Europäische Union

2005/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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it des Beihilfenpakets, das Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, durch keine weiteren Beihilfen beeinträchtigt wird. Daher darf in den zwei Jahren nach Ergehen dieser Entscheidung zugunsten des Unternehmens keine weitere Beihilfe gewährt werde; dies entspricht in etwa dem Umstrukturierungszeitraum und dem Zeitraum, in dem gemäß der neuen Ausfallbürgschaft neue Bürgschaften gewährt werden können (35). Die Kommission vertritt nämlich die Ansicht, dass Alstom mit Hilfe der von Frankreich gewährten Beihilfen in diesen zwei Jahren sowohl seine Umstrukturierung durchführen als auch all seinen unternehmerischen Aktivitäten nachgehen kann, ohne zusätzliche neue Beihilfen in Anspruch nehmen zu müssen. Diese Bedingung bezieht sich weder auf Beihilfen, die voll vereinbar sind mit Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, noch auf Beihilfen, die im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten gewährt werden, noch auf Beihilfen, die nach dem Mechanismus der befristeten Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen im Schiffbau (36) gewährt werden, deren Ziel die besondere Unterstützung der Werften der Gemeinschaft ist, die in Marktsegmenten tätig sind, die besonders unter den verheerenden Auswirkungen des unlauteren Wettbewerbs durch Korea zu leiden haben, was auch auf Unternehmen der Alstom-Gruppe zutreffen kann. In diesem Zusammenhang gilt es auch dafür zu sorgen, dass Beihilfen auch nicht von einem der zukünftigen Partner von Alstom gewährt werden. Auch aus diesem Grund hat Frankreich zugesagt, im Fall einer Partnerschaft mit einem de jure oder de facto, allein oder gemeinsam von Frankreich kontrollierten Unternehmen die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen. (219) Schließlich besagt Ziffer 40 der Leitlinien, dass die Beihilfe nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden sollte, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten veranlassen oder die zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind. (220) Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sind zwei Maßnahmen ergriffen worden. Auf der einen Seite hat Frankreich zugesagt, vier Jahre lang die im Durchschnitt pro Jahr in den einzelnen Untersektoren erwirtschafteten Margen zu kontrollieren, um so eine möglicherweise wettbewerbsschädigende Preispolitik auszuschließen. Auf der anderen Seite werden Unternehmensaufkäufe im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Zeitraum aufgrund einer weiteren Zusage ganz erheblich eingeschränkt sein, wobei Transaktionen kleineren Umfang nicht völlig ausgeschlossen sind. Diese Maßnahmen betreffen lediglich den Geschäftsbereich Verkehr. In diesem Geschäftsbereich von Alstom hat es nämlich nur geringe außergewöhnliche Verluste gegeben, und die dort erwirtschafteten Margen sind nach wie vor zufrieden stellend. Der Großteil der Beihilfe dient also der Umstrukturierung der anderen Geschäftsbereiche des Unternehmens. Mit diesen beiden Maßnahmen soll also dafür gesorgt werden, dass die Beihilfe von Alstom nicht im Sektor Verkehr zur Finanzierung einer wettbewerbsschädigenden Preispolitik oder einer Politik des erheblichen externen Wachstums zum Schaden der Wettbewerber verwendet wird. Im Lichte der bisherigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Beihilfen trotz ihres Umfangs auf das für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken, und sie merkt an, dass der Beitrag von privater Seite, entsprechend den Leitlinien, sehr groß ist. Vollständige Durchsetzung des Plans (221) Der Umstrukturierungsplan für die vier Geschäftsbereiche von Alstom (Power, Verkehr, Schifffahrt und Power Conversion, einschließlich sämtlicher Zusagen Frankreichs, ist vollständig umzusetzen. Die Kommission nimmt die diesbezügliche Zusage Frankreichs zur Kenntnis und bittet um Unterrichtung über den Stand der Umsetzung des Plans sowie der entsprechenden Zusagen. Diese Unterrichtung hat in Form von Berichten über die Fortschritte bei der Umstrukturierung zu erfolgen. Sie wird vervollständigt durch Berichte des Consultants PwC über die Validierung des Business-Plans und des Liquiditätsplans. (222) Bezüglich der Einhaltung bestimmter Zusagen sind der Kommission besondere Mitteilungen zu übermitteln. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (223) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich einen Großteil der Beihilfen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, unrechtmäßigerweise unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings können die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar bezeichnet werden, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat, sind vorbehaltlich der in Artikel 2 aufgeführten Verpflichtungszusagen und Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Der der Kommission von Frankreich am 5. Dezember 2003 und am 15. März 2004 mitgeteilte Umstrukturierungsplan für Alstom wird vollständig umgesetzt, einschließlich der noch anstehenden Veräußerung bestimmter Vermögenswerte. (2)   Frankreich zieht seine Kapitalbeteiligung an Alstom innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag zurück, an dem eine der beiden großen Rating-Agenturen dem Unternehmen die Einstufung „investment grade“ verliehen hat. Dieser Rückzug erfolgt in jedem Fall innerhalb von vier Jahren nach Erlass dieser Entscheidung. […]. (3)   Alstom geht innerhalb von vier Jahren nach Erlass dieser Entscheidung in wichtigen Bereichen seiner Geschäftstätigkeit eine (oder mehrere) Unternehmenspartnerschaft(en) ein. Ohne vorherige Zustimmung der Kommission sind von diesen Partnerschaften Unternehmen ausgeschlossen, die de jure oder de facto allein oder gemeinsam vom Staat kontrolliert werden. (4)   Für die Sparte „Hydro Power“ von Alstom wird […] ein Gemeinschaftsunternehmen mit gemeinsamer Kontrolle gegründet, an dem Alstom höchstens 50 % des Kapitals hält. (5)   Folgende Vermögenswerte von Alstom werden an einen von Alstom unabhängigen Erwerber veräußert: das Güterzuglokomotivenwerk in Valence, der Geschäftsbereich Verkehr in Australien und Neuseeland und die Industriekessel […]. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung holt Frankreich von der Kommission die Genehmigung ein für: a) zweckdienliche Maßnahmen zur Einsetzung oder Konsolidierung eines Managementteams durch Alstom, das mit der reibungslosen Durchführung der in Absatz 1 aufgeführten Aktivitäten betraut wird, wobei ihm die Mittel für eine normale Entfaltung seiner Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden und nichts unternommen wird, was den Wert dieser Aktivitäten mindern könnte, wie beispielsweise die Übertragung von immateriellen Anlagewerten (Patente, Genehmigungen, Handelsverträge usw.), Beschäftigten, Kunden oder Absatzkapazitäten auf die Muttergesellschaft oder irgendeinen anderen Teil der Alstom-Gruppe; b) ein geeignetes Treuhandmandat und einen ausgewählten unabhängigen Treuhänder, der zur Verschwiegenheit verpflichtet und für die reibungslose Verwaltung und Veräußerung der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte sorgen wird. Der Treuhänder nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Beauftragung auf. Stellt der Treuhänder Unregelmäßigkeiten fest, meldet er sie unverzüglich der Kommission. (6)   Aktivitäten, die innerhalb der Alstom-Gruppe (ohne Schifffahrt) 800 Mio. EUR zum Umsatz beitragen (Basisjahr 2002/2003), werden innerhalb einer Frist von […] veräußert. Für die Veräußerungen kommen nur rentable Geschäftsbereiche mitsamt Anlagegütern und Beschäftigten in Frage, deren Umsatz im Geschäftsjahr 2002/2003 repräsentativ für die Geschäftslage zum Zeitpunkt der Veräußerung ist und die nicht im Rahmen dieser Entscheidung Gegenstand einer bereits erfolgten oder noch anstehenden Veräußerung sind oder in das in Absatz 4 vorgesehene Gemeinschaftsunternehmen eingehen. (7)   […] und […] werden innerhalb einer Frist von […] veräußert. (8)   Vier Jahre lang legt Frankreich der Kommission einmal jährlich einen Bericht vor, der von einem von Alstom im Einvernehmen mit der Kommission ausgewählten Sachverständigen bestätigt werden muss. Darin ist zu prüfen, ob die im Jahresdurchschnitt von den einzelnen Teilsektoren mit Verträgen im Bereich Verkehr erwirtschafteten Gewinne mit dem „Business Plan“ vereinbar sind und, falls sie dies nicht sind, ob dies nicht auf ein wettbewerbswidriges Preisgebaren hindeutet. (9)   Alstom tätigt im Zeitraum von vier Jahren Übernahmen im Sektor Verkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nur bis zu einem Wert von insgesamt 200 Mio. EUR (Unternehmenswert). (10)   Frankreich führt folgende strukturelle Maßnahmen zur Öffnung des französischen Marktes für Eisenbahnmaterial durch: a) auf Anfrage der Kommission Übermittlung der Gutachten von Réseau Ferré de France und der staatlichen französischen Eisenbahngesellschaft (SNCF) zur Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen und zu den ihnen zugrunde liegenden technischen Dossiers; b) Übermittlung des geplanten Erlasses „Rollendes Material“ an die Kommission und Ausführungen dazu, ob und warum die Vorschriften dieses Erlasses für die unter Punkt f) genannten Märkte und Rahmenabkommen obligatorisch angewandt werden müssen; der Erlass tritt spätestens am 1. Januar 2005 in Kraft; c) Streichung der gesetzlichen Verpflichtung zur Anhörung der SNCF in Fragen der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen, die ersetzt wird durch die vorgeschriebene Anhörung von […]; d) Unterrichtung der Kommission über die freihändige Vergabe von Verträgen und Rahmenabkommen an Alstom durch die SNCF und die Régie Autonome des Transports Parisiens (RATP), wenn deren Wert 473 000 EUR übersteigt, und zwar in Form einer Liste, die der Kommission einmal jährlich übermittelt wird und in der für die einzelnen Verträge oder Rahmenabkommen angegeben wird, weshalb ohne Ausschreibung auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen wurde; e) ab 1. November 2004 Durchführung der für die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG notwendigen Maßnahmen; f) einmal jährlich Übermittlung an die Kommission einer Liste mit Verträgen und Rahmenabkommen mit einem Auftragswert von mehr als 473 000 EUR, die von der SNCF und der RATP im Wege einer Ausschreibung an Alstom vergeben wurden, unter Angabe der Art und Weise, wie die technischen Spezifikationen für die einzelnen Verträge oder Rahmenabkommen formuliert wurden (Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG); g) auf Anfrage der Kommission Übermittlung der Berichte mit den Analysen der dem Verwaltungsrat der SNCF vorgelegten Angebote für Aufträge oder Rahmenabkommen, die von der SNCF und der RATP an Alstom nach einer Ausschreibung an Alstom vergeben wurden; h) Annahme einer Regelung, die die Möglichkeit einer vorvertraglichen einstweiligen Verfügung im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG vorsieht und spätestens am 1. November 2004 in Kraft tritt. (11)   Frankreich führt zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Geschäftsbereich Schifffahrt von Alstom durch, um die Rentabilitätsschwelle von 4,5 Schiffbauaufträgen (vom Typ Kreuzfahrtschiff) pro Jahr (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) auf […] zu senken. (12)   Alstom wird bis zum Abschluss des Umstrukturierungsprozesses und in jedem Fall bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung keine Beihilfe gewährt, es sei denn, es handelt sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag oder um Beihilfen, die im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten gewährt werden, oder um Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002. Die nochmalige Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe unter Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist ausgeschlossen. (13)   Zur Kontrolle der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 12 aufgeführten Bedingungen unterrichtet Frankreich die Kommission über: a) die Verleihung des „investment grade“ gemäß Absatz 2 innerhalb eines Monats nach erfolgtem Rating; b) die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen zur Gründung von Unternehmenspartnerschaften sowie über deren Ergebnisse im vierteljährlichen Rhythmus; c) die gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Bereich Wasserkraft im vierteljährlichen Rhythmus; innerhalb eines Monats nach Abschluss der Gründungsvereinbarung legt Frankreich der Kommission die entsprechenden Dokumente vor, damit die Kommission überprüfen kann, ob es sich wirklich um ein Gemeinschaftsunternehmen mit gemeinsamer Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 handelt; d) die in den Absätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung; e) Maßnahmen gemäß Absatz 10 Buchstaben c, e und h; f) die zusätzlichen Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich Schifffahrt gemäß Absatz 11 im vierteljährlichen Rhythmus; g) die Fortschritte bei der Umstrukturierung von Alstom in Form von Jahresberichten, vervollständigt durch Berichte über die Erfüllung des Business Plan und des Liquiditätsplans. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu ihrer Umsetzung ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Juli 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 269 vom 8.11.2003, S. 2 und S. 15. (2)  Beschluss der Kommission vom 15. Oktober 2003, Frankreich mitgeteilt mit Schreiben vom 15. Oktober 2003. (3)  Vgl. Fußnote 1. (4)  Von der Kommission mit Entscheidung vom 10. Juli 2003 genehmigter Verkauf; Sache COMP/M.3148, Siemens/Alstom — Gas- und Dampfturbinen (ABl. C 207 vom 3.9.2003, S. 25). (5)  Von der Kommission mit Entscheidung vom 19. Dezember 2003 genehmigter Verkauf; Sache COMP/M.3296, Areva/Alstom — Transmission et distribution (ABl. C 16 vom 22.1.2004, S. 34). Nach dieser Transaktion hat Aveva ferner den Erwerb der Aktiva T & D von Alstom in Indien (die nicht Gegenstand der ersten Transaktion waren) für den Gesamtbetrag von 22,31 Mio. EUR vorgeschlagen. (6)  Manche Stellen des vorliegenden Textes wurden verborgen, um keine vertraulichen Informationen preiszugeben; diese Stellen sind durch in eckige Klammern gesetzte Auslassungspunkte gekennzeichnet. Damit sich die Entscheidung besser liest, wurden einige dieser Stellen durch eine nicht vertrauliche Fassung in einer Fußnote ersetzt, die mit einem Sternchen gekennzeichnet ist. Hier müsste es heißen: „rund 500“. (*1)  Hier müsste es heißen: „rund 950“. (7)  Vgl. die Randnummern 47, 48 und 49 der Beschreibung dieser Schulden. (8)  Von Frankreich verwendete Terminologie, die auch in die Vereinbarungsprotokolle von August und September 2003 und vom Mai 2004 eingegangen ist. (*2)  Vertrauliche Angaben mit Angabe von Trends. (9)  […] (10)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (11)  Soll heißen: „bestimmte Bereiche“. (12)  Nach dem Jahresbericht 2003 von Alstom umfasst die Sparte Hydro Power folgende Produkte und Dienstleistungen: Wasserturbinen und Pumpenturbinen bis 800 MW; Hydraulikgeneratoren bis 800 MW; Generatorenmotoren, Einzelpolgeneratoren und Ventile; schlüsselfertige Anlagen einschließlich Steuerungssysteme im gesamten Bereich von Wasserkraftwerken mit einer Stückleistung von 2 MW bis 800 MW; Modernisierung von Wasserkraftwerken; Wasserpumpwerke und hydromechanische Anlagen für den Transport des Wassers. (13)  Nach den von Frankreich vorgelegten und auf der Website von Alstom einsehbaren Informationen umfasst die Sparte „Industriekessel“ folgende Erzeugnisse (Originalbeschreibung nur in englischer Sprache: field erected boilers up to 300 ton/hour steam output; Fines Circulating Fluidised bed boiler FI CIRC™ up to 70 MWe output; package boilers for process steam up to 270 tot/hour; fossil fuelled plants up to 100 MWe output; biomass fuelled plants up to 100 MWe output; thermal waste treatment plants). (14)   ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. (15)   ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (16)  Muss heißen: „die Anmeldungen“ (17)  Die Aufteilung nach Märkten erfolgt zu Informationszwecken für die diese Entscheidung; sie stimmt nicht unbedingt mit der Abgrenzung der Märkte in Zusammenschlusssachen überein. (18)  Nicht erfasst werden von der Marktanalyse der Kommission die bereits veräußerten Sparten Industrieturbinen und Energieübertragung und -verteilung (T & D). (19)  Es ist zu bedenken, dass sich diese Zahlen durch die in dieser Branche sehr häufig vorkommenden Großverträge grundlegend ändern können. (20)  Dieser Marktanteil wird nach Eingang eines Auftrags der SNCF für ein Konsortium Alstom-Siemens Anfang 2004 deutlich schrumpfen. (21)  Vgl. die Frankreich mitgeteilten zweckdienlichen Maßnahmen im Fall E 50/2001, CDC IXIS. (22)  EG-Bulletin, 9-1984. (23)  Siehe das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 in der Sache T-11/95, BP Chemicals gegen Kommission, Slg. 1998, S. II-3235 (EniChem). (24)  Wörtliches Zitat aus Schreiben der französischen Regierung, anhand derer die Kommission auf das Vorliegen einer Bürgschaft geschlossen hat. (25)  Ibid. (26)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (27)  Für die Schätzung der Beihilfe wurde folgende Formel verwendet: (28)  Die Drehgestelle für das rollende Material sind ein Beispiel für einen Markt, auf dem ausreichende materielle Produktionskapazitäten vorhanden sein müssen. Ferner kann das Vorhandensein von Produktionsstätten vor Ort auf dem Markt für Eisenbahnmaterial ein wichtiger Faktor sein. (29)  Beispielsweise können im Eisenbahnsektor wahlweise Hochgeschwindigkeitszüge und Untergrundbahnzüge hergestellt werden. Im Schiffbau gilt dies z. B. für Kreuzfahrtschiffe und Flüssiggastanker. (30)  Es müsste heißen: „entspricht dem Mindestabbau“. (31)  Mit Ausnahme des Standortes La Courneuve in Frankreich. Dieser Standort gehörte zu dem an Siemens veräußerten Geschäftsbereich Industrieturbinen. (32)  Siehe hierzu insbesondere Ziffer 34 der Leitlinien. (33)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (34)  Vgl. Tabelle 2. (35)  Bei den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. (36)   ABl. L 172 vom 2.7.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 6).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.