Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage nicht so wie die dänische Regierung verhalten hätte. (219) Danske Busvognmaend weist darauf hin, dass sich die dänische Regierung bei der Gewährung einer Beihilfe von 300 Mio. DKK an Combus im Mai 1999 auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gestützt habe (siehe Seite 22, Randnotiz 36 des Antrags). Der damalige Verkehrsminister gab folgende Erklärung ab: „Meines Erachtens handelt es sich bei der Kapitaleinlage, die das Verkehrsministerium Combus A/S gewährt hat, nicht um eine staatliche Beihilfe. Folglich ist dieser Vorgang nicht der Kommission zu melden, denn die vom Ministerium in Auftrag gegebene Bewertung hat gezeigt, dass diese Kapitaleinlage notwendig und ausreichend war, dass das Unternehmen mit Blick auf die Rückkehr zur Rentabilität umstrukturiert werden kann und dass davon auszugehen ist, dass sich die Kapitaleinlage in Form von Gewinnen oder Zinsen und einer Rückzahlung bezahlt machen wird. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass diese Investition dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers enspricht.“ (220) Danske Busvognmaend erklärt, in der Folge habe sich der dänische Rechnungshof der Frage angenommen (siehe Anhang A 22), und nimmt auf dessen Schlussfolgerungen Bezug (Kapitel V, Seiten 37 und 39, sowie, vornehmlich die Seiten 41 und 43), in denen der Rechnungshof insbesondere erklärte: „Die vom Rechnungshof durchgeführte Untersuchung hat gezeigt, dass der Verkehrsminister bei der Vorbereitung der Kapitaleinlage Kenntnis von der schlechten Geschäftsführung des Unternehmens haben und sich auch bewusst sein musste, dass keine soliden Grundlagen für wirtschaftliche Entscheidungen vorhanden waren, insbesondere mit Blick auf die Kontrolle der Rentabilität der Beförderungsverträge und die Kontrolle über die Entwicklung der Gemeinkosten.“ (221) Danske Busvognmaend ist der Ansicht, es habe derart große Unsicherheit bezüglich der Rentabilität der Investition geherrscht, dass es unmöglich sei, das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers anzuwenden. Nach Einschätzung von Danske Busvognmaend erfolgte die Kapitaleinlage von 300 Mio. DKK im Mai 1999, um den drohenden Konkurs des Unternehmens zu vermeiden (siehe Punkt 38 der Erwiderung und die darin zitierten Punkte). (222) Nach Ansicht von Danske Busvognmaend entwickelten sich die Dinge in der Folge nicht wie vom Verkehrsminister offiziell dargestellt. Ab dem Frühjahr 2001 seien eine weitere Kapitaleinlage und ein Schuldennachlass von insgesamt 240 Mio. DKK unumgänglich geworden. Ausserdem seien die Privatgläubiger zu Zugeständnissen bezüglich ihrer Forderungen in Höhe von 100 Mio. DKK gezwungen gewesen. (223) Daraus schließt Danske Busvognmaend, dass sich ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht wie der dänische Staat verhalten hätte, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass das zugeführte Kapital zurückbezahlt werden könne. Ein normaler privater Kapitalgeber hätte die Kündigung der Verlust bringenden Verträge angestrebt und diese anderen Unternehmen überlassen, um so die Rentabilität von Combus wiederherzustellen. (224) Zur Stützung seiner Einschätzung weist Danske Busvognmaend darauf hin, dass das EuGEI in der Rechtssache T-157/01 unter Randnummer 94 feststellte, dass sich der dänische Markt des Busverkehrs der Nachfrage der Verkehrsbehörden rasch anpassen könne und dass bei der Liquidation eines Unternehmens, dem ein Zuschlag erteilt worden sei, leicht andere Unternehmen bis zu einer neuen Ausschreibung in Anspruch genommen werden könnten. Bei einer Auflösung von Combus hätten daher andere Unternehmen die von Combus ausgeführten Beförderungsverträge übernehmen können. (225) Für Danske Busvognmaend steht daher fest, dass ein privater Kapitalgeber mit größtmöglicher Sorgfalt die Möglichkeit geprüft hätte, die bestehenden Verträge abzutreten oder das Unternehmen in Konkurs gehen zu lassen. Eine derartige Prüfung habe nicht stattgefunden. Es liege auf der Hand, dass eine Reihe anderer Marktteilnehmer daran interessiert gewesen wären, diese Buslinien zu übernehmen. Besonders im Gebiet der Hauptstadt sei Combus nicht nur aufgrund des besonders geringen Preises benachteiligt gewesen, sondern auch weil es die fehlenden Einrichtungen habe errichten müssen (z.B. Garagen usw.). Es wäre vorstellbar gewesen, dass Arriva Interesse daran gehabt hätte, die Verträge zu übernehmen, die es wegen Combus bisher nicht abschließen konnte; Arriva hätte über die erforderlichen Einrichtungen verfügt (Garagen, Infrastrukturen usw.) und hätte die Linien daher kostengünstiger betreiben können. (226) Nach Einschätzung von Danske Busvognmaend weisen einige Aussagen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften daraufhin, dass dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unter Umständen dann Genüge getan wird, wenn ein Unternehmen mit Blick auf seinen Verkauf unterstützt wird, weil ein Konkurs kostspieliger wäre. Um jedoch prüfen zu können, ob eine derartige Maßnahme gemessen am Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gerechtfertigt sei, müssten entsprechende Unterlagen in Form von zuverlässigen Wirtschaftsdaten vorhanden sein, aus denen hervorgehe, dass sich die öffentliche Hand von der betreffenden Maßnahme bessere Ergebnisse erwarten könne als von einer Auflösung bzw. einem Konkurs des Unternehmens. Nach Ansicht von Danske Busvognmaend haben die dänischen Behörden jedoch keine Unterlagen vorgelegt, die bewiesen hätten, dass es für den Staat teurer gewesen wäre, Combus aufzulösen bzw. den Konkurs über das Unternehmen zu eröffnen, als das Unternehmen am Leben zu erhalten und zu verkaufen. Danske Busvognmaend ist der Ansicht, dass es für den Staat vorteilhafter gewesen wäre, Combus aufzulösen bzw. in Konkurs gehen zu lassen. Durch die Übertragung von Verträgen auf andere Busunternehmen hätten die anschließenden hohen Betriebsverluste und beträchtlichen Schulden vermieden und Material und Einrichtungen zu einem vernünftigen Preis an die anderen Interessenten veräußert werden können. 4.2.2.   ERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN DER UMSTRUKTURIERUNGSLEITLINIEN VON 1999 (227) Danske Busvognmaend ist der Ansicht, dass die in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 festgehaltenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Einmalige Beihilfe (228) Danske Busvognmaend ist der Ansicht, dass die Beihilfen zwei getrennte Maßnahmen darstellen. Nach Einschätzung von Danske Busvognmaend haben weder die dänische Regierung noch Arriva nachgewiesen, dass die Maßnahmen zwei Tranchen derselben Beihilfe darstellten. Stattdessen zeige der vorliegende Fall deutlich, dass der dänischen Regierung vollkommen klar gewesen sei, dass Combus ein schlecht geführtes Unternehmen gewesen sei, dem im Jahr 1999 ohne angemessene Prüfung und nachfassende Analyse finanzielle Unterstützung gewährt worden sei, weshalb im Jahr 2001 eine weitere Beihilfe erforderlich geworden sei. Umstrukturierungsplan (229) Danske Busvognmaend ist der Meinung, dass die dänische Regierung vor der ersten Kapitaleinlage im Jahr 1999 keinen Umstrukturierungsplan erstellt hatte. Es sei nicht möglich, einen Umstrukturierungsplan rückwirkend vorzulegen (37). Somit widerspricht Danske Busvognmaend der unter den Erwägungsgründen 36, 48 und 49 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens festgehaltenen Position der Kommission. Wirtschaftliche Lebensfähigkeit (230) Danske Busvognmaend bezweifelt, dass Combus jemals rentabel hätte arbeiten können und damit als öffentliches Unternehmen wirtschaftlich lebensfähig gewesen wäre. Das wirtschaftliche Überleben von Combus habe nur durch den Verkauf an Arriva gesichert werden können. Diesbezüglich nimmt Danske Busvognmaend Bezug auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens und auf den Standpunkt des EuGEI im Combus-Urteil, Randnrn. 115 und 116. Maßnahme zur Abmilderung nachteiliger Auswirkungen auf Wettbewerber (231) Nach Ansicht von Danske Busvognmaend verzerrten die Beihilfen, die Combus gewährt wurden, de facto den Wettbewerb auf dem Markt, da sie Arriva die Möglichkeit gaben, sich durch den Kauf von Combus einen Marktanteil von rund 70 % zu sichern. In der Folge habe Arriva eine beherrschende Stellung auf dem dänischen Markt erlangt, während viele andere Busunternehmen an den Rand des Konkurses getrieben worden seien. Nach Ansicht von Danske Busvognmaend tat die dänische Regierung nichts, um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden: Combus habe keinen seiner Verträge abgegeben, als es im Jahr 1999 die Beihilfe erhalten habe, und die Beihilfen im Jahr 2001 hätten Arriva sogar einen Gewinn gesichert. Arriva habe mit dem Verkauf eines Teils von Combus an Connex zum Nachteil seiner Konkurrenten einen Gewinn erzielt. (232) Mit Blick auf die Leitlinien und die Bedingung, dass eine unangemessene Wettbewerbsverzerrung nach Möglichkeit abzumildern war, hätte Combus zumindest auf einen Teil seiner Verträge verzichten müssen. Diesbezüglich teilt Danske Busvognmaend die Einschätzung der Kommission, die unter Erwägungsgrund 112 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens dargelegt ist. Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (233) Danske Busvognmaend erklärt, die dänische Regierung habe diesen Punkt beim Verkauf von Combus überhaupt nicht in Erwägung gezogen. Es sei keineswegs sicher, dass Combus zum Marktpreis verkauft worden sei, was am ehesten gewährleisten würde, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war. (234) Danske Busvognmaend ist der Ansicht, dass die dänische Regierung eindeutig zugegeben habe, dass nicht überprüft wurde, inwiefern die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt war. Diesbezüglich zitiert Danske Busvognmaend die Erklärung der dänischen Regierung, Seite 6 von Anhang K der Rechtssache Combus: „Die ausgehandelte Kapitaleinlage, die Arriva als Voraussetzung für die Übernahme der Aktien verlangt hat, beruht auf einem Geschäftsszenario, das dem Verkäufer selbstverständlich nicht bekannt ist.“ Weiters heißt es auf Seite 6 im Anhang I: „… Die Regierung ist der Ansicht, dass die von Arriva verlangte Kapitaleinlage dem gegenwärtigen Marktwert des Unternehmens entspricht usw.“ (235) Nach Ansicht von Danske Busvognmaend gibt es begründete Zweifel daran, dass die Combus gewährte Beihilfe in Zusammenhang mit dem Verkauf an Arriva auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt war. Nach Ansicht von Danske Busvognmaend hat Arriva ein gutes Geschäft gemacht; diesbezüglich wird auf Kapitel 8 der Mitteilung vom 24. Februar 2003 verwiesen. Danske Busvognmaend erklärt, dass die dänische Regierung gut beraten gewesen wäre, sich in Zusammenhang mit dem Verkauf an unabhängige Berater zu wenden, wie dies vielfach von der Kommission bei Übertragungen von Vermögenswerten vorgesehen wird, wenn keine Veräußerung zu transparenten Bedingungen und auch keine allen Wettbewerbern eines bestimmten Bereichs offenstehenden Verfahren stattfinden. 4.3.   STELLUNGNAHME VON ARRIVA (236) Auch Arriva Denmark A/S übermittelte der Kommission eine Stellungnahme. Diese betrafen nur einen Punkt, nämlich den zwischen Arriva und Connex vereinbarten Verkaufspreis, weshalb sie in Teil II der gegenständlichen Entscheidung behandelt werden. 5.   ANTWORT DER DÄNISCHEN REGIERUNG AUF DIE STELLUNGNAHMEN VON DANSKE BUSVOGNMAEND UND ARRIVA 5.1.   DER GRUNDSATZ DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN KAPITALGEBERS (237) Zunächst ist die dänische Regierung der Ansicht, dass Danske Busvognmaend ein verzerrtes Bild zeichne, indem es eine aus dem Zusammenhang gerissene Textstelle aus dem Bericht des dänischen Rechnungshofs zitiere. Die dänische Regierung erklärt, der zitierte Abschnitt stamme aus Seite 47 des Berichts unter der Überschrift „Stellungnahme des dänischen Rechnungshofs“ und beziehe sich auf die Sachinformationen, auf denen die Gesetzesvorlage beruhte, die das Verkehrsministerium dem parlamentarischen Finanzausschuss vorlegte und die die gesetzliche Grundlage für die Kapitaleinlage von 300 Mio. DKK für Combus schuf. (238) Der Rechnungshof erklärt auf Seite 47 seines Berichts zur Grundlage der Gesetzesvorlage: „Aus den in der Gesetzesvorlage enthaltenen Informationen geht hervor, dass nach Aufnahme einer Rückstellung in Höhe von 65 Mio. DKK in den Jahresabschluss des Unternehmens für 1998 die finanzielle Lage von Combus am Jahresende 1998 einigermaßen zutreffend eingeschätzt wurde, weshalb auch der Kapitalbedarf des Unternehmens zutreffend eingeschätzt werden konnte. Das Verkehrsministerium erklärte jedoch nicht, dass die Finanzinformationen, aufgrund deren die Rückstellung von 6 Mio. DKK festgelegt wurde, lediglich aus den vom Aufsichtsrat des Unternehmens bereitgestellten Budgets, Schätzungen und geplanten Sparmaßnahmen bestand. Der dänische Rechnungshof ist der Ansicht, dass das Verkehrsministerium für die Beurteilung des Materials verantwortlich war, um den Minister und den Finanzausschuss mit allen für die Gesetzesvorlage relevanten Informationen versorgen zu können. Das Verkehrsministerium hätte die Gesetzesvorlage nicht aufgrund der vorhandenen Informationen einbringen sollen. Stattdessen hätte das Ministerium unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer raschen Kapitaleinlage für Combus darauf hinweisen sollen, dass die Gesetzesvorlage lediglich auf allgemeinen Budgets und Schätzungen des Unternehmens beruhte.“ (239) Nach Angabe der dänischen Regierung kritisierte der Rechnungshof also nicht die Tatsache, dass das Ministerium die Kapitaleinlage von 300 Mio. DKK empfahl, sondern vielmehr die Tatsache, dass es den Finanzausschuss nicht darauf hinwies, dass die Gesetzesvorlage auf Budgets und Schätzungen des Aufsichtsrats von Combus beruhte. Da eine Kapitaleinlage dringend erforderlich gewesen sei, habe das Verkehrsministerium keine andere Wahl gehabt, als die Kapitaleinlage zu empfehlen, die für notwendig gehalten wurde, um einen Konkurs von Combus zu vermeiden, womit sie auch bei einem Verkauf des Unternehmens erforderlich gewesen sei. (240) Zweitens weist die dänische Regierung darauf hin, dass die Stellungnahme von Danske Busvognmaend ausschließlich auf die Frage abziele, ob ein privater Kapitalgeber im Jahr 1999 in der Erwartung, dass ein zukünftiger Gewinn von Combus an sich eine angemessene Investitionsrendite gewährleisten würde, eine ähnliche Kapitaleinlage vorgenommen hätte. (241) Die dänische Regierung beschränkt sich bei der Beurteilung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers jedoch nicht ausschließlich auf den direkten Ertrag, der vernünftigerweise von der Investition des Staates zu erwarten war. Stattdessen müssen nach Ansicht der Regierung die latenten indirekten Verluste durch einen Konkurs und seine nachteiligen Auswirkungen unter anderem auf zukünftige Privatisierungen berücksichtigt werden. (242) Drittens weist die dänische Regierung die Behauptung zurück, es habe Kaufinteressenten für die defizitären Verträge gegeben. Selbst wenn es solche Käufer gegeben hätte, hätte eine Übertragung nach Ansicht der Regierung lediglich eine unmittelbare Bestätigung der Verluste aus diesen Verträgen und damit unmittelbare, unkalkulierbare finanzielle Konsequenzen für Combus bedeutet. (243) Die dänische Regierung widerspricht auch der Einschätzung, dass jedes Busunternehmen die defizitären Verträge zu jedem Preis über dem negativen Wert der Verträge übernommen hätte. Die Verträge hätten demnach nur zu einem negativen Preis verkauft werden können. Jedenfalls wäre der Verkauf einzelner Verträge und/oder einzelner Anlagewerte oder betriebsnotwendiger Vermögenswerte keine rentablere Lösung gewesen als ein Gesamtverkauf. Diese Einschätzung teile auch der dänische Rechnungshof (38). (244) In Bezug auf Randnummer 94 des Combus-Urteils erklärt Danske Busvognmaend, im Fall eines Konkurses von Combus hätten andere Busunternehmen die Beförderungsverträge des Unternehmens kurzfristig übernehmen können. Die dänische Regierung erklärt, diese Einschätzung treffe möglicherweise zu, was sich jedoch nicht auf die rechtliche Beurteilung der Frage auswirke, ob sich der Staat in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers verhalten habe. Die Information könne jedoch zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich ein Konkurs von Combus auf das Management des öffentlichen Verkehrs ausgewirkt und möglicherweise zu Störungen der Beförderungsdienste geführt hätte. 5.2.   UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE Grundsatz der einmaligen Beihilfe (245) Bezüglich der von Danske Busvognmaend vorgebrachten Argumente erklärt die dänische Regierung, dass sich ein Vorbehalt in Bezug auf aufeinander folgende Beihilfezahlungen nicht darauf auswirke, ob mehrere Beihilfezahlungen als eine einzige Beihilfe betrachtet werden könne, die in mehreren Raten ausbezahlt werde. Der ausschlaggebende Faktor in diesem Zusammenhang sei im Gegenteil die Frage, ob die einzelnen Beihilfezahlungen zeitlich und in Bezug auf ihren Zweck so miteinander verknüpft seien, dass sie als eine einzige Beihilfe zu betrachten seien. Der Umstrukturierungsplan (246) Die dänische Regierung räumt ein, dass der Kommission noch kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden war, als die Kapitaleinlage von 300 Mio. DKK erfolgte oder als im November 2000 mit Arriva eine grundsätzliche Einigung über den Verkauf erzielt wurde. (247) Die dänische Regierung widerspricht jedoch der Auslegung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, durch Danske Busvognmaend, nämlich der Einschätzung, der Kommission könne kein Umstrukturierungsplan mehr vorgelegt werden, nachdem ein Mitgliedstaat eine Beihilfe gewährt habe. (248) Die dänische Regierung weist zunächst darauf hin, dass die Umstrukturierungsleitlinien von 1999 keine Regeln oder Anweisungen dazu enthielten, wann der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorzulegen sei. Die einzige klare Bedingung laute, dass die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe nur bewilligen könne, wenn ihr ein Umstrukturierungsplan vorliege. (249) Die dänische Regierung ist der Ansicht, dass selbst in Fällen, in denen eine Beihilfemaßnahme ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt werde, die Kommission zunächst prüfen müsse, ob die Beihilfe die Bedingungen für eine Genehmigung erfülle. Dies gehe unter anderem aus Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (im Folgenden als „die Verfahrensverordnung“ bezeichnet) hervor. Die Regierung ist daher der Ansicht, es genüge vollkommen, wenn die Kommission einen Umstrukturierungsplan erhalte, der bewilligt werde, bevor die Kommission entscheide, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. (250) Bezüglich Randnummer 43 des Urteils in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission (39) erklärt die dänische Regierung, die Kommission habe gemäß Absatz 41 festgehalten, dass in der Entscheidung, die Gegenstand dieser Rechtssache war, „die französische Regierung der Kommission keinen plausiblen Umstrukturierungsplan“ vorgelegt und der Kommission „[a]uch nach der Verfahrenseinleitung … kein solcher Plan übermittelt“ worden sei. (251) Die dänische Regierung sieht es aufgrund der Wortwahl der Kommission als erwiesen an, dass zur Erfüllung der Bedingungen für einen Umstrukturierungsplan in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 genügt hätte, nach der Einleitung des formalen Verfahrens einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Ausschlaggebend sei somit nicht der Zeitpunkt, zu dem der Umstrukturierungsplan vorgelegt werde, sondern die Tatsache, dass er übermittelt werde, bevor die Kommission zu ihrer endgültigen Entscheidung gelange. (252) Die dänische Regierung ist daher der Ansicht, die Umstrukturierungspläne vom 8. und 23. Januar 2001 seien der Kommission rechtzeitig vorgelegt worden und erfüllten die in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 festgehaltenen Bedingungen. (253) In ihren Vorbringen vom Februar und April 2007 wies die dänische Regierung darauf hin, es hätten ein finanzieller und ein betrieblicher Umstrukturierungsplan vorgelegen, als der Finanzausschuss des dänischen Parlaments die Kapitaleinlage von 1999 bewilligt habe. Abmilderung nachteiliger Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber (254) Die dänische Regierung ist der Meinung, dass der Verkauf von Arriva an Connex nicht zu einem Gewinn führte, der die Erwartungen und Berechnungen der dänischen Regierung und Arrivas zum Zeitpunkt des Verkaufs von Combus an Arriva übertraf. Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß (255) In Reaktion der Behauptung von Danske Busvognmaend, der Verkauf sei nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung gewesen, erklärt die dänische Regierung, das Verkaufsverfahren sei außergewöhnlich langwierig, von einem intensiven Wettbewerb geprägt, nichtdiskriminierend und transparent gewesen und der Endpreis sei nicht erheblich vom ursprünglichen Angebot abgewichen. (256) In Reaktion auf die Behauptung, der Marktpreis sei nicht unabhängig überprüft worden, erklärt die dänische Regierung, der parlamentarische Finanzausschuss habe den Verkauf auf der Grundlage der finanziellen Analysen genehmigen müssen, die der Finanzberater der Regierung, Alfred Berg, durchgeführt habe. Die dänische Regierung ist der Ansicht, diese Analyse stelle eine ausreichende Kontrolle dar. Nach Einschätzung der Regierung enthalten die von Danske Busvognmaend ins Feld geführten Passagen aus dem Anhang zum Urteil des EuGEI keine Feststellung eines Versäumnisses der angemessenen Prüfung der Frage, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt war. (257) Des Weiteren erklärt die dänische Regierung, nach dem Verkauf seien drei unabhängige Untersuchungen des Verkaufspreises durchgeführt worden, nämlich der „Bericht über die Untersuchung von Combus A/S“, die „Untersuchung des Rechtsberaters zum Management der Eigentümerschaft an Combus A/S durch den Staat“ und der „Bericht des Rechnungshofs“. (258) Vor diesem Hintergrund widerspricht die dänische Regierung der Einschätzung, die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß sei nicht überprüft worden. Die Bezugnahme von Danske Busvognmaend auf die Anhänge K und I des Urteils habe keinerlei Relevanz für die Frage, ob die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß begrenzt gewesen sei. Hingegen zeigten die Zitate deutlich, dass der Verkauf von Arriva auf der Grundlage eines Geschäftsszenarios vorbereitet worden sei und dass der Verkaufspreis dem Marktpreis entsprochen habe. (259) Schließlich ist die dänische Regierung nicht der Ansicht, dass der Einsatz unabhängiger Auditoren zu einer anderen Beurteilung oder zu einem anderen Verkaufspreis für die Combus-Aktien geführt hätte. In den Augen der dänischen Regierung war der entscheidende Test der Markttest. 6.   RECHTLICHE EINSCHÄTZUNG DER KOMMISSION 6.1.   BEURTEILUNG DES VORLIEGENS EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (260) Artikel 87 Absatz 1 EG sieht Folgendes vor: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ 6.1.1.   VORFRAGE: STELLEN DIE IN DEN JAHREN 1999 UND 2001 GEWÄHRTEN BEIHILFEN EINE EINZIGE ODER ZWEI GETRENNTE BEIHILFEN DAR, DIE NACH MASSGABE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 DES EG-VERTRAGS UNTERSUCHT WERDEN MÜSSTEN? (261) Wie an anderer Stelle erläutert, erhielt Combus von der dänischen Regierung finanzielle Unterstützung in Form von Kapitaleinlagen (in den Jahren 1999 und 2001), eines nachrangigen Darlehens (im Jahr 1999), einer anschließenden Umwandlung des nachrangigen Darlehens in Aktienkapital und von Bürgscha

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.