Europäische Union

1999/831/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3419) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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e für die Behandlung von Holz und Textilien(16) an externe Beraterfirmen in Auftrag gegeben. Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt wurde von der Kommission auf der Grundlage der letzten Studie über die von PCP ausgehenden Risiken konsultiert. Der Ausschuß hat seine Stellungnahme am 27. November 1998 abgegeben. (42) In Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 geschaffenen zeitlichen Rahmens, der in ex-Artikel 100a Absatz 4, nach dem die niederländische Mitteilung erfolgte, nicht vorgesehen war, sind diese Anstrengungen der Kommission, weitere Belege für eine Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der niederländischen nationalen Bestimmungen zu finden, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse gerechtfertigt sind, muß die Kommission von den vom Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen angeführten Gründen ausgehen. Das heißt, daß nach den Bestimmungen des Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, die Verantwortung hat nachzuweisen, daß diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Bei dem Verfahren gemäß Artikel 95 hat sich die Kommission normalerweise darauf zu beschränken, die Relevanz der vom antragstellenden Mitgliedstaat eingereichten Belege zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungen zu suchen. 3.1. Rechtfertigung aufgrund wichtiger Erfordernisse 3.1.1. PCP - allgemeine Informationen (43) PCP ist ein synthetisch hergestellter chemischer Stoff, der anerkanntermaßen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt schädlich ist. Für PCP gilt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/33/EG(18), folgende auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung: - Einstufung als krebserzeugend der Kategorie 3, d. h., es handelt sich um einen Stoff, der wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß gibt, über den jedoch nicht genügend Informationen für eine zufriedenstellende Beurteilung vorliegen. Aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 der krebserzeugenden Stoffe einzustufen. PCP wird mit dem R-Satz "R 40: Irreversibler Schaden möglich" gekennzeichnet; - Einstufung als sehr giftig beim Einatmen und Kennzeichnung mit "R 26: Sehr giftig beim Einatmen"; - Einstufung als giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken und Kennzeichnung mit "R 24/25: Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken"; - Einstufung als reizend für die Augen, die Atmungsorgane und die Haut und Kennzeichnung mit "R 36/37/38: Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut"; - Einstufung gefährlich für die Umwelt und Kennzeichnung mit "R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben". (44) Als organische Halogenverbindung wurde PCP in die Liste I der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(19), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG(20), aufgenommen. Diese Liste enthält Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation ausgewählt wurden. (45) Um die Verschmutzung der verschiedenen Bereiche des aquatischen Ökosystems zu vermeiden, die durch Ableitungen von PCP beeinträchtigt werden könnten, wurden in der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986(21) betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste 1 im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte festgelegt. (46) PCP enthält gefährliche Verunreinigungen, insbesondere bis zu 0,1 % polychlorierte Dibenzodioxine und 1 bis 5 % polychlorierte Phenoxyphenole. PCP selbst und diese Verunreinigungen tragen zu den täglichen Dioxinemissionen in die Umwelt bei. Dioxine werden emittiert, wenn die mit PCP behandelten Erzeugnisse der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden und wenn sie am Ende ihrer Lebensdauer verbrannt werden. In Klärschlamm enthaltenes PCP stellt ebenfalls eine Dioxinquelle dar. (47) PCP wird verwendet als: - Holzschutzmittel (Fungizid und Bläueschutzmittel) - Mittel zur Imprägnierung von Industrietextilien (Fugizid), - Bakterizid in Gerbereibetrieben und in der Zellstoff- und Papierindustrie, - Molluskizid bei der Behandlung von Brauchwasser, insbesondere Kühlwasser, und manchmal als - Entkeimungsmittel. (48) Aufgrund seiner Toxizität unterliegt PCP in über dreißig Ländern diversen Beschränkungen. 3.1.2. Der Standpunkt der Niederlande (49) Die niederländische Regierung begründet in ihrer Notifizierung vom 21. Januar 1992 die strengeren einzelstaatlichen Maßnahmen mit wichtigen Erfordernissen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. (50) Laut der niederländischen Regierung ist PCP (einschließlich seiner Ester und Salze) in der Umwelt kaum abbaubar und für den Menschen und für in Gewässern lebende Organismen giftig. PCP ist relativ mobil und verteilt sich auf sämtliche Umweltmedien. (51) PCP sammelt sich in Fettgewebe und somit in der Nahrungskette an. Seine Ester und Salze zerfallen in PCP und haben demzufolge ähnliche Auswirkungen. PCP und seine Salze und Ester sind kontaminiert mit chlorierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen. Diese Verbindungen bilden sich auch, wenn PCP in Abfall verbrannt wird. Demzufolge stellt die Verwendung von PCP auch eine erhebliche Quelle der Umweltverschmutzung mit chlorierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen dar. (52) Die niederländische Regierung weist darauf hin, daß die von PCP ausgehenden Gefahren für Gewässer auf europäischer Ebene bereits 1976 anerkannt wurden: Die Richtlinie 76/464/EWG sieht vor, daß die besten verfügbaren Technologien eingesetzt werden müssen, um die Ableitung von PCP in Oberflächengewässer zu vermeiden. (53) In Absatz c) des Anhangs 1B der Schlußerklärung der dritten Nordsee-Konferenz wird PCP als Stoff eingestuft, dessen Verwendung in Schädlingsbekämpfungsmitteln streng begrenzt oder eingestellt werden sollte. (54) Die niederländische Regierung erklärt ferner, daß im Hinblick auf die Gewinnung von Trinkwasser PCP-Konzentrationen von über 0,1 pg/l im Grund- und Oberflächenwasser inakzeptabel sind. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Verschmutzung von Rhein und Maas, aus denen in den Niederlanden ebenfalls Trinkwasser gewonnen wird. Daher sollten meßbare Ableitungen dieses Stoffes in Wasser, Boden und Luft vermieden werden, indem das PCP jeweils durch andere Stoffe ersetzt wird. (55) Im Jahre 1992 erfolgten die größten Emissionen von PCP in die Luft (48 Tonnen pro Jahr), die hauptsächlich aus behandeltem Holz stammten. Etwa 14 Tonnen PCP aus der Luft setzten sich auf Boden und Gewässer ab, 11,5 Tonnen davon stammten aus mit PCP behandeltem Holz. (56) PCP wurde in erster Linie als Holzschutzmittel verwendet. Dies wurde jedoch 1989 verboten, als die notwendigen Genehmigungen nicht mehr erneuert wurden. Bereits vor diesem Datum, im Zeitraum zwischen 1984 und 1987, war der Verbrauch von 300 Tonnen im Jahr auf 0,2 Tonnen zurückgegangen. Ferner wurde PCP in geringerem Maße in Klebstoffen, Textilien, Leder, Farben, Papier und Kühlfluessigkeiten verwendet. PCP wurde in den Niederlanden nie hergestellt. (57) In einem Schreiben vom 6. Februar 1995 hat die niederländische Regierung der Kommission Berechnungen über die Emissionen von Dioxinen übermittelt, aus denen hervorgeht, daß im Jahr 2000 die Verwendung von PCP in früheren Jahren die Hauptquelle für Dioxinemissionen darstellen wird (20 g von 58 g aus allen Quellen, einschließlich Abfallverbrennung), wobei davon ausgegangen wird, daß das derzeitige Verwendungsverbot fortbesteht. Sollte die Verwendung von PCP wieder erlaubt werden, würde sich die Lage noch weiter verschlechtern. 3.1.3. Bewertung des Standpunkts der Niederlande (58) Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die niederländische Regierung ihren Antrag auf Ausnahmeregelung ausschließlich mit Argumenten über die allgemeinen Auswirkungen von PCP und den darin enthaltenen Fremdstoffen auf Gesundheit und Umwelt begründet. Sie behauptet nicht, daß sich die Niederlande im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten in einer besonderen Lage befindet, die strengere einzelstaatliche Maßnahmen erfordert. (59) Dies wird durch die von der Kommission an eine externe Beraterfirma(22) in Auftrag gegebene Studie bestätigt, die zu dem Ergebnis gelangt, daß in den Niederlanden im Gegensatz zu der Lage in Deutschland keine besonderen Gegebenheiten vorliegen. Die niederländischen einzelstaatlichen Maßnahmen könnten nicht durch ein wichtiges Erfordernis zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, da die PCP-Belastung in den Niederlanden weit unter den zulässigen Tagesdosen liege. Dies geht auch aus den von der niederländischen Regierung vorgelegten zusätzlichen Unterlagen hervor. (60) Die Studie bestreitet ferner die von der niederländischen Regierung vorgebrachten Argumente in bezug auf den Schutz der Umwelt: PCP verfluechtigt sich und wird auf photochemischem und biologischem Wege abgebaut und ist folglich nicht persistent(23). PCP wird von allen Tieren in Urin und Kot ausgeschieden und sammelt sich demzufolge nicht im Fettgewebe und in der Nahrungskette an. Die Studie stellt ferner fest, daß die in den niederländischen Unterlagen(24) dokumentierte Belastung der Gewässer weit unter den zulässigen Grenzwerten liegt. Ebensowenig konnte die Studie eine Korrelation zwischen den Dioxin- und Furankonzentrationen in der Umwelt oder in Muttermilch und der Verwendung von PCP in den Niederlanden feststellen. Auch Probleme allgemeinerer Art gab es nicht (keine PCP-Herstellung, sehr geringe Verwendung). (61) Nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/173/EWG müssen jedoch die Ausnahmen vom generellen Verbot der Verwendung von PCP und seinen Salzen und Ester unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erkenntnisse und Techniken überprüft werden. In der Richtlinie der Gemeinschaft waren Ausnahmen von dem Verbot nur in denjenigen Bereichen vorgesehen, in denen geeignete oder sicherere Alternativen zum Zeitpunkt der Verabschiedung nicht erkennbar waren. Insgesamt waren die Risiken von PCP für Mensch und Umwelt also im Lichte der verfügbaren Kenntnisse klar erkannt und behandelt worden. (62) Bereits Anfang 1994 leitete die Kommission ein Überprüfungsprogramm ein, das sich mit der Bewertung der Risiken in Verbindung mit der Verwendung von Ersatzstoffen für PCP befaßte und die Verschärfung der in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegten Restriktionen im Hinblick auf ein vollständiges Verbot(25) zum Ziel hatte. Dieses Programm wurde 1998 abgeschlossen und kam zu dem Schluß, daß in der Tat weniger gefährliche Alternativen verfügbar sind. (63) Ferner hat der Wissenschaftliche Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 27. November 1998, die sich auf umfangreiche, der Öffentlichkeit zugängliche Informationen und die von ERM erstellte Studie(26) stützt, dargelegt, daß in einigen Bereichen die Exposition des Menschen fortbestand, selbst wenn die Verwendung von PCP eingestellt worden war. Zur Sanierung kontaminierter Böden sei bisher noch keine geeignete Reinigungsmethode gefunden worden. Risiken für die aquatischen Ökosysteme durch PCP und damit verbundene chemische Stoffe könnten, zumindest in stark belasteten Gebieten ("hot spots"), auftreten, verursacht durch eine lokale PCP-Emission in die Umwelt. (64) Angesichts der umfassenden Überprüfung und der Bewertung von Alternativen, die im Zeitraum von 1994 bis 1998 durchgeführt wurden, haben die Kommission und die Mitgliedstaaten, in ihren Bemühungen, ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu erreichen, es für notwendig gehalten, in der Richtlinie 1999/51/EG Maßnahmen für die Gemeinschaft zu erlassen, die äquivalent zu den niederländischen Bestimmungen sind. Die Mitgliedstaaten werden diese Bestimmungen der Gemeinschaft ab Januar 2000 übernehmen. (65) Die Beschränkungen der Verwendung von PCP in den niederländischen Rechtsvorschriften werden als angemessen in bezug auf das verfolgte Ziel betrachtet, da die Ausnahmen vom Verbot von PCP, die in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegt waren, nicht länger als annehmbar betrachtet werden, wenn ein ausreichend hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt gewährleistet werden soll. Es kann daher festgestellt werden, daß die strikteren nationalen Maßnahmen als gerechtfertigt betrachtet werden können, obwohl es keine spezifischen Umstände in den Niederlanden im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten gibt. 3.2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung (66) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter "Nichtdiskriminierung" zu verstehen, daß vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. (67) Die niederländischen Rechtsvorschriften gelten ausnahmslos für alle Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Niederlanden hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sind. Folglich gibt es keinerlei Anzeichen für eine Verwendung der niederländischen Rechtsvorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 3.3. Keine verschleierte Beschränkung des Handels (68) Restriktivere nationale Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Produkten abweichen, stellen normalerweise ein Handelshemmnis dar, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden können. Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, daß unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (69) Die Kommission hat eine Studie(27) in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb zu analysieren, die sich ergeben würden, wenn die Niederlande ihre strengeren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehielten. Für die Studie wurden Informationen gesammelt über die betroffenen Mengen und die Handelsbeziehungen mit anderen Mitgliedstaaten, und zu der Frage, ob die Niederlande ein Interesse an der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zur Förderung innerstaatlicher Interessen an PCP-Ersatzstoffen oder an der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zur Förderung innerstaatlicher Interessen an Ersatzprodukten für PCP enthaltende Produkte haben könnten. (70) Der Studie zufolge werden weder PCP noch seine Derivate in irgendeinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt. Ersatzstoffe für die Behandlung von Holz oder Textilien müssen nach den gleichen Rechtsvorschriften wie PCP genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellt werden. Es entstehen den Herstellern von Ersatzstoffen in den Niederlanden keine unmittelbaren Vorteile aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über PCP. (71) Es wurde bereits festgestellt, daß die Auswirkungen der Verwendung von PCP und von mit PCP behandeltem Holz auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt Anlaß zu Besorgnis geben. Außerdem sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über PCP Teil einer umfassenderen Politik zu Dioxinen und Furanen. Es gibt daher keine Hinweise darauf, daß der Schutz von Gesundheit und Umwelt nicht das wahre Ziel der Beibehaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist. (72) Insgesamt gibt es nach Ansicht der Kommission daher keine Anzeichen dafür, daß die niederländischen einzelstaatlichen Vorschriften für PCP eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. 3.4. Das Funktionieren des Binnenmarktes wird nicht behindert (73) Diese in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 enthaltene Voraussetzung ist neu, das heißt, sie war im Text von ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nicht enthalten. Die Auslegung dieser Anforderung darf nicht dazu führen, daß die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten läßt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag nicht zur Nutzlosigkeit degradiert wird, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahingehend zu interpretieren, daß in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen. (74) Nachdem auch der letzte Hersteller in Frankreich seine Produktion 1992 eingestellt hat, gibt es in der Gemeinschaft keine Hersteller von PCP mehr. Die Hersteller in Deutschland, die 1978 die Produktion aufgenommen hatten, stellten diese bereits 1985 wieder ein. Aufgrund der auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene bestehenden Beschränkungen werden nur noch in drei Mitgliedstaaten nennenswerte Mengen von PCP zur Behandlung von Holz verwendet. Eine geringe Menge wird zur Behandlung von Textilien für eine sehr beschränkte Verwendung im militärischen Bereich verwendet. Die Verwendung von PCP in der EG ist von 8000 Tonnen im Jahre 1986 auf 2000 Tonnen im Jahre 1994 zurückgegangen. (75) Weltweit ist die Produktion von PCP von 26000 Tonnen im Jahre 1986 auf 11000 Tonnen im Jahre 1994 zurückgegangen. Die Hersteller sind in den USA, Indien und China ansässig. (76) Einfuhren in die Niederlande waren bereits 1987, also bevor die letzte Genehmigung ablief, auf 2 bis 4 Tonnen für die Behandlung von Holz und auf 37,5 Tonnen PCP-Laurat für die Behandlung von Textilien zurückgegangen. Dies war bereits ein sehr geringer Anteil am gesamten EG-Markt. Die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie(28) kam zu dem Ergebnis, daß die Auswirkungen der niederländischen Rechtsvorschriften auf den Markt praktisch unbedeutend waren. (77) Außerdem hat es, obwohl die niederländische Regierung seit 1. Juli 1992 weiterhin die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anwandte, nie eine Beschwerde eines Unternehmens innerhalb oder außerhalb der Niederlande gegeben. Da die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in der Zwischenzeit an den technischen Fortschritt angepaßt worden sind, und die Unterschiede zwischen den niederländischen und den Gemeinschaftsrechtsvorschriften somit ab dem 1. September 2000 entfallen werden, ist davon auszugehen, daß die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes insgesamt gering sind. (78) Insgesamt gibt es deshalb nach Ansicht der Kommission keine Anzeichen dafür, daß die niederländischen Bestimmungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, das Funktionieren des Binnenmarktes in Relation zu den angestrebten Zielen unverhältnismäßig behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (79) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die vom Königreich der Niederlande gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 am 21. Januar 1992 notifizierten und gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag geprüften Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pentachlorphenol - die formalen Anforderungen der obengenannten Rechtsvorschriften erfuellen und somit in der Sache zu prüfen sind, - als durch wichtige Erfordernisse in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gerechtfertigt angesehen werden können, - weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und auch das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unverhältnismäßig behindern. (80) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt werden können. (81) Es ist festzustellen, daß die niederländischen Bestimmungen betreffend PCP ein Genehmigungssystem enthalten, ohne daß jedoch die Bereiche der möglichen Verwendung klar abgegrenzt werden. Ferner ist der Grenzwert für Verunreinigungen an Hexachlordibenzoparadioxinen, so wie in der SIVEB-Verordnung von 1980 festgelegt, höher als in der Richtlinie der Gemeinschaft. Laut Artikel 95 Absatz 4 ist die Genehmigung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Das bedeutet, daß keine einzelstaatlichen Maßnahmen gebilligt werden können, die ein geringeres Schutzniveau sicherstellen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen. Daher können die niederländischen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur genehmigt werden, weil deren praktische Anwendung gezeigt hat, daß keine PCP enthaltenden Produkte für Anwendungen genehmigt wurden, die nach der Richtlinie der Gemeinschaft nicht zulässig sind oder mehr als 4 ppm Hexachlordibenzoparadioxin enthalten. Eine andere Anwendung der niederländischen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann nach Artikel 95 Absatz 4 nicht gebilligt werden. (82) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 1999/51/EG durch das Königreich der Niederlande - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen des Schädlingsbekämpfungsmittelgesetzes von 1962 werden gebilligt, sofern sie in einer Weise Anwendung finden, daß keine Genehmigungen gemäß Artikel 2 des Schädlingsbekämpfungsmittelgesetzes erteilt werden, die hinsichtlich der Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von PCP oder des Gehalts an Hexachlordibenzoparadioxin über die Bestimmungen der Richtlinie 91/173/EWG hinaus gehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 1999. Im Namen der Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. (3) ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 34. (4) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22. (5) Nederlandse Staatsblad 1962, Nr. 288, geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1994, Nederlands Staatsblad 1995, Nr. 4. (6) Nederlandse Staatsblad 1980, Nr. 18. (7) Nederlandse Staatsblad 1992, Nr. 455. (8) Nederlandse Staatscourant 1994, Nr. 35. (9) Nederlandse Staatscourant 1980, Nr. 43. (10) Nederlandse Staatsblad 1979, Nr. 558. (11) Rechtsache C-127/97, Nummer 31. (12) Integrated Criteria Document Chlorophenols. RIVM report nr. 710401013, August 1991. Assessment of the Integrated Criteria Document Chlorophenols. Gutachten des Ausschusses zur Risikobewertung von Stoffen des Gesundheitsbeirats der Niederlande. Basisdocument dioxinen. RIVM Bericht Nr. 710401024, Februar 1993. Emissies von dioxinen in Nederland. RIVM und TNO Bericht Nr. 770501003, April 1993. Besluit luchtemissies afvalverbranding. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einschließlich Erläuterungen. (13) C. Rappe, Concerning Pentachlorophenol and Dioxins. Final report, Institut of Environmental Chemistry, Umea University, Umea, Dezember 1994. (14) Bericht an die Kommission über Pentachlorphenol (PCP), Brüssel, 14. Dezember 1994. Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.