Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1583 der Kommission vom 4. August 2014 über die vom Vereinigten Königreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.18859 (11/C) (ex 65/10 NN) — Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland (ex N 2/04) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5466) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1583. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Granulats enthalten. Das Konto des Steuerpflichtigen für die Granulatabgabe könnte als Nachweis dafür herangezogen werden, dass der vollständige Granulatabgabesatz gezahlt und keine anderen Ermäßigungen beansprucht wurden. Dies ist Bestandteil der Unterlagen des Steuerpflichtigen, da die Behörden lediglich über den Gesamtbetrag der Abgabe informiert wurden, die für gewerblich genutztes steuerpflichtiges Granulat anfiel. Die Kommission räumt ein, dass potenzielle Antragsteller bei der Bereitstellung derartiger Dokumente Schwierigkeiten haben könnten, da die Einführung der Befreiung von der Granulatabgabe lange zurückliegt (28). Die Kommission erkennt jedoch an, dass das Vereinigte Königreich angesichts der Tatsache, dass keine öffentlichen Aufzeichnungen mit allen relevanten Informationen vorliegen, für die rückwirkende Befreiung lediglich verfügbare hinreichende Nachweise verlangt. (103) Folgendes sind die wesentlichen Merkmale der rückwirkenden Abhilfemaßnahme, die das Vereinigte Königreich vorschlägt: a) Sie wird weithin durch Anzeigen in der nationalen Presse in Nordirland und Irland bekannt gemacht. Da der Besteuerungszeitpunkt für die Abgabe für Granulat aus einem Steinbruch außerhalb des Vereinigten Königreichs eintritt, wenn das Granulat gewerblich genutzt wird (d. h. einer Vereinbarung über die Lieferung im Vereinigten Königreich unterliegt), für Bauzwecke eingesetzt oder mit einem anderen Stoff als Wasser gemischt wird, könnten potenziell berechtigte Unternehmen am besten über Registrierungsinformationen in Bezug auf die Granulatabgabe in Nordirland ermittelt werden. Im Zuge der Bekanntmachung der rückwirkenden Regelung wird daher auch jedes in Nordirland in Bezug auf die Granulatabgabe registrierte Unternehmen angeschrieben, darunter auch Unternehmen, die heute nicht mehr registriert sind, aber im maßgeblichen Zeitraum registriert waren. b) Sie wird im Rahmen der nächstmöglichen Finance Bill nach dem Beschluss der Kommission gesetzlich verankert. Das Vereinigte Königreich informierte die Kommission darüber, dass die Arbeit am Gesetzesentwurf bereits im April 2014 begonnen hat, und hat der Kommission bereits ein Exemplar des Rückerstattungsformulars für die Granulatabgabe vorgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die rückwirkende Regelung im April oder Mai 2015 in Kraft treten könnte. c) Für die Registrierung beim DoE wird ein Zeitraum von einem Jahr ab der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs vorgesehen, sodass das DoE ausreichend Zeit hat, um die relevanten Steinbrüche zu überprüfen. d) Sie wird eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Rechtsvorschriften haben (d. h. nach der königlichen Zustimmung (Royal Assent) zum entsprechenden Haushaltsgesetz (Finance Bill)). e) In Bezug auf den Umfang der Mittel wird es keine Einschränkung geben. f) Sie wird Zinszahlungen für die rückwirkende Erstattung der Abgabe umfassen. Der Zinssatz würde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (29) berechnet. g) Es wird sichergestellt, dass die Zahlungen so schnell wie möglich bearbeitet werden (der genaue Zeitraum würde davon abhängen, wie schnell die Behörden in anderen Mitgliedstaaten die Umweltstandards der Steinbrüche verifizieren, aus denen das Granulat nach Nordirland eingeführt wurde). (104) Die Kommission stellt folglich fest, dass sich das Vereinigte Königreich verpflichtet hat, ein entsprechendes Instrument zur Abhilfe von Diskriminierungen einzuführen, zu denen es in der Vergangenheit möglicherweise gekommen ist. 5.2.3.   Würdigung in Bezug auf die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 (105) Wie in Erwägungsgrund 56 dargelegt, konnte die Kommission bei ihrer Würdigung der Befreiung von der Granulatabgabe im Hinblick auf die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 aufgrund ihrer Zweifel in Bezug auf Artikel 110 AEUV nicht auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt schließen. Da das Vereinigte Königreich ein entsprechendes Instrument zur Abhilfe von eventuellen Diskriminierungen im Rahmen der Maßnahme einführen wird, kann die Kommission nun abschließend feststellen, dass die Maßnahme auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (106) Die Kommission nimmt die Stellungnahme der BAA in Bezug auf die Würdigung der Maßnahme im Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahme des Vereinigten Königreichs in diesem Zusammenhang zur Kenntnis. Die Kommission stellt fest, dass keine neuen Argumente vorgelegt wurden, die die Kommission nicht bereits berücksichtigt hat, und dass es keine Veranlassung gibt, die Bewertung aus dem Eröffnungsbeschluss zu ändern. 5.2.4.   Würdigung in Bezug auf die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 (107) Im Eröffnungsbeschluss bewertete die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008. Die Bewertung der Kommission war in allen Punkten positiv, ausgenommen die Einhaltung von Randnummer 158 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008, d. h. das Kriterium, das erfordert, dass der erhebliche Anstieg der Produktionskosten durch die Granulatabgabe nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen bei den Begünstigten der Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland kommt. (108) Im Eröffnungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass das Vereinigte Königreich nicht ausreichend berücksichtigt hatte, wie sich die Tatsache, dass die Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen aus Granulaten nie den vollen Granulatabgabesatz entrichtet hatten, auf die durchschnittlichen Preissteigerungen in Nordirland auswirkte (verglichen mit den Preissteigerungen in Großbritannien in den Jahren 2001 und 2002 im Anschluss an die Einführung der Granulatabgabe). Das Vereinigte Königreich hat nun eine Schätzung zu den Auswirkungen dieser Verarbeitungserzeugnisse auf die Daten vorgelegt. Daraus geht hervor, dass das Niveau der Preissteigerungen tatsächlich darauf hindeutet, dass die Granulatabgabe nicht an die Abnehmer weitergegeben werden konnte (siehe Erwägungsgrund 46). (109) Außerdem weist die Kommission darauf hin, dass das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit den angeführten Absatzeinbußen keine Erläuterungen zur Entwicklung der Granulatmärkte in Nordirland nach 2002 vorgelegt hat. Die übermittelten Daten zeigten eine Produktionssteigerung in den Jahren 2004 bis 2007. Wie in den Erwägungsgründen 47 bis 49 beschrieben, wurden Daten aus einer repräsentativen Stichprobe der Granulathersteller in Nordirland vorgelegt, die auch Produktionsprognosen enthielten. Diese scheinen sich jedoch eng an den Bauprognosen auszurichten und wurden daher stark von der Wirtschaftskrise ab 2008 beeinflusst, sodass sie für die Veranschaulichung der Absatzeinbußen aufgrund der Einführung der Granulatabgabe nur eingeschränkt von Belang sind. (110) Die Kommission wies im Eröffnungsbeschluss darauf hin, dass keine Daten vorgelegt wurden, die die Erwiderung stützen, dass sich die Kostensteigerungen auf den Umsatz der betroffenen Betreiber auswirken und zu Gewinneinbußen führen. Trotz großer Schwierigkeiten bei der Beschaffung relevanter Informationen legte das Vereinigte Königreich nunmehr Daten vor, die diese Behauptung belegen, wie in den Abschnitten 2.3.4 bis 2.3.7 beschrieben. Außerdem übermittelte das Vereinigte Königreich Daten (siehe Erwägungsgründe 34 bis 40), die darauf hinweisen, dass die Granulathersteller in Nordirland in einem stark wettbewerbsbetonten Umfeld agieren und über wenig Spielraum für Preissteigerungen verfügen, weil es ein großes Angebot an austauschbaren Produkten gibt, der Markt nicht vertikal integriert ist und es eine große Anzahl von Herstellern mit geringen Marktanteilen gibt. (111) Die Kommission stellte zudem im Eröffnungsbeschluss fest, dass die Daten zur Preiselastizität der Nachfrage auf eine unelastische Nachfrage hindeuten. Das Vereinigte Königreich hat nun aufgezeigt, dass sich die entsprechenden Daten auf das ganze Vereinigte Königreich beziehen und nicht für Nordirland allein relevant sein können. Die Kommission nimmt die Erläuterungen des Vereinigten Königreichs, dass die spezifische Elastizität für den nordirischen Markt nicht berechnet werden kann, zur Kenntnis. (112) Die Kommission stellt fest, dass das Vereinigte Königreich in Erwiderung auf die Stellungnahme der BAA, die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Wirtschaftsdaten, auf die die Erwägungsgründe 21 und 23 des Eröffnungsbeschlusses verweisen, seien irreführend und nicht plausibel, weitere, detailliertere Daten in Bezug auf die Granulatpreise in Nordirland und Großbritannien vorgelegt hat (Erwägungsgrund 27). Die Daten zeigen, dass der volle Granulatabgabesatz in einem ohnehin benachteiligten Markt tatsächlich einen weitaus größeren Anteil des Verkaufspreises ausgemacht hätte. (113) Die Kommission prüfte außerdem, weshalb die Granulatabgabe in Großbritannien, nicht aber in Nordirland an die Abnehmer weitergegeben werden konnte. In diesem Zusammenhang erkennt die Kommission die Einschätzungen der Vereinigten Königreichs gemäß den Erwägungsgründen 34 bis 40 an, die vom Office of Fair Trading (OFT) in seinem Bericht zu Granulaten (30) bestätigt wurden. Nach diesen Einschätzungen handelt es sich bei dem nordirischen Granulatmarkt um einen vom britischen getrennten geografischen Markt, und die nordirischen Granulathersteller verfügen über weniger Spielraum, die volle Abgabe an die Abnehmer weiterzugeben. (114) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Spielraum für Preiserhöhungen in Nordirland zudem offenbar aufgrund der dort in vielen Gebieten höheren Produktionskosten stark begrenzt ist. Das Vereinigte Königreich zeigte, dass die von vier der fünf größten Unternehmen der Branche vorgelegten Daten auf ohnehin schon sehr schmale Gewinnmargen hindeuten, wobei viele Steinbrüche über Jahre negative Geschäftsergebnisse aufweisen, die auch auf die höheren Kosten für elektrischen Strom und Baugenehmigungen zurückzuführen sind (siehe Erwägungsgrund 25). (115) Die Kommission stellt fest, dass die vom Vereinigten Königreich vorgelegten und in Abschnitt 2.3.6 beschriebenen Daten, wenn sie auch nicht nach Jahren und nach Art von Granulat aufgeschlüsselt sind, belegen, dass die Granulatbranche in Nordirland einem erheblichen Maß an Handelsintensität ausgesetzt war, das in der Regel 10 % überschritt und teilweise 24,25 % betrug. Wie das Vereinigte Königreich aufzeigte, könnte die Handelsintensität aufgrund nicht angemeldeter Granulateinfuhren nach Nordirland sogar noch höher gewesen sein. In der bisherigen Praxis (31) vertrat die Kommission die Ansicht, dass bereits eine Handelsintensität von über 10 % ein Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Branche darstellen würde. Außerdem bestätigte die Kommission, dass es bei einer hohen Handelsintensität in Verbindung mit niedrigen Marktanteilen unmöglich ist, erhebliche Zusatzkosten ohne Absatzeinbußen an die Abnehmer weiterzugeben (32). (116) Die Kommission gibt jedoch zu bedenken, dass die Daten für Asphalt und Sand diesem Muster nicht folgen und eine erheblich niedrigere Handelsintensität aufweisen. Für Sand und Asphalt stellt sich die Marktentwicklung anders dar als für andere Virgin-Granulate und weiterverarbeitete Granulate. Allgemein belegen die Zahlen einen Rückgang bei den Ein- und Ausfuhren. Die Einfuhren bei Sand und Asphalt scheinen sich in den letzten Jahren jedoch verdoppelt zu haben. Dies hat natürlich Auswirkungen auf die Berechnung der Handelsintensität. Es sollte auch erwähnt werden, dass eingeführte weiterverarbeitete Granulate nie granulatabgabepflichtig waren, sodass eingeführter Asphalt automatisch erheblich billiger wurde, nachdem die Befreiung von der Granulatabgabe ausgesetzt wurde und der nordirische Asphalt dem vollen Granulatabgabesatz unterlag. Somit könnte die Entwicklung der Einfuhren durch diesen Preisunterschied beeinflusst worden sein. (117) Außerdem stellt die Kommission fest, dass der Granulatmarkt für alle Arten von Virgin-Granulaten einen einzigen Produktmarkt darstellt. Dies ist auf die Austauschbarkeit verschiedener Rohgranulate zurückzuführen und wurde durch das OFT in seinem Bericht aus dem Jahr 2012 (33) bestätigt, in dem es die Märkte für (Virgin-)Granulate, Zement und Fertigbeton bewertete und den Granulatmarkt nicht aufteilte. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die unterschiedlichen Handelsintensitäten für Sand und Asphalt im Vergleich zu den anderen Arten von Granulat für die Bewertung nicht relevant sind, da zum einen Sand und Asphalt zusammen behandelt werden, obwohl sie in unterschiedlichen Produktmärkten angesiedelt werden (Sand gehört zur ersten Kategorie „Granulat aus Gesteinsbruch“, Asphalt ist ein weiterverarbeitetes Granulat), und zum anderen die Zahlen durch Einfuhrentwicklungen beeinflusst werden, vermutlich in Verbindung mit Asphalt. (118) Abschließend stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich nun nachgewiesen hat, dass der erhebliche Anstieg der Produktionskosten aufgrund der Granulatabgabe nicht ohne deutliche Absatzeinbußen an die Abnehmer weitergegeben werden konnte und das unter Randnummer 158 Buchstabe c der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 aufgeführte Vereinbarkeitskriterium erfüllt ist. (119) Daher kann die Kommission auf der Grundlage einer Würdigung anhand der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 abschließend schlussfolgern, dass die Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (120) Wie in Erwägungsgrund 40 des Eröffnungsbeschlusses erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe in Nordirland rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt hatte. Angesichts der dem Vereinigten Königreich auferlegten rückwirkenden Abhilfemaßnahme stellt die Kommission jedoch fest, dass die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 und der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die geänderte Befreiung von der Granulatabgabe, die das Vereinigte Königreich zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 umsetzte, ist unter der Bedingung, dass das Vereinigte Königreich die in Artikel 2 festgelegten Verpflichtungen erfüllt, nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Zur Beseitigung der Diskriminierung von Unternehmen, die Granulate nach Nordirland eingeführt und dabei den vollen Granulatabgabesatz entrichtet haben, ohne über die Möglichkeit zu verfügen, die in Nordirland angewendete geänderte Befreiung von der Abgabe in Anspruch zu nehmen, führen die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Mechanismus ein, über den rückwirkend 80 % des zwischen dem 1. April 2004 und dem 30. November 2010 von den Granulatimporteuren entrichteten vollen Abgabesatzes erstattet werden. (2)   Für den Erstattungsmechanismus ist ein Registrierungszeitraum beim nordirischen Department of the Environment von einem Jahr ab Veröffentlichung des Entwurfs der Rechtsvorschriften vorzusehen. Die Erstattungsregelung wird eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens haben. (3)   Die Rückerstattung wird nach Erlass dieses Beschlusses im Rahmen des nächstmöglichen Haushaltsgesetzes (Finance Bill) gesetzlich verankert. (4)   Der Erstattungsmechanismus ist in Bezug auf die Mittelausstattung nicht eingeschränkt und wird Zinszahlungen zu einem Satz beinhalten, der im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu berechnen ist. (5)   Das Vereinigte Königreich muss den Erstattungsmechanismus allgemein durch Anzeigen in der nationalen Presse in Nordirland und Irland bekannt machen. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission binnen eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen. Das Vereinigte Königreich legt der Kommission ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zum Ende des in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Zeitraums von vier Jahren jährlich einen Bericht zum Rückerstattungsverfahren im Sinne des Artikels 2 vor. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 4. August 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 245 vom 24.8.2011, S. 10, mit Berichtigung im ABl. C 328 vom 11.11.2011, S. 11. (2)  Die gestaffelte Einführung der Granulatabgabe. (3)   ABl. C 133 vom 5.6.2002, S. 11. (4)   ABl. C 81 vom 2.4.2005, S. 4. (5)  Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, British Aggregates Association u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-4227. (6)  Ebd. (1). (7)  Die Granulatabgabe wird auf die Einfuhr von Granulaten als Rohstoff, nicht jedoch auf die Einfuhr von in Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Granulaten erhoben. (8)  Am 2. April 2008, also dem Tag des Inkrafttretens der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008, betrug die Granulatabgabe 1,95 GBP pro Tonne. (9)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (10)  Die in Nordirland abgebauten Granulate unterlagen, wenn sie an einen beliebigen Ort in Großbritannien verbracht wurden, dem vollen Satz der Granulatabgabe. Dasselbe galt für in Nordirland abgebaute Granulate, die bei der Herstellung von nach Großbritannien verbrachten Verarbeitungserzeugnissen verwendet wurden. Auf diese Weise wurde gewährleistet, dass Granulate und Verarbeitungserzeugnisse aus Nordirland auf dem Markt Großbritanniens keinen Wettbewerbsvorteil genossen. (11)  Diese Angaben übermittelte das Vereinigte Königreich zu Zwecken einer Bewertung der Maßnahme auf der Grundlage der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008. Erklärung des Unternehmens DETI Minerals von 2009. (12)  Die Vertriebskosten hängen von den Entfernungen ab, wobei sich die Transportkosten pro Tonne auf 0,15 GBP bis 0,20 GBP pro Meile belaufen; je nach den örtlichen Gegebenheiten wird das Granulat im Umkreis von 10-15 Meilen (ca. 16-25 km) ausgeliefert. (13)  Die Angaben für Nordirland entstammen der Enthebung „Annual Minerals Survey“, die das Department of Enterprise, Trade and Investment Northern Ireland (Ministerium für Unternehmen, Handel und Investitionen Nordirlands) durchführt; die Angaben für Großbritannien entstammen der Erhebung „Annual Minerals Raised Survey“, die das Amt für Statistik des Vereinigten Königreichs durchführt. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (14)  Die Konzentration auf eine kleine Anzahl großer Unternehmen sowie die vertikale Integration ihrer operativen Tätigkeit wurden u. a als Begründung dafür angeführt, dass die britische Wettbewerbsbehörde, das Office of Fair Trading (OFT), die Granulat-, Zement- und Betonmärkte im August 2011 an den Wettbewerbsausschuss verwies. In derselben Verweisung grenzte das Office of Fair Trading den nordirischen Markt aufgrund seiner spezifischen Merkmale vom allgemeinen Markt des Vereinigten Königreichs ab. Darüber hinaus vertrat das OFT den Standpunkt, dass der nordirische Granulatmarkt keinen Anlass zu denselben Wettbewerbsbedenken bietet wie der allgemeine Markt des Vereinigten Königreichs. (15)  Diese stützen sich weitgehend auf Zahlen, die im 2012 erschienenen Bericht „InterTradeIreland“ von Grant Thornton veröffentlicht wurden; diese Angaben werden anhand der jährlichen prozentualen Veränderungen der gesamten Bautätigkeit in Nordirland in die eine oder andere Richtung prognostiziert. Sie wurden auch von maßgeblichen Marktteilnehmern der Branche als zuverlässige Schätzungen bestätigt. (16)  Das Vereinigte Königreich zeigte auf, dass die Einfuhr von Asphalterzeugnissen und Sand in den Jahren 2011-2012 nach der Aussetzung der Granulatabgabe 2010 stark anzog. Aufgrund der Offenlegungsbestimmungen der HMRC lässt sich allerdings nur schwer ausmachen, in welchem Verhältnis dieser Anstieg sich auf Sand und auf verarbeitete Asphalterzeugnisse verteilt. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass ein großer Anteil dieses Anstiegs auf verarbeitete Asphalterzeugnisse zurückgeht, die aus der Republik Irland eingeführt wurden. Während Sand bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich nach wie vor der Granulatabgabe unterliegen würde, wären verarbeitete Asphalterzeugnisse davon ausgeschlossen, könnten daher von niedrigeren Produktionskosten profitieren und wären auf demselben Markt in Nordirland wettbewerbsfähiger als lokaler Asphalt. (17)  Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22). (18)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1). (19)  Siehe http://webarchive.nationalarchives.gov.uk/20140402142426/http://www.oft.gov.uk/OFTwork/markets-work/aggregates/, abgerufen am 18. Juli 2014. (20)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Artikel 108 AEUV] (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication/SIDE, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 63. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2010, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication/SIDE, C-1/09, Slg. 2010, I-2099, Randnr. 45. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 5. August 2003, P&O European Ferries (Vizcaya)/Kommission, T-116/01, Slg. 2003, II-2957, Randnr. 205. (23)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten GmbH/Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, C-221/06, Slg. 2007, I-9643, Randnrn. 56-73. (24)  Ebd. (22). (25)  E. Szyszczak, Research Handbook on European State Aid Law, Edward Elgar Publishing Limited, Vereinigtes Königreich, 2011, S. 287. (26)  Staatliche Beihilfe C 43/02 (ex NN 75/01) — Luxemburg; staatliche Beihilfe C-7/05 — Slowenien; staatliche Beihilfen NN 162/A/2003 und N 317/A/2006 — Österreich; staatliche Beihilfe C-4/09 (ex N 679/97) — Frankreich. (27)  HMRC verwaltete die Abgabe und die Befreiungsregelung. (28)  Unternehmen im Vereinigten Königreich müssen Steuerunterlagen, die im Zusammenhang mit der Granulatabgabe erforderlich sind, in der Regel sechs Jahre lang aufbewahren. (29)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (30)  Aggregates — The OFT's reason for making a market investigation reference to the Competition Commission, Januar 2012. (31)  N 327/08 — Dänemark, Erwägungsgrund 64. (32)  Ebd. (30), Erwägungsgrund 66. (33)  Ebd. (28).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.