Europäische Union

1999/831/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3419) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0831 1999/831/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3419) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0015 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3419) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/831/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. HINTERGRUND 1. Das Gemeinschaftsrecht: Die Richtlinie 91/173/EWG (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission(2), werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um weitere Stoffe, die für den Menschen oder die Umwelt gefährlich sind, in ihren Anhang aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 91/173/EWG des Rates(3) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG harmonisiert das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pentachlorphenol (nachstehend als PCP bezeichnet) und seinen Salzen und Estern. Nach der Richtlinie 91/173/EWG sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und seinen Salzen und Estern in Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Masse nicht zulässig. (3) Es werden jedoch vier Aufnahmen gewährt. Die Verwendung von PCP und seinen Verbindungen in Industrieanlagen ist zulässig: a) zur Behandlung von Holz. Allerdings darf behandeltes Holz nicht in Gebäuden oder für die Anfertigung von Behältern für Anbauzwecke und für die Anfertigung von Verpackungen, die mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, verwendet werden; b) für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die nicht für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel bestimmt sind; c) als Synthesestoffe und/oder als Hilfsstoffe in industriellen Verfahren; d) für die Behandlung vor Ort von Gebäuden von kultureller und historischer Bedeutung (nach ausdrücklicher Genehmigung durch den betreffenden Mitgliedstaat) als kurative Behandlung von Gebälk und Mauerwerk, die mit "dry rot fungus" sowie "cubic rot fungus" befallen sind. Auf jeden Fall muß das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende PCP, das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachlordibenzoparadioxin (H6CDD) von weniger als 4 ppm (parts per million) aufweisen. Die betreffenden Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 l in den Verkehr gebracht werden, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und müssen zusätzlich zu den der durch andere Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Kennzeichnung die Aufschrift "Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute" tragen. (4) In der Richtlinie wurde festgelegt, daß diese Ausnahmeregelungen spätestens drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie anhand neuer technologischer Erkenntnisse überprüft werden müssen. Die erste Überprüfung der Richtlinie erfolgte 1995. Die Diskussionen innerhalb der Arbeitsgruppe über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen haben zu dem Ergebnis geführt, die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG betreffend PCP nicht zu ändern, da die Gruppe die Auffassung vertrat, daß die Bewertung möglicher Ersatzstoffe keine akzeptablen Ergebnisse gebracht hatte und weitere Untersuchungen erforderlich wären. (5) Diese Untersuchungen wurden im Laufe des Jahres 1998 abgschlossen, als eine zweite Überprüfung zur Verabschiedung der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission(4) führte, in der unter anderem die Bestimmungen über PCP und seine Salze und Ester an den technischen Fortschritt angepaßt werden. Nach den geänderten Vorschriften dürfen PCP und seine Salze und Ester in Stoffen oder Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 % Masse oder mehr nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden. Dies kommt einem Verbot der Verwendung von Stoffen und Zubereitungen gleich, denen PCP und seine Salze und Ester absichtlich beigemischt wurden. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. September 2000. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung dürfen Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich die früheren Rechtsvorschriften noch bis zum 31. Dezember 2008 anwenden. 2. Einzelstaatliche Bestimmungen (6) Die niederländischen Rechtsvorschriften über PCP sind in vier verschiedenen Gesetzestexten festgelegt: dem Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962(5), Kapitel IX "Holz und Kork" der Verordnung über Verpackung und Gebrauchsgüter von 1980(6), dem Erlaß vom 18. August 1992 gemäß Artikel 24 des Gesetzes über umweltgefährdende Stoffe von 1992(7) und der Verordnung über Pentachlorphenol im Rahmen des Warenkontrollgesetzes vom 11. Februar 1994(8). (7) Das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962 und die der Durchführung dienende Verordnung über die Zusammensetzung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vom 22. Februar 1980 (im folgenden SIVEB-Verordnung genannt)(9) mit ihren Änderungen sehen ein generelles Verbot der betroffenen Stoffe vor, an das ein individuelles Genehmigungsverfahren gekoppelt ist. Unter das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz fallen Pflanzenschutzmittel und sonstige, nicht in der Landwirtschaft verwendete Schädlingsbekämpfungsmittel (Artikel 1 Punkt 1. Buchstabe f); es ist verboten, solche Mittel in den Niederlanden auszuliefern, zu besitzen, zu lagern, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden, es sei denn, diese wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes (Artikel 2 Absatz 1) zugelassen. In Artikel 3 Absatz 1 sind die allgemeinen Bedingungen festgelegt, die ein Schädlingsbekämpfungsmittel für die Zulassung erfuellen muß (es darf unter anderem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben). (8) Die auf dem Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz basierende SIVEB-Verordnung (eine Ministerialverordnung) regelt, welchen Anteil an Wirkstoffen Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten dürfen. Sie bildet die Grundlage für spätere vom zuständigen Minister erteilte Genehmigungen (Zulassungen) zur Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die unter das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz fallen. Im Fall von PCP sieht die SIVEB-Verordnung für den Gehalt an bestimmten Verunreinigungen folgende Hoechstwerte vor: Hexachlorbenzol 1 g/kg, Hexachlordibenzoparadioxine 10 mg/kg (= 10 ppm), Heptachlordibenzoparadioxine (100 mg/kg), Trichlorphenol (1 g/kg), chlorierte Dibenzofurane (500 mg/kg). Alle Genehmigungen, die für die Behandlung von Holz mit PCP enthaltenden Erzeugnissen erteilt wurden, liefen 1989 aus. Die letzte noch verbleibende Genehmigung für die Behandlung von Textilien lief 1992 ab. (9) Die Verordnung über Verpackung und Gebrauchsgüter von 1980 sieht unter anderem vor, daß Holz und Kork, die in Verpackungsmaterial und Gebrauchsgütern verwendet werden, unter Verwendung von Stoffen hergestellt sein müssen, die im Anhang der Entscheidung über Verpackung und Gebrauchsgüter aufgeführt sind(10). Rohstoffe und Hilfsmittel dürfen nur in der im Anhang vorgeschriebenen Weise verwendet werden. PCP und seine Salze und Ester sind darin nicht als Holzschutzmittel aufgeführt und dürfen daher nicht verwendet werden. (10) Die auf Artikel 24 des Gesetzes über umweltschädigende Stoffe von 1992 beruhende Verordnung verbietet generell das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und seinen Salzen und Estern für sämtliche Verwendungszwecke, wenn deren Konzentration 0,1 % übersteigt. Ausnahmen werden für die Verwendung als Zwischenprodukte in geschlossenen industriellen Prozessen gewährt, unter der Bedingung, daß keine Emissionen entstehen und der Gehalt an Hexachlordibenzoparadioxin unter 4 ppm liegt, sowie für Zwecke der Laborforschung. Die Verordnung sieht ferner ein vollständiges Verbot des Verkaufs an private Verbraucher, eine Mindestgröße der Tonnen von 20 l und eine Kennzeichnungspflicht mit der Aufschrift "Nur zur industriellen und gewerblichen Verwendung" vor. (11) Die unter das Warenkontrollgesetz fallende Verordnung über PCP von 1994 schreibt vor, daß mit PCP behandelte Güter, die mehr als 5 mg/kg PCP enthalten, in den Niederlanden nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. 3. Vergleich zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und der Richtlinie 91/173/EWG (12) Der Vergleich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit den niederländischen Vorschriften zeigt, daß die einzelstaatlichen Maßnahmen in einem wesentlichen Aspekt restriktiver sind: Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen, die PCP und seine Salze und Ester enthalten, die zur Behandlung von Holz und der Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien nach der Gemeinschaftsrichtlinie zulässig sind, sind in den Niederlanden nicht zugelassen. (13) Andererseits sind die niederländischen Vorschriften weniger restriktiv als die Richtlinie der Gemeinschaft, da durch das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962 die Verwendungsbereiche, für die Genehmigungen erteilt werden können, nicht eindeutig abgegrenzt werden. Dies geschieht in den Einzelgenehmigungen. Die niederländische Regierung könnte daher die Verwendung von PCP für Anwendungen genehmigen, die in der Richtlinie 91/173/EWG nicht zugelassen sind. Des weiteren beträgt der Grenzwert für Hexachlordibenzoparadioxin in PCP (dessen Verwendung theoretisch genehmigt werden könnte) 10 ppm und ist somit höher als der in der Richtlinie der Gemeinschaft festgelegte Grenzwert von 4 ppm. (14) Wie bereits erwähnt sind die Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG betreffend PCP durch die Richtlinie 1999/51/EG geändert worden und sind ab dem 1. September 1999 von den Niederlanden anzuwenden. Die niederländischen Vorschriften, für die eine Ausnahmegenehmigung nach ex-Artikel 100a Absatz 4 beantragt wurde, stimmen mit den neuen Gemeinschaftsvorschriften überein. II. VERFAHREN (15) Die Richtlinie 91/173/EWG wurde am 21. März 1991 erlassen. Die Mitgliedstaaten mußten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1992 (Artikel 2 Absatz 2) in Kraft setzen. (16) Mit Schreiben vom 21. Januar 1992 teilte der Ständige Vertreter der Niederlande der Kommission mit, daß die Niederlande es als notwendig erachteten, im Einklang mit ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über restriktivere Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von PCP für die Behandlung von Holz und die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien (Unterabsätze a) und b) von Nummer 23 des Anhangs der Richtlinie 91/173/EWG) zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Mit Schreiben vom 30. März 1992 notifizierte der Ständige Vertreter der Niederlande den Entwurf einer Verordnung über PCP im Rahmen des Warenkontrollgesetzes, in der das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit PCP behandelten Gütern verboten werden sollte, und ersuchte um Bestätigung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 im Hinblick auf die Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften. (17) Mit Schreiben vom 27. April 1992, ergänzt durch ein Schreiben vom 26. Juni 1992, konsultierte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten zu dem Ersuchen der Niederlande, strengere einzelstaatliche Vorschriften über PCP anwenden zu dürfen. Sieben Mitgliedstaaten antworteten: Irland, Dänemark und Deutschland unterstützten das Ersuchen der Niederlande, während sich Frankreich, Spanien, Griechenland und Portugal dagegen aussprachen. (18) Irland teilt der Kommission mit, daß es keine Einwände gegen das von den niederländischen Behörden vorgebrachte Ersuchen hat. (19) Dänemark unterstützt das Ersuchen der Niederlande und stimmt der niederländischen Bewertung der Gefahr von PCP für das menschliche Leben und die Umwelt zu. Für Dänemark ist ein vollständiges Verbot von PCP die einzige akzeptable Lösung. Dänemark behält sich ebenfalls das Recht vor, strengere einzelstaatliche Vorschriften anzuwenden. (20) Deutschland unterstützt den Standpunkt der Niederlande und verweist hierbei auf seinen eigenen Antrag gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4. (21) Frankreich lehnt das Ersuchen der Niederlande ab. Nach Einschätzung der französischen Behörden ist die von der niederländischen Regierung vorgelegte Rechtfertigung nicht ausreichend, in den einzelstaatlichen Vorschriften werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und den Handel mit Drittländern seien erheblich. (22) Spanien vertritt die Auffassung, daß die durch die Richtlinie 91/173/EWG vorgeschriebenen Beschränkungen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Verbraucher ausreichen. Eine positive Entscheidung über das Ersuchen der Niederlande würde zu einem Ungleichgewicht führen, das der Vollendung des Binnenmarktes abträglich wäre. Spanien hält eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie für die vernünftigste Lösung des Problems. (23) Griechenland vertritt die Auffassung, daß die Richtlinie 91/173/EWG von allen Mitgliedstaaten korrekt angewendet werden sollte, da einzelstaatliche Maßnahmen bedeutende Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätten. Einzelstaatliche Maßnahmen seien nur gerechtfertigt, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Richtlinie nur einen unzureichenden Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Verbraucher gewährleistet. (24) Portugal bezweifelt, ob die einzelstaatlichen Maßnahmen der Niederlande mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, da sich die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen als notwendig erwiesen hatten, weil es keine sichereren und ebenso wirksamen Alternativen gab. Portugal lehnt eine Ausnahmeregelung für die Niederlande ab, da die niederländische Regierung zur Rechtfertigung keine Argumente vorgebracht habe, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie nicht bereits bekannt waren. (25) Mit Schreiben vom 23. September 1993 teilte die Kommission der niederländischen Regierung mit, daß der auf dem Warenkontrollgesetz basierende und von den Niederlanden am 30. März 1992 notifizierte Verordnungsentwurf über PCP ihrer Ansicht nach außerhalb des durch die Richtlinie 91/173/EWG festgelegten Harmonisierungsbereichs liegt. Der Verordnungsentwurf betrifft ausschließlich mit PCP behandelte Güter. Die Niederlande teilte mit Schreiben vom 4. März 1994 ihre Ablehnung dieser Auslegung mit. Dagegen hat der Gerichtshof den Standpunkt der Kommission in seinem Urteil vom 1. Oktober 1998 unterstützt, darin heißt es: "... gilt Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/769/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/173/EWG nicht für Erzeugnisse, die mit PCP, seinen Salzen oder Estern oder mit einer aus diesem Stoff hergestellten Zubereitung behandelt worden sind, so daß die Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse grundsätzlich weiterhin eigenständige Grenzwerte festsetzen können."(11) (26) Mit Schreiben vom 8. November 1995 hat die Kommission die niederländische Regierung davon unterrichtet, daß sie im Zusammenhang mit der Notifizierung vom 21. Januar 1992 beabsichtigt, eine Bewertung der Risiken von PCP und seiner Ersatzstoffe für den Menschen und die Umwelt durchzuführen. Die Ergebnisse der Bewertung wurden für das Jahr 1998 erwartet und könnten erforderlichenfalls zu einer Anpassung der Richtlinie der Gemeinschaft führen. Unter diesen Umständen hielt die Kommission es nicht für zweckmäßig, eine abschließende Entscheidung zu der von den Niederlanden vorgelegten Notifizierung zu treffen. (27) Die Überprüfung wurde 1998 abgeschlossen und führte zu einer Anpassung der Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG betreffend PCP an den technischen Fortschritt durch die Richtlinie 1999/51/EC (siehe obiges Kapitel I). Aufgrund der Änderungsrichtlinie entfällt im Prinzip die ursprünglich in der Gemeinschaftsrichtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für die Behandlung von Holz und Textilien. (28) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 22. September 1999 teilte das Generalsekretariat der Kommission der niederländischen Regierung mit, daß ihre Notifizierung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von PCP nach den neuen Bestimmungen des Vertrags behandelt werden würde. III. BEURTEILUNG 1. Anwendbare Bestimmungen (29) Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen des ex-Artikels 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert. Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels wurden durch acht neue Absätze, die Absätze 3 bis 10, ersetzt. Infolge der neuen Numerierung aller Artikel heißt der geänderte Artikel nunmehr Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (30) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine speziellen Übergangsregelungen hinsichtlich der Frage, welche Bestimmungen auf Notifizierungen anzuwenden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erfolgt sind, so wie die niederländische Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. (31) In Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Verlängerung der Geltung der alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag wird davon ausgegangen, daß diese ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) außer Kraft gesetzt sind. Statt dessen gelten die neuen Bestimmungen des Vertrags seit diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Prüfung dieser Notifizierung. 2. Prüfung der Zulässigkeit (32) Die von der niederländischen Regierung am 21. Januar 1992 vorgelegte Notifizierung zielt darauf ab, die Genehmigung zur Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die mit der Richtlinie 91/173/EWG unvereinbar sind. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine auf der Grundlage von ex-Artkel 100a (jetzt Artikel 95) EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme. (33) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (34) Die Richtlinie 91/173/EWG wurde am 21. März 1991 erlassen. Die Mitgliedstaaten mußten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1992 (Artikel 2 Absatz 2) in Kraft setzen. Die Niederlande notifizierten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Absicht, diese beizubehalten, am 21. Januar 1992, also vor dem Termin für die Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie. (35) Die in Frage stehenden niederländischen Rechtsvorschriften, das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz, wurden 1962 erlassen. Sämtliche Genehmigungen für die Anwendung von PCP zur Behandlung von Holz waren vor 1989 abgelaufen. Am 26. Mai 1989 wurde beschlossen, die letzte Genehmigung für die Behandlung von Textilien mit einem PCP-Ester am 1. Juli 1992 ablaufen zu lassen. Die restriktiveren Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verwendung von PCP zur Behandlung von Holz und Textilien waren also verabschiedet worden, bevor die Richtlinie 91/173/EWG erlassen wurde (21. Mai 1991). (36) Es ist somit vollauf gerechtfertigt, davon auszugehen, daß in diesem Falle die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind, denen zufolge die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, für deren Beibehaltung nach dem Datum der Umsetzung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme ein Mitgliedstaat die Zustimmung einholen möchte, vor der Harmonisierungsmaßnahme erlassen worden sein müssen. (37) Darüber hinaus hat die niederländische Regierung am 30. März 1992 im Rahmen des Warenkontrollgesetzes einen Verordnungsentwurf über PCP notifiziert und die Genehmigung für die Zulassung dieses Entwurfs gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 beantragt. Die Verordnung wurde schließlich am 11. Februar 1994 erlassen. Wie jedoch bereits im vorangehenden Kapitel erklärt wurde, befinden sich die Vorschriften dieser einzelstaatlichen Verordnung außerhalb des Harmonisierungsbereichs der Richtlinie 91/173/EWG und sind daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung. (38) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß der am 21. Januar 1992 gemäß ex-Artikel 100 Absatz 4 notifizierte Antrag des Königreichs der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung zur Richtlinie 91/173/EWG gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist. 3. Prüfung in der Sache (39) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muß die Kommission sicherstellen, daß ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Die Kommission muß insbesondere prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Außerdem muß die Kommission, sofern sie diese Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet, prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern (Artikel 95 Absatz 6). (40) Die niederländische Regierung begründet ihren Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Um ihren Antrag vom 21. Januar 1992 zu untermauern, legte sie eine kurze Analyse über die Auswirkungen von PCP auf die Gesundheit und die Umwelt, kurze Zusammenfassungen in Form von Erläuterungen zu bestehenden und geplanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie den Wortlaut einiger parlamentarischer Anfragen mit Antworten betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP vor. Nach zahlreichen Kontakten mit den Dienststellen der Kommission und zur weiteren Untermauerung ihres Antrags auf Ausnahmeregelung von der Richtlinie 91/173/EWG legte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 26. April 1994 fünf weitere Studien(12) vor. (41) Die Kommission hat einen unabhängigen Gutachter beauftragt, die Lage in den Niederlanden hinsichtlich der Belastung mit Dioxinen und Furanen und der Verwendung von PCP(13) zu untersuchen. Weitere von der Kommission im Rahmen von ähnlichen Anträgen Deutschlands und Dänemarks in Auftrag gegebene Studien wurden ebenfalls herangezogen. Daneben hat die Kommission im Laufe der Überprüfung der Vorschriften der Richtlinie 91/173/EWG einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und die Möglichkeiten des Ersatzes von PCP(14) erstellt und weitere Studien über die von PCP ausgehenden Gefahren(15) und mögliche Ersatzstoff

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.