Europäische Union

92/553/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der Kommission in ihren Einwänden nach Artikel 18 erwähnten Indizien für eine bereits vor dem Zusammenschluß bestehende erhebliche Schwächung des Preiswettbewerbs zwischen diesen Anbietern - insbesondere die über lange Zeit bestehende auffällige Preisparallelität, die sehr hohe Produktionskosten-Preis-Spanne und das starke Gefälle zwischen den Ab-Werk-Preisen für nationale Mineralwässer und lokaler Quellwässer - zu widerlegen. (118) Die Kommission hat nicht behauptet, daß bereits vor dem Zusammenschluß zwischen Nestlé, Perrier und BSN eine oligopolistische beherrschende Stellung bestand. Die Fakten und die Marktstruktur belegen jedoch, daß der französische Markt für abgefuelltes Wasser bereits heute ein Markt mit starker Konzentration und erheblich geschwächtem Preiswettbewerb ist. Die Erhaltung oder Entwicklung eines auf diesem Markt noch verbliebenen Wettbewerbs bedarf deshalb eines besonderen Schutzes. Jeder strukturelle Eingriff, der in einer solchen Situation die Wettbewerbsmöglichkeiten noch weiter einschränkt, muß nach strengen Gesichtspunkten beurteilt werden. Die sich aus dem Zusammenschluß ergebende Marktstruktur in Verbindung mit verschiedenen zusätzlichen Faktoren (siehe Erwägungsgründe 119 und 120) führen zu der Schlußfolgerung, daß der beabsichtigte Zusammenschluß bewirken würde, eine duopolistische beherrschende Stellung zu begründen, die es Nestlé und BSN erlauben würde, durch Vermeidung von Wettbewerb untereinander und durch ein von ihren Kunden und Wettbewerbern weitgehend unabhängiges Verhalten gemeinsam ihre Gewinne zu maximieren. (119) Nach dem Zusammenschluß wäre der Grad der Konzentration äusserst hoch: Nestlé und BSN hätten dann am gesamten französischen Markt für abgefuelltes Wasser einen wertmässigen Anteil von mehr als 82 % und einen volumenmässigen Anteil von 75 % (annähernd 95 % im Marktsegment stille Mineralwässer). Auf dem französischen Markt würden nur noch zwei landesweite Anbieter von stillen Mineralwässern verbleiben. Beide würden in dem äusserst lukrativen Segment abgefuelltes Wasser tätig sein und alles Interesse daran haben, gemeinsam ihre Position zu verteidigen. Nach dem Zusammenschluß gäbe es in der Gemeinschaft keinen Wettbewerber, der an die Grösse, das Sortiment an renommierten Marken und die flächendeckende Präsenz von Nestlé oder BSN heranreichen würde. Das nicht mit Nestlé oder BSN verbundene verbleibende wichtigste Unternehmen wäre Spa in Belgien mit Gesamtverkäufen von 256,3 Millionen Liter abgefuelltes Wasser in Belgien und einem Umsatz von 8,05 Milliarden bfrs 1989 (185 Millionen Ecu) - um ein Vielfaches niedriger als der Umsatz von Nestlé oder BSN. Auch die führenden deutschen Abfueller sind wesentlich kleiner. Die Verkäufe von Apollinaris in Deutschland erreichten 1990 annähernd 345 Millionen Liter; auch Gerolsteiner Brunnen (427 Millionen Liter) und Mineralbrunnen Überkingen (490 Millionen Liter) liegen umsatzmässig weit hinter Nestlé oder BSN zurück. (120) Die Reduzierung von drei auf zwei Anbieter (Duopol) ist nicht eine rein kosmetische Änderung der Marktstruktur. Der Zusammenschluß würde zur Ausschaltung eines bedeutenden Unternehmens führen, das die grössten Kapazitätsreserven und Verkaufsvolumen auf dem Markt hat. Die Marken und Brunnen von Perrier würden auf die beiden verbleibenden Anbieter aufgeteilt werden. Ausserdem würde eine Reduzierung von drei auf zwei landesweite Anbieter wettbewerbsfeindliche paralleles Marktverhalten, das zu kollektivem Mißbrauch führt, wesentlich erleichtern. (121) Die Mineralwasseranbieter in Frankreich haben Instrumente zur Markttransparenz entwickelt, die eine stillschweigende Koordinierung der Preispolitiken erleichtern. Die Einzelhandelspreise für abgefuelltes Wasser sind transparent. Die Art der Verpackung und die Produktgrösse sind bei den wichtigsten Produkten in diesem Markt die gleichen. Einzelhandelspreise lassen sich leicht ermitteln, und verschiedene Organisationen versenden regelmässig Statistiken. Ausserdem veröffentlichen Perrier, Vittel und BSN Listenpreise, die unmittelbar vergleichbar sind (ab Werk, vor Steuern, pro Flasche und für verschiedenen Transportarten). Diese Grundpreise stellen eine Bezugsgrösse dar, anhand deren die Preispolitiken stillschweigend koordiniert werden können. Eine Analyse der zeitlichen Listenpreisentwicklung (real, d.h. inflationsbereinigt) lässt ein auffälliges Maß an Preisparallelität erkennen (siehe Anhänge 5 bis 8(12) . (122) Die Unternehmen haben Instrumente entwickelt, die eine gegenseitige Kontrolle und Verfolgung des Marktverhaltens erlauben. Homogene und transparente Listenpreise erlauben eine gegenseitige Überwachung der Preispolitik der Wettbewerber. Darüber hinaus haben Perrier, BSN und Vittel ein System des regelmässigen Informationsaustauschs betreffend die monatlich verkauften Mengen, aufgeschlüsselt nach wichtigsten Marken, eingerichtet. Dies erlaubt es jedem von ihnen, auf monatlicher Basis das Verhalten und die Entwicklung der Verkäufe der anderen permanent zu verfolgen. Ausserdem ließe sich damit sofort jede Abweichung von den erwarteten Verkaufszahlen bei einer einzelnen Marke feststellen. Nach dem Zusammenschluß werden diese Instrumente wegen der reduzierten Zahl der Anbieter auf dem Markt und der daraus resultierenden verstärkten Transparenz des Markttrends möglicherweise weniger unerläßlich sein. Auch muß daran erinnert werden, daß diese Anbieter das Gros ihrer Verkäufe mit den gleichen Kunden abwickeln. (123) Die beiden verbleibenden Marktteilnehmer ähneln sich in Grösse und Art. Nach dem Zusammenschluß würden auf dem Markt zwei landesweite Anbieter mit ähnlichen Kapazitäten und Marktanteilen (symmetrisches Duopol) verbleiben: im Segment stille Wässer betrügen die mengenmässigen Marktanteile bei stillen Wässern insgesamt im Falle von Nestlé [...]% und im Falle von BSN [...]% und bei stillen Mineralwässern im Falle von Nestlé [...]% und im Falle von BSN [...]%. Dem Wert nach betrügen die Marktanteile bei stillen Wässern insgesamt im Falle von Nestlé [...]% und im Falle von BSN [...]%. Bei dieser gleichgewichtigen Marktposition und dem hohen Verkaufsvolumen würde jedes aggressive Wettbewerbsverhalten eines der beiden Unternehmen unmittelbare und bedeutende Auswirkungen auf die Tätigkeit des anderen Anbieters haben und mit grosser Sicherheit zu vehementen Reaktionen mit dem Ergebnis führen, daß solche Aktionen der Gewinnsituation beider Anbieter beträchtlich schaden würden, ohne daß die Verkaufsvolumen steigen würden. Ihre wechselseitige Abhängigkeit schafft somit ein starkes gemeinsames Interesse an einer Gewinnmaximierung durch wettbewerbsfeindliches paralleles Verhalten. Diese gemeinsame Interessenlage wird weiter durch den Umstand verstärkt, daß Nestlé und BSN von ähnlicher Grösse und Struktur sind, beide im weiteren Bereich der Nahrungsmittelindustrie tätig sind und in einigen Sektoren dieser Industrie bereits heute zusammenarbeiten. (124) Die Nachfrage ist relativ preisunelastisch; die Preise könnten heraufgesetzt werden, ohne daß Volumeneinbussen zu befürchten wären. Bei der gegebenen Motivation der Verbraucher zum Kauf und täglichen Konsum von Mineralwasser gibt es keine realen Substitute für Mineralwasser. Das generelle Image von Markenwasser und die Markentreue der Verbraucher vergrössern noch die Preisinelastizität der Nachfrage. Reale Preiserhöhungen haben deshalb proportional geringere Auswirkungen auf die nachgefragten Mengen; eine Preisanhebung würde zu höheren Gesamteinnahmen und höheren Gewinnen führen. Die Anreize und Möglichkeiten zu einer gemeinsamen Erhöhung der Preise in diesem Markt scheinen bereits in der Vergangenheit von den Unternehmen erkannt worden zu sein (siehe in den Anhängen(13) die Preisentwicklung und insbesondere die Entwicklung der realen Preise in den letzten fünf Jahren). Der geplante Zusammenschluß kann die Wahrscheinlichkeit, daß Nestlé und BSN stillschweigend eine solche Strategie anwenden, nur vergrössern. Beide Unternehmen besitzen langjährige gemeinsame Erfahrungen im Markt für abgefuelltes Wasser in Frankreich. (125) Die Kosten sind ähnlich. Kein Unternehmen scheint einen signifikanten Kostenvorsprung zu haben. Von Unternehmen mit unterschiedlicher Kostensituation ließe sich annehmen, daß sie möglicherweise recht unterschiedliche Vorstellungen von den Preisen haben, die sie auf dem Markt durchsetzen möchten, wodurch eine stillschweigende Koordinierung der Preispolitik ohne ausdrückliche und bindende Vereinbarungen untereinander äusserst schwierig werden könnte. In beträchtlichen Kostenunterschieden könnte zu Recht ein Faktor gesehen werden, der die Realisierung eines stillschweigenden Parallelverhaltens behindern würde. Dieser Faktor trifft auf den hier untersuchten Markt nicht zu. Der Rohstoff (Quellwasser) ist frei. Die Produktionskosten bestehen im wesentlichen im Abfuellen, einer etablierten Technologie, bei der es schwierig sein dürfte, einen nennenswerten technologischen Vorsprung zu erlangen. Die Vorschrift, daß das Wasser am Brunnenstandort abgefuellt werden muß, und die daraus resultierende Vielzahl von Abfuellbetrieben reduziert die Möglichkeit von Skalenerträgen. Schließlich hat Nestlé bestätigt, daß die Kosten der drei führenden Anbieter nicht sehr verschieden sind, was durch die der Kommission vorliegenden Informationen bestätigt wird. (126) Die Technologie ist ausgereift. Forschung und Entwicklung spielen keine grosse Rolle. Der Produktionsprozeß besteht im wesentlichen im Abfuellen, einer etablierten Technologie. Nestlé hat nichts über anstehende nennenswerte Veränderungen in diesem Bereich verlauten lassen. Ausserdem sind die Möglichkeiten für Produktinnovation im Brunnenwassermarkt begrenzt. Die Brunnenwasserindustrie kann nicht als eine forschungsorientierte Industrie gelten, wo erworbene Positionen schnell durch neue technologische Entwicklungen verloren gehen könnten. In der Tat spielen FuE-Aktivitäten in diesem Markt nur eine geringe Rolle. Die gesamten FuE-Aufwendungen von Nestlé im Wassersektor (1,5 % des jährlichen Umsatzes in diesem Sektor) sind ein klares Indiz dafür. Diese Zahl liegt unter dem durchschnittlichen FuE-Aufwand in der Nahrungsmittelindustrie (siehe Seite 33 der Anmeldung). Dem stehen FuE-Aufwendungen in Höhe von 15-25 % des Umsatzes typischer innovativer Industriezweige gegenüber. (127) Das angemeldete Vorgehen reduziert schon an sich die Wahrscheinlichkeit, daß es zwischen Nestlé und BSN zu einem Wettbewerb kommt. Nestlé und BSN haben auf den Versuch eines Aussenseiters (Ifint), Perrier zu erwerben, gemeinsam scharf reagiert. Da BSN und Vittel geringere freie Kapazitäten als Perrier haben, würde eine Übernahme von Perrier durch einen Marktaussenseiter sicherlich ein Element der Ungewißheit und einen Kontinuitätsbruch in den Markt hineinbringen. In der gemeinsamen Reaktion von Nestlé und BSN auf das Angebot von Infint kann in diesem Sinne eine gemeinsame Aktion zur Abwehr eines neuen Markteintritts gesehen werden. (128) Die spätere Vereinbarung zwischen Nestlé und BSN über die Aufteilung von Perrier (Verkauf von Volvic) verringert weiterhin jede Wahrscheinlichkeit, daß es zu einem Wettbewerb zwischen Nestlé und BSN kommen wird. Ein Wettbewerb zwischen beiden Anbietern würde noch dadurch zusätzlich reduziert, daß BSN zwei Marken (Evian und Volvic) mit einem geringen Mineralgehalt (unter 500 mgr/Liter), Nestlé hingegen drei Marken (Contrex, Vittel und Hépar) mit einem hohen Mineralgehalt (über 500 mgr/Liter) besitzen würde. Diese Markenaufteilung würde die Produktdifferenzierung zwischen den beiden Anbietern verstärken und zur Folge haben, daß der Wettbewerb weiter geschwächt würde und die Käufer noch stärker von beiden Anbietern abhängig würden. Schließlich müssten die Endverbraucher die Folgen eines fehlenden Wettbewerbs auf diesem Markt in Form höherer Preise tragen. (129) Marginale Firmen (lokale Quellwässer) oder Einzelhändler stellen keinen ausreichenden Wettbewerbszwang dar. Lokale Quell- und Mineralwasserbrunnen sind zu klein und geographisch zu weit verstreut, um eine signifikante Alternative zu nationalen Brunnen zu sein. Wie in den Erwägungsgründen 64 ff. dargelegt wurde, stellt keines dieser Unternehmen einen ausreichenden preisbeschränkenden Wettbewerbsfaktor dar, der die BSN und Nestlé von der Struktur der Märkte gebotenen Möglichkeiten, durch Vermeidung von Wettbewerb untereinander ihre Gewinne zu maximieren, zu unterminieren vermöchte. Gleiches gilt in bezug auf die angebliche Kaufkraft des Einzelhandels (siehe Erwägungsgründe 77 ff.). Keiner dieser Marktteilnehmer konnte in der Vergangenheit die landesweiten Mineralwasseranbieter daran hindern, ständig ihre realen Preise parallel anzuheben. (130) Hohe Marktzugangsschranken Die Marktzugangsbedingungen und die Auswirkungen eines potentiellen Wettbewerbs auf dem französischen Brunnenwassermarkt wurden weiter oben beleuchtet. Es steht nicht zu erwarten, daß ein tatsächlicher oder ein drohender wahrscheinlicher Markteintritt die Fähigkeit von Nestlé und BSN, ihre Preise künftig gemeinsam gewinnträchtig zu erhöhen, beeinträchtigen würde. Hinzu kommt, daß der Zusammenschluß als solcher die mit einem Markteintritt verbundenen Risiken und Schwierigkeiten für neue Marktteilnehmer weiter vergrössert. iii) Schlußfolgerung (131) Aus dem oben Gesagten muß gefolgert werden, daß die aus dem Zusammenschluß zwischen Nestlé und Perrier (und dem anschließenden Verkauf des Volvic-Brunnens an BSN) entstehende Marktstruktur eine duopolistische beherrschende Stellung auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser begründen würde, die wirksamen Wettbewerb erheblich behindern und mit grosser Wahrscheinlichkeit dem Verbraucher beträchtlich schaden würde. Angesichts des auf dem gesamten französischen Wassermarkt erzielten wertmässigen Umsatzes (mehr als 9 000 Millionen ffrs pro Jahr) und in Anbetracht der grossen Mengen Wasser, die der französische Verbraucher kauft (Frankreich hat mit den höchsten pro-Kopf-Verbrauch in der Gemeinschaft), würde die Fähigkeit, eine selbst geringfügige, aber signifikante prozentuale Erhöhung (beispielsweise 5 %) der Preise für abgefuelltes Wasser durchzusetzen, beträchtliche Verluste für die Verbraucher zur Folge haben. b) Im Falle des Nichtzustandekommens des Verkaufs von Volvic an BSN: beherrschende Stellung eines einzigen Unternehmens (132) Würde die Volvic-Vereinbarung nicht konkretisiert, so würde der beabsichtigte Zusammenschluß zwischen Nestlé und Perrier eine beherrschende Stellung für die neue Unternehmenseinheit begründen, die dann allein in der Lage wäre, sich in einem nennenswerten Umfang unabhängig von ihren Wettbewerbern, ihren Kunden und letztendlich den Verbrauchern zu verhalten. (133) Folgende Faktoren veranlassen die Kommission zu dieser Schlußfolgerung: - der hohe Marktanteil am französischen Wassermarkt (annähernd 60 % nach dem Wert und 53 % nach dem Volumen), der mehr als doppelt so hoch wäre wie der Marktanteil des nächstgrössten Wettbewerbers; - die kombinierten gesamten und freien Kapazitäten der neuen Unternehmenseinheit bei stillen Wässern und bei Sprudelwässern: diese Kapazitäten würden ein Vielfaches derjenigen des nächstgrössten Wettbewerbers ausmachen und bei weitem das Volumen des gesamten Wassermarktes überschreiten; - die Zahl der Mineralwasserbrunnen im Besitz von Nestlé/Perrier: acht Brunnen mit stillem Mineralwasser, davon drei grosse Brunnen (Contrex, Volvic und Vittel) und sieben Sprudelmineralwasserbrunnen, davon zwei grosse Brunnen (Perrier und Saint Yorre); dies würde der neuen Unternehmenseinheit einen erheblichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschaffen; - die neue Unternehmenseinheit würde auch eine beträchtliche Anzahl Quellwasserbrunnen besitzen; - landesweit bliebe nur ein einziger weiterer Wettbewerber, nämlich BSN, mit nur einem Brunnen mit stillem Mineralwasser (Evian) und einem einzigen grossen Sprudelmineralwasserbrunnen (Badoit); BSN hat bei stillem Mineralwasser eine Reserve, die ihr mittel- und langfristig im Wettbewerb mit Nestlé/Perrier nur einen begrenzten Spielraum lässt. Im Segment Sprudelmineralwasser hat ihr Brunnen Badoit die volle Kapazitätsauslastung erreicht und kann folglich nicht mehr einer wachsenden Nachfrage genügen; - der Wettbewerb seitens lokaler Quellwässer wäre nicht ausreichend, um den Handlungsspielraum von Nestlé/Perrier einzuengen; - der Einzel- und Großhandel würde noch mehr als bisher von den renommierten Marken der neuen Unternehmenseinheit abhängig sein und könnte deshalb der Marktkraft von Nestlé/Perrier nicht wirksam entgegentreten; - es gibt keinerlei Anzeichen dafür, daß sich auf dem französischen Wassermarkt ein preisbeschränkender potentieller Wettbewerb rasch und wirksam etablieren könnte. (134) Selbst wenn BSN ungeachtet ihrer nur begrenzten freien Kapazitäten bei Evian einen Handlungsspielraum für einen Wettbewerb mit Nestlé/Perrier behalten würde, wäre nicht zu erwarten, daß BSN tatsächlich in Wettbewerb zu Nestlé/Perrier treten würde, da beide Anbieter ein starkes gemeinsames Interesse daran haben, gemeinsam ihre Gewinne zu maximieren. Im Segment stille Mineralwässer besitzt BSN nur eine einzige Marke, nämlich Evian, mit der sie sowohl den französischen Markt als auch Exportmärkte beliefert. Daß BSN ihre freie Kapazität dazu nutzen würde, Nestlé/Perrier signifikante Volumen wegzunehmen, ist unwahrscheinlich, weil BSN an der Expansion der Gesamtnachfrage teilzuhaben und auch ihre Exporte aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit zu steigern wünschen wird. Es darf daher erwartet werden, daß BSN nicht in einen Wettbewerb mit Nestlé/Perrier eintreten könnte oder eintreten würde. I. Schlußfolgerung (135) Aus diesen Erwägungen hat die Kommission die Schlußfolgerung gezogen, daß mit oder ohne den Verkauf von Volvic an BSN der vorgesehene Zusammenschluß eine beherrschende Stellung begründen würde, die zu einer erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 führen würde. VI. VON NESTLE ANGEBOTENE ZUSAGEN (136) Nestlé hat folgende Zusagen zur Änderung des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens angeboten: "Unbeschadet ihrer Ausführungen in der schriftlichen und mündlichen Erwiderung auf die Mitteilung nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 4. Mai 1992 erklärt sich die Nestlé SA hiermit bereit, ihr der Kommission am 25. Februar 1992 gemeldetes Vorhaben hinsichtlich seiner Auswirkungen wie folgt zu ändern: Zur Erfuellung der Forderungen der Kommission nach Ermöglichung des Marktzutritts eines starken Wettbewerbers mit angemessenen Ressourcen auf dem Flaschenwassermarkt bzw. nach Steigerung der Kapazität eines bestehenden Wettbewerbers, so daß in beiden Fällen ein wirksamer Wettbewerb mit Nestlé und BSN auf dem französischen Wassermarkt gewährleistet werden kann, wird Nestlé einem solchen Wettbewerber sowohl Marken als auch ausreichende Kapazitäten zum Abfuellen von Wasser verkaufen, damit dieser über eine Kapazität von wenigstens 3 Milliarden Liter Wasser pro Jahr verfügen kann. Folgende Marken und Brunnen werden verkauft: (in Millionen Liter) BrunnenKapazitätVichy[...]Thonon[...]Pierval[...]Saint-Yorre[...]Eine Reihe anderer Brunnen1 195 Diese Zahlenangaben wurden von Nestlé nach bestem Wissen erstellt. Die Kapazitäten sind aufgerundet; Nestlé verpflichtet sich jedoch diese Kapazitäten von einem Sachverständigen beglaubigen zu lassen. Nestlé verpflichtet sich ferner, keine direkten oder indirekten Angaben über seine Umsätze, die weniger als zwölf Monate zurückliegen, gegenüber einem Unternehmensverband oder einer sonstigen Einrichtung zu machen, die diese Angaben an Wettbewerber im Markt auf eine Weise weitergeben könnten, daß die genauen Umsätze von Nestlé daraus abzulesen oder herauszurechnen wären. Nestlé verpflichtet sich, keine solchen Angaben zu machen, so lange eine enge oligopolistische Marktstruktur auf dem französischen Wassermarkt fortbesteht. Nestlé kann zu jeder Zeit eine Änderung dieser Verpflichtung bei der Kommission beantragen, vorausgesetzt Nestlé kann beweisen, daß die Marktbedingungen und die Marktstruktur sich ausreichend verändert haben. Nestlé verpflichtet sich, sämtliche von Perrier erworbenen Vermögenswerte und Interessen von seinem eigenen Geschäft so lange getrennt zu halten, bis es den Verkauf der vorstehend erwähnten Flaschenwasserinteressen an eine einzige Unternehmenseinheit mit Zustimmung der Kommission abgeschlossen hat. Bei dem Käufer muß es sich um eine Einheit handeln, die mit Nestlé, Perrier und BSN oder mit Muttergesellschaften bzw. Tochtergesellschaften oder mit leitenden Angestellten, Direktoren, Beschäftigten oder Vertretern von Nestlé, Perrier und BSN keine geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Bindungen unterhält, die einen wirksamen Wettbewerb des Käufers gegenüber Nestlé und BSN unwahrscheinlich machen würden. Während dieser Getrennthaltezeit wird Nestlé bis zum Verkauf der zu veräussernden Vermögenswerte ohne Zustimmung der Kommission keine strukturellen Änderungen am geschäftlichen Aufbau von Perrier vornehmen wie z.B. Verkauf eines Warenzeichens oder einer Marke oder einer Geschäftseinheit, Stillegung einer Herstellungseinheit oder jede andere Veräusserung bedeutender Vermögenswerte von Perrier einschließlich Vermietung, Übertragung oder Sicherheitsleistung). Die Zustimmung der Kommission wird als erteilt gelten, wenn sie nicht binnen 15 Arbeitstagen vom Empfang der Mitteilung beabsichtigter Änderungen an ihren Widerspruch bei Nestlé schriftlich eingelegt hat. Bis zum Vollzug der mit dieser Entscheidung auferlegten Veräusserung wird Nestlé - alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, daß die Vermögenswerte des Perrier-Konzerns insgesamt als eine getrennte und transaktionsfähige Einheit gehalten werden, und - sämtliche Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen betreffend Perrier aufbewahren. Nestlé verpflichtet sich, während der Getrennthaltezeit der Geschäftsführung von Perrier nicht zu erlauben, Geschäftsgeheimnisse, technisches Wissen, betriebliche oder gewerbliche Informationen oder vertrauliche bzw. geschützte Eigentumsrechte an eine andere Geschäftseinheit innerhalb des Nestlé-Konzerns weiterzugeben oder solche Informationen innerhalb des Nestlé-Konzerns für andere Zwecke als den Verkauf der von der Zusage betroffenen Vermögenswerte zu verwenden. Nestlé verpflichtet sich, die betreffenden Vermögenswerte bis (. . .) zu verkaufen. Diese Zusage gilt als erfuellt, wenn Nestlé bis (. . .) den Verkauf mit einem Käufer vertraglich vereinbart hat, der die Zustimmung der Kommission gefunden hat, sofern der Verkauf innerhalb einer von der Kommission gebilligten Frist vollzogen wird. Nestlé wird nach bestem Bemühen die Veräusserung bis zum (. . .) vollziehen. Die Kommission kann bis zum (. . .) diese Frist jederzeit um weitere drei Monate nach eigenem Ermessen oder auf begründeten Antrag von Nestlé verlängern. Nestlé erkennt an, daß die Billigung des Käufers durch die Kommission eine wesentliche Voraussetzung für ihre Annahme der Verpflichtungserklärung ist. Das Entstehen eines leistungsfähigen Wettbewerbers von Nestlé und BSN hängt von dem Vermögen des Käufers ab, die von ihm erworbenen Brunnen und Marken zu erschließen. Der Erwerber muß insbesondere über folgendes verfügen: - ausreichende Finanzmittel, um ein landesweites Vertriebssystem aufzubauen und die erworbenen Marken angemessen zu fördern und - ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Markengetränke oder -lebensmittel. Dies sind die beiden wichtigsten Kriterien für die Auswahl des Käufers. Die Kommission wird ihre Zustimmung nur dann versagen, wenn sie nachweisen kann, daß der Interessent kein glaubwürdiger Wettbewe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.