Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0973. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ften, die dem Käufer gewährt wurden (im Jahr 2001). Somit ist es für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags bedeutsam festzustellen, ob es sich bei der im Rahmen der Privatisierung in den Jahren 1999 und 2001 gewährten finanziellen Unterstützung um zwei Tranchen einer einzigen Beihilfe oder zwei unterschiedliche Beihilfen handelt. (262) In der Rechtssache BP Chemicals gelangte das EuGEI zu dem Schluss, dass die folgenden Erwägungen für eine solche Feststellung bedeutsam seien: — die zeitliche Abfolge der fraglichen Kapitaleinlagen; — ihr Zweck; — die Lage des Unternehmens zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung über die Kapitaleinlage fiel (40). (263) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der dänischen Regierung und der Beteiligten wird die Kommission im Folgenden beurteilen, ob die vom EuGEI in der Rechtssache BP Chemicals festgelegten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zeitliche Abfolge der Beihilfemaßnahmen (264) Die Maßnahmen wurden am 27. Mai 1999 bzw. am 15. Januar 2001 ergriffen. Somit verstrichen zwischen den beiden Entscheidungen rund 18 Monate. (265) Die dänische Regierung erklärt, in Anbetracht der Komplexität des Privatisierungsprozesses seien 18 Monate als angemessen kurzer Zeitraum zu betrachten. In diesem Zusammenhang nimmt sie auch Bezug auf den Fall BP Chemicals, in dem zwischen der ersten und der letzten Beihilfetranche 22 Monate lagen. (266) Die von der dänischen Regierung vorgebrachten Argumente überzeugen die Kommission nicht. Erstens gibt es einen wichtigen sachlichen Unterschied zwischen dem Fall BP Chemicals und dem gegenständlichen Fall. Im Fall von BP Chemicals führte das öffentliche Unternehmen ENI in den Jahren 1992, 1993 und 1994 dem Unternehmen ENIChem dreimal Kapital zu. Das EuGEI musste prüfen, ob die Kommission zu Recht zu dem Schluss gelangt war, dass die dritte Kapitaleinlage dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers entsprach, während sie die beiden ersten Kapitaleinlagen als staatliche Beihilfen eingestuft hatte. Das EuGEI gelangte bezüglich der zeitlichen Abfolge der Maßnahmen zu dem Schluss, dass die dritte Kapitaleinlage bereits im Umstrukturierungsplan vorgesehen gewesen sei, den der Aufsichtsrat von ENI im Dezember 1993 am selben Tag wie die zweite Kapitaleinlage genehmigt hatte. Die tatsächliche Entscheidung zur Bewilligung der dritten Kapitaleinlage war weniger als einen Monat später, im Januar 1994, gefällt worden. (267) Im vorliegenden Fall deutet hingegen nichts darauf hin, dass die dänischen Behörden im Jahr 1999, als sie die erste Kapitaleinlage beschlossen, eine zweite Kapitaleinlage in einer späteren Phase der Umstrukturierung planten. Im Gegenteil: Die erste Kapitaleinlage war so berechnet, dass sie allein ausreichen sollte, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Combus wiederherzustellen. Die zweite Kapitaleinlage wurde mehr als anderthalb Jahre nach der ersten im Dezember 2000 beschlossen, als klar geworden war, dass die erste Kapitaleinlage nicht ausgereicht hatte. (268) Somit gibt es mit Blick auf die zeitliche Abfolge zwei wichtige Argumente dafür, dass es sich bei den beiden Kapitaleinlagen um zwei getrennte Maßnahmen handelte: — Die zweite Kapitaleinlage hatten die dänischen Behörden zu dem Zeitpunkt, als sie die erste Kapitaleinlage beschlossen, anders als im Fall von BP Chemicals nicht vorgesehen. — Die zweite Kapitaleinlage wurde anderthalb Jahre nach der ersten Kapitaleinlage beschlossen, während im Fall von BP Chemicals lediglich ein Monat zwischen den beiden Maßnahmen lag. Zweck der Maßnahmen (269) Die dänische Regierung ist der Meinung, dass die Beihilfemaßnahmen der Jahre 1999 und 2001 demselben Zweck dienten, nämlich der Umstrukturierung und Rekapitalisierung von Combus mit Blick auf eine erfolgreiche Privatisierung. (270) Die Kommission teilt diese Einschätzung nicht. Die vorhergehende detaillierte Beschreibung der Tatsachen zeigt, dass die Kapitaleinlage im Jahr 1999 beschlossen wurde, um Combus vor dem bevorstehenden Konkurs zu bewahren. Der Zweck der Beihilfe bestand nicht darin, die Privatisierung von Combus vorzubereiten, sondern war notwendig geworden, weil der erste Versuch zur Privatisierung des Unternehmens gescheitert war. (271) Der Zweck der zweiten Kapitaleinlage bestand darin, das Kapital von Combus auf ein Niveau zu erheben, auf dem der Käufer Arriva bereit war, einen symbolischen Preis für das Unternehmen zu bezahlen. (272) Die Kommission erkennt an, dass beide Kapitaleinlagen von Umstrukturierungsmaßnahmen begleitet und mit der Übernahme der Verluste verbunden waren, die durch die Verträge entstanden waren, für die Combus zu niedrige Preise angeboten hatte. (273) Dennoch ist die Kommission der Ansicht, dass der vorrangige Zweck der beiden Kapitaleinlagen unterschiedlich war: Im ersten Fall ging es um die Vermeidung des Konkurses, im zweiten um die Vorbereitung der Privatisierung. Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beihilfemaßnahmen (274) Die Lage von Combus zum Zeitpunkt der beiden Maßnahmen hatte sich nicht wesentlich verändert. Das Unternehmen erlitt Verluste, die vor allem durch Verträge über Verkehrsdienste entstanden, in denen Preise vereinbart waren, zu denen die Beförderungsdienste nicht erbracht werden konnten. Schlussfolgerung — Die Maßnahmen im Jahr 1999 und im Jahr 2001 stellten zwei unterschiedliche Beihilfen dar (275) Nach Berücksichtigung der Argumente der Beteiligten und unter Anwendung der Überlegungen des EuGEI in der Rechtssache BP Chemicals gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die beiden Tranchen der Kapitaleinlagen in den Jahren 1999 und 2001 zwei getrennte Beihilfen nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Diese Einschätzung stützt sich auf drei Hauptgründe: — Die Kapitaleinlage im Jahr 2001 war noch nicht vorgesehen, als die Kapitaleinlage im Jahr 1999 beschlossen wurde. Die dänischen Behörden nahmen im Gegenteil an, dass die Kapitaleinlage im Jahr 1999 ausreichend sein würde. — Zwischen der Entscheidung zur Durchführung der ersten Kapitaleinlage und der Entscheidung zur Durchführung der zweiten Kapitaleinlage verstrichen anderthalb Jahre. — Der Zweck der ersten Kapitaleinlage bestand darin, den unmittelbar bevorstehenden Konkurs von Combus zu verhindern, während die zweite Kapitaleinlage dazu diente, die Privatisierung zu einem symbolischen positiven Preis zu ermöglichen. (276) Dementsprechend werden sie in der weiteren rechtlichen Einschätzung als zwei getrennte Beihilfemaßnahmen analysiert. 6.1.2.   STAATLICHE MITTEL UND SPEZIFIZITÄT (277) Dänemark finanzierte beiden Maßnahmen aus seinem Haushalt. Somit wurden beide Beihilfen aus staatlichen Mitteln finanziert. (278) Die Maßnahmen betrafen ein einziges Unternehmen, Combus, und waren damit spezifisch. 6.1.3.   EXISTENZ EINES VORTEILS FÜR DAS BEGÜNSTIGTE UNTERNEHMEN (279) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, müssen die Maßnahmen dem beihilfebegünstigten Unternehmen einen Vorteil verschaffen. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen: i) Die Maßnahmen hätten Combus keinen Vorteil verschafft, wenn sich die dänische Regierung wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber verhalten hätte. ii) Die Maßnahmen hätten Combus keinen Vorteil verschafft, wenn sie lediglich dazu gedient hätten, das Unternehmen für Dienstleistungen aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zu entschädigen, und wenn sie die vier Altmark-Kriterien erfüllt hätten. Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (280) Das Wesen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers definierte die Kommission in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (nachstehend „die Mitteilung“ genannt) (41). Weiter präzisiert wurde das Konzept durch Urteile des EuGH und des EuGEI (42). (281) Aus diesen Texten und Urteilsbegründungen geht hervor, dass die Kommission berücksichtigen sollte, inwieweit ein beihilfebegünstigtes Unternehmen tatsächlich Aussicht auf entsprechende finanzielle Mittel hätte, wenn es sich diese auf dem normalen Kapitaltmarkt beschaffen müsste. Es handelt sich nicht um eine staatliche Beihilfe, wenn neues Kapital unter Bedingungen zugeführt würde, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel wären (43). (282) Absatz 35 der Mitteilung gilt für Kapitaleinlagen. Darin ist festgehalten, dass es sich um eine Beihilfe handelt, wenn aufgrund der finanziellen Lage des Unternehmens und insbesondere aufgrund der Struktur und des Ausmaßes seiner Schulden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Investition mit einer normalen Investitionsrendite (Dividenden oder Kapitalerträge) zu rechnen ist. (283) In Absatz 39 der Mitteilung werden ähnliche Kriterien für Darlehen festgelegt, wobei erklärt wird, dass dann, wenn einem Unternehmen, das unter normalen Umständen außerstande wäre, sich finanzielle Mittel zu beschaffen (zum Beispiel, weil es kaum Aussichten hat, das Darlehen zurückzuzahlen), ein unbesichertes Darlehen gegeben wird, dieses Darlehen tatsächlich einem Zuschuss gleichzusetzen wäre und von der Kommission auch als solches eingestuft würde. (284) Das Verhalten des öffentlichen Kapitalgebers sollte daher mit dem hypothetischen Verhalten eines privaten Kapitalgebers wie einer privaten Holdinggesellschaft oder einer Unternehmensgruppe verglichen werden, die eine langfristige Investitionspolitik unter Berücksichtigung einer globalen oder sektoralen Unternehmensstrategie verfolgen (44). Eine Kapitaleinlage, die erforderlich ist, um das Überleben eines Unternehmens zu gewährleisten, das unter zeitweiligen Schwierigkeiten leidet, nach der Durchführung der notwendigen Maßnahmen jedoch in der Lage wäre, zur Rentabilität zurückzukehren, stellt nicht zwangsläufig eine Beihilfe dar, wenn ein privater Kapitalgeber die Situation des Unternehmens ebenso einschätzen würde. (285) Folglich muss die Kommission bewerten, ob sich ein privater Kapitalgeber und Eigentümer eines Unternehmens mit ähnlichen Merkmalen wie Combus so verhalten hätte, wie es die dänische Regierung tat, indem sie dem Unternehmen die untersuchten Beihilfen gewährte. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die dänische Regierung bei einer oder beiden Beihilfen in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorging, so stellt die Maßnahme bzw. stellen die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinn des Artikels 87 Absatz 1 EG dar. (286) Unter den Erwägungsgründen 82 bis 89 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, dass sich ein privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage so verhalten hätte wie die dänische Regierung. Bewertung der Maßnahmen im Jahr 1999 mit Blick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (287) Die dänische Regierung vertritt die Auffassung, die Maßnahme im Jahr 1999 entspreche dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Daher sei die Maßnahme auch nicht vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet worden. (288) Die Kommission stellt fest, dass Dänemark zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Analyse vorlegte, die gezeigt hätte, dass der dänische Staat von dieser Maßnahme realistischerweise eine Investitionsrendite erwarten konnte, die mit jener Rendite vergleichbar war, die ein privater Kapitalgeber im Busverkehrssektor erwartet hätte. (289) Des Weiteren weist die Kommission darauf hin, dass der Finanzberater der dänischen Regierung, Alfred Berg, sowohl in seiner Mitteilung aus dem November 1998 als auch in seiner Mitteilung aus dem April 1999 die Sorge äußerte, dass es „keine Garantie für eine positive Investitionsrendite“ gebe, sollte sich Dänemark entschließen, die Eigentümerschaft an Combus aufrechtzuerhalten, um im Anschluss an eine Kapitaleinlage eine Umstrukturierung durchzuführen. Auch in der im Mai 1999 vom dänischen Parlament beschlossenen Gesetzesvorlage, mit der die Kapitalerhöhung bewilligt wurde, wurde festgehalten, dass der Staat das Kapital, das er in Combus zu investieren beabsichtigte, wahrscheinlich nicht wieder hereinholen würde. (290) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Dänemark keine überzeugenden Belege dafür vorgelegt hat, dass der Staat von seiner Investition realistischerweise eine Rendite erwarten durfte, die mit der von einem privaten Kapitalgeber geforderten Rendite vergleichbar war. (291) Was das Konzept der „Gruppenbewertung“ anbelangt, so schließt die Kommission in Einklang mit der zitierten Rechtsprechung (Rechtssache 303/88) nicht aus, dass der Staat oder öffentliche Unternehmen die Verluste eines ihrer Tochterunternehmen tragen können, um dieses in die Lage zu versetzen, seinen Betrieb unter möglichst vorteilhaften Bedingungen aufzulösen, sofern sie beweisen können, dass die damit verbundenen Kosten geringer sind als der wirtschaftliche Schaden, den sie andernfalls erlitten hätten. Beispielsweise hat die Kommission dieses Konzept in der Rechtssache C 53/2003, ABX (45),, Punkte 196 bis 216, angewandt. In jenem Fall berücksichtigte die Kommission die Kosten für die Tätigkeiten der übrigen Gruppe, die direkt geschäftlich mit dem notleidenden Tochterunternehmen verbunden waren, da der Zusammenhang zwischen der Schließung des Tochterunternehmens und den Auswirkungen auf die übrige Gruppe tatsächlich bewiesen war. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft, da die dänischen Behörden nicht bewiesen haben, dass die Verbindung zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit von Combus und den übrigen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Staates (insbesondere als Eigentümer anderer Unternehmen, die nicht nachweislich mit Combus verbunden sind) eng genug ist, um zu einem solchen Schluss zu gelangen. Insbesondere ist die Kommission in Ermangelung anderer Argumente nicht davon überzeugt, dass die Einstufungen anderer öffentlicher Unternehmen, die normalerweise von den Leistungen jedes einzelnen Unternehmens abhängen, erheblich unter dem Schicksal von Combus gelitten hätten. (292) Auch das Argument, ein Konkurs von Combus hätte dem Ansehen des Staates als Investor geschadet und seine Privatisierungsvorhaben erheblich beeinträchtigt, indem er Zweifel an der beruflichen Sicherheit der ehemaligen Beschäftigten mit Beamtenstatus geweckt hätte, überzeugt die Kommission nicht. Was den ersten Punkt anbelangt, so gelangen vernünftige Investoren manchmal zu dem Schluss, dass sie unrentable Aktivitäten einstellen müssen; bezüglich des zweiten Punkts wirkt es einigermaßen widersprüchlich zu erklären, der Staat habe die Beamten dafür bezahlen müssen, dass sie ein Angestelltenverhältnis akzeptierten, und obendrein auch noch die Kosten für die Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsplätze tragen müssen. Bewertung der Maßnahme im Jahr 2001 mit Blick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (293) Bezüglich der Maßnahme im Jahr 2001 weist die Kommission darauf hin, dass die dänische Regierung nach Eingang des ersten Angebots von Arriva im Herbst 2000 die verschiedenen Optionen beurteilte, die Dänemark in Bezug auf Combus hatte, nämlich eine schrittweise Auflösung über einen Zeitraum von 5 Jahren hinweg, eine Fortführung des Betriebs mit besseren Beförderungsverträgen für 6 Jahre, eine Aufrechterhaltung des Betriebs für 1 Jahr ohne Refinanzierung der Schulden, einen unverzüglichen Konkurs und Arrivas Kaufangebot. Die Ergebnisse dieser Studie, die in Tabelle 5 der vorliegenden Entscheidung zusammengefasst sind, zeigen, dass die Option einer „Aufrechterhaltung des Betriebs für 1 Jahr“ (positiver Wert von 71 Mio. DKK) die mit Abstand attraktivste war, gefolgt von einer graduellen Auflösung in 5 Jahren (– 331 Mio. DKK) und der Fortführung des Betriebs mit neuen und besseren Verträgen für 6 Jahre (– 315 Mio. DKK). Der Verkauf an Arriva zum ursprünglich von diesem Kaufinteressenten gebotenen Preis wurde mit – 390 Mio. DKK bewertet. (294) Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die dänische Regierung die Bewertung nach der Verbesserung des Angebots von Arriva wiederholte. In Anbetracht der Tatsache, dass der von der dänischen Regierung mit der Maßnahme von 2001 investierte Betrag — 140 Mio. DKK —, der mit unbegrenzten Bürgschaften und auf 58,9 Mio. DKK begrenzten Bürgschaften verbunden war, deutlich höhere Kosten verursachte als die erste in der Studie bewertete Option, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die dänischen Behörden bei der Entscheidung über die Maßnahmen im Jahr 2001 nicht vernünftigerweise erwarten durften, dass sich ein privater Kapitalgeber ebenso verhalten hätte. (295) Was die Gruppenbewertung und die Wahrung des Ansehens der dänischen Regierung anbelangt, so weist die Kommission die Argumente aus denselben Gründen zurück wie im Fall der Maßnahmen von 1999. (296) Folglich gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber in Bezug auf die Maßnahme im Jahr 2001 nicht so verhalten hätte wie die dänische Regierung. Anwendung des Altmark-Urteils (297) Im Altmark-Urteil heißt es: „Öffentliche Zuschüsse, die den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr ermöglichen sollen, fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung, soweit sie als Ausgleich anzusehen sind, der die Gegenleistung für Leistungen darstellt, die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden“ (46). Diesbezüglich hat der EuGH vier Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, damit ein öffentlicher Zuschuss als Entschädigung für eine solche Verpflichtung des öffentlichen Dienstes betrachtet werden kann. (298) Das EuGEI gelangte in seinem Combus-Urteil jedoch zu dem Schluss, dass mindestens eine dieser Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da die Faktoren, aufgrund deren die Umstrukturierungsbeihilfe berechnet worden sei, nicht vor dem Abschluss der Verträge über Verkehrsdienste objektiv und transparent ermittelt worden seien (47). (299) Demnach ist das Altmark-Urteil nicht auf die Umstrukturierungsbeihilfe anwendbar, die die dänische Regierung Combus gewährte (48). Schlussfolgerung — Vorhandensein eines Vorteils (300) Demnach verschafften sowohl die Maßnahme im Jahr 1999 als auch jene im Jahr 2001 Combus einen wirtschaftlichen Vorteil. 6.1.4.   AUSWIRKUNG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND DEN WETTBEWERB (301) Zudem muss eine Maßnahme den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, damit sie als Beihilfe eingestuft werden kann. (302) Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich auch ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das nur lokale oder regionale Beförderungsdienste erbringt, jedoch keine Dienste außerhalb seines Ursprungslands anbietet, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann. (303) In seinem Altmark-Urteil stellte das Gericht fest: „Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. diesbezüglich Rechtssache 102/87, Frankeich/Kommission Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr 40)“ (49). (304) Tatsächlich haben mehrere Mitgliedstaaten seit 1995 begonnen, einseitig bestimmte Verkehrsmärkte für den Wettbewerb durch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu öffnen, weshalb einige Unternehmen ihre städtischen, Nahverkehrs- oder regionalen Verkehrsdienste bereits in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ursprungsland anbieten (50). (305) In Dänemark hat die Deregulierung des Busverkehrsmarkts seit dem Jahr 1990 das Wesen des Marktes für Busverkehrsdienstleistungen verändert: Ein geschützter Markt hat sich in einen Markt verwandelt, auf dem ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Marktteilnehmern möglich ist. Sowohl dänische Unternehmen als auch Marktteilnehmer aus anderen EU-Ländern können sich um die Beförderungsdienste bewerben, die von regionalen und lokalen Regierungsbehörden ausgeschrieben werden. Ähnliche Bedingungen herrschen auch in anderen Mitgliedstaaten; beispielsweise ist Arriva auch in Schweden und den Niederlanden tätig. (306) Die Liberalisierung des Busverkehrsmarkts in Dänemark und anderen Mitgliedstaaten wurde auf Gemeinschaftsebene von der Richtlinie 92/50/EWG begleitet, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet wurden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Busverkehr auszuschreiben. Mit Blick auf die Richtlinie 92/50/EWG hat der EuGH in der Rechtssache Concordia festgestellt, dass die Koordinierung der Verfahren für die Zuerkennung öffentlicher Aufträge dazu dient, Hemmnisse für den freien Verkehr von Dienstleistungen und Gütern zu beseitigen (51). (307) Da der Busverkehrsmarkt in der Gemeinschaft aufgrund einseitiger Entscheidungen mehrerer Mitgliedstaaten zur Öffnung ihrer Märkte, die durch das Inkrafttreten der Richtlinie 92/50/EWG begleitet wurde, teilweise liberalisiert ist, gibt es Wettbewerb zwischen den Anbietern von Busverkehrsdiensten. (308) Daher kann die Umstrukturierungsmaßnahme die Stellung von Combus und seinem Käufer gegenüber den Wettbewerbern in der EU verbessern, womit sie sich sowohl auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen als auch auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken kann. 6.1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG — VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (309) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsmaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.2.   BEWERTUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 6.2.1.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (310) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG sind staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die gegenständliche staatliche Beihilfe könnte jedoch nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 oder des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, wie in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 festgehalten. Im gegenständlichen Fall ist keine andere Vereinbarkeitsregelung anwendbar. 6.2.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN VON 1999 UND/ODER 2001 NACH MASSGABE DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1191/69 (311) Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens enthält (unter den Erwägungsgründen 90 bis 96) eine kurze Begründung dafür, warum die Umstrukturierungsbeihilfe, die der dänische Staat Combus gewährte, nicht nach Maßgabe von Artikel 73 EG und Verordnung (EWG) Nr. 1169/91 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden kann. Weder die dänische Regierung noch Beteiligte haben die diesbezügliche Argumentation der Kommission angefochten. (312) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe aus den im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens dargelegten Gründen nicht nach Maßgabe von Artikel 73 EG und Verordnung Nr. 1169/91 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden kann. 6.2.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE VON 1999 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH MASSGABE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EG (313) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag „können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.