Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Unternehmens, so kann dieser in Form einer Veräußerung von Produktionsanlagen oder Tochterunternehmen erfolgen. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Gegenleistungen gleich welcher Form und stellt fest, ob ihr Umfang ausreicht, um die etwaigen wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen abzuschwächen. Bei der Prüfung der erforderlichen Gegenleistungen trägt die Kommission der Marktlage und insbesondere dem Marktwachstum und dem Grad der Nachfragedeckung Rechnung.“ (357) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (Erwägungsgründe 110 bis 115) warf die Kommission die Frage auf, ob angesichts der spezifischen Umstände des Falles nicht Maßnahmen zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen auf Konkurrenten erforderlich wären. (358) Die Kommission fasste insbesondere die Möglichkeit ins Auge, dass Combus einen Teil seiner Verträge über Verkehrsdienste auf den Markt werfen könnte. Diese Verträge von Combus liefen schrittweise aus. Ende 2003 erreichten etwa 50 % der Verträge (gemessen am Vertragswert) das Ende ihrer Laufzeit. Der letzte Vertrag lief im Jahr 2006 aus. (359) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (Erwägungsgrund 113) unterstrich die Kommission die Bedeutung einer Bewertung der möglichen wettbewerbsverzerrenden Wirkungen von Anfang an, das heißt zum Zeitpunkt der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe. (360) Diesbezüglich vertritt die Kommission die Ansicht, dass Combus seine Verträge über Verkehrsdienste gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69/EG hätte beenden können und dass dies eine angemessene Ausgleichsmaßnahme hätte darstellen können. (361) Diese Möglichkeit bestritt Dänemark in seiner Antwort auf das Schreiben, in dem ihm die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt wurde. Tatsächlich heißt es in Artikel 14 Absatz 4: „Ein Unternehmen, das einen Verkehrsdienst, den es der Allgemeinheit kontinuierlich und regelmäßig bietet und der nicht unter die Vertragsregelung oder das System der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes fällt, einstellen oder wesentlich ändern möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten mit. Die zuständigen Behörden können darauf verzichten, unterrichtet zu werden. Durch diese Bestimmung bleiben die einschlägigen anderen einzelstaatlichen Verfahren betreffend das Recht auf Einstellung oder Änderung von Verkehrsdiensten unberührt“  (60). (362) Nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 4 kann ein Beförderungsdienst also nur dann eingestellt werden, wenn dieser Dienst nicht Bestandteil des Vertragssystems oder des Systems der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ist. Die Faktenlage im vorliegenden Fall zeigt deutlich, dass die Verträge von Combus unter die Vertragsregelung fielen (61). Hätte Combus seine Verträge über Verkehrsdienste einseitig gekündigt, so wäre es von den kommunalen und regionalen Behörden, mit denen es diese Verträge geschlossen hatte, zivilrechtlich belangt worden. (363) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die dänische Regierung mit Recht argumentiert, Combus habe seine Verträge gemäß Artikel 14 Absatz 4 nicht lösen können. (364) Dennoch weist die Kommission darauf hin, dass Combus offenkundig die Möglichkeit hatte, Verträge über Verkehrsdienste zu verkaufen, da Arriva nur wenige Monate nach der Übername von Combus rund 50 % dieser Verträge an Connex verkaufte. (365) Zu dem Zeitpunkt, als die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde, hatte die dänische Regierung Combus nicht verpflichtet, auch nur einen einzigen Beförderungsvertrag aufgrund einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes abzutreten; das Unternehmen durfte sämtliche Verträge behalten. Aus den Mitteilungen des Finanzberaters der dänischen Regierung, Alfred Berg, geht hervor, dass absichtlich so vorgegangen wurde, da erwartet wurde, dass bei einem Verkauf en bloc ein höherer Preis erzielt werden könnte. (366) Für die Beurteilung des Falls ist es vollkommen irrelevant, dass Combus im Mai 2001 durch den Verkauf von 50 % seiner Vermögenswerte de facto gespalten wurde. Aus den bereits im Beschluss zur Einleitung des Prüfungsverfahrens erläuterten Gründen kann diese Spaltung nicht als ausreichende Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden (62), da der Verkaufsvertrag Arriva keine rechtliche Verpflichtung auferlegte, einen Teil der Aktiva zu verkaufen. Die Kommission stellt zudem fest, dass der Verkauf nicht mittels eines offenen, transparenten und fairen Verfahrens stattfand, sondern nach exklusiven Verhandlungen zwischen Arriva und Connex. (367) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Dänemark keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen hat, um eine unzumutbare Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass zumindest eine Möglichkeit zu solchen Maßnahmen bestand, nämlich durch den Verkauf eines Teils der Verträge über Verkehrsdienste von Combus an Konkurrenten in einem offenen, transparenten und fairen Verfahren. (368) In Anbetracht der großen Marktanteile, die sowohl Combus als auch Arriva zum Zeitpunkt des Verkaufs von Combus auf dem dänischen Busverkehrsmarkt hatten, ist die Kommission der Ansicht, dass das völlige Fehlen von Ausgleichsmaßnahmen zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverzerrung auf dem dänischen Markt führte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Jahr 2001 gewährte Beihilfe die in den Punkten 35 bis 39 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt. Schlussfolgerung — Unvereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen von 2001 mit dem Gemeinsamen Markt (369) Die Kommission stellt fest, dass die im Jahr 2001 ergriffenen Beihilfemaßnahmen mindestens zwei der in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllen, nämlich jene der „wirtschaftlichen Lebensfähigkeit“ und jene der „Vermeidung einer unzumutbaren Wettbewerbsverzerrung“. (370) Somit ist es nicht erforderlich, die übrigen Bedingungen zu untersuchen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Maßnahmen im Jahr 2001 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 6.3.   SCHLUSSFOLGERUNG — DIE MASSNAHMEN VON 1999 UND 2001 STELLEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBARE STAATLICHE BEIHILFEN DAR (371) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen, die Dänemark im Jahr 1999 und im Jahr 2001 zugunsten von Combus ergriff, nach Maßgabe sämtlicher Bestimmungen des Vertrags mit dem Gemeinsam Markt unvereinbar waren. 7.   RÜCKFORDERUNG (372) In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 659/1999/EG ist Folgendes vorgesehen: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (373) Daher ist zu prüfen, ob eine Rückforderung im vorliegenden Fall einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts widersprechen würde. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche Entscheidung der Kommission, mit der die Maßnahmen in den Jahren 1999 und 2001 genehmigt wurde, bei Combus möglicherweise berechtigtes Vertrauen weckte. (374) In ihrer Entscheidung 2005/786/EG vom 2. März 2005 über die staatliche Beihilfe Deutschlands für die Chemischen Werke Piesteritz (63) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass dort, wo eine positive Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten und vom EuGEI für nichtig erklärt wird, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eine Rückforderung nicht ausschließen. (375) Ein anders lautender Schluss würde die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von den Gemeinschaftseinrichtungen ergriffenen Maßnahmen durch die Gemeinschaftsgerichte nach Maßgabe von Artikel 220, dem ersten Absatz von Artikel 230 sowie Artikel 233 des EG-Vertrags wirkungslos machen. (376) Die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe muss von den Unternehmen, die tatsächlich davon profitiert haben, zurückgefordert werden (64). Im vorliegenden Fall war einer Begünstigten der Beihilfe eindeutig das weiterbestehende Unternehmen Combus. (377) Anschließend ist die Frage zu beantworten, ob die Rückforderung auf weitere Unternehmen ausgedehnt werden muss. Im vorliegenden Fall wurden die Aktien von Combus an Arriva Denmark A/S verkauft, womit Combus eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von Arriva Denmark A/S wurde. (378) In der Folge dieser Transaktion verkaufte Combus sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen in seinen Büchern an Arriva Scandinavia A/S, eine weitere 100-prozentige Tochtergesellschaft von Arriva Denmark A/S. Im Gegenzug erhielt Combus eine Aktie von Arriva Scandinavia mit einem Nennwert von 1 000 DKK. Anschließend verkaufte Arriva Scandinavia A/S etwa 50 % der Vermögenswerte von Combus an Connex. (379) Auf die Gewährung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe folgten somit zunächst ein Aktiengeschäft und dann zwei Asset-Deals. In den folgenden Absätzen wird die Auswirkung dieser Transaktionen auf die Rückforderung der Beihilfe behandelt. 7.1.   AKTIENGESCHÄFT ZWISCHEN ARRIVA DENMARK A/S UND DEM DÄNISCHEN STAAT (380) Die Gemeinschaftsgerichte haben einige Hinweise zu den Bedingungen gegeben, unter denen die Rückforderungsverpflichtung auf andere Unternehmen als den ursprünglichen Begünstigten der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ausgedehnt werden muss. Was die Übertragung von Aktien eines Unternehmens anbelangt, das eine rechtwidrige und unvereinbare Beihilfe zurückzahlen muss (Aktiengeschäfte), so hat der EuGH erklärt, dass sich der Verkauf von Aktien eines solchen Unternehmens an einen Dritten nicht auf die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückerstattung der Beihilfe auswirkt (65). Wird festgestellt, dass der Käufer der Aktien den geltenden Marktpreis für dieses Unternehmen bezahlt hat, so kann nicht davon ausgegangen, dass er in den Genuss eines Vorteils gekommen ist, der eine staatliche Beihilfe darstellen könnte (66). (381) Im vorliegenden Fall stellte der Verkauf von Combus an Arriva Denmark A/S ein solches Aktiengeschäft dar. Daher stellt sich die Frage, ob Arriva Denmark A/S den Marktpreis für Combus bezahlte. (382) In diesem Zusammenhang weist die Kommission zunächst darauf hin, dass dem Verkauf eine transparente, offene und nichtdiskriminierende Ausschreibung vorausging und dass Arriva Denmark A/S das beste Angebot vorlegte. Dies ist ein erster wichtiger Hinweis darauf, dass Arriva Denmark A/S tatsächlich den Marktpreis für Combus bezahlte. (383) Die Kommission beauftragte einen unabhängigen Finanzexperten, Ecorys Netherlands BV (im Folgenden: Ecorys), den finanziellen Wert von Combus zum Zeitpunkt des Verkaufs an Arriva Denmark A/S zu beurteilen. Ecorys Netherlands BV nahm diese Bewertung in Zusammenarbeit mit der unabhängigen dänischen Verkehrsberatungsfirma Cowi A/S vor. (384) Der von Ecorys erstellte Bewertungsbericht über Combus beruht auf der Diskontierungsmethode, einer üblichen Methode zur Bewertung von Unternehmen. Ecorys ermittelte ausgehend von der Information, die dem Käufer, das heißt Arriva Denmark A/S, am 1. Januar 2001 zur Verfügung stand, den Wert von Combus zu diesem Zeitpunkt. Die Information beinhaltet insbesondere die für Arriva Denmark A/S erstellten Berichte über die Sorgfaltsprüfung und das Material, das während der Sorgfaltsprüfung zur Verfügung stand. (385) Ecorys erstellte drei Szenarien: Minimalszenario, Basisszenario und ein Maximalszenario. Diese Szenarien werden wie folgt definiert: „Im Basisszenario wird angenommen, dass das Umsatzniveau von Combus stabil bleiben wird, dass die betriebliche Effizienz geringfügig um ein Prozent pro Jahre steigen wird und dass die nötigen Investitionen vorgenommen werden, um veraltete Busse (8 Jahre bei Stadtbussen, 12 Jahre bei sonstigen Bussen) zu ersetzen. Die Banken sind bereit, 50 Prozent der benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Minimalszenario bleibt der Markt stabil, aber es gelingt Combus nicht, sich neu ausgeschriebene Verträge zu sichern, und der Umsatz sinkt. Die Folge ist, dass keine neuen Investitionen erforderlich sind, da die veralteten Busse durch nicht mehr benötigte ersetzt werden. Zudem wird angenommen, dass die Banken lediglich bereit sind, 25 Prozent der benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Im Maximalszenario wird angenommen, dass die Gläubiger bereit sind, 340 Mio. DKK zum Zeitpunkt der Transaktion abzuschreiben. Der Markt wächst zeitweilig, da Beförderungsverträge in den Regionen Aarhus und Odense ausgeschrieben werden, und da der Marktanteil von Combus unverändert bleibt, erhöht sich der Umsatz geringfügig um ein Prozent pro Jahr. Combus kann auch seine betrieblichen Leistungsindikatoren auf den Industriestandard heben, womit die betriebliche Effizienz erhöht und die Kosten gesenkt werden. Es werden Investitionen erforderlich, um veraltete Busse zu ersetzen und die Fahrzeugflotte zu vergrößern. Die Banken sind bereit, 50 % der benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.“ (386) Im Bewertungsbericht von Ecorys wird zwischen dem Unternehmenswert und dem Kapitalwert von Combus unterschieden. Der Unternehmenswert wird als der Wert definiert, den Combus unter der Annahme einer effizienten Finanzierung (entsprechend der vergleichbarer Unternehmen) hat. Der Kapitalwert entspricht dem Wert der Aktien von Combus in Anbetracht der tatsächlichen Finanzierung. Bezüglich des Unternehmenswerts gelangt Ecorys zu folgendem Schluss: „Die Analyse zeigt, dass der Wert von Combus als Unternehmen im Januar 2001 zwischen – 567 Mio. DKK [Minimalszenario] und 1,297 Mrd. DKK. [Maximalwert] liegt, wobei der wahrscheinlichste Wert bei 426 Mio. DKK [Basisszenario] liegt. Das deutet darauf hin, dass Combus an sich als Unternehmen lebensfähig ist, wenn man von der Annahme einer effizienten Finanzierung ausgeht (die jener vergleichbarer Unternehmen entspricht), obwohl bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, um die erwartete Rendite zu erzielen. Diese Bedingungen sind: 1. Combus muss zumindest einen vergleichbaren Umsatz erzielen — was mit Blick auf seinen Status als Marktführer zum gegebenen Zeitpunkt nicht unrealistisch ist. Seine einzelnen Beförderungsverträge sollten vorzugsweise rentabel sein, obwohl dies keine Voraussetzung ist, da das Grundprinzip der Gewinnmaximierung besagt, dass der Grenzertrag die Grenzkosten übersteigen muss. Die Rentabilität eines Vertrags muss ausgehend von diesem wirtschaftlichen Grundsatz beurteilt werden. Eine solche Analyse ist nicht Gegenstand dieser Studie. 2. Eine zweite Bedingung, die erfüllt sein muss, besteht darin, dass Combus die Effizienz seines Betriebs erhöhen und auf das in der Branche übliche Maß heben muss. Auch dies ist nicht unrealistisch mit Blick auf die jüngste Änderung des Status seiner Beschäftigten, welche die betriebliche Flexibilität erhöht und einen Kostenabbau ermöglicht.“ (387) Bezüglich des Kapitalwerts gelangte Ecorys zu folgendem Ergebnis: „Der Wert der Aktien von Combus zu diesem Zeitpunkt [d.h. am 1. Januar 2001] lag zwischen – 845 Mio. DKK [Minimalszenario] und 140 Mio. DKK [Maximalszenario], wobei der wahrscheinlichste Wert bei – 543 Mio. DKK lag [Basisszenario]. Der Hauptgrund dafür, dass der Kapitalwert deutlich unter dem Unternehmenswert liegt, ist darin zu suchen, dass beim Unternehmenswert von einer effizienten Finanzierung ausgegangen wird. Das rasche Wachstum der Geschäftstätigkeit von Combus wurde jedoch ausgesprochen ineffizient finanziert, und zwar hauptsächlich mit Schulden, was zu einem Verschuldungsgrad führte, der weit vom in der Branche üblichen Maß entfernt ist.“ (388) Arriva Denmark A/S kaufte Combus für einen negativen Preis von 340 Mio. DKK. Damit war es bereit, einen Preis zu bezahlen, der um 203 Mio. DKK über dem wahrscheinlichsten Wert des Unternehmens lag. Ecorys stellt eine Vermutung über die Beweggründe von Arriva an: „Anscheinend war Arriva davon überzeugt, dass es imstande sein würde, die betriebliche Leistung zu verbessern und den Umsatz auf dem bestehenden Niveau zu halten, und zwar sogar über den in dieser Studie ermittelten wahrscheinlichsten negativen Wert von 534 Mio. DKK hinaus. Höchstwahrscheinlich erwartete Arriva mögliche Synergiegewinne, die in der vorliegenden Studie nicht untersucht wurden.“ (389) In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Arriva Denmark A/S, der Käufer der Aktien von Combus, zumindest den geltenden Marktpreis für diese Aktien bezahlte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass Arriva in den Genuss eines Vorteils kam, der als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte. 7.2.   ASSET-DEAL ZWISCHEN COMBUS UND ARRIVA SCANDINAVIA A/S (390) Der EuGH hat festgestellt, dass die Rückforderung auf ein drittes Unternehmen ausgedehnt werden kann, wenn dieses Unternehmen ins Leben gerufen wurde, um eine Rückforderung zu umgehen (67). Um typische Fälle einer solchen Umgehung handelt es sich dort, wo es für die Übertragung keinen anderen wirtschaftlichen Grund als den gibt, die Rückforderung unwirksam zu machen (68). Wie der EuGH erklärt, „ist dies der Fall, wenn in Reaktion auf eine Untersuchung oder Entscheidung der Kommission die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines bestehenden Unternehmens unter dem Marktpreis oder in einer Vorgehensweise, der es an Transparenz mangelt, auf ein von denselben Personen kontrolliertes anderes Unternehmen übertragen werden. Der Zweck einer solchen Transaktion kann darin bestehen, die Vermögenswerte der Reichweite der Kommissionsentscheidung zu entziehen und die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit unbegrenzt fortzuführen“ (69). (391) Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Asset-Deal dazu dient, die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe zu umgehen, so muss sie verlangen, dass die Rückforderung nicht auf das ursprünglich betroffene Unternehmen beschränkt bleibt, sondern auf jenes Unternehmen ausgedehnt wird, das die Tätigkeit des ursprünglichen Unternehmens unter Einsatz der übertragenen Produktionsmittel fortführt, sofern bestimmte Elemente der Übertragung auf eine anhaltende wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Unternehmen hindeuten. Die Analyse des Vorhandenseins einer Umgehung der Verpflichtung zur Rückerstattung einer solchen Beihilfe stützt sich auf mehrere objektive Elemente, zu denen der Gegenstand der Übertragung (Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Vermögenswerte usw.), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre und Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, Einleitung des Verfahrens oder abschließender Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion zählen (70). (392) Dies wurde vom EuGEI in seinem Urteil in der Rechtssache T-291/06 Operator ARP gegen die Kommission (71) vom 1. Juli 2009 bestätigt, in dem festgestellt wird, dass die Ausweitung der Gruppe von Unternehmen, die zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichtet werden können, nur berechtigt ist, wenn die Übertragung der Vermögenswerte das Risiko einer Umgehung der Auswirkungen der Rückforderung birgt, insbesondere, wenn der ursprüngliche Beihilfebegünstigte infolge der Übernahme der Vermögenswerte als „leere Hülle“ zurückbleibt, so dass eine Eintreibung der rechtswidrigen Beihilfe unmöglich wird. (393) In ihrer Bekanntmachung „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (72) erklärte die Kommission, dass ein Mitgliedstaat jegliche Übertragung von Vermögenswerten, die nicht unter Marktbedingungen und/oder in einer Art und Weise erfolgt, dass die Rückforderungsentscheidung umgangen wird, abzulehnen hat, solange die Beihilfe nicht in voller Höhe zurückgezahlt worden ist. (394) Daher muss unter Anwendung dieser Kriterien geprüft werden, ob der Asset-Deal zwischen Combus und Arriva Scandinavia A/S dazu diente, die Rückforderung der staatlichen Beihilfe zu umgehen. (395) Die Kommission stellt fest, dass sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als bestehendes Unternehmen übertragen wurden und dass die Übertragung zwischen zwei Unternehmen stattfand, die von derselben Muttergesellschaft (Arriva Denmark) kontrolliert wurden. Darüber hinaus erfolgte die Übertragung 9 Tage nach dem Aktiengeschäft zwischen dem dänischen Staat und Arriva Denmark A/S. (396) Obwohl diese Indizien im gegenständlichen Kontext relevant sind, stellt die Kommission fest, dass sie zum Zeitpunkt dieser Transaktion die Entscheidung gefällt hatte, keine Einwände gegen die angemeldeten Maßnahmen zu erheben. (397) Daher war eine Rückforderungsentscheidung der Kommission zu jenem Zeitpunkt rein hypothetischer Natur. (398) Darüber hinaus hatte Arriva in seinen Büchern keine Rückstellungen für eine etwaige Rückforderung der staatlichen Beihilfe vorgesehen, und weder in der Aktienvereinbarung zwischen der dänischen Regierung und Arriva Denmark noch im Kaufvertrag über den Asset-Deal zwischen Combus und Arriva Scandinavia ist eine mögliche Rückforderung der Beihilfe erwähnt, während alle anderen Risiken im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten eingehend behandelt werden. (399) Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass zu dem Zeitpunkt, als Combus die Kapitaleinlagen gewährt wurden, bereits die Meinung vorherrschte, dass eine Integration von Combus in ein anderes auf demselben Markt tätiges Unternehmen der beste Weg sei, um die Kosten zu senken und Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz durchzuführen, die nicht ergriffen worden wären, wenn Combus auf sich gestellt geblieben wäre. Die umfassende Durchführung des Umstrukturierungsplans, der der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der zweiten Tranche der Kapitaleinlage vorgelegt wurde und insbesondere auf einer Effizienzsteigerung und einem Kostenabbau beruhte, war in erster Linie deshalb möglich, weil die Tätigkeitsbereiche von Combus in die Geschäftstätigkeit von Arriva integriert wurden, was in Anbetracht der Natur dieser Geschäftstätigkeit (netzgebundener Wirtschaftszweig) und der möglichen Größenvorteile aus Arrivas Sicht vernünftig war. Das erklärt, warum der Asset-Deal kurze Zeit nach dem Aktiengeschäft stattfand. (400) In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der sehr spezifischen Umstände des Falles gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es keine ausreichenden Hinweise darauf gibt, dass der Asset-Deal dazu diente, eine Rückforderung zu umgehen. (401) Für diese Deutung spricht auch die Tatsache, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, als die Verkaufsvereinbarungen geschlossen wurden, von den dänischen Behörden zu Rate gezogen wurde, die die Absicht hatten, eine Haftungsklausel einzufügen, mit der die dänische Regierung Arriva gegen mögliche Forderungen öffentlicher Einrichtungen in Bezug auf Combus schadlos halten würde (z. B. gegen Forderungen der Wettbewerbsbehörden und der EU-Kommission). Den dänischen Behörden wurde jedoch geraten, mit dem fraglichen Verkauf zu warten (73). (402) Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es keinen Grund gibt, die Rückforderung auf Arriva Scandinavia auszuweiten. 7.3.   ASSET-DEAL ZWISCHEN ARRIVA SCANDINAVIA A/S UND CONNEX (403) Die Kommission hat auch keinen Hinweis darauf gefunden, dass der Preis, den Connex für die Vermögenswerte an Arriva Scandinavia

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.