine angemessene Regierungsführung zu gewährleisten, die die sinnvolle und frühzeitige Einbindung der lokalen Bevölkerung und zivilgesellschaftlicher Interessengruppen, die sich mit der Frage der Küstenzonen befassen, in einen transparenten Beschlussfassungsprozess gestattet. e) Es ist eine sektorübergreifende institutionelle Koordinierung der verschiedenen Verwaltungsdienste und der für die Küstenzonen zuständigen regionalen und lokalen Behörden zu gewährleisten. f) Die Aufstellung von Landnutzungsstrategien, -plänen und -programmen, die der städtischen Entwicklung und sozioökonomischen Tätigkeiten Rechnung tragen, und die Entwicklung anderer relevanter sektoraler Politiken sind zu gewährleisten. g) Der Vielfältigkeit und Diversität der Tätigkeiten in Küstenzonen ist Rechnung zu tragen und öffentlichen Diensten und Tätigkeiten, deren Inanspruchnahme und Standort eine unmittelbare Meeresanbindung erfordern, ist erforderlichenfalls Priorität einzuräumen. h) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Küstenzone ausgewogen genutzt wird; unnötige Ballungsräume und unkontrollierte Verstädterung sind zu vermeiden. i) Es sind vorläufige Bewertungen der mit den verschiedenen menschlichen Tätigkeiten und Infrastrukturen verbundenen Risiken vorzunehmen, um deren negative Auswirkungen auf die Küstenzonen zu vermeiden und zu verringern. j) Küstenumweltschäden sind zu vermeiden und es ist dafür Sorge zu tragen, dass dennoch auftretende Schäden auf angemessene Weise behoben werden. Artikel 7 Koordinierung (1)   Für die Zwecke eines integrierten Küstenzonenmanagements treffen die Parteien folgende Maßnahmen: a) Sie gewährleisten eine institutionelle Koordinierung, erforderlichenfalls über entsprechende Stellen oder Mechanismen, um sektorales Vorgehen zu vermeiden und umfassende Ansätze zu fördern; b) sie sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden, die in den diversen Verwaltungsdiensten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für den Meeres- und den Landbereich der Küstenzonen zuständig sind; c) sie sorgen für eine enge Koordinierung zwischen nationalen und regionalen und lokalen Behörden auf dem Gebiet der Küstenstrategien, -pläne und -programme und in Bezug auf die unterschiedlichen Genehmigungen für Tätigkeiten; diese Koordinierung kann im Rahmen gemeinsamer Beratungsstellen oder gemeinsamer Beschlussfassungsverfahren erreicht werden. (2)   Die für die Küstenzonen zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden arbeiten, soweit praktisch möglich, zusammen, um die Kohärenz und Effizienz der festgelegten Küstenstrategien, -pläne und -programme zu verbessern. TEIL II ASPEKTE DES INTEGRIERTEN KÜSTENZONENMANAGEMENTS Artikel 8 Schutz und nachhaltige Nutzung der Küstenzone (1)   Gemäß den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls suchen die Parteien in Einklang mit internationalen und regionalen Rechtsinstrumenten zu gewährleisten, dass Küstenzonen im Interesse der Erhaltung natürlicher Küstenlebensräume, Küstenlandschaften, natürlicher Ressourcen und Ökosysteme nachhaltig genutzt und bewirtschaftet werden. (2)   Zu diesem Zweck treffen die Parteien folgende Maßnahmen: a) Sie grenzen in Küstenzonen ausgehend von der höchsten Wasserstandslinie in den Wintermonaten eine Zone ab, in der Bauvorhaben nicht zulässig sind. Auch unter Berücksichtigung der vom Klimawandel unmittelbar gefährdeten Gebiete und natürlicher Risikofaktoren sowie vorbehaltlich der Bestimmungen von Buchstabe b darf diese Zone nicht weniger als 100 Meter breit sein. Strengere staatliche Vorschriften zur Breitenbestimmung der Zone finden weiterhin Anwendung. b) In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Protokolls können die genannten Vorschriften angepasst werden 1. bei gemeinnützigen Projekten; 2. im Falle von Gebieten mit besonderen geografischen oder sonstigen lokalen Zwängen, die insbesondere mit der Bevölkerungsdichte oder sozialen Bedürfnissen in Zusammenhang stehen und deren Wohnungsbebauung, Urbanisierung oder Entwicklung in staatlichen Rechtsinstrumenten vorgesehen ist. c) Sie teilen der Organisation die nationalen Rechtsinstrumente mit, in denen die genannten Anpassungen geregelt sind. (3)   Die Parteien suchen ferner zu gewährleisten, dass ihre nationalen Rechtsinstrumente Kriterien für die nachhaltige Nutzung der Küstenzone einschließen. Diese Kriterien, die besonderen lokalen Gegebenheiten Rechnung tragen müssen, umfassen unter anderem Folgendes: a) die Identifizierung und Abgrenzung — außerhalb von Schutzgebieten — von offenen Gebieten, in denen die städtische Entwicklung und andere Tätigkeiten beschränkt oder erforderlichenfalls verboten sind; b) die Einschränkung der linearen Erweiterung von Städten und der Schaffung neuer Verkehrsinfrastrukturen entlang der Küste; c) die Gewähr, dass Umweltbelange in die Bewirtschaftungs- und Nutzungsvorschriften für den öffentlichen Meeresbereich einbezogen werden; d) die Gewähr des freien öffentlichen Zugangs zu Meer und Meeresufer; e) die Einschränkung oder erforderlichenfalls das Verbot des Fahrens und Abstellens von Landfahrzeugen sowie des Fahrens und Ankerns von Wasserfahrzeugen in fragilen Naturschutzgebieten an Land bzw. zu Wasser, einschließlich Strände und in Dünen. Artikel 9 Wirtschaftstätigkeiten (1)   In Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß den Artikeln 5 und 6 dieses Protokolls und unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Barcelona-Konvention und ihrer Protokolle treffen die Parteien folgende Maßnahmen: a) Sie richten ihr besonderes Augenmerk auf Wirtschaftstätigkeiten, die unmittelbare Meeresnähe erfordern; b) sie tragen dafür Sorge, dass für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten möglichst wenig natürliche Ressourcen genutzt werden und den Bedürfnissen künftiger Generationen Rechnung getragen wird; c) sie sorgen für eine integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen und eine umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung; d) sie tragen dafür Sorge, dass die Küsten- und Meereswirtschaft der fragilen Natur der Küstenzonen Rechnung trägt und Meeresressourcen vor Verschmutzung geschützt werden; e) sie legen Indikatoren für die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten fest, um sicherzustellen, dass Küstenzonen nachhaltig genutzt werden, und um Belastungen, die die Belastbarkeitsgrenze der Küstenzonen überschreiten, zu verringern; f) sie fördern Verhaltensmaßregeln für Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Nichtregierungsorganisationen. (2)   Darüber hinaus kommen die Parteien in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten überein, a) Landwirtschaft und Industrie: zum Schutz der Küstenökosysteme und Landschaften und zur Verhütung der Meeres-, Wasser-, Luft- und Bodenverschmutzung bei der Wahl des Standorts und bei der Ausführung landwirtschaftlicher und industrieller Tätigkeiten ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten; b) Fischerei: i) bei Entwicklungsprojekten dem Erfordernis des Schutzes von Fanggründen Rechnung zu tragen; ii) sicherzustellen, dass Fischereipraktiken mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung natürlicher Meeresressourcen vereinbar sind; c) Aquakultur: i) bei Entwicklungsprojekten dem Erfordernis des Schutzes von Aquakulturanlagen und Muschelbänken Rechnung zu tragen; ii) die Aquakultur in Bezug auf die Produktionsmittelverwendung und Abwasserbehandlung zu regulieren; d) Tourismus, Sport- und Freizeitaktivitäten: i) einen nachhaltigen Küstentourismus zu fördern, der Küstenökosysteme, natürliche Ressourcen, Kulturerbe und Landschaften respektiert; ii) bestimmte Formen des Küstentourismus, einschließlich Kultur-, Agrar- und Ökotourismus zu fördern und die Traditionen der Lokalbevölkerung zu respektieren; iii) bestimmte Sport- und Freizeitaktivitäten, einschließlich Angelsport und Muschelfang, zu regeln oder erforderlichenfalls zu verbieten; e) Nutzung bestimmter natürlicher Ressourcen: i) die Ausgrabung und Förderung von Mineralien, einschließlich der Entsalzung von Meerwasser in entsprechenden Anlagen und der Steingewinnung, an eine vorherige Genehmigung zu binden; ii) die Gewinnung von Sand, auch vom Meeresboden und aus Flusssedimenten, zu regeln oder zu verbieten, wenn dies das Gleichgewicht der Küstenökosysteme stören würde; iii) in Küstengebieten Grundwasserkörper und dynamische Kontakt- oder Schnittstellen zwischen Süß- und Salzwasser zu überwachen, die durch die Förderung von Grundwasser oder durch Abwasserableitungen in die Natur beeinträchtigt werden könnten; f) Infrastrukturen, Kraf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.