Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5466) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Situation in Nordirland widerspiegeln. 3.2.   Stellungnahme der British Aggregates Association („BAA“; eingegangen am 23. September 2011) (75) Die BAA gibt an, dass es für das Vereinigte Königreich unmöglich wäre, die abgaberechtliche Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen rückwirkend zu beheben. Es wird davon ausgegangen, dass die starke abschreckende Wirkung der abgaberechtlichen Diskriminierung selbst dann nicht beseitigt werden kann, wenn das Vereinigte Königreich Beträge, die als Granulatabgaben für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse entrichtet wurden, zurückzahlen würde. Daher wäre eine rückwirkende Genehmigung der Befreiungsregelung nicht möglich. (76) Die BAA ist der Ansicht, dass die Befreiung von der Granulatabgabe nicht den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 entspricht. Die Granulatabgabe hat mutmaßlich keine nennenswerte positive Wirkung auf den Umweltschutz gemäß Randnummer 51 Ziffer 2 Buchstabe a der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001; die Befreiungsregelung von 2004 war zum Zeitpunkt der Annahme der Granulatabgabe nicht genehmigt, wie es Randnummer 51 Ziffer 2 Buchstabe b der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 vorsieht; ein Wert von 20 % ist nicht als wesentlicher Teil der nationalen Steuer im Sinne von Randnummer 51 Ziffer 1 Buchstabe b der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 zu betrachten. (77) Die BAA führt weiterhin an, dass die Befreiungsregelung auch den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 nicht entspricht. Die Befreiung von der Granulatabgabe verstößt gegen Randnummer 151 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008, da sie seit 2004 zu erheblichen „Einfuhren“ von Granulaten aus Nordirland nach Großbritannien geführt hat. Dies würde nahelegen, dass die Regelungen, nach denen Granulat, das in Nordirland gewonnen und in Großbritannien genutzt wird, voll zu besteuern ist, umgangen wurden. (78) Außerdem führt die BAA an, dass die Befreiung von der Granulatabgabe gegen Randnummer 158 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 verstößt, da nicht nachgewiesen wurde, dass der erhebliche Anstieg der Produktionskosten nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann. In diesem Zusammenhang seien die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Wirtschaftsdaten, auf die die Erwägungsgründe 21 und 23 des Eröffnungsbeschlusses verweisen, irreführend und nicht plausibel. Die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Durchschnittspreise sind mutmaßlich nicht aussagekräftig, da es viele verschiedene Arten von Granulaten und demnach auch viele verschiedene Preise gibt. Der Preis ab Steinbruch hängt darüber hinaus vom Standort des Steinbruchs und von der Entfernung von den Baustellen ab. Daher ist ein Vergleich des Durchschnittspreises für Nordirland (ein vergleichsweise kleines und ländliches Gebiet) mit einem Durchschnittspreis für ganz Großbritannien nicht relevant. Wenn die Preise ab Steinbruch in Nordirland tatsächlich 50 % unter den Preisen in Großbritannien gelegen hätten, hätte es in Großbritannien mutmaßlich eine große Nachfrage nach Granulat aus Nordirland geben müssen. Die BAA gibt an, dass die Transportkosten von Nordirland nach London nicht höher sind als die Transportkosten von Schottland nach London. 4.   STELLUNGNAHME DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (EINGEGANGEN AM 25. NOVEMBER 2011) (79) Das Vereinigte Königreich vertritt die Ansicht, dass die Beihilfe nicht als rechtswidrig zu betrachten ist und bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nur die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 angewendet werden dürfen. (80) Nach dem Dafürhalten des Vereinigten Königreichs sollte die Kommission berücksichtigen, dass die Entscheidung vom 7. Mai 2004 zur Genehmigung der Beihilfe deswegen für nichtig erklärt wurde, weil es die Kommission versäumt hat, das förmliche Prüfverfahren auf rechtmäßige Weise zu eröffnen. Die Maßnahme wurde bei der Kommission angemeldet und vor der Gewährung jeglicher Steuerermäßigungen genehmigt. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe war diese nicht rechtswidrig. (81) Da die Entscheidung vom 7. Mai 2004 nichtig war, so argumentiert das Vereinigte Königreich, traf die Kommission keine Entscheidung im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (20) („Verfahrensordnung“), der vorsieht, dass eine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erlassen ist. Die Maßnahme sollte daher als genehmigt erachtet werden. Wenn Artikel 4 Absatz 6 der Verfahrensordnung auf die ursprüngliche Anmeldung angewendet wird, galt die Beihilfe im Jahr 2004 als genehmigt, und die Kommission ist nicht befugt, eine neue Entscheidung nach Artikel 4 zu treffen. Stattdessen ist die Maßnahme als bestehende Beihilfe zu betrachten, die nur in Bezug auf ihre künftigen Auswirkungen zu prüfen ist und nicht Gegenstand einer rückwirkenden Rückforderungsanordnung sein kann. Dennoch wurde eine Entscheidung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 erlassen, obwohl dies rechtswidrig war und später für nichtig erklärt wurde, sodass Artikel 4 Absatz 6 der Verfahrensordnung nicht mehr anwendbar ist. Außerdem vertritt das Vereinigte Königreich die Ansicht, dass es Anspruch darauf hat, sich auf die Tatsache zu berufen, dass die Entscheidung über die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung erlassen wurde, bevor die Steuerermäßigung gewährt wurde; daher trifft es nicht zu, dass die Gewährung der Beihilfe deswegen rechtswidrig war, weil sie ohne Genehmigung durch die Kommission erfolgte. (82) Das Vereinigte Königreich bringt vor, dass die Beihilfe nur deshalb als rechtswidrig erachtet wird, weil die Entscheidung vom 7. Mai 2004 für nichtig erklärt wurde, da die Kommission es unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren im Jahr 2004 zu eröffnen. Es treffe nicht zu, dass das Vereinigte Königreich zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme wirksam wurde, gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstieß. Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt sollten nur die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 angewendet werden. Die Kommission sollte die Beihilfe weiterhin auf der Grundlage der Anmeldung im Jahr 2004 bewerten und die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwenden. (83) Da das Vereinigte Königreich davon ausgeht, dass die Beihilfe nicht rechtswidrig ist, argumentiert es, dass die Kommission nicht berechtigt ist, bei der Bewertung zwischen der Beihilfe, die während des Gültigkeitszeitraums der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 gewährt wurde, und der Beihilfe, die während des Gültigkeitszeitraums der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 gewährt wurde, zu unterscheiden. Daraus folgert das Vereinigte Königreich, dass alle Beihilfen, die unter dieser Regelung gewährt wurden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden sollten, da sie gemäß den Schlussfolgerungen der Kommission den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 entsprachen. (84) Das Vereinigte Königreich weist die von der BAA in ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss vorgebrachten Argumente zurück, laut denen die Maßnahme, wie sie im Jahr 2004 angemeldet wurde, den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 nicht entspricht. Das Vereinigte Königreich betont, dass die Kommission eine nennenswerte positive Wirkung der Granulatabgabe auf den Umweltschutz bereits bestätigt hatte (Erwägungsgrund 63 des Eröffnungsbeschlusses); außerdem bestreite die BAA die Schlussfolgerung der Kommission nicht, dass die Umweltvereinbarungen mit den nordirischen Granulatunternehmen, die von den Ermäßigungen der Granulatabgabe in Höhe von 80 % profitieren, positive Auswirkungen auf die Umwelt haben und den Zielsetzungen der Granulatabgabe nicht zuwiderlaufen. Darüber hinaus zeigt das Vereinigte Königreich auf, dass es sich bei der von der Kommission im Jahr 2004 genehmigten Maßnahme um eine Erweiterung der Befreiungsregelung handelte, die ursprünglich zur gleichen Zeit wie die Abgabe eingeführt wurde. Randnummer 51 Absatz 2 Buchstabe b der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 schreibt nicht vor, dass jeder Aspekt der Ausnahme zum Zeitpunkt der Einführung einer Steuer bereits festgelegt oder umgesetzt sein muss. Wenn dies der Fall wäre, wäre es niemals möglich, eine geänderte Ausnahme einzuführen, und Randnummer 51 Absatz 2 wäre überflüssig. Zudem gibt das Vereinigte Königreich an, dass Randnummer 51 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 erfüllt ist und das Erfordernis, dass 20 % der Granulatabgabe zu entrichten sind, die Vorgabe erfüllt, dass ein wesentlicher Teil der nationalen Steuer zu zahlen ist, wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 67 des Eröffnungsbeschlusses bestätigt hat. Bei der Frage, ob der Teil als wesentlich anzusehen ist, muss auch berücksichtigt werden, dass die Steinbruchbetreiber, die für die Befreiung berechtigt sind, die Kosten für die Umsetzung von Verbesserungen der Umweltleistung tragen müssen und die Granulatpreise in Nordirland generell niedriger als im übrigen Gebiet des Vereinigten Königreichs sind. Absolut gesehen ist der Geldwert in Bezug auf die 20 % der zu zahlenden nationalen Steuer daher in Nordirland höher als im Rest des Vereinigten Königreichs. (85) Das Vereinigte Königreich stellt klar, dass die Aussage, die Befreiungsregelung könnte eine im Widerspruch zu Artikel 110 AEUV stehende abgaberechtliche Diskriminierung darstellen, nicht zutrifft. Einfuhren aus Irland in das Vereinigte Königreich werden gleichwertig besteuert wie die Produktion innerhalb des Vereinigten Königreichs, einschließlich der Produktion in Nordirland, wo die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt sind. Daher liegt keine Diskriminierung von aus Irland in das Vereinigte Königreich eingeführten Erzeugnissen verglichen mit im Vereinigten Königreich hergestellten Erzeugnissen vor. Nordirland ist kein Mitgliedstaat, also ist eine Anwendung von Artikel 110 AEUV nicht angemessen, um festzustellen, dass eine besondere abgaberechtliche Behandlung bestimmter Hersteller innerhalb eines Gebiets eine Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen, die in diesem Gebiet verkauft werden, darstellt. Das Vereinigte Königreich vertritt die Ansicht, dass eine etwaige Diskriminierung im Hinblick auf nationale Erzeugnisse bewertet werden sollte, und da die nationalen Erzeugnisse im Vereinigten Königreich der vollen Granulatabgabe unterliegen, kann keine Diskriminierung vorliegen. Außerdem unterliegt der Umstand, dass bestimmten Herstellern in einem Gebiet eines Mitgliedstaats eine Steuerermäßigung gewährt wurde, der Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 AEUV, nicht nach Artikel 110. Für Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen zugunsten der Hersteller sollte ausschließlich Artikel 107 Absatz 3 AEUV angewendet werden, nicht Artikel 110. Andernfalls müssten alle steuerlichen Beihilfen für Hersteller auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Darüber hinaus sieht das Unionsrecht keine Vorschrift vor, nach der eine Beihilfe, die in Form von Steuerermäßigungen für die Hersteller in einem Teil eines Mitgliedstaats gewährt wird, gleichermaßen für Importeure vergleichbarer Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu gewähren ist. (86) Das Vereinigte Königreich ist nicht der Ansicht, dass die Beihilfe rechtswidrig ist. Sollte die Kommission jedoch auf Rechtswidrigkeit entscheiden, so führt das Vereinigte Königreich an, dass eine Rückforderungsanordnung nicht angemessen ist. Eine Rückforderungsanordnung würde den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Begünstigten verletzten und wäre nicht verhältnismäßig. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) (87) Artikel 107 Absatz 1 AEUV definiert staatliche Beihilfe als alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (88) Die Befreiung von der Granulatabgabe wurde aus staatlichen Mitteln in Form einer Senkung des Abgabesatzes für Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Gebiet des Vereinigten Königreichs (Nordirland) gewährt, sodass sie durch die Senkung der Kosten, die sie normalerweise tragen müssten, begünstigt wurden. Die Empfänger der Beihilfe befassen sich mit der Gewinnung von Granulaten oder der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen, also mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Handel zwischen Mitgliedstaaten beinhalten. (89) Dementsprechend stellte die Kommission in Erwägungsgrund 39 des Eröffnungsbeschlusses fest, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellt. 5.2.   Würdigung der staatlichen Beihilfe 5.2.1.   Rechtsgrundlage (90) Wie in Erwägungsgrund 55 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe rechtswidrig ist und sie angesichts des Umweltziels der Maßnahme die Vereinbarkeit der Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anhand der Rechtsgrundlage bewerten muss, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Kraft war: a) Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001; und b) Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 (ab dem 2. April 2008). (91) Das Vereinigte Königreich vertritt aus den in den Erwägungsgründen 79 bis 83 dargelegten Gründen die Ansicht, dass die Beihilfe nicht als rechtswidrig zu betrachten ist und bei der Würdigung nur die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 angewendet werden sollten. (92) Zusätzlich zu den in diesem Zusammenhang im Eröffnungsbeschluss dargelegten Erkenntnissen weist die Kommission im Hinblick auf den vom Vereinigten Königreich vertretenen Standpunkt darauf hin, dass der Gerichtshof der Europäischen Union stets konsequent die Auffassung vertrat, dass, wenn ein positiver Beschluss der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Fristen angefochten und vom Gerichtshof für nichtig erklärt wird, die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes) nicht ausschließen, dass die Kommission eine Beihilfemaßnahme für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärt und eine Rückforderung anordnet. In der Rechtssache CELF I (21) beschied der Gerichtshof: „Die nach der positiven Entscheidung der Kommission gewährten Beihilfen gelten bis zur Entscheidung des Gemeinschaftsgerichts, mit der die Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt wird, als rechtmäßig. Danach, mit dem Tag dieser gerichtlichen Entscheidung, werden die fraglichen Beihilfen gemäß Art. 231 Abs. 1 EG so behandelt, als seien sie nicht durch die für nichtig erklärte Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden, sodass ihre Gewährung als rechtswidrig anzusehen ist.“ In der Rechtssache CELF II (22) bestätigt der Gerichtshof seine Schlussfolgerungen, „dass ein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers durch eine positive Entscheidung der Kommission weder begründet werden kann, wenn diese Entscheidung fristgemäß angefochten und sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wurde, noch, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist oder im Fall einer Klage das Gemeinschaftsgericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat“. (93) Die Kommission bleibt daher bei ihrer Ansicht, dass die Befreiung von der Granulatabgabe als rechtswidrige Beihilfe zu betrachten ist. Daher unterliegt Beihilfe, die nach dem 2. April 2008 gewährt wurde, den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008. Selbst wenn, wie das Vereinigte Königreich vertritt, die Befreiung von der Granulatabgabe als bestehende Beihilfe betrachtet würde, hätte sie dennoch an die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 angepasst werden müssen, wie unter Randnummer 200 dieser Leitlinien vorgegeben. 5.2.2.   Verstoß gegen Artikel 110 AEUV (94) Wie in den Erwägungsgründen 53 und 54 bereits erläutert, vertritt die Kommission die Ansicht, dass es einen Verstoß gegen Artikel 110 AEUV darstellen könnte, wenn die Befreiung von der Granulatabgabe nicht für Produkte gewährt wird, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Nordirland eingeführt werden. (95) Der erste Absatz von Artikel 110 AEUV scheint eine nationale Regelung wie die in Nordirland geltende Befreiung von der Granulatabgabe auszuschließen, denn sie sieht eine Ermäßigung des Granulatabgabesatzes im Hinblick auf Virgin-Granulat vor, das in Nordirland von Herstellern gewonnen wird, die Umweltvereinbarungen geschlossen haben, während identische Produkte, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, von der Ermäßigungsregelung ausgeschlossen sind und somit dem vollen Granulatabgabesatz unterliegen (23). Entgegen der in Erwägungsgrund 85 angegebenen Erwiderung des Vereinigten Königreichs ändert die Tatsache, dass die Ermäßigungsregelung nur für ein bestimmtes Gebiet gelten soll, diese Auslegung nicht. Wären Befreiungsregelungen wie die des Vereinigten Königreichs zulässig, könnten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 110 AEUV mit Leichtigkeit umgehen. (96) Der Gerichtshof vertritt die Ansicht (24), wie das Vereinigte Königreich selbst behauptet, dass „das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten [beschränkt], ein differenziertes Steuersystem für bestimmte, sogar im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EG gleichartige Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien zu errichten“. Solche Differenzierungen sind jedoch nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar, „wenn sie Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn ihre Modalitäten geeignet sind, jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten bzw. jeden Schutz inländischer konkurrierender Produktionen auszuschließen“. In Bezug auf die Befreiung von der Granulatabgabe genügt die Andersbehandlung importierter Granulate eindeutig nicht den Kriterien für die Differenzierung, die der Gerichtshof formuliert hat. (97) Der Leitgrundsatz in Bezug auf das Unionsrecht besteht darin, dass die Grundsätze des AEUV so ausgelegt und angewendet werden, dass ihre Ziele umgesetzt werden. Artikel 110 AEUV enthält konkrete Bestimmungen zur internationalen Besteuerung, nach denen es den Mitgliedstaaten untersagt ist, diskriminierende inländische Abgaben zu erheben. Damit eine steuerliche Maßnahme, die einer Beihilfe gleichkommt, als gültig erachtet wird, muss die Kommission daher überzeugt sein, dass die Maßnahme zum einen nicht gegen Artikel 110 AEUV verstößt und zum anderen alle maßgeblichen Bedingungen der Artikel 107 und 108 erfüllt (25). Es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass eine Beihilfemaßnahme in Form einer Steuerermäßigung, die nur in einem Teil eines Mitgliedstaats angewendet wird, eine Ausnahme von dieser Auslegung zulässt. (98) Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, dass das Vereinigte Königreich versucht hat, mit seinem Schreiben vom 1. April 2014 die Unvereinbarkeit der Befreiung von der Granulatabgabe mit Artikel 110 AEUV zu beseitigen, indem es die eingezogenen Beträge, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, im Einklang mit den in den Erwägungsgründen 99 bis 103 beschriebenen Kriterien zurückerstattet. Der Gegenstand der Abhilfemaßnahme besteht darin, dass die Steuerermäßigungen für die Granulatabgabe in Höhe von 80 %, zu denen die Steinbruchbetreiber in Nordirland berechtigt waren, die an der Befreiung von der Granulatabgabe teilnahmen, auch auf Granulatkäufe aus anderen Mitgliedstaaten in Nordirland angewendet werden, für die während des Zeitraums, in dem die Befreiung von der Granulatabgabe zwischen den Jahren 2004 und 2010 in Kraft war, der volle Granulatabgabesatz entrichtet wurde. Ziel der Einführung der vorgeschlagenen Regelung sei es, eventuell aufgetretene Ungleichheiten zu beheben. (99) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass es gemäß den Ausführungen des Vereinigten Königreichs in seinem Schreiben vom 17. September 2012 nicht möglich ist, die ausländischen Steinbrüche zu ermitteln, von denen in Nordirland der Abgabe unterliegende Granulate gekauft, eingeführt und verwendet wurden. Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass nicht die ausländischen Steinbrüche die Granulatabgabe gezahlt haben, sondern die Importeure, die zur Zahlung der Abgabe registriert sind. Daher erscheint es angemessen und der Entscheidungspraxis der Kommission entsprechend (26), dass die Unternehmen, die die Abgabe tatsächlich entrichtet haben und bei denen der Besteuerungszeitpunkt für die Granulate eintrat, erstattungsberechtigt sind. Durch die vorgeschlagene rückwirkende Regelung wird gewährleistet, dass jedes Unternehmen, das nachweist, dass es für Granulat, das zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 („maßgeblicher Zeitraum“) aus anderen Mitgliedstaaten nach Nordirland eingeführt wurde, den vollen Granulatabgabesatz bei der britischen Finanz- und Zollbehörde Her Majesty's Revenue and Customs (HMRC) ausgewiesen hat und bestimmte Umweltkriterien und festgelegte Bedingungen erfüllte, berechtigt ist, eine Gutschrift über 80 % der entrichteten Abgabe zu erhalten. (100) Da bei der rückwirkenden Regelung sichergestellt werden muss, dass die Erstattungsregelung nur für Einfuhren von Granulaten aus Steinbrüchen in Anspruch genommen werden kann, die die gleichen Umweltstandards einhalten wie die nordirischen Steinbrüche, die Anspruch auf die Befreiung hatten, muss das Vereinigte Königreich einen Prüfmechanismus vorsehen. Die Kommission erkennt Folgendes an: Damit die rückwirkende Regelung praktisch anwendbar und nicht übermäßig aufwendig ist, wird das Vereinigte Königreich nicht prüfen, ob die ausländischen Steinbrüche genau die Standards einhalten, die den nordirischen Steinbrüchen auferlegt wurden, da für sie hierzu keine Anreize bestanden hätten. Stattdessen wird nur geprüft, ob mindestens die Umweltstandards eingehalten wurden, die zu diesem Zeitpunkt aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften der EU in entsprechendes nationales Recht umgesetzt waren. Das Department of the Environment (DoE) von Nordirland würde die Umweltstandards der potenziellen Antragsteller prüfen und einen Registrierungszeitraum von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Entwurfs der Rechtsvorschriften für die rückwirkende Befreiung im Vereinigten Königreich vorsehen. (101) Damit ein Antragsteller für die Befreiung berechtigt ist, müsste er den außerhalb des Vereinigten Königreichs befindlichen Steinbruch, aus dem das Granulat stammte, ausweisen und beim DoE in Nordirland eine Bescheinigung beantragen, dass der Steinbruch zum maßgeblichen Zeitpunkt die Umweltstandards im Sinne der Rechtsvorschriften der EU einhielt. Das DoE würde dann die Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten konsultieren, um die anwendbaren Standards und deren Einhaltung zu verifizieren. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, würde das DoE eine Bescheinigung der Einhaltung ausstellen und an HMRC (27) übermitteln, damit dort die erforderlichen Informationen für die Bearbeitung der Rückerstattung der Abgabe vorliegen. Bei mehreren Anträgen für einen Steinbruch würde die Bescheinigung für alle diese Anträge gelten. (102) Anträge auf Rückerstattung müssten schriftliche Nachweise über die folgenden Punkte enthalten: Die Granulate wurden während des maßgeblichen Zeitraums gekauft und stammen aus einem Steinbruch in einem anderen Mitgliedstaat; für die Steinbrüche liegt eine Bescheinigung des DoE vor; der volle Granulatabgabesatz wurde entrichtet; es wurde keine Ermäßigung für andere Zwecke beansprucht. Als Kaufbeleg könnten geeignete kaufmännische Dokumente gelten, die das Datum der Transaktion und die Herkunft de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.