Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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meinsamen Markt vereinbar angesehen werden“. (314) Auf der Grundlage dieses Artikels hat die Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erstellt. Die ursprünglichen Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten stammen aus dem Jahr 1994 (52). Eine neue Version der Leitlinien wurde 1999 verabschiedet (4), und im Jahr 2004 folgte die bisher letzte Version (53). (315) Bezüglich der zeitlichen Anwendung dieser Leitlinien heißt es in den Punkten 103 und 104 der Leitlinien von 2004 bezüglich nicht angemeldeter Beihilfen: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist.“ (316) Die Punkte 100 und 101 der Leitlinien von 1999 haben denselben Inhalt wie die Leitlinien von 2004. (317) Bei der Beihilfe, die Combus im Jahr 1999 gewährt wurde, handelt es sich um eine nicht angemeldete Beihilfe. Sie wurde vor Inkrafttreten der Leitlinien von 1999 gewährt. Daher sind auf diese Beihilfe die Umstrukturierungsleitlinien von 1994 anzuwenden. (318) In Abschnitt 3.2.2 der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 sind folgende Bedingungen für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe festgehalten: — Umstrukturierungsplan: Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. — Rentabilität und Lebensfähigkeit: Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens muss wiederhergestellt werden. — Abmilderung nachteiliger Auswirkungen auf Wettbewerber: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit auszugleichen. — Verhältnismäßigkeit: Die Beihilfe muss im Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. — Kontrolle und Jahresbericht: Der Mitgliedstaat muss jährlich über die Beihilfe Bericht erstatten, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, zu kontrollieren, ob der Umstrukturierungsplan richtig umgesetzt wird. — Grundsatz der einmaligen Gewährung: Umstrukturierungsbeihilfen sollten nur einmal gewährt werden. Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der Rentabilität (319) Bezüglich des Umstrukturierungsplans sind in Punkt 3.2.2.A der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 folgende Erfordernisse festgehalten: „Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, dass er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt. Umstrukturierungsbeihilfen müssen also an ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm geknüpft sein, das der Kommission im nötigen Detail vorgelegt wird. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt werden. Die Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren wie höhere Preise und größere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen wesentlichen Einfluss hat, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Eine erfolgreiche Umstrukturierung sollte die Aufgabe strukturell defizitärer Tätigkeitsbereiche beinhalten. Zur Erfüllung des langfristigen Rentabilitätskriteriums muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, selbst zu tragen und eine Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erwirtschaften, so dass es nach Abschluss der Umstrukturierung keine weiteren staatlichen Beihilfen benötigt und aus eigener Kraft am Markt konkurrieren kann.“ (320) Vor der Kapitaleinlage im Jahr 1999 hatten Kromann und Münter der dänischen Regierung einen Plan für die finanzielle Sanierung von Combus vorgelegt, und das Management von Combus hatte einen betrieblichen Umstrukturierungsplan ausgearbeitet, der in einer Mitteilung von KPMG festgehalten war. Da Dänemark zu jenem Zeitpunkt der Ansicht war, dass die Entscheidung dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entspreche, legte es diese Dokumente der Kommission nicht vor. (321) Bezüglich des Umstrukturierungsplans und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit von Combus tauchten im Lauf des Verfahrens zwei Fragen auf: — Danske Busvognmaend ist der Ansicht, zu dem Zeitpunkt, als die Kapitaleinlage von 1999 erfolgte, habe kein Umstrukturierungsplan vorgelegen. Zudem behauptet Danske Busvognmaend, es sei unmöglich, einen Umstrukturierungsplan rückwirkend zu erstellen. — Sind die in den Leitlinien von 1994 festgehaltenen Bedingungen für einen Umstrukturierungsplan erfüllt? Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Umstrukturierungsplans (322) Die Kommission ist der Ansicht, dass bezüglich des Zeitpunkts der Verfügbarkeit des Umstrukturierungsplans zwischen der tatsächlichen Existenz des Plans und seiner Übermittlung an die Kommission unterschieden werden muss. (323) Tatsächliche Existenz des Umstrukturierungsplans. Der EuGH hat in der Rechtssache Frankreich/Kommission entschieden, dass die Behörden des Mitgliedstaats, die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, zu dem Zeitpunkt, „zu dem die umstrittene Beihilfe gewährt wird, über einen Umstrukturierungsplan verfügen müssen, der den Erfordernissen [der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien] entspricht“ (54). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Dänemark über einen Umstrukturierungsplan verfügen musste, der spätestens, als die erste Kapitaleinlage im Jahr 1999 erfolgte, den Erfordernissen der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 entsprechen musste. (324) Wie zuvor beschrieben, beruhte die Kapitaleinlage im Jahr 1999 auf einer Berechnung der Kapitalerfordernisse von Combus und auf einem Umstrukturierungsplan, der von der Anwaltskanzlei Kromann und Münter und dem Management von Combus erstellt worden war. Der Umstrukturierungsplan sah vor, dass Combus im Jahr 2001 die wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiedererlangen würde, sofern dem Unternehmen 300 Mio. DKK zugeführt würden und das Management des Unternehmens die vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen durchführen würde. Auf der Grundlage dieses Umstrukturierungsplans bereitete das dänische Verkehrsministerium die vertrauliche Gesetzesvorlage vom 27. Mai 1999 vor, mit der die Kapitaleinlage bewilligt wurde. (325) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für Combus erst gewährt wurde, nachdem der dänischen Regierung der Umstrukturierungsplan vorlag. Damit bleibt die Frage, ob der Umstrukturierungsplan den Erfordernissen der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 entspricht, unbeantwortet. (326) Übermittlung des Umstrukturierungsplans an die Kommission. Wie die dänische Regierung richtig festgestellt hat, hat die Kommission, in ihrer Argumentation in der Rechtssache Frankreich/Kommission erklärt, dass „die französische Regierung der Kommission keinen glaubwürdigen Umstrukturierungsplan vorgelegt“ habe und dass ihr „[a]uch nach der Verfahrenseinleitung … kein solcher Plan übermittelt“ worden sei (55). Aus dieser Feststellung, der der Gerichtshof nicht widersprochen hat, ergibt sich, dass der Umstrukturierungsplan der Kommission spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss, zu dem sie ihre Entscheidung fällt. (327) Im vorliegenden Fall haben die dänischen Behörden der Kommission im April 2007 insgesamt vier Mitteilungen übermittelt, die mit 26. April 1999, 15. Mai 1999 sowie zweimal dem 18. Mai 1999 datiert sind. Drei dieser Mitteilungen stammen von Kromann und Münter, eine von KPMG. Die dänischen Behörden sind der Ansicht, dass die drei Mitteilungen von Kromann und Münter den finanziellen Umstrukturierungsplan darstellen, während die Mitteilung von KPMG den betrieblichen Umstrukturierungsplan darstellt. Übereinstimmung des Umstrukturierungsplans mit den Erfordernissen der Leitlinien von 1994 (328) Die dänische Regierung hat gegenüber der Kommission erklärt, die vier Mitteilungen von Kromann und Münter sowie KPMG stellten einen Umstrukturierungsplan dar, der den Erfordernissen der Leitlinien von 1994 genüge. (329) Die Kommission stellt fest, dass in der Mitteilung von KPMG lediglich die Absichten des Aufsichtsrats und des Managements von Combus gemäß den Entscheidungen aus November 1998 und April 1999 wiederholt werden. KPMG weist darauf hin, dass es keine Untersuchung des Budgets vorgenommen habe, sondern von den Annahmen von Combus ausgegangen sei. Mit anderen Worten: KPMG überprüfte nicht, ob die Annahmen, auf denen seine Arbeit beruhte, realistisch waren. Daher ist die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass der Umstrukturierungsplan das Kriterium „auf der Grundlage realistischer Annahmen“ nicht erfüllt, da die dänische Regierung nie geprüft hat, ob die Annahmen realistisch waren. (330) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass in der Mitteilung von KPMG nur einige Tätigkeitsbereiche von Combus analysiert werden, womit sie nicht auf den einzelnen Busverträgen, sondern auch generellen Annahmen über die Verkehrszonen beruht. Somit ist der Umstrukturierungsplan unvollständig, der er nur einen Teil der Tätigkeit von Combus betrifft. Auch ist er nicht detailliert genug, da er sich nicht auf die einzelnen Verträge bezieht, welche die Grundlage der Geschäftstätigkeit von Combus darstellten. (331) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht nach Verkehrszonen aufgeteilt und dass den einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen keine individuellen Einsparungsziele zugeordnet wurden. Außerdem prüften die Wirtschaftsprüfer nicht, ob die vom Management erwarteten Kostensenkungen realistisch waren. (332) In den drei Dokumenten zur finanziellen Umstrukturierung wird überhaupt kein Bezug auf die betriebliche Umstrukturierung genommen. Somit können sie die Lücken in der Mitteilung von KPMG nicht ausgleichen. (333) Unter Berücksichtigung dieser Elemente gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die vier Dokumente, die Dänemark als Umstrukturierungsplan vorgelegt hat, die in den Leitlinien von 1994 festgehaltenen Kriterien für einen Umstrukturierungsplan nicht erfüllen. Schlussfolgerung zur Beihilfe von 1999 (334) Das Vorhandensein eines Umstrukturierungsplans, der den Erfordernissen der Leitlinien genügt, ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe. Daher gelangt die Kommission ohne Untersuchung der übrigen Kriterien zu dem Schluss, dass die Beihilfe von 1999 nicht aufgrund der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 bewilligt werden kann. 6.2.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE VON 2001 MIT ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG (335) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden“. (336) Auf der Grundlage dieses Artikels gab die Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten heraus. Die ursprünglichen Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten stammen aus dem Jahr 1994 (52). Eine neue Version der Leitlinien wurde 1999 verabschiedet (4), und im Jahr 2004 folgte die bisher letzte Version (53). (337) Bezüglich der zeitlichen Anwendung dieser Leitlinien heißt es in den Punkten 103 und 104 der Leitlinien von 2004 bezüglich angemeldeter Beihilfen: „Anmeldungen, die bei der Kommission vor dem 10. Oktober 2004 eingehen, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.“ (338) Die Punkte 100 und 101 der Leitlinien von 1999 haben denselben Inhalt wie die Leitlinien von 2004. (339) Bei der Beihilfe, die Combus im Jahr 2001 gewährt wurde, handelt es sich um eine angemeldete Beihilfe. Sie wurde vor Inkrafttreten der Leitlinien von 2004 und nach Inkrafttreten der Leitlinien von 1999 angemeldet. Folglich sind auf die Maßnahme von 2001 die Umstrukturierungsleitlinien von 1999 anzuwenden. (340) In Abschnitt 3.2 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 sind die folgenden Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe festgehalten: — Das Unternehmen muss als in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen im Sinne der Leitlinien betrachtet werden können. — Die Rentabilität des Unternehmens muss wiederhergestellt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist daher die Durchführung eines von der Kommission gebilligten Umstrukturierungsplans. Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen. — Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. — Die Beihilfe muss auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sein, und vom Beihilfebegünstigten wird ein bedeutender Beitrag erwartet. — Der Mitgliedstaat muss jährlich über die Beihilfe Bericht erstatten, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, zu kontrollieren, ob der Umstrukturierungsplan richtig durchgeführt wird. — Die Umstrukturierungsbeihilfe darf nur einmalig gewährt werden. Combus als Unternehmen in Schwierigkeiten (341) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass Combus ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 war. Weder die dänische Regierung noch Danske Busvognmaend haben dieser Feststellung widersprochen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Combus ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Umstrukturierungsplan und Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (342) Voraussetzung für die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe ist die Durchführung des Umstrukturierungsplans, der bei allen einzelnen Beihilfemaßnahmen von der Kommission gebilligt werden muss. Eine Umstrukturierungsbeihilfe muss daher mit einem wirtschaftlichen Umstrukturierungsplan einhergehen, zu dem sich der Mitgliedstaat verpflichtet hat (56). (343) Der Umstrukturierungsplan muss Folgendes enthalten: — eine Marktstudie; — eine Beschreibung der Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben; diese Beschreibung schafft eine Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen angemessen sind. Sie muss das Unternehmen in die Lage versetzen, eine neue Struktur zu entwickeln, die seine langfristige Überlebensfähigkeit und Rentabilität gewährleisten wird; — eine Beschreibung einer Umstellung des Unternehmens, die es ihm nach Abschluss der Umstrukturierung ermöglichen wird, sämtliche Kosten einschließlich von Abschreibungen und Finanzierungskosten zu decken. Die erwartete Kapitalrendite muss ausreichen, um das umstrukturierte Unternehmen in die Lage zu versetzen, sich aus eigener Kraft im Wettbewerb zu behaupten. (344) Die dänische Regierung übermittelte der Kommission den Umstrukturierungsplan für Combus am 8. und 23. Januar 2001 (vgl. detaillierte Beschreibung in Teil II). (345) Bezüglich des Umstrukturierungsplans von 2001 äußerte die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Zweifel an der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit von Combus. (346) In den Punkten 31 bis 34 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 ist diesbezüglich festgehalten, dass ein Umstrukturierungsplan „die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben“ soll. Zudem muss „[d]ie Verbesserung der langfristigen Rentabilität (…) vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, die in dem Umstrukturierungsplan vorgesehen sind. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die ein Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Marktprognosen auf breiter Grundlage anerkannt werden.“ Eine Umstrukturierung „muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären.“ (347) Danske Busvognmaend erklärt in seinem Vorbringen, Combus sei nicht als öffentliches Unternehmen, sondern erst nach dem Verkauf an Arriva wirtschaftlich lebensfähig gewesen. (348) In seinem Combus-Urteil stellte der EuGEI fest, das Vorbringen der Kommission sei als Ausdruck ernster Zweifel an der Lebensfähigkeit von Combus im Sinne der genannten Bestimmung [d.h. des Artikels 87 EG] und der Leitlinien zu werten, auch wenn die Kommission sich nicht gehalten sah, diese Zweifelsfrage zu klären, da sie Artikel 73 EG als ausreichende Rechtsgrundlage für die Genehmigung der fraglichen Beihilfe betrachtete. Da Artikel 73 EG hierfür jedoch nicht herangezogen werden kann (…), ergibt sich für die Zahlung in Höhe von [300 Mio.] DKK aus der angefochtenen Entscheidung keine gültige Genehmigung. (…) Folglich kann die Lebensfähigkeit von Combus keinesfalls als erwiesen angesehen werden (57). (349) Diese Zweifel, die die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (Erwägungsgründe 106 bis 109) äußerte, bezogen sich auf die Tatsache, dass die Kommission die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Combus ohne den Teil der staatlichen Beihilfe, der in der ursprünglichen Entscheidung als Entschädigung für eine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes genehmigt worden war, nicht festgestellt hatte. Indem der EuGEI entschied, dass diese Beihilfe nicht als Entschädigung für eine Verpflichtung des öffentlichen Dienstes genehmigt werden könne, gelangte er zu dem Schluss, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht länger in der ursprünglichen Entscheidung der Kommission festgestellt war. (350) Die dänische Regierung verweist mit Recht darauf, dass der EuGEI keine wirtschaftliche Analyse des Umstrukturierungsplans durchführte, um die ursprüngliche Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären. Hingegen ist der Gedankengang formal korrekt und folgerichtig: Da die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung auf der Grundlage jenes Teils der Beihilfe, der nach Maßgabe von Artikel 73 EG als Ausgleich für Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes genehmigt worden war (328 Mio. DKK), über die Frage der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Unternehmens entschieden hatte, und da der EuGEI entschieden hatte, dass diese Beihilfe nicht auf dieser gesetzlichen Grundlage genehmigt werden konnte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Genehmigung dieses Teils der Beihilfe keine Gültigkeit mehr hatte und dass die Überlegung, die zu dem Ergebnis geführt hatte, das Unternehmen sei wirtschaftlich lebensfähig, ihrer logischen Grundlage beraubt worden war. (351) Tatsächlich hatte die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass 328 Mio. DKK von 490 Mio. DKK einen Ausgleich für Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes darstellten, während nur 162 Mio. DKK als Umstrukturierungsbeihilfe zu betrachten waren (58). Aufgrund dieser Einschätzung gelangte die Kommission zu folgendem Ergebnis: „Unter Berücksichtigung der Umstrukturierungsmaßnahmen und der bereits unter Verordnung 1191/69 behandelten staatlichen Beihilfe könnte man zu dem Schluss gelangen, dass Combus zur Rentabilität zurückkehrt. Diese Rentabilität entspricht jedoch streng genommen nicht den Leitlinien, da sie von einer anderen staatlichen Beihilfe abhängt.“ (352) In der vorliegenden Entscheidung bewertet die Kommission die Beihilfen in den Jahren 1999 und 2001 als zwei getrennte Maßnahmen. Die Beihilfe im Jahr 1999, eine Kapitalerhöhung von 200 Mio. DKK und ein nachrangiges Darlehen in Höhe von 100 Mio. DKK, wurden im vorhergehenden Abschnitt als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft, die von Combus zurückgefordert werden muss. Somit konnte Combus dieses Geld nicht heranziehen, um die Wiederherstellung seiner wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu demonstrieren. (353) Selbst wenn die gesamte Beihilfe (59), die in den Maßnahmen von 1999 und 2001 gemeinsam vorgesehen war, Combus die Rückkehr zur Rentabilität im Jahr 2006 ermöglicht hätte (vgl. die Umsatz- und Gewinnprognose in Tabelle 7), wird die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Unternehmens unrealistisch, wenn Combus 300 Mio. DKK an die dänische Regierung zurückzahlen muss, weil es sich um eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe handelt. (354) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass selbst dann, wenn aufgrund des Umstrukturierungsplans von 2001 eine Rückkehr von Combus zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bis 2006 erwartet werden konnte, diese Erwartung nicht mehr realistisch war, als feststand, dass die Maßnahmen im Jahr 1999 eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten. (355) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Combus nicht gewährleistet, da er auf der falschen Annahme beruht, Combus müsse die 1999 rechtswidrig bezogene und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe nicht an die dänische Regierung zurückzahlen. Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen (356) In den Punkten 35 bis 39 der Umstrukturierungsleitlinien von 1999 sind die folgenden Bedingungen festgehalten: „c)   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (35) Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Andernfalls müsste nämlich angenommen werden, dass die Beihilfe ‚dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘ und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (36) Meistens konkretisiert sich diese Bedingung durch eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten nach Abschluss der Umstrukturierungsphase. […] (37) Die erzwungene Begrenzung oder Reduzierung der Präsenz auf dem Markt oder den Märkten, auf denen das Unternehmen tätig ist, stellt eine Gegenleistung für die Konkurrenten dar. Diese Gegenleistung muss im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zu dem relativen Gewicht des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Die Kommission bestimmt den Umfang dieser Reduzierung der Marktpräsenz anhand der dem Umstrukturierungsplan beizufügenden Marktstudie und, wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, anhand der von den Beteiligten gelieferten Informationen. Die Marktpräsenz des Unternehmens wird durch den Umstrukturierungsplan und die damit gegebenenfalls verknüpften Bedingungen reduziert. […] (39) Die Gegenleistungen können je nachdem, ob das Unternehmen auf einem Markt mit Überkapazitäten tätig ist oder nicht, in verschiedener Form erbracht werden. […] Bestehen dagegen in der Gemeinschaft keine strukturellen Überkapazitäten auf einem Markt, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so prüft die Kommission dennoch, ob nicht Gegenleistungen verlangt werden sollten. Umfassen die Gegenleistungen einen Kapazitätsabbau des betreffenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.