Europäische Union

92/553/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1992 betreffend ein Verfahren nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fall IV/M.190 - Nestlé/Perrier) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0553. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rber werden kann, der in der Lage und bereit ist, einen wirksamen Wettbewerb mit Nestlé, Perrier und BSN aufzunehmen, selbst wenn er diese beiden Kriterien erfuellt. Nestlé erkennt als Voraussetzung für die Entscheidung an, daß es Volvic nur dann an BSN verkaufen darf, wenn und bis es den Verkauf der zu veräussernden Vermögenswerte vollzogen hat, der eine Bedingung für die Feststellung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist. Nestlé verpflichtet sich, keine der gemäß seiner Zusage zu veräussernden Brunnen oder Marken ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommission innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vom Datum dieser Entscheidung an direkt oder indirekt zurückzuerwerben. Die Kommission würde in einem solchen Fall jegliche Änderungen in der Struktur des französischen Flaschenwassermarktes untersuchen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Fusionskontrollverordnung in bezug auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung verpflichtet Nestlé sich ausserdem, der Kommission schriftlich jeglichen Erwerb eines französischen Unternehmens dieses Sektors mit einem Marktanteil von mehr als 5 % für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Datum dieser Entscheidung mitzuteilen." (137) Die Kommission hat sich vergewissert, daß Nestlés Zusage einen Bestand von Mineral- und Quellwasserkapazitäten umfasst, der dem Käufer eine Reserve von rund 3 Milliarden Litern verschaffen würde. Nestlé hat sich verpflichtet, die bereits genannten Kapazitäten und Brunnen (Mineral- und Quellwasserbrunnen) zu verkaufen, so daß ein wirksames Gegengewicht zur duopolistischen Marktstellung geschaffen wird, die sonst der angemeldete Zusammenschluß und der Verkauf von Volvic an BSN zur Folge hätten. Wenn es dem Erwerber gelingt, die von Nestlé übernommenen Marken und Brunnen rasch zu erschließen, würden die erworbenen Kapazitäten nach Auffassung der Kommission ausreichen, um auf dem französischen Flaschenwassermarkt eine wettbewerbsfähige neue Unternehmenseinheit entstehen zu lassen, die der Marktmacht von Nestlé und BSN wirksam entgegentreten könnte. Die neue Unternehmenseinheit wird am französischen Flaschenwassermarkt über eine Kapazität entsprechend rund 20 % der Gesamtkapazität verfügen, die zuvor von den drei grossen Anbietern auf diesem Markt gehalten wurde und mit der mehr als die Hälfte der gegenwärtigen Gesamtnachfrage befriedigt werden könnte. Selbst wenn die gegenwärtigen Verkäufe dieser Marken noch sehr gering sind, ist deren Entwicklungspotential angesichts der vorhandenen Kapazitäten und der vom Käufer verlangten Eigenschaften sehr hoch. Die für den Verkauf vorgesehenen Brunnen schließen stille Mineralwasser-, stille Quellwasser- und Sprudelwasserbrunnen ein. Hierzu zählen in jedem dieser Marktsegmente gut eingeführte Marken bzw. Marken, die für den landesweiten Vertrieb eingeführt werden können. Der Käufer dieses Pakets wird den Zugang zu wichtigen Einzelhandelswarenhäusern erwerben, der für jeden Marktzugänger erforderlich ist, um weniger bekannte Marken zu fördern bzw. neue Marken einzuführen. Dies setzt jedoch voraus, daß der Käufer über ausreichende Fachkenntnisse zur Erschließung von Lebensmittelmarken, und über Finanzmittel verfügt, um die zur Förderung jener Marken erforderliche Werbung bezahlen zu können. Sofern dies gewährleistet ist, kann man davon ausgehen, daß die neue Unternehmenseinheit in der Lage sein wird, den Verbrauchern Wahlmöglichkeiten zu Preisen unter den teuren, landesweit vertriebenen Mineralwässern anzubieten. Mit einer solchen Preispolitik könnte dem derzeitigen Preisgebaren der drei grossen Anbieter am französischen Markt entgegengewirkt werden. Die Kommission hat vorbehaltlich der Erfuellung der in Nestlés Zusage aufgeführten Auflagen und Bedingungen hieraus den Schluß gezogen, daß der Verkauf einer Kapazität von 3 Milliarden Litern und eines vereinbarten Bestandes an Marken an einen starken, für die Kommission akzeptablen Käufer ausreichen würde, um das Entstehen eines leistungsfähigen Wettbewerbers zu gewährleisten, der einen wirksamen Wettbewerb mit Nestlé und BSN aufnehmen und damit die gemeinsame beherrschende Stellung verhindern könnte, die mit dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben und dem vorgesehenen Verkauf von Volvic an BSN geschaffen würde. (138) Ist der Verkauf der zu veräussernden Vermögenswerte nicht bis zum Ablauf der in der Zusage von Nestlé festgesetzten Frist erfolgt oder würde Nestlé anderen in dieser Zusage vorgesehenen Auflagen zuwiderhandeln, behält sich die Kommission nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung das Recht vor, ihre Zustimmung zu den zugesagten Änderungen zu widerrufen und Nestlé aufzuerlegen, sämtliche Vermögensanteile und Interessen an Perrier zu veräussern und die vollständige Trennung von Perrier zu vollziehen, um so die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung wiederherzustellen. Diese Maßnahmen werden unbeschadet der Rechte der Kommission zur Festsetzung von Geldbussen nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vollzogen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der Erfuellung aller Bedingungen und Auflagen, die Nestlé in ihrer Verpflichtungserklärung gemäß dem Erwägungsgrund 136 der Kommission gegenüber eingegangen ist, wird das von der Nestlé SA am 25. Februar 1992 angemeldete Vorhaben zum Erwerb der Kontrolle über Source Perrier SA als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Nestlé SA, 55, avenü Nestlé, CH-1800 Vevey gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. Nr. C 319 vom 5. 12. 1992, S. 3. (3) Nicht veröffentlichter Anhang, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (4) Nicht veröffentlichter Anhang gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (5) Nicht veröffentlichter Anhang gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (6) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (7) Die Preise wurden in Landeswährung (bfrs und DM) angegeben und dann mit dem für 1991 ermittelten durchschnittlichen Umrechnungskurs in ffrs umgerechnet. (8) Nicht veröffentlichter Anhang, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (9) Nicht veröffentlichter Anhang, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (10) Nicht veröffentlichter Anhang, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (11) Nicht veröffentlichter Anhang, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (12) Nicht veröffentlichter Anhang, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (13) Nicht veröffentlichte Anhänge, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.