Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5466) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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üblicher, die vertikale Integration zwischen der Granulat-, Zement- und Betonherstellung ist auf dem nordirischen Markt weitaus weniger verbreitet als in Großbritannien. Wie in Erwägungsgrund 37 erwähnt, entfallen in Großbritannien nicht weniger als 75 % der Granulatproduktion auf die fünf größten Unternehmen. Dieselben Unternehmen kontrollieren auch 70 % der Produktion von Fertigbeton und einen großen Anteil aller Asphaltfabriken; beides sind Schlüsselmärkte für den Granulatabsatz. Wenn die Bautätigkeit nachlässt und die Nachfrage nach Beton und Asphalt zurückgeht, haben die fünf größten Unternehmen in Großbritannien also die Möglichkeit, ihre Granulatproduktionskapazitäten gezielt zurückzufahren. Auf diese Weise kann das Granulatangebot in Großbritannien problemloser an die Nachfrage angepasst und damit der Druck auf die Preise begrenzt werden. In Nordirland führt das Fehlen einer vertikalen Integration des Marktes zu anderen Verhältnissen; wenn die Bautätigkeit und die Nachfrage nach Granulat zurückgehen, verschärft sich der Wettbewerb zwischen den Steinbruchbetreibern um die verbleibende Nachfrage. Aus diesem Grund herrscht auf dem nordirischen Markt ein weitaus stärkerer Wettbewerb als auf demjenigen Großbritanniens, da sich Nordirland durch eine größere Anzahl Steinbrüche pro Quadratmeile und pro Kopf auszeichnet und es dort einen größeren Anteil unabhängiger Steinbruchbetreiber gibt, die ihre Produkte an unabhängige Einzelfabriken für Verarbeitungsprodukte verkaufen. (40) Ferner zeigte das Vereinigte Königreich auf, dass die Granulatmärkte von Nordirland und der Republik Irland einander sehr ähnlich sind. 2.3.5.   Handelsintensität (41) Im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss übermittelte das Vereinigte Königreich Angaben zur Handelsintensität der nordirischen Granulatbranche im Zeitraum 2002 bis 2013. Aufgrund der Offenlegungsbestimmungen der britischen Finanz- und Zollbehörde Her Majesty's Revenue and Customs (HMRC) konnten den amtlichen Statistiken nur zusammenfassende Angaben für Zweijahreszeiträume entnommen werden. Sie lassen keine Aufschlüsselung der Handelsintensität nach Granulatart zu, und für einige Jahre sind gar keine Handelsstatistiken verfügbar. Auch der Mangel an amtlichen Zahlen über die Weiterverarbeitung zu Beton- und Asphalterzeugnissen verursachte Schwierigkeiten. In diesen Fällen griff das Vereinigte Königreich auf Marktschätzungen (15) des Branchenverbands Quarry Products Association Northern Ireland (QPANI) zurück. In Ermangelung nationaler Statistiken für andere Produktklassen übermittelte das Vereinigte Königreich für die Handelsintensitäten von Gesteinsbruch, weiterverarbeiteten Betonerzeugnissen, Sand und Asphalt bestmögliche Schätzungen. Ungeachtet dieser Einschränkungen lassen die Daten nach Ansicht des Vereinigten Königreichs Rückschlüsse auf die Handelsintensität zwischen der Republik Irland und Nordirland zu. Diese Handelsintensität ist in Tabelle 5 wiedergegeben. Die Angaben basieren auf den Ein- und Ausfuhrzahlen in Jahres- oder Zweijahreszeiträumen und auf den Jahresproduktionsmengen, die der Kommission ebenfalls übermittelt wurden. Tabelle 5 Handelsintensität Granulat aus Gesteinsbruch (GBP)   2006-2007 2008-2009         Einfuhren 13 699 717 5 986 891         Ausfuhren 28 519 715 19 938 824         Geschätzter Wert des Inlandsabsatzes 160 426 000 143 524 581         Handelsintensität (Einfuhren + Ausfuhren): (Einfuhren + Absatz) 24,25 % 17,34 %         Verarbeitete Betonerzeugnisse (GBP)   2008 2009 2010 2011 2012 2013 Einfuhren 10 10 9 7 7,5 7,5 Ausfuhren 70 35 28 21 16 15 Geschätzter Wert des Inlandsabsatzes 325 276 210 210 216 226 Handelsintensität (Einfuhren + Ausfuhren: (Einfuhren + Absatz) 23,9 % 15,7 % 16,9 % 12,9 % 10,5 % 9,6 % Verarbeitete Asphalterzeugnisse und Sand (16) (GBP)   2007-2008 2009-2010 2011-2012       Einfuhr von Asphalterzeugnissen und Sand 1 540 633 1 909 210 4 489 366   Ausfuhr von Asphalterzeugnissen und Sand 12 382 394 6 220 782 4 670 559 Geschätzter Wert des Inlandsabsatzes von Asphalterzeugnissen und Sand 384 518 301 310 666 790 293 343 700 Handelsintensität (Einfuhren + Ausfuhren: (Einfuhren + Absatz) 3,61 % 2,60 % 3,08 % (42) Aus den Zahlen in Tabelle 5 geht hervor, dass die Granulatbranche in Nordirland in Bezug auf den Absatz von Gesteinsbruch einem erheblichen Maß an Handelsintensität ausgesetzt ist. Das Vereinigte Königreich zeigt auf, dass die nicht angemeldeten Granulateinfuhren nach Nordirland nach der Einführung der Granulatabgabe im Jahr 2002 deutlich zunahmen. Die Menge nicht angemeldeter Einfuhren dürfte sich nach der Aussetzung der Befreiung von der Granulatabgabe im Jahr 2010 nochmals erhöht haben. Die University of Ulster zählte im Rahmen einer Erhebung im Jahr 2002 an acht wichtigen Grenzübergängen die Lastkraftwagen, die Granulate nach Nordirland brachten. Aus dieser Erhebung ging hervor, dass bis zu 89 Lastkraftwagen täglich Granulat beförderten. Für den Transport der angemeldeten Einfuhren wären für das gesamte Jahr nur 243 Lastkraftwagen erforderlich gewesen. Dies ließ vermuten, dass die Granulateinfuhren 2002 in Wirklichkeit 133-mal so hoch waren wie in der amtlichen Statistik ausgewiesen, sodass die geschätzte Handelsintensität weit hinter der tatsächlichen Handelsintensität zurückbleiben dürfte. 2.3.6.   Weitergabe erhöhter Produktionskosten und Absatzeinbußen (43) In Bezug auf die Weitergabe der gestiegenen Produktionskosten an die Endabnehmer und mögliche Absatzeinbußen übermittelte das Vereinigte Königreich Angaben, aus denen hervorgeht, dass der Durchschnittspreis für Granulat nach der Einführung der Abgabe 2002 in Nordirland weitaus weniger gestiegen war, als im Falle einer vollumfänglichen Weitergabe der Granulatabgabe zu erwarten gewesen wäre, und dass gleichzeitig der legale Verkauf im Verhältnis weitaus stärker zurückging als in Großbritannien. (44) Ferner erläuterte das Vereinigte Königreich, dass der Absatz von Granulat geringer Qualität und von Auffüllmaterial in dem zum 31. März 2003 endenden Geschäftsjahr im Vergleich zu den zwei Jahren vor der Einführung der Granulatabgabe zurückging. Im Kalenderjahr 2002 fiel die Produktion der legalen Steinbrüche deutlich geringer aus, als aufgrund des gefestigten Trends des Granulatabsatzes zu erwarten gewesen wäre (über die vorangegangenen 30 Jahre hinweg war ein zunehmender Absatz von Granulat in Nordirland zu verzeichnen gewesen). In Großbritannien ging die Granulatproduktion im Jahr 2002 um 5,7 % zurück, nachdem sie im Vorjahr leicht angestiegen war (eine Analyse der Marktentwicklung ergab jedoch, dass die Produktion in Großbritannien während der vorangegangenen Jahre insgesamt tendenziell zurückgegangen war). (45) Außerdem erläuterte das Vereinigte Königreich, dass der Durchschnittspreis für Granulat unmittelbar nach der Einführung der Abgabe in Höhe von 1,60 GBP pro Tonne in Nordirland im Jahr 2002 um etwa 0,25-0,30 GPB pro Tonne gegenüber dem Jahr 2001 gestiegen war, während in Großbritannien ein Anstieg von 1,0-1,40 GBP pro Tonne zu verzeichnen gewesen war. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass das für Verarbeitungserzeugnisse verwendete Granulat, das unter der ursprünglichen, 2002 für Nordirland eingeführten degressiv gestaffelten Befreiung zu 80 % von der Abgabe freigestellt war, in die Berechnung dieses Durchschnittswerts einbezogen wurde, lässt der geringere Preisanstieg darauf schließen, dass Steinbruchbetreiber in Nordirland für einen erheblichen Teil der Abgabe selbst aufkommen mussten. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Hälfte der Granulatproduktion in Nordirland in Verarbeitungserzeugnissen weiterverarbeitet wurde und ihr Preis daher im Jahr 2002 nicht nur durch die Abgabe beeinflusst wurde, bleibt nach dem Dafürhalten des Vereinigten Königreichs die Schlussfolgerung bestehen, dass die Unternehmen im Durchschnitt von der Abgabe mehr als 1 GBP pro Tonne verkauftem Rohgranulat selbst übernehmen mussten. (46) Im Anschluss an den Eröffnungsbeschluss übermittelte das Vereinigte Königreich weitere Erläuterungen zu seiner in Erwägungsgrund 45 wiedergegebenen Aussage, dass der Durchschnittspreis in Nordirland nach der Einführung der Granulatabgabe in weitaus geringerem Maße anstieg, als es dem Abgabesatz entsprach, während er in Großbritannien vor dem Hintergrund, dass die Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen niemals den vollen Abgabesatz entrichtet hatten, um 1,0-1,40 GBP pro Tonne anzog. Das Vereinigte Königreich legte Schätzungen vor, wonach ein Drittel bis die Hälfte aller in Nordirland erzeugten Granulate zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendet wird. Selbst wenn zu Zwecken der Argumentation die höhere Zahl und damit der während des ersten Jahres der Abgabe für Verarbeitungsprodukte geltende volle Ermäßigungssatz von 100 % zugrunde gelegt wird, sodass sich die Produktionskosten für 50 % der Granulate infolge der Abgabe nicht erhöhen, ergibt sich daraus schlicht eine Verdopplung der Preiserhöhung für die verbleibenden 50 %. Eine solche Verdopplung wäre gleichbedeutend mit einem Preisanstieg von 0,50-0,60 GBP pro Tonne, der somit nach wie vor weitaus geringer ausfallen würde als der Preisanstieg in Großbritannien, sodass die durch die Abgabe im ersten Jahr bedingten Zusatzkosten in Höhe von 1,60 GBP pro Tonne nicht annähernd in vollem Umfang weitergegeben werden konnten. (47) Darüber hinaus übermittelte das Vereinigte Königreich Daten zur Entwicklung der Produktion, des Umsatzes und der Gewinne, die in repräsentativen Stichproben bei der Granulatbranche in Nordirland erhoben worden waren. Allerdings sind diese Angaben zur Marktentwicklung eng mit der Entwicklung des Marktes für das Bauwesen und mit dem 2008 eingetretenen Konjunkturabschwung verbunden und können nicht getrennt davon bewertet werden. (48) Aus diesen Daten ging hervor, dass die Rentabilität und die Preise bereits vor der Aussetzung der Befreiung so niedrig waren, dass eine vollständige Übernahme der Abgabe finanziell nicht tragbar gewesen wäre. Stattdessen gaben die Unternehmen die Abgabe an ihre Abnehmer weiter, was ihnen zusätzlich zu den ohnehin durch die ungünstige Wirtschaftslage bedingten Absatzeinbußen weitere Verkaufsrückgänge bescherte. Um den Betrieb aufrechterhalten zu können, verschoben die Unternehmen der Branche wichtige Kapitalinvestitionen und entließen Mitarbeiter. Aus den Ergebnissen der Umfrage geht hervor, dass die Weitergabe der Abgabe in Höhe von 1,95 GPB pro Tonne problematisch war, da sie zu einer Steigerung der Abnehmerpreise um 50 %-66 % geführt hätte. Das Wirtschaftsklima verringert auch die Bereitschaft der Abnehmer, höhere Preise zu entrichten; stattdessen verschieben sie Investitionen oder suchen bei Wettbewerbern nach Ersatzmaterialien oder preisgünstigeren Angeboten. Dies schädigt die Granulatunternehmen in Nordirland, die Kunden verlieren, geringere Absatzmengen verzeichnen und unter Druck geraten, ihre Gewinnmargen weiter zu reduzieren. (49) Obwohl die aus den repräsentativen Stichproben der nordirischen Granulatbranche stammenden Daten einen guten Einblick in deren Umsatz- und Gewinnentwicklung bieten, können sie also nicht getrennt vom wirtschaftlichen Umfeld betrachtet werden und sind nicht geeignet, als einzige Grundlage zu dienen, um die Auswirkungen der vollen Granulatabgabe abschließen zu bewerten. 2.3.7.   Sonstige Informationen (50) Das Jahresbudget für die Befreiung (entgangene staatliche Einnahmen) schwankte zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung zwischen 15 Mio. GPB (2004-2005) und 35 Mio. GBP (2010-2011). (51) Im Hinblick auf die Zahl der Begünstigten wurde davon ausgegangen, dass rund 170 Steinbruchbetreiber Anspruch auf die Befreiung haben würden. (52) Die Bewilligungsbehörde für die Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland war die britische Finanz- und Zollbehörde HMRC. 2.3.8.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (53) Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 54 des Eröffnungsbeschlusses erläutert, hatte die Kommission Zweifel, ob die geänderte Maßnahme zur Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland mit dem AEUV und insbesondere mit Artikel 110 AEUV vereinbar war. Aufgrund dieser Zweifel konnte die Kommission die Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (54) Die Kommission wertete die Granulatabgabe als inländische Abgabe im Sinne des Artikels 110 AEUV. Des Weiteren stellte sie fest, dass sich die Anwendung der Granulatabgabe für Unternehmen in Nordirland und in anderen Mitgliedstaaten in nicht zu rechtfertigender Weise unterschied. (55) Wie in Erwägungsgrund 56 des Eröffnungsbeschlusses erläutert, gelangte die Kommission auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung infolge der Nichtigerklärung ihrer Entscheidung vom 7. Mai 2004 zu dem Schluss, dass die Maßnahme in ihrer seit diesem Datum (bis zu ihrer Aussetzung am 1. Dezember 2010) angewandten Form als rechtswidrig bewertet werden muss. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass sie die Vereinbarkeit rechtswidriger staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt stets anhand der Kriterien beurteilen wird, die in den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Bestimmungen genannt sind (17). Da die Beihilfe als rechtswidrig zu bewerten ist und in einem Zeitraum gewährt wurde, in dem zunächst die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 anwendbar waren und später die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 (18) veröffentlicht worden waren, bewertete die Kommission die Vereinbarkeit der Regelung für die Befreiung von der Granulatabgabe mit dem Binnenmarkt anhand der Kriterien, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Bestimmungen festgelegt sind, und zwar a) nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001; und b) nach den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 (ab dem 2. April 2008). (56) Bei der Bewertung der Maßnahmen anhand der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die darin niedergelegten Vereinbarkeitskriterien als erfüllt erachtet werden können. Allerdings rief sie in Erinnerung, dass es in Anbetracht der Zweifel, die sie in Bezug auf Artikel 110 AEUV geäußert hatte, ausgeschlossen war, zu jenem Zeitpunkt auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt festzustellen. (57) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 gelangte die Kommission zu folgendem Schluss: a) Die Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland bewirkt zumindest mittelbar eine Verbesserung des Umweltschutzes und läuft, wie in Randnummer 151 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 gefordert, nicht dem allgemeinen Ziel zuwider, das mit der Granulatabgabe verfolgt wird. b) Die Begünstigten der Befreiung werden gemäß Randnummer 158 Buchstabe a der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt. c) Die Umweltabgabe hat, wie unter Randnummer 158 Buchstabe b der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 gefordert, ohne Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge. d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt, wie in Randnummer 159 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 gefordert, gewahrt, da die Begünstigten der Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland noch 20 % der Abgabe entrichten. (58) Zwar belegten die vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen, dass die Granulatabgabe zu einem erheblichen Anstieg der Produktionskosten führt, sodass eine Weitergabe an die Abnehmer ohne deutliche Absatzeinbußen unwahrscheinlich war, doch konnte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und insbesondere wegen deren mangelnder Genauigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem Schluss gelangen, dass das in Randnummer 158 Buchstabe c aufgeführte Vereinbarkeitskriterium der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 erfüllt war. (59) In den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 ist unter Randnummer 158 Buchstabe c festgelegt, dass das Kriterium der Notwendigkeit nur erfüllt ist, wenn der in Erwägungsgrund 58 erwähnte erhebliche Anstieg der Produktionskosten nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Schätzungen zum Beispiel zur Preiselastizität in dem betreffenden Wirtschaftszweig auf dem räumlich relevanten Markt sowie zu den Absatz- und/oder Gewinneinbußen der Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig/der betreffenden Gruppe vorlegen. (60) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Begründungen des Vereinigten Königreichs dafür, dass die Erhöhung der Produktionskosten nicht ohne erhebliche Absatzeinbußen an die Abnehmer weitergegeben werden konnte, auf einem Vergleich des Preisanstiegs infolge der Einführung der Granulatabgabe beruhte (der in Nordirland 2002 gegenüber 2001 0,25-0,30 GBP pro Tonne betrug, in Großbritannien hingegen 1,0-1,40 GBP pro Tonne). Im Hinblick auf den Rückgang des (legalen) Absatzes in Nordirland stellte die Kommission fest, dass dieser für alle Granulatarten zwischen – 17,6 % (2001-2003) und – 22,8 % (2002-2003) schwankte und im Verhältnis zum Gesamtabsatz weitaus größer ausfiel als in Großbritannien. Die Kommission wertete diese Argumente als Hinweise auf die Schwierigkeiten einer Weitergabe der gestiegenen Produktionskosten an die Abnehmer in Nordirland. (61) Dennoch wies die Kommission darauf hin, dass das Vereinigte Königreich keine hinreichend genauen Angaben übermittelt hatte, aus denen hervorgegangen wäre, wie und in welchem Umfang sich der Umstand, dass die Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen aufgrund der gestaffelten Einführung der Granulatabgabe in Nordirland zu keinem Zeitpunkt den vollen Abgabensatz entrichtet hatten, auf die vom Vereinigten Königreich geltend gemachten Argumente auswirkte. (62) Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit den angeführten Absatzeinbußen keine Erläuterungen zur Entwicklung der Granulatmärkte in Nordirland nach 2002 vorlegte. Aus Abbildung 2 des Berichts, den der Branchenverband Quarry Products Association Northern Ireland über die Entwicklung des Granulatmarkts im Vereinigten Königreich für die britische Wettbewerbsbehörde, das Office of Fair Trading (OFT), erstellt hat (19) und den das Vereinigte Königreich übermittelte, geht hervor, dass die Produktion von 2004 bis 2007 gestiegen ist. (63) Das Vereinigte Königreich stellte in seiner Erwiderung fest, dass sich die Kostensteigerungen auf den Umsatz der betroffenen Betreiber ausgewirkt und zu Gewinneinbußen geführt hätten. Diese Aussage wurde jedoch nicht durch konkrete Angaben belegt. (64) Als Nachweis dafür, dass das unter Randnummer 158 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 niedergelegte Vereinbarkeitskriterium erfüllt sei, übermittelte das Vereinigte Königreich lediglich Zahlen für die Branche insgesamt, aber keine repräsentativen Stichproben einzelner Begünstigter, die sich beispielsweise an der Unternehmensgröße orientierten. (65) Schließlich stellte die Kommission fest, dass auf der Grundlage der Ausführungen des Vereinigten Königreichs für die meisten Granulatarten eine Preiselastizität von nahezu 0 bis ca. 0,52, also eine relativ geringe Elastizität, zu veranschlagen wäre. Dies würde im Grunde bedeuten, dass es möglich gewesen wäre, die Erhöhung der Produktionskosten an die Endabnehmer weiterzugeben. Das Vereinigte Königreich legte darüber hinaus keine Erläuterungen oder Berechnungen vor, aus denen hervorgehen würde, wie sich diese von ihm hergeleitete relativ geringe Elastizität auf die Argumentation auswirkt, mit der es begründet, weshalb die erhöhten Produktionskosten nicht an die Endabnehmer weitergegeben werden können. 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 3.1.   Stellungnahme von QPANI (eingegangen am 23. September 2011) (66) QPANI gab an, dass die nordirischen Granulathersteller der Befreiungsregelung in gutem Glauben beigetreten waren und sich darauf verlassen hatten, dass das Vereinigte Königreich die Kommission um Zustimmung gebeten hatte und die Regelung von der Kommission worden war. Außerdem gingen sie Umweltvereinbarungen ein, was erhebliche Investitionen für die Hersteller bedeutete. (67) Die Antragsteller, die die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Befreiungsregelung anfochten, haben zu keiner Zeit durch Beispiele belegt, dass tatsächlich eine Diskriminierung eingeführter Granulate erfolgt ist. (68) QPANI macht geltend, dass eine Rückforderung der staatlichen Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Steinbruchbetreiber in Nordirland verstoßen würde und die Beihilfe rechtmäßig war. Da die Steinbruchbetreiber bereits Investitionen in Umweltschutzmaßnahmen getätigt haben, würde ein Rückforderungsbeschluss bedeuten, dass die jeweiligen Unternehmen die Kosten doppelt tragen. Eine Rückforderung stünde zudem im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit. (69) QPANI erläutert des Weiteren, dass der Anteil der nach Nordirland eingeführten Granulate stets sehr gering war, und zeigt auf, dass die Einfuhren nach der Einführung der Granulatabgabe sogar zugenommen haben, da die Zahl der privaten Bauprojekte und die Ausgaben im öffentlichen Bauwesen anstiegen. (70) In Bezug auf die Aussage, es sei unmöglich, die Granulatabgabe an die Abnehmer weiterzugeben, erklärt QPANI, dass der erhebliche Anstieg der Herstellungskosten, den die Kommission bereits bestätigt hat, aufgrund der Überkapazitäten im Granulatsektor und des wesentlich stärkeren Wettbewerbs in Nordirland nicht an die Abnehmer weitergegeben werden könnte. In Nordirland gibt es außerdem ein erhebliches Volumen an Materialien, die von der Granulatabgabe ausgenommen sind, z. B. Schieferton, der sowohl in öffentlichen als auch in privaten Bauprojekten sowie von Landwirten genutzt wird. Eine von QPANI durchgeführte Erhebung der monatlichen privaten Verkaufsumsätze für Steine (September 2001 bis September 2002) ergab ab April 2002 ein im Vergleich zum Vorjahr stark rückläufiges Geschäftsvolumen. Die Statistikabteilung des nordirischen Department of Enterprise, Trade and Investment ging im Annual Mineral Statement 2002 bei der Granulatherstellung in Nordirland von einem Rückgang des Produktionsvolumens um ca. 2,7 Mio. Tonnen (etwa 11 %) aus. (71) QPANI führt an, dass die Untersuchung „Introduction of the Aggregates Levy in Northern Ireland: One Year On, third report of session 2003-2004“ („Einführung der Granulatabgabe in Nordirland: Bilanz des ersten Jahres. Dritter Bericht für den Zeitraum 2003-2004“) des Northern Ireland Affairs Committee eindeutig die Auswirkungen der Granulatabgabe auf die Umsätze aus Granulatverkäufen und die Beschäftigungsniveaus nachweist. (72) QPANI erläutert, dass der Anstieg des Produktionsvolumens für Granulat in Nordirland in den Jahren 2004 bis 2007 auf gesteigerte Bautätigkeiten in dieser Provinz zurückzuführen war. (73) Darüber hinaus macht QPANI geltend, dass sich steigende Kosten auf die Gewinnmargen der Betreiber auswirken, wie der geringfügige Preisanstieg von 0,25 GBP auf lediglich 0,30 GBP (vgl. Erwägungsgrund 81 des Eröffnungsbeschlusses) zeigt. Dadurch fingen die Betreiber den Großteil der durch die Granulatabgabe gestiegenen Produktionskosten auf, und da die Branche naturgemäß sehr kapitalintensiv ist und hohe Gemeinkosten aufweist, wurde klar, dass die ohnehin schon niedrigen Gewinnmargen noch weiter gesenkt werden. (74) QPANI merkt an, dass sich die Daten zur Preiselastizität auf den Markt in Großbritannien beziehen und nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.