Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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bezahlte, unter dem Marktpreis lag. Es kann angenommen werden, dass dieser Preis, der zwischen zwei Privatunternehmen auf dem Markt vereinbart wurde, dem Marktpreis entsprach. Somit gibt es keinen Grund, die Rückforderungsverpflichtung auf Connex auszuweiten. (404) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe von Combus zurückgefordert werden muss — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die das Königreich Dänemark in den Jahren 1999 und 2001 in Form einer Kapitalerhöhung, eines nachrangigen Darlehens und von Bürgschaften gewährte, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Das Königreich Dänemark ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrige Beihilfe vom Begünstigten zurückzufordern. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (74) und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (75) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist sofort und tatsächlich zurückzufordern. (2)   Das Königreich Dänemark trägt dafür Sorge, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Das Königreich Dänemark übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits ergriffen wurden oder vorgesehen sind, um der Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Das Königreich Dänemark informiert die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Entscheidung, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt das Königreich Dänemark unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt das Königreich Dänemark ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Empfänger bereits zurückgezahlt hat. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2009 Im Namen der Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 28. (2)  Dieser Verband vertritt (gemessen an der Zahl der Unternehmen) mehr als 90 % der Unternehmen des öffentlichen regionalen Busverkehrs in Dänemark. (3)  Vgl. Tabelle 7 der ursprünglichen Entscheidung; angegeben ist der Nettomarktwert im Jahr 2001. (4)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (5)  Vgl. Fußnote 3. (6)   ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. (7)   ABl. C 133 vom 5.5.2001, S. 20. (8)  Vgl. EuGEI, 16. März 2004, Danske Busvognmaend/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-157/01, Slg. 2004, II-917 (nachstehend „Combus-Urteil“ genannt). (9)  Combus-Urteil, Randnrn. 83 und 99. (*1)  EuGH, 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnrn. 107 und 108 (nachstehend ‚Altmark-Urteil‘ genannt)“. (10) (10)  Combus-Urteil, Randnrn. 100 und 101. (11)  Combus-Urteil, Randnr. 114ff. (12)  Vgl. Fußnote 1. (13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14)   ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. (15)  Vgl. Trafikredegorelse 2004, veröffentlicht vom dänischen Verkehrsministerium, S. 121, sowie Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Eigenleistung. (16)  Vgl. Beschluss über die Einleitung des Verfahrens, Erwägungsgrund 16 und Tabelle 1. (17)  Arriva erwarb Unibus Rutetrafik A/S und Bus Danmark A/S, Connex übernahm Liniebus A/S. (18)  Gesetz Nr. 1046 vom 23. Dezember 1998. (19)  Antrag vom 21. Mai 1999 über die Kapitaleinlage von 300 Mio. DKK. Der Antrag wurde am 27. Mai 1999 vom Finanzausschuss genehmigt. (20)  Bericht 10/01 über Combus A/S 1995-2001. Auf den Seiten 49-60 des Berichts werden das Verkaufsverfahren, das Angebot von Arriva und die im Zusammenhang damit gewährten Garantien ausführlich beschrieben. (21)  Für 2002 ist eine weitere Rückstellung von 5 Mio. EUR erforderlich. (22)  Diese Erfordernisse sahen vor, dass das Eigenkapital bis 1998 mindestens 10 % und ab 1999 mindestens 20 % der Bilanzsumme ausmachen musste. Ende 1998 belief sich die Bilanzsumme des Unternehmens auf 1,24 Mrd. DKK, und für das Jahr 1999 wurde ein Anstieg erwartet. Bei einem erwarteten Defizit von etwa 25 Mio. DKK im Jahr 1999 wäre das Eigenkapital bis Ende 1999 auf 20 Mio. DKK gesunken. Hätte die Bilanzsumme Ende 1999 beispielsweise bei 1,3 Mrd. DKK gestanden, so hätte das Eigenkapital bei einem Erfordernis hinsichtlich Kreditfähigkeit von 20 % bei mindestens 260 Mio. DKK liegen müssen. Eine Kapitaleinlage von 300 Mio. DKK hätte bedeutet, dass eine Reserve von 60 Mio. DKK vorhanden gewesen wäre, was nach Einschätzung des Beraters in Anbetracht der inhärenten Unsicherheit kaum als zu hoch betrachtet werden konnte. (23)  Combus 28 %, Arriva 25 %, City-Trafik 7 %, Linjebus 10 %. (24)  Vgl. auch Rechtssache Combus, Randnr. 87. (25)  Diese Kosten werden wie folgt aufgeteilt: Abfindungskosten für das Management 5,2 Mio. DKK, sonstige Abfindungskosten Zentrale 6,7 Mio. DKK, sonstige Abfindungskosten 2 Mio. DKK. (26)  Vgl. Zeile 5 Spalte 3, sowie Zeile 6 Spalte 3 in Tabelle 8 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. (27)  Vgl. Erwägungsgrund 83. (28)  Rechtssache C-278/92, Spanien gegen die Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn. 13 und 14, sowie Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, Breda Fucine Meridionali, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 79. (29)  Rechtssache C-305/89, Italien gegen die Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20. (30)  Danmark zählte im Jahr 2004 mit einem Umsatz von 11,227 Mrd. DKK (1,509 Mrd. EUR), einem Vorsteuergewinn von 836 Mio. DKK (112 Mio. EUR) und einem Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen von 1,115 Mrd. DKK (244 Mio. EUR) zu den größten Arbeitgebern in Dänemark. (31)  Bis zum 1. März 2004 trug Banedanmark den Namen Banestyrelsen. Banedanmark verwaltet das staatliche Eisenbahnnetz und ist auch für die Verwaltung einiger anderer Teile der Eisenbahninfrastruktur zuständig. (32)  Gesetzesvorlage 273 vom 27. Juni 2001. (33)  Die Einheit, die als „Unternehmen“ bezeichnet wird, ist heute eine vollkommen unabhängige Organisationseinheit von Banedanmark. Die Einheit bietet Eisenbahningenieurdienste in Form von schlüsselfertigen Aufträgen, Großaufträgen, Spezialverträgen und Unteraufträgen an. (34)  Rechtssache Combus, Randnr. 109. (35)  Rechtssache T-11/95, BP Chemicals Ltd gegen die Kommission, Slg. 1998, II-3235, Randnr. 171. (36)   „Beretning om Granskning af Combus A/S“, April 2001; „Advokatundersogelse om Statens Varetagelse af Ejerskabet til Combus A/S“, August 2001; „Beretning fra Rigsrevisionen, April 2002“. (37)  Vgl. Rechtssache C-17/99, Französische Republik gegen die Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 43. (38)  Seite 60. (39)  Vgl. Rechtssache C-17/99. (40)  Rechtssache T-11/95, Randnr. 171. (41)   ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. Vgl. auch die frühere Mitteilung der Kommission vom 17. September 1984 über Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen, veröffentlicht im Bulletin EG, Nr. 9-1984. (42)  Rechtssache C-482/99, Französische Republik gegen die Kommission (Stardust), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 56. Vgl. auch die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Geelhoed ín den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italienische Republik und Sim 2 Multimedia SpA. gegen die Kommission, Slg. 2003, I-4035. (43)  Verbundene Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV gegen die Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 17 (44)  Rechtssache C-305/89, Italien gegen die Kommission („ALFA Romeo“), Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20. (45)  Entscheidung 2006/947/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von ABX Logistics gewährt hat (ABl. L 383 vom 28.12.2006, S. 21). (46)  Altmark-Urteil, Randnr. 95. (47)  Combus-Urteil, Randnr. 98 (48)  Combus-Urteil, Randnr. 99. (49)  Altmark-Urteil, Randnr. 78. (50)  Altmark-Urteil, Randnr. 79. (51)  Vgl. u. a. Rechtssache C-513/99, Concordia Bus Finland Oy Ab gegen Helsingin kaupunki und HKL-Bussiliikenne, Randnr. 56. (52)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (53)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (54)  Vgl. Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 46. (55)  Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-02481, Randnr. 41. (56)  Punkte 31 und 32 der Leitlinien. (57)  Combus-Urteil, Randnummern 114 und 115. (58)  Vgl. Tabelle 7 in der ursprünglichen Entscheidung: wie zuvor erläutert, handelt es sich um Nettowerte für 2001, nicht um reale Werte. (59)  Vgl. Tabelle 7 in der ursprünglichen Entscheidung; wie zuvor erläutert, handelt es sich um Nettowerte für 2001, nicht um reale Werte. (60)  Die Hervorhebung bestimmter Textstellen wurde von der Kommission vorgenommen. (61)  Rechtssache Combus, Randnr. 78 ff., insbesondere Randnr. 88. (62)  Vgl. Erwägungsgrund 110 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens. (63)   ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 19. (64)  Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 57, sowie Rechtssache C-277/00, Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75. (65)  Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Randnr. 83. (66)  Rechtssache C-277/00, Randnr. 80. (67)  Rechtssache C-277/00, Randnr. 86. (68)  Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland („Olympic Airways“), Slg. 2005, I-3875, sowie verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Randnr. 69. (69)  Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Randnr. 69. (70)  Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 24), Punkte 116 und 117. Bezüglich der Überwachung der Anwendung dieser Kriterien durch die Kommission, siehe EuGEI, Sache T-318/00, Freistaat Thüringen/Kommission, Slg. 2005, II-4179. (71)  Noch nicht berichtet. (72)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (73)  Seit Inkrafttreten der zuvor zitierten Benachrichtigung der Kommission über die Rückforderung staatlicher Beihilfen aus dem Jahr 2007 kann es nicht mehr zu einem solchen Fall kommen. In der Benachrichtigung heißt es nämlich: „Wird ein Unternehmen, das eine von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, privatisiert, so kann der Mitgliedstaat eine Haftungsklausel in den Privatisierungsvertrag aufnehmen, um den Käufer des Unternehmens davor zu schützen, dass die ursprüngliche Kommissionsentscheidung zur Genehmigung der Beihilfe von den Gemeinschaftsgerichten aufgehoben und durch eine Kommissionsentscheidung ersetzt wird, in der die Rückforderung dieser Beihilfe vom Begünstigten angeordnet wird. In einer solchen Klausel könnte eine Anpassung des vom Käufer für das privatisierte Unternehmen gezahlten Preises vorgesehen werden, damit der Haftungslage im Hinblick auf Rückforderungen angemessen Rechnung getragen wird.“ (74)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (75)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.