Europäische Union

2005/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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strukturierungsplans, mit denen die Stichhaltigkeit der Prognosen zur betrieblichen Rentabilität von Alstom für 2006 belegt werden soll, hält die Kommission diese Prognosen für realistisch. Ein erstes, für die Verbesserung der Rentabilität wesentliches Element sind die Sparmaßnahmen im Rahmen der in Teil II.3 beschriebenen Umstrukturierungsmaßnahmen. Die auf Kostensenkung abzielenden Sparmaßnahmen scheinen realistisch zu sein und das Tempo ihrer Durchführung kann als positives Anzeichen dafür gesehen werden, dass sich die Umstrukturierung und die Wiederherstellung der Rentabilität innerhalb der vorgegebenen Fristen erreichen lassen. (179) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die erheblichen Verluste aufgrund der umfangreichen Funktionsstörungen bei den Hochleistungsgasturbinen GT24/GT26 Ausnahmen waren. Ferner wurden Vereinbarungen abgeschlossen, um die mit manchen Kunden laufenden Rechtstreite zu beenden. Diese Art von Schwierigkeit, von ihrer Art her nicht häufig, dürfte sich in Zukunft nicht wiederholen. (180) Ein drittes wichtiges Element ist die Prognose einer anhaltenden hohen Profitabilität in den bereits sehr leistungsstarken Sparten, insbesondere in der Sparte Power Services (Betriebsmarge von […] % geplant für 2006). In Anbetracht der Merkmale und des Wachstums der Geschäftsbereiche scheinen diese Prognosen realistisch zu sein. (181) Im Lichte dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das im Umstrukturierungsplan für 2006 angestrebte Ziel einer Betriebsmarge von 6 % für die Gruppe insgesamt erreichbar ist. Rückkehr zur langfristigen rentabilität (182) Die Kommission hat die Frage geprüft, ob Alstom mit Hilfe der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass auf Unternehmensebene die Maßnahmen im Allgemeinen ausreichen, um die Profitabilitätsziele des Plans zu erreichen. Darüber hinaus liegen positive Anzeichen dafür vor, dass die außergewöhnlichen technischen Probleme, die in den vergangenen Jahren punktuell zu sehr großen Verlusten geführt haben, gelöst sind. (183) Allerdings hegte die Kommission nach wie vor Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahmen des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen finanziellen Solidität von Alstom nach dem März 2006. Die Kommission konnte daher nicht zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen nach Abschluss der Umstrukturierung wieder in der Lage sein wird, aus eigener Kraft im Wettbewerb zu bestehen, wie es die Leitlinien fordern. Die Zweifel der Kommission gründeten auf folgenden Elementen ihrer Analyse: (184) Erstens: Eine Betriebsmarge von 6 % im Geschäftsjahr 2005/2006, die einem Betriebsgewinn von […] EUR entspricht, schien keine ausreichende Grundlage, auf der sich die langfristige Rentabilität des Unternehmens gewährleisten ließe. Nach dem Umstrukturierungsplan sollte der Nettogewinn im Geschäftsjahr 2005/2006 […] EUR betragen, also […] % der Verkäufe. (185) Dann war nach Auffassung der Kommission die Höhe der Teilschuld im Vergleich zum Eigenkapital im Jahr 2006 zu hoch: […] EUR gegenüber […] EUR. Dies ergab ein Verhältnis Schulden/Eigenmittel („gearing ratio“) von […]. Als Folge dessen hätte Alstom einen sehr hohen Anteil seiner Einnahmen für die Zinsbelastung seiner Schulden verwenden müssen: Die Finanzierungskosten hätten bei […] EUR gelegen, während der Gewinn vor Steuern (vor Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen) (EBIDTA) insgesamt bei […] EUR hätten liegen müssen; das hätte einer Kennziffer für die Abdeckung von Zinslasten („interest cover“) von […] entsprochen. Ein solcher Satz wies eindeutig auf eine heikle finanzielle Situation hin, die nur schwer lange bestehen kann. (186) Des Weiteren war die Kommission der Ansicht, dass Alstom Gefahr lief, nicht über ausreichend kurzfristige Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, um den Liquiditätsbedarf in der Umstrukturierungsphase zu decken. In seiner Bewertung des Liquiditätsplans von Alstom vertrat der Consultant die Auffassung, dass der „headroom“ (verfügbare Kreditlinien minus bereits genutzte Kreditlinien) unter der Grenze von […] EUR gehalten werden sollte, einem Niveau, das die Kommission für ausreichend hält, allerdings nur, wenn keine unerwarteten Schwierigkeiten auftreten. Nach diesem Liquiditätsplan sollte das Niveau des „headroom“ auf jeden Fall unter dem Referenzniveau von […] EUR im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2005/2006 liegen. (187) Schließlich war es nach Ansicht der Kommission erforderlich, dass Alstom seine mittelfristigen Eigenmittel aufstockt. Nach dem Plan sollten sich die Eigenmittel im Jahr 2006 auf […] EUR belaufen, also […] % der Verkäufe, während im Zeitraum 1998/2000 die Eigenmittel 12 % der Verkäufe ausmachten. Eine solidere Bilanz als die für 2006 vorgesehene wurde als notwendig erachtet, damit das Unternehmen für Investoren attraktiv wird und sich seine Mittel eigenständig auf den Märkten beschaffen kann. (188) Zusammenfassend war die Kommission der Meinung, dass der Umstrukturierungsplan von Alstom in finanzieller Hinsicht unbefriedigend war, im Wesentlichen aufgrund der sehr hohen Schulden und der geringen Eigenmittel. (189) Im Mai 2004 hat jedoch Frankreich die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Unternehmen das Barkapital erhöhen und einen Teil seiner Schulden in Kapital umwandeln wollte. Mit diesen beiden Operationen dürften sich im März 2006 die Eigenmittel zwischen […] und […] EUR und die Schulden zwischen […] und […] EUR bewegen, je nach Intensität der Beteiligung der Banken an der Umwandlung von Forderungen in Kapital; das entspricht einem Prozentsatz des Umsatzes von […] % bis […] %. Das Verhältnis zwischen Schulden und Eigenmitteln (gearing ratio) wird im Jahr 2006 zwischen […] und […] liegen 2006; das bedeutet eine ausreichende Verbesserung im Vergleich zu den Prognosen auf der Grundlage des vorherigen Finanzplans. Der Schuldenabbau wird ferner einen Rückgang der Finanzierungskosten zur Folge haben: Im Jahr 2006 werden sie sich zwischen […] und […] EUR bewegen. Ausgehend von einem EBIDTA von […] EUR dürfte die Kennziffer „interest cover“ zwischen […] und […] liegen, was auf eine nachhaltige finanzielle Situation hindeutet. (190) Fazit: Durch die neue Kapitalerhöhung und den konsequenten Schuldenabbau dürften sich die Zweifel der Kommission an der mittelfristigen Rentabilität des Unternehmens weitgehend zerstreuen lassen. (191) Des Weiteren nimmt die Kommission die in Teil V erwähnte Zusage Frankreichs zur Kenntnis, innerhalb von vier Jahren eine oder mehrere Unternehmenspartnerschaften einzugehen. (192) Nach Auffassung der Kommission ist es zur Konsolidierung der langfristigen Rentabilitätsaussichten von Alstom unbedingt erforderlich, dass das Unternehmen eine oder mehrere Partnerschaften abschließt. Der oder die ausgewählten Partner sollten über eine ausreichend solide finanzielle Grundlage verfügen und einen finanziellen und unternehmerischen Beitrag zur Partnerschaft leisten. Die betreffenden industriellen Tätigkeiten sollten allerdings so gelagert sein, dass die Partnerschaft(en) von der Kommission auf der Grundlage der Wettbewerbsregeln des Vertrags genehmigt werden können. Die Partnerschaft(en) sollte(n) langfristig angelegt sein. Es sollte sich dabei um strukturelle und strategische Vereinbarungen handeln, die nicht die gemeinsame Durchführung eines einzelnen Projekts zum Ziel haben, beispielsweise die Antwort auf eine bestimmte Ausschreibung. Um spürbare Auswirkungen auf die unternehmerische und finanzielle Entwicklung von Alstom zu haben, sollte(n) sich die Partnerschaft(en) auf einen erheblichen Teil der Tätigkeiten von Alstom in seinen Kernbereichen Verkehr und Energie erstrecken, und zwar in den Bereichen, die nicht Gegenstand eines gemeinschaftlichen Unternehmens sind (siehe Randnummern 206 und 207). Diese Partnerschaften sollten kurzum Alstom die Möglichkeit bieten, seine technologischen und unternehmerischen Trümpfe auszuspielen und sich damit in den betroffenen Geschäftsbereichen von finanziellen Zwängen zu befreien (32). (193) Es sei noch darauf hingewiesen, dass diese Partnerschaften grundsätzlich mit Unternehmen angebahnt werden, die allein oder gemeinsam, de jure oder de facto nicht vom französischen Staat kontrolliert werden, es sei denn, die Kommission hätte ausdrücklich ihre Genehmigung erteilt. Andernfalls könnten die Partnerschaften die Präsenz des Staates an der Seite der Alstom-Gruppe festschreiben, was wiederum klar im Widerspruch zu der anderen Zusage Frankreichs stünde, nämlich die Beteiligung des Staates am Kapital von Alstom und damit auch die staatlichen Beihilfen zu beenden, die diese Beteiligung mit sich bringt. (194) Abschließend hält die Kommission die Verwirklichung der Zusage bezüglich der Partnerschaften für wesentlich, um alle Zweifel an der langfristigen Rentabilität des Unternehmens auszuräumen. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (195) Damit Umstrukturierungsbeihilfen von der Kommission genehmigt werden können, müssen sie eine zweite Voraussetzung erfüllen. Es müssen nämlich Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Andernfalls müsste nämlich angenommen werden, dass die Beihilfen „dem gemeinsamen Interesse“ zuwiderlaufen und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Meistens konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten nach der Umstrukturierungsphase. (196) Wie bereits dargelegt, war Alstom bis 2003 in folgenden Bereichen tätig: Energie, Energieübertragung und -verteilung, Eisenbahntransport und Schifffahrt. Das hat zur Folge, dass Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Konkurrenten in jedem dieser Bereiche zu ergreifen wären. Nach dem Umstrukturierungsplan soll sich Alstom wieder auf seine Kerngeschäftsbereiche konzentrieren. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass der der Kommission von Frankreich am 5. Dezember 2003 und am 15. März 2004 übermittelte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird, auch bei den noch zu veräußernden Aktiva. (197) Im Energie-Sektor hat das Unternehmen bereits die Sparte Industrieturbinen, zu der die kleinen Gasturbinen (< 50 MW) und die Dampfturbinen gehören (< 100 MW), an Siemens sowie die Sparte T & D an Areva veräußert. Auf diese veräußerten Bereiche entfielen im Geschäftsjahr 2002/2003 20 % des Gesamtumsatzes von Alstom. Darüber hinaus sehen die in Teil V beschriebenen Zusagen Frankreichs weitere Veräußerungen von Aktiva im Sektor Energie vor, insbesondere bei den Industriekesseln, sowie die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens für den Bereich Wasserkraft. (198) Bezüglich des zweiten Kerngeschäftsbereichs von Alstom, des Eisenbahnverkehrs, sagt Frankreich zu, insbesondere das Güterzuglokomotivenwerk in Valence und seine Aktivitäten im Bereich Verkehr in Australien und Neuseeland zu veräußern. (199) Diese beiden letzten Geschäftsbereiche sowie die Sparte Industriekessel muss Alstom auch weiterhin nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwalten, ihnen dabei die Mittel für eine normale Entwicklung bereitstellen und keine Maßnahmen ergreifen, die ihren Wert mindern würde, wie beispielsweise die Übertragung von immateriellen Anlagewerten (Patenten, Genehmigungen, Handelsabkommen usw.), Beschäftigten, Kunden oder Verkaufskapazitäten an die Muttergesellschaft oder irgendeinen anderen Teil der Alstom-Gruppe. Zu diesem Zweck verpflichtet Frankreich sich, für jeden dieser zu veräußernden Bereiche durch Alstom ein spezifisches Managementteam einrichten oder ausbauen zu lassen, dass für den reibungslosen Ablauf sorgt. Ein von Frankreich ernannter und von der Kommission gebilligter Treuhänder ist für die Kontrolle des reibungslosen Ablaufs des Managements und der Veräußerung dieser Geschäftsbereiche zuständig. (200) Was die zusätzlichen Veräußerungen im Wert von 800 Mio. EUR (auf der Grundlage des Umsatzes des Geschäftsjahres 2002/2003) angeht, die in den Geschäftsbereichen mit Ausnahme des Sektors Schifffahrt vorgenommen werden müssen, so müssen sie unbedingt folgende zwei Bedingungen erfüllen: Auf der einen Seite darf die veräußerte Sparte im Rahmen dieser Entscheidung nicht Gegenstand einer bereits erfolgten oder geplanten Veräußerung sein oder in das unter Randnummer 207 beschriebene Gemeinschaftsunternehmen eingegangen sein. Auf der anderen Seite muss die Veräußerung einen rentablen Geschäftsbereich mit Anlagegütern und Beschäftigten betreffen, dessen Umsatz im Geschäftsjahr 2002/2003 repräsentativ für den Umfang der Aktivitäten zum Zeitpunkt der Veräußerung ist. […]. (201) Ausgehend von dem durch die Veräußerung der Sparten Industrieturbinen und T & D bereits um 20 % verringerten Umsatz bedeuten die zusätzlichen Veräußerungen einen weiteren Rückgang um rund 10 %. Diese Veräußerungen erfolgen zusätzlich zu umfangreichen Verringerungen der Betriebstätigkeit (insbesondere vollständigen oder teilweisen Schließungen von Produktionsstandorten) und zu dem bereits erwähnten Stellenabbau (vgl. Tabelle 2), wie es im Umstrukturierungsplan vorgesehen ist. (202) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass sich durch die von Alstom erbrachten und noch zu erbringenden Gegenleistungen unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen im Sinne der Ziffern 35 bis 39 der Leitlinien vermeiden lassen. Sie umfassen gleichzeitig sowohl Standortschließungen als auch Veräußerungen. Die Tatsache, dass in den betroffenen Sektoren die Präsenz auf einem Markt und die Produktionskapazität nur wenig von den installierten Produktionslinien abhängig sind, erklärt, weshalb die Kommission im vorliegenden Fall den Veräußerungen gegenüber einem Abbau der materiellen Produktionsanlagen den Vorzug eingeräumt hat. (203) Untermauert wird dieser Schluss durch spezifische Bedingungen und Auflagen, die im vorliegenden Fall auf die Genehmigung der Beihilfe Anwendung finden und nach Ziffer 42 der Leitlinien vorgeschrieben oder akzeptiert werden können. (204) Im Bereich Verkehr sagt Frankreich eine Reihe von strukturellen Maßnahmen zu, mit denen der französische Markt für Eisenbahnmaterial wirksam weiter geöffnet und damit der Wettbewerb auf diesem Markt zum Vorteil des Verbrauchers intensiviert werden soll. Diese Zusage, wichtig auf Märkten, auf denen nach den vorliegenden Informationen tendenziell nationale Unternehmen bevorzugt werden, entspricht Ziffer 42 i) der Leitlinien. (205) Ebenfalls im Sektor Verkehr werden zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Beschränkungen in der Preis- und Ankaufspolitik von Alstom angewandt. (206) Die Kommission verweist auf die Zusage Frankreichs dahingehend, dass das Unternehmen innerhalb von vier Jahren eine oder mehrere Unternehmenspartnerschaften eingeht, die erhebliche Teile der Aktivitäten von Alstom zum Gegenstand haben werden. Diese Zusage von Partnerschaften trägt nicht nur zu einer Verbesserung der Rentabilität des Unternehmens bei, sondern gilt auch als Ausgleichsmaßnahme für die Konkurrenten. Alstom ist nämlich dadurch gezwungen, für wichtige Geschäftsbereiche Partner zu finden und sie an diesen Geschäftsbereichen zu beteiligen. Nach Auffassung der Kommission ist ein Bedarf an Partnerschaften hauptsächlich in den Sektoren Verkehr und Energie gegeben, in denen sich unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen aufgrund von Beihilfen besonders deutlich zeigen. (207) Das Gemeinschaftsunternehmen, das der Zusage Frankreichs entsprechend für die Sparte Wasserkraftwerke gegründet werden muss, entspricht genau dieser Logik. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Begriff „gemeinsame Kontrolle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (33) zu verstehen ist. (208) Diese drei zuletzt beschriebenen Elemente (Beschränkungen der Preis- und Ankaufspolitik, Unternehmenspartnerschaften und Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens), die im Einzelnen bereits vorgestellt wurden, entsprechen Ziffer 42 ii) der Leitlinien. (209) Schließlich ist die Zusage Frankreichs, die Anmeldung von Innovationsbeihilfen zurückzuziehen und keine Anmeldung von Umstrukturierungsbeihilfen vorzunehmen, jeweils den Bereich Schifffahrt betreffend, Ziffer 42 iii) der Leitlinien zuzuordnen. In diesem Zusammenhang hält die Kommission ferner die Auflage für erforderlich, dass Alstom bis zum Abschluss des Umstrukturierungsprozesses und in jedem Fall bis zum Ablauf der Frist für die mögliche Emission neuer Bürgschaften für die Ausfallbürgschaft von 8 Mrd. EUR, also bis zum 30. Juni 2006, keine weitere Beihilfe gewährt werden kann. Diese Bedingung bezieht sich weder auf Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, noch auf Beihilfen, die im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten gewährt werden, noch auf Beihilfen, die nach dem Mechanismus der befristeten Schutzmaßnahmen gewährt werden (vgl. Randnummer 218). (210) In Anbetracht der Stellung von Alstom auf dem französischen Markt, insbesondere im Bereich Eisenbahnmaterial, nimmt die Kommission mit Befriedigung die Zusage Frankreichs zur Kenntnis, strukturelle Maßnahmen zur Öffnung dieses Marktes zu ergreifen. Diese Maßnahmen werden insgesamt dazu beitragen, dass andere Unternehmen gewisse Hindernisse überwinden können, die den Wettbewerb auf diesem Markt derzeit noch stark einschränken. (211) Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, um die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfen auf den Wettbewerb, die Konkurrenten und den Verbraucher zu begrenzen. Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und Vorteilen der Umstrukturierung (212) Damit die Beihilfe genehmigt werden kann, muss noch eine dritte Voraussetzung erfüllt sein. Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken. Daher müssen die Beihilfeempfänger aus eigenen Mitteln, auch durch den Verkauf von Vermögenswerten, einen bedeutenden Beitrag zu dem Umstrukturierungsplan leisten. In jedem Fall muss der Kommission der Nachweis erbracht werden, dass die Beihilfe nur zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dient und dem Beihilfeempfänger nicht die Möglichkeit gibt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten zu erweitern. (213) Im Fall Alstom stellt die Kommission fest, dass sich die Kosten für die Umorganisation der Aktivitäten, wie sie in dem von PricewaterhouseCoopers (PwC) bewerteten Plan niedergelegt sind, auf […] EUR belaufen (34). Diesem Betrag ist noch der für die Wiederherstellung einer hinreichend soliden Finanzstruktur erforderliche Kapitalbedarf hinzuzurechnen. Aufgrund der außerordentlich hohen Verluste in den beiden letzten Jahren sind die Eigenmittel aus der Bilanz praktisch verschwunden. Schließlich ist auch dem sehr hohen Bedarf des Unternehmens an Bürgschaften und Liquidität Rechnung zu tragen. (214) Die Kommission verweist darauf, dass der Staat sich einbringt mit den TSDDRA in Höhe von 300 Mio. EUR (Maßnahme 1), kurzfristiger Liquidität in Höhe von 1,2 Mrd. EUR (Maßnahme 2), einer zweitrangigen Bürgschaft in Höhe von 1,25 Mrd. EUR (Maßnahme 3), einer Bürgschaft für ein PSDD in Höhe von 300 Mio. EUR, das in Kapital umgewandelt wird (Maßnahme 4), einem TSDD in Höhe von 200 Mio. EUR, das ebenfalls in Kapital umgewandelt wird (Maßnahme 5), und er sich außerdem an einer neuen Kapitalerhöhung in Höhe von 180 bis 220 Mio. EUR beteiligt. Schließlich exponiert sich der Staat mit den Bürgschaften im Bereich Schifffahrt mit einem noch nicht feststehenden Betrag und hat bereits Bürgschaften gewährt (alte Maßnahme 3), die auf rund 411 Mio. EUR geschätzt werden. Insgesamt belief sich das Engagement des Staates im betreffenden Zeitraum auf höchstens 3,470 Mrd. EUR. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass bekanntermaßen das Unternehmen bereits 900 Mio. EUR (Maßnahme 2) zurückgezahlt hat und sich das potenzielle Risiko für den Staat nunmehr auf 2,570 Mrd. EUR beläuft. Wie weiter oben dargelegt, sind die Beihilfen auf einen Höchstbetrag zwischen 3,03 und 3,08 Mrd. EUR (vgl. Tabelle 7) geschätzt worden, dem noch ein nicht feststehender Betrag hinzuzufügen ist, der sich aus den Maßnahmen 9 und 10 ergibt. (215) Auch das Unternehmen selbst leistet einen deutlichen Beitrag zur Deckung der Kosten und des Kapitalbedarfs. Es fanden bereits in erheblichem Umfang Veräußerungen von Geschäftsbereichen statt und werden auch künftig erfolgen. Mit den Einnahmen aus diesen Veräußerungen konnte und kann auch in Zukunft ein Teil dieses Kapitalbedarfs gedeckt werden. Ferner können so die Verschuldung und die künftige finanzielle Belastung des Unternehmens beschränkt werden. Neben der bereits erwähnten Rückzahlung von 900 Mio. EUR, die zur Vermeidung einer Doppelzählung nicht in die Tabelle 8 aufgenommen wurden, wird das Unternehmen eine große Anstrengung unternehmen und aus eigener Kraft die Barsicherheit in Höhe von 700 Mio. EUR finanzieren, ein Element, das wesentlich für die Gewährung der neuen Ausfallbürgschaft ist. (216) Neben der Beteiligung von Alstom werden auch Banken und Investoren einen erheblichen Beitrag von privater Seite leisten. Die Banken haben folgende Elemente eingebracht: eine Bürgschaft für die erste Kapitalerhöhung in Höhe von 300 Mio. EUR, kurzfristige Liquidität in Höhe von 300 Mio. EUR (Maßnahme 2), eine Ausfallbürgschaft, bei der sich ihre tatsächliche Exposition auf 6,05 Mrd. EUR beläuft (Maßnahme 3), ein PSDD in Höhe von 1,2 Mrd. EUR, ORA für 900 Mio. EUR und schließlich eine Sicherheit für die Platzierung der neuen Kapitalerhöhung von 0,8 bis 1 Mrd. EUR, wovon 700 Mio. für die Finanzierung der Barsicherheit verwendet werden. Alstom und die Privatwirtschaft haben sich in die Umstrukturierung mit einem Betrag zwischen 10,3 und 10,4 Mrd. EUR eingebracht (bzw. zwischen 9,6 und 9,7 Mrd. EUR, wenn man die durch die Kapitalerhöhung finanzierte Barsicherheit nicht mitrechnet). Im vorliegenden Fall kann man also von einem substanziellen Beitrag von privater Seite sprechen. Tabelle 8 Darstellung des Beitrags der Privatwirtschaft, ohne Erträge aus den Veräußerungen (in Mrd. EUR) Maßnahmen Betrag Banken/Investoren Kapitalerhöhung I 0,3 ORA 0,9 Verlängerte kurzfristige Liquidität (Maßnahme 2) 0,3 PSDD mit möglicher Umwandlung in Kapital (Maßnahme 4) 1,20 Bürgschaften in Höhe von 8 Mrd. (Maßnahme 3) 6,05 Kapitalerhöhung II (Maßnahme 6) 0,83—0,98 Alstom Finanzierung der Barsicherheit zur Deckung der Erstverluste (Maßnahme 6) 0,7 Summe 10,3—10,4 (217) Die Kommission muss nachprüfen, ob die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt sind. Es sei daran erinnert, dass zum einen ein Teil der Beihilfen bereits zurückgezahlt worden ist, insbesondere die 900 Mio. EUR der Maßnahme 2. Zum anderen hat Frankreich zugesagt, sich aus dem Kapital des Unternehmens zurückzuziehen, und zwar innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag, an dem Alstom von den Rating-Agenturen als „investment grade“ eingestuft worden ist, spätestens aber innerhalb von vier Jahren. […]. Da Frankreich sich am Kapital des Unternehmens nicht als privater Investor, sondern als Beihilfegeber beteiligt, ist diese Zusage Frankreichs notwendig, damit sich diese staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalbeteiligung nur auf den unbedingt erforderlichen Mindestzeitraum beschränkt. Folglich hält es die Kommission für wesentlich, dass dieser Rückzug aus dem Kapital auch tatsächlich erfolgt. (218) Die Kommission gedenkt auch dafür zu sorgen, dass die Verhältnismäßigke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.