Europäische Union

2005/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hrtschiffen und Flüssiggastankern ist der Weltmarkt der Referenzmarkt. (113) Derzeit ist der Markt für Kreuzfahrtschiffe ziemlich schwach, da die Auftragsbücher bis 2007 relativ schlecht gefüllt sind. Längerfristig sind die Aussichten jedoch aufgrund der Entwicklung der Tourismusindustrie gut. Die Wachstumsrate für die Kreuzfahrtschiffbauer wird auf […] % jährlich bis 2010 geschätzt. Der Markt für Flüssiggasdampfer wächst derzeit rasch und bietet auch positive langfristige Aussichten. 2.   Vorhandensein von Beihilfen (114) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Die Kommission wird also die betreffenden Maßnahmen im Hinblick auf die Frage prüfen, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen. (115) Wie bereits dargelegt, ist Alstom im Wesentlichen in den Bereichen Energie, Verkehr und Schiffbau tätig. Die entsprechenden Erzeugnisse und Dienstleistungen werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt und es besteht diesbezüglich Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Aus den Ausführungen in Ziffer 1 geht eindeutig hervor, dass jede Beihilfe für Alstom den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälscht. (116) Ferner werden alle Maßnahmen vom Staat oder von vom Staat kontrollierten Einrichtungen finanziert, deren Verhalten in diesem Zusammenhang eindeutig dem Staat zuzurechnen ist, wie der CDC (21) und der CFDI. Es handelt sich um Ad-hoc-Maßnahmen und damit selektive Maßnahmen zugunsten von Alstom. a)   Maßnahmen 1 bis 6 (117) In ihren Beschlüssen über die Eröffnung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens war die Kommission zu dem Schluss gekommen, die in der Vereinbarung vom 2. August 2003, geändert durch die Vereinbarung vom September 2003, aufgeführten staatlichen Maßnahmen seien staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag. Die Kommission erinnert daran, dass Frankreich anfänglich nur den Beihilfecharakter der alten Maßnahme 1 (Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung) in Frage stellte, jedoch die Einstufung der übrigen Maßnahmen aus der Vereinbarung vom 2. August 2003 akzeptierte. (118) Es sei darauf hingewiesen, dass die alte Maßnahme 1 durch die TSDDRA (derzeitige Maßnahme 1) ersetzt wurde und dass Frankreich die Einstufung dieser neuen Maßnahme 1 und übrigens auch keiner anderen Maßnahme aus der Vereinbarung vom September 2003 als staatliche Beihilfe anficht. Ganz im Gegenteil: Mit Schreiben vom 4. September 2003 hat Frankreich vorgetragen, die Beteiligung des Staates an den Unterstützungsmaßnahmen für Alstom sei unbedingt erforderlich und das zugunsten des Unternehmens verabschiedete Finanzpaket sei ein nicht aufteilbares Gesamtpaket. Es habe sich deutlich gezeigt, dass das Engagement des Staates zur Vermeidung eines Konkurses von Alstom unabdingbar und ein Hauptelement der Vereinbarung vom 2. August 2003 war, was durch die geänderte Fassung der Vereinbarung, die Frankreich am 26. September 2003 gemeldet hat, bestätigt wurde. Ohne Beteiligung des Staates hätten sich die Banken nicht zu einer Unterstützung des Unternehmens bereit erklärt. Nach Auffassung Frankreichs sind die Maßnahmen aus der Vereinbarung vom September 2003 durchaus Beihilfen, die allerdings mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (119) Die anfängliche Meinung der Kommission über die in den Beschlüssen über die Eröffnung bzw. Ausweitung des Verfahrens angesprochenen Maßnahmen wird damit bestätigt. Sie kann daher nur durch die von den französischen Behörden im Mai 2004 gemeldeten Änderungen an manchen Maßnahmen berührt werden. (120) Die TSDDRA (Maßnahme 1) wurden vom Staat in einem Rahmen gezeichnet, der nicht der eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors ist. Sie bedeuten also einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil für Alstom. Auch die kurzfristigen Fazilitäten (Maßnahme 2) sind vor einem Hintergrund gewährt worden, der nicht der eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers ist. Es sei der Hinweis gestattet, dass bei dieser letzten Maßnahme der von der CDC gezeichnete Teil auf Wunsch des Staates von dieser Einrichtung gezeichnet wurde und damit dem Staat zuzuschlagen ist, was Frankreich niemals in Frage gestellt hat. (121) Die Bürgschaft des Staates auf Zweitausfall in Höhe von 1,25 Mrd. EUR für die von den Banken gewährten Bürgschaften (neue Maßnahme 3) sowie die zuvor geltende Rückbürgschaft (alte Maßnahme 3) stellen ebenfalls eine außergewöhnliche Maßnahme dar, die in Anbetracht insbesondere der finanziellen Lage von Alstom kaum dem normalen Verhalten einer Finanzinstitution entspricht. Beide verschaffen also auch einen finanziellen Vorteil aus staatlichen Mitteln, im vorliegenden Fall über die CFDI, und sind daher dem Staat zuzurechnen. Es bleibt festzuhalten, dass Frankreich keinen Unterschied zwischen den direkt von ihm und den über die CFDL bewilligten Maßnahmen macht. In dem mit Schreiben vom 7. Juni 2004 übermittelten Vereinbarungsprotokoll heißt es: „Der Staat erbringt seine Rückbürgschaft (für die neue Bürgschaftsfazilität) direkt oder über die CFDI“. Das Protokoll besagt ferner, dass die neue Bürgschaft der Maßnahme 3 „von der CFDI, vom Staat oder jeder anderen unter dem Schutz des Staates tätigen Einrichtung“ gewährt wird. Dies belegt ganz eindeutig, dass im vorliegenden Fall die Mittel der CFDI staatliche Mittel sind und dass ihre Aktionen dem Staat zuzurechnen sind und daher im vorliegenden Fall als Bestandteile staatlicher Beihilfen anzusehen sind. (122) Auch das von der CFDI gezeichnete und vom Staat verbürgte PSDD (Maßnahme 4) sowie die direkt vom Staat aufgelegten TSDD (Maßnahme 5) können nicht als normales Verhalten marktwirtschaftlich handelnder Investoren/Kapitalgeber bezeichnet werden. Kein normaler Investor/Kapitalgeber wäre in dieser Richtung tätig geworden, es sei denn, er wäre unter Umständen schon Gläubiger oder Aktionär von Alstom. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Staat in den Vereinbarungen vom August und September 2003 unter anderem die Gewährung des PSDD zugesagt hatte. Diese Zusage hat ihren Niederschlag in einer Bürgschaft für die CFDI für das gesamte Darlehen gefunden. Die Zusage des Staates bezüglich der Umwandlung seiner Forderungen in Aktien, direkt oder über die CFDI, erfolgte unwiderruflich und für die Gesamtheit der langfristigen Forderungen, während die Umwandlung für die anderen Gläubiger optional sein wird. Auch diese Maßnahme hebt also auf die Konsolidierung der Finanzstruktur von Alstom ab, und zwar unabhängig von seiner Lage zum Zeitpunkt der Umwandlung, und sie verleiht dem Staat eine Rolle, die sich von der anderer Gläubiger unterscheidet und ein zusätzliches Risiko enthält. (123) In Zusammenhang mit Maßnahme 6 hat Frankreich keinerlei Einstufung der Beteiligung des Staates an der neuen Kapitalerhöhung vorgenommen. Nach Auffassung der Kommission enthält diese Beteiligung des Staates an einer neuen Kapitalerhöhung Elemente einer Beihilfe. Wie es die Kommission in dem Dokument mit dem Titel „Anwendung der Artikel 92 (87) und 93 (88) des EWG- (EG-) Vertrags auf Beteiligungen öffentlicher Behörden“ (22) sagt, besteht in bestimmten Fällen eine Beihilfevermutung. Dies ist der Fall, „wenn die öffentliche finanzielle Intervention eine Kombination einer Beteiligung und anderer Interventionsmodalitäten ist, die nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden sind“ oder wenn „die Beteiligungen in bestimmten Sektoren erfolgen, die sich in besonderen Schwierigkeiten befinden“. Im vorliegenden Fall unterstreicht die Kommission, dass die Zuführung neuen Kapitals gleichzeitig zu anderen Maßnahmen erfolgt, die als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten und dass Alstom ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Schließlich muss dieser Kapitalzufluss parallel zu den anderen Unterstützungsmaßnahmen des Staates (23) gesehen werden. Alle sind Bestandteile ein und desselben Maßnahmenpakets, mit dem Alstom bei der laufenden Umstrukturierung unterstützt werden soll. (124) Zusammenfassend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen 1 bis 6 insgesamt zu einem Paket gehören, dessen eindeutiger Zweck die Unterstützung der Alstom-Gruppe ist, die andernfalls ernsthaft vom Konkurs bedroht gewesen wäre. Des Weiteren steht fest, dass die fraglichen Maßnahmen von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor niemals ergriffen worden wären und dass sie außerdem geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und auch den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfälschen. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen 1 bis 6 insgesamt Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. b)   Maßnahmen 7 bis 10 (125) In Zusammenhang mit Maßnahme 7 hatte die Kommission mit Schreiben vom 10. Juli 2003 Frankreich um zusätzliche Auskünfte zur Beantwortung der Frage gebeten, ob der Preis von 920 Mio. EUR, zu dem die staatliche Kernenergie-Holdinggesellschaft Areva den Geschäftsbereich T & D von Alstom erworben hatte, Elemente staatlicher Beihilfen enthielt. Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass die klaren und schlüssigen Auskünfte in den Schreiben Frankreichs an die Kommission vom 4. September 2003 und vom 16. Februar 2004 die Zweifel in der Frage zerstreuen, ob diese Maßnahme Beihilfeelemente enthalten konnte. Da keine Anzeichen dafür vorliegen, dass eventuell Alstom von Areva ein Vorteil gewährt worden ist, der außerdem noch dem Staat zuzurechnen ist, deutet nach Meinung der Kommission nichts darauf hin, dass die fragliche Transaktion Elemente staatlicher Beihilfen enthält. Areva hat sich bei diesem Vorgang wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor verhalten. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein eventuell vorhandenes Beihilfeelement dann äußerst klein wäre und an der Gesamteinschätzung der Maßnahmen zugunsten von Alstom nichts ändern würde. (126) Bei den übrigen Maßnahmen (Maßnahmen 8, 9 und 10) muss zwischen Maßnahme 8 und den Maßnahmen 9 und 10 differenziert werden. (127) In Zusammenhang mit Maßnahme 8 („Bahrain“) verweist der Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens auf Sicherheiten für den Bau eines Kraftwerks in Bahrain. Frankreich bestreitet, im Rahmen dieses allein zwischen Unternehmen abgeschlossenen Geschäfts irgendwelche Sicherheiten gewährt zu haben. Die Kommission hat das Schreiben Frankreichs an die Behörden in Bahrain geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass der außerordentlich allgemein gehaltene Inhalt dieses Schreiben keinen Hinweis darauf enthält, dass Alstom ein Vorteil entstanden wäre. Maßnahme 8 wäre also keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein eventuell vorhandenes Beihilfeelement, das nur sehr schwer zu quantifizieren wäre, an der Gesamteinschätzung der Maßnahmen zugunsten von Alstom nichts ändern würde. (128) Zu den Maßnahmen 9 „Erwerb eines Flüssiggastankers durch GdF“ und 10 „Erwerb eines neuen Schiffes durch SeaFrance“ weist Frankreich darauf hin, dass Alstom sich diese Aufträge allein und ohne irgendeine Unterstützung durch den Staat gesichert hat. Frankreich räumt jedoch ein, im Zuge der beiden Erwerbungen […] GdF und der […] SNCF, dem Mutterunternehmen von SeaFrance, „beruhigende Elemente“ gewährt zu haben. Nach Analyse der unter Randnummer 89 genannten Schreiben ist die Kommission der Auffassung, dass diese „beruhigenden Elemente“ staatlichen Bürgschaften gleichzustellen sind. Im Falle GdF (Maßnahme 9) weist Frankreich auf seine Zusage hin, zu „[… (24)]“, falls das Geschäft nicht zu einem guten Abschluss gebracht werden könne. Im Fall SeaFrance (Maßnahme 10) merkt Frankreich an, es „[… (25)]“, die erforderlich wären, damit SeaFrance das Geschäft zu einem guten Abschluss bringen kann. (129) Aufgrund dieser „beruhigenden Schreiben“ steht fest, dass der Staat Alstom einen entscheidenden Vorteil verschafft hat, als er dessen Kunden eine Entschädigungsbürgschaft für die Ausführung besagter Schiffsaufträge durch Alstom gewährt hat. Dieser Vorteil war mit Sicherheit für Alstom von entscheidender Bedeutung zu einem Zeitpunkt, zu dem seine finanzielle Lage sich so darstellte, dass ein kluger Wirtschaftsbeteiligter gezögert hätte, bei diesem Unternehmen Schiffe zu bestellen. In diesem Zusammenhang ist es im Übrigen aufschlussreich, dass diese „beruhigenden Schreiben“ ganz und gar die ansonsten für diese Art von Geschäft üblichen Bürgschaften ersetzt haben; in den anderen Fällen war eine Intervention des Staates (siehe alte und neue Maßnahme 3) erforderlich, wie Frankreich der Kommission später mitgeteilt hat. (130) Folglich müssen diese Maßnahmen insofern als Sicherheiten gleichwertig angesehen werden, als sie eine ähnliche Wirkung haben wie die Ausfallbürgschaft. Sie haben als Bestandteil des Beihilfenpakets zu gelten, das Frankreich Alstom zur Unterstützung der Umstrukturierungsbemühungen auf der Grundlage des seit März 2003 umgesetzten Plans zur Verfügung gestellt hat. Diese Bürgschaften wurden Alstom im Juni 2003 gewährt, obwohl die Schwierigkeiten des Unternehmens wohlbekannt waren. Unter diesen Voraussetzungen müssen die fraglichen Bürgschaften als die ersten Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Alstom angesehen werden. (131) Schließlich bleibt die Kommission bei ihrer bereits in ihrer vorläufigen Würdigung vorgetragenen Analyse der Zusage der Banken bezüglich der Platzierung der ersten Kapitalerhöhung sowie der Emission der ORA durch die Banken; sie bekräftigt folglich, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen enthalten. 3.   Beihilfebetrag (132) In seiner Antwort auf die Eröffnung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens hat Frankreich vorgetragen, dass der Betrag der vom Staat mit den Maßnahmen 3 und 4 gewährten Beihilfen kleiner war als der der abgedeckten Fazilitäten. Frankreich ist ferner damit einverstanden, die übrigen Maßnahmen als Beihilfen zu betrachten, die bis zu 100 % ihres Nennwertes bewertet werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Bemerkungen Frankreichs nur auf das Beihilfenpaket vor dessen Änderung im Mai 2004 beziehen. Frankreich äußert sich also weder zur Quantifizierung der Beihilfe, die in der Bürgschaft für die als Ersatz der Rückbürgschaft konzipierte neue Ausfallbürgschaft enthalten ist (Maßnahme 3), noch zu der Beihilfe, die in der neuen geplanten Kapitalerhöhung (Maßnahme 6) enthalten ist. (133) Vom Staat gewährte Beihilfen, insbesondere in Form der Zeichnung von Darlehen für Unternehmen (Eigenkapital oder Quasi-Eigenmittel), von kurz- oder langfristigen Darlehen oder von Bürgschaften, müssen vorab quantifiziert werden, also zum Zeitpunkt ihrer Gewährung. Nur auf diese Weise lässt sich das vom Staat übernommene Risiko berücksichtigen, während eine ex post-Quantifizierung auf dem Eintritt des Risikos beruht. Gestützt auf diese Grundsätze ist die Quantifizierung der Beihilfen an Alstom vorzunehmen. (134) Die TSDDRA (Maßnahme 1) und die TSDD (Maßnahme 5) waren Quasi-Eigenmittel. Kein Investor an der Stelle des Staates hätte solche Darlehen gezeichnet. Das Risiko war so hoch (bei einem Ausfall wäre es von Seiten des Staates illusorisch gewesen, auf irgendeine Rückzahlung zu hoffen), dass die Kommission den Beihilfebetrag als dem Nennwert der Darlehen gleich angesetzt hatte. Frankreich hatte diese Bewertung akzeptiert. Durch die Umwandlung dieser Darlehen in Kapital hat sich an dieser Bewertung nichts Grundlegendes geändert. (135) Auch die kurzfristige Liquidität (Maßnahme 2) wurde bereitgestellt, obwohl keine andere Bank dazu bereit war. Im Fall der 300 Mio. EUR, bei denen der Staat eine Verlängerung bis Februar 2005 zugesagt hat, und die damit als mittelfristiges Darlehen gelten, kann sich die Beihilfe auf bis zu 100 % des Nennwertes belaufen. Darlehen über 900 Mio. EUR in Form von Handelspapieren wurden hingegen kurzfristig gewährt (und auch schnell zurückgezahlt). Von diesem Betrag waren 800 Mio. zur Deckung des Finanzbedarfs in Erwartung der vom Staat gewährten langfristigen Finanzierung gedacht (TSDDRA, TSSD und PSDD); hier ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei dem gesamten Betrag um eine Beihilfe handelt. Folglich kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass diese Beihilfe vom Staat zum Zeitpunkt der Zeichnung der Handelpapiere in Höhe von 800 Mio. EUR gewährt worden ist. Es handelt sich also um ein und denselben Beihilfebetrag, der lediglich in anderer Form auftaucht und der nur einmal gezählt werden darf. In der Übersichtstabelle 7 gewichtet die Kommission also diese 800 Mio. EUR kurzfristige Darlehen mit 0 % und die langfristigen Finanzierungen für deren Rückzahlung mit 100 %. Schließlich bleibt noch die im Saldo von 100 Mio. EUR enthaltene Beihilfe zu quantifizieren. Im Vergleich zu einem mittel- oder langfristigen Darlehen ist das aufgrund der kurzen Laufzeit und der Tatsache, dass dieses Darlehen langfristigere Finanzierungslösungen ermöglichen sollte, für den Gläubiger geringere Risiko der Nichtzurückzahlung zu berücksichtigen. Der Beihilfebetrag macht also nur einen Bruchteil des Darlehensnennwertes aus. (136) Bezüglich der in Teil IV beschriebenen Ausfallbürgschaft (Maßnahme 3) steht fest, dass Frankreich lediglich Berechnungen für die alte Rückbürgschaft von 2,275 Mrd. EUR übermittelt hat. Die fragliche Rückbürgschaft ist jedoch gestrichen und durch eine neue Bürgschaft in Höhe von 1,25 Mrd. EUR ersetzt worden. Es sei jedoch, wie bereits dargelegt, noch darauf hingewiesen, dass Frankreich bei seinen Berechnungen von einem geschätzten technischen Risiko von 5 % ausgeht, berechnet auf der Grundlage von Daten aus der Vergangenheit, anhand derer die Beihilfe für die gestrichene Rückbürgschaft auf einen Betrag zwischen 0 und 43 Mio. EUR veranschlagt werden kann. (137) Wie bereits unter Randnummer 133 ausgeführt, müssen das Vorliegen einer Beihilfe und deren Betrag vorab feststehen, also zum Zeitpunkt ihrer Gewährung bzw. Nicht-Gewährung, und nicht, wie Frankreich behauptet, nachdem die Bürgschaftslinie Wirkung gezeigt hat. Der Beihilfebetrag kann nicht a posteriori anhand des Risikos durch die tatsächlich gedeckten Verträge geschätzt werden. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft hatte Frankreich keinerlei Beschränkung für die Nutzung der Ausfallbürgschaft vorgesehen. Durch die Rückbürgschaft konnte also jeder beliebige Vertrag in jedem beliebigen Geschäftsbereich von Alstom gesichert werden, vorausgesetzt, er hatte eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (26) (im folgenden „Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften“ genannt) konnte ex ante die in der Rückbürgschaft enthaltene Beihilfe bis zu 100 % des gedeckten Betrags ausmachen; hierzu heißt es unter Ziffer 3.2 der Mitteilung: „Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, z. B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist“. Dieses Risiko hätte kein privater Wirtschaftsbeteiligter übernehmen können. In seiner Antwort auf die Eröffnung bzw. Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens weist Frankreich auf Folgendes hin: „Da die Banken in Anbetracht des bereits eingegangenen Engagements alleine diese Bürgschaftsfazilität nicht übernehmen konnten, ist der Staat bei diesen für den reibungslosen Betrieb von Alstom wesentlichen Bürgschaften eingesprungen“. Damit gibt Frankreich zu, dass Alstom ohne die Rückbürgschaft des Staates keine neue Ausfallbürgschaft erhalten hätte. Unter diesen Voraussetzungen geht die Kommission davon aus, dass die fragliche Rückbürgschaft de facto die Aufgabe einer Sicherheit erfüllte, sie war nämlich von den Banken unmittelbar in dem Fall einforderbar, in dem eines der gesicherten Vorhaben von Alstom nicht rechtzeitig hätte durchgeführt oder abgeschlossen werden können. (138) Folglich belief sich nach Auffassung der Kommission das potenzielle Risiko für den Staat auf 100 % des Betrags der durch die Rückbürgschaft gedeckten Ausfallbürgschaft, also 2,275 Mrd. EUR. Nach den im Mai 2004 angekündigten Änderungen wird jedoch die Rückbürgschaft des Staates für die Ausfallbürgschaft gestrichen werden. Es gilt also zunächst einmal den Beihilfebetrag zu quantifizieren, der sich aus der Gewährung der Rückbürgschaft durch den Staat über rund zwölf Monate hin ergibt. Anhand der vorliegenden Informationen und nach den üblichen Berechnungsmethoden lässt sich die der vom Staat in diesem begrenzten Zeitraum gewährten Rückbürgschaft entsprechende Beihilfe auf höchstens 411 Mio. EUR schätzen. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass die abgedeckten Verträge eine Laufzeit von drei Jahren haben (Durchschnitt in der Branche), dass das Risiko einer Inanspruchnahme der Sicherheit gleichmäßig auf diesen Zeitraum von drei Jahren verteilt ist, dass die Bürgschaften linear über 12 Monate (September 2003 bis August 2004) für einen Gesamtbetrag von 3,5 Mrd. EUR gewährt werden, und dass die Rückbürgschaft des Staates für die gestellten Sicherheiten ab September 2004 gestrichen wird. Als Beihilfebetrag gelten 100 % des Betrags der Rückbürgschaft, multipliziert mit der Laufzeit der Sicherheit (Zahl der Monate, in denen die Sicherheit im Vergleich zu drei Jahren, also 36 Monaten, Gültigkeit hatte). Zur Erinnerung: Die Rückbürgschaft betrug 65 % je Bürgschaft (27). (139) Wie schon unter Randnummer 52 ausgeführt, wird die gestrichene Rückbürgschaft durch eine neue zweitrangige Sicherheit von 1,25 Mrd. EUR ersetzt, die in die neue Ausfallbürgschaft für eine Kreditlinie von 8 Mrd. EUR überführt wird (Maßnahme 3). Nach dieser neuen Regelung beläuft sich das potenzielle Risiko für den Staat auf 1,25 Mrd. EUR, und zwar sobald die Barsicherheit von 700 Mio. EUR zur Deckung der potenziellen Verluste nicht mehr ausreichen wird. Die neue Rückbürgschaft muss als Beihilfe verbucht werden, die bis zu 100 % ihres Betrags gehen kann. Aus dieser Änderung ergibt sich eine Senkung des potenziellen Risikos des Staates um 1 Mrd. EUR. Wie schon in Teil III dargelegt, ist die Verringerung des Engagements des Staates ein wichtiger Faktor in Zusammenhang mit der Frage gewesen, ob das förmliche Prüfverfahren erneut ausgeweitet werden muss. (140) Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, der Beihilfebetrag würde vom Abzug der von Alstom für die Bürgschaft getragenen Kosten nicht wesentlich betroffen. In Anbetracht dieser Einschätzung sowie der Tatsache, dass die von Frankreich vorgelegten Angaben nicht die Zahlen enthielten, anhand derer sich die von Alstom an den Staat gezahlten Beträge genau berechnen ließen, ist der in den Sicherheiten enthaltene maximale Beihilfebetrag nicht gesenkt worden. (141) Die gleichen Argumente gelten für die vom Staat der CFDI für die Gewährung des unter Maßnahme 4 aufgeführten PSDD an Alstom gewährte Sicherheit. Ohne die Bürgschaft des Staates in Höhe von 100 % des PSDD hätte die CFDI das Darlehen niemals gewährt. Folglich und gemäß der Mitteilung über Beihilfen in Form von Bürgschaften schätzt die Kommission, dass 100 % der Sicherheit als staatliche Beihilfe zu gelten haben. Diese Sichtweise wird noch durch die Tatsache unterstützt, dass nach einer Ankündigung Frankreichs die Schulden von Alstom gegenüber dem St

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.