Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0973. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

dänischen Staat anbietet. Etwa die Hälfte der 8 500 Beschäftigten des Unternehmens sind Beamte. Die Privatisierung von DSB würde den Wechsel all dieser Beamten in ein Angestelltenverhältnis mit Gruppenvertrag erforderlich machen. (169) Dänemark ist der Ansicht, dass es bei zukünftigen Privatisierungen unmöglich wäre, Beamte zum Wechsel in ein Angestelltenverhältnis zu bewegen, wenn der Staat einen Konkurs von Combus zugelassen hätte, nachdem er die Beamten mit einer Entschädigung zum Wechsel in ein Angestelltenverhältnis bewegt hatte. (170) Dadurch würde der Staat an der Privatisierung von Staatsunternehmen, die Beamte beschäftigen, gehindert; zumindest würde sein Bewegungsspielraum bei solchen Privatisierungen erheblich eingeschränkt. Dänemark geht davon aus, dass ein Konkurs von Combus zumindest der Glaubwürdigkeit des Staates geschadet hätte und dass die Beamten in der Folge für den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis und den Verzicht auf ihre Rechte als Beamte bessere Bedingungen in Form von deutlich höheren Entschädigungen verlangt hätten. Im Fall von Post Danmark hätte eine Verdopplung der Entschädigungen für die Beamten den dänischen Staat allein 500 Mio. DKK zusätzlich gekostet. (171) Die dänische Regierung weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie bereits zugelassen hatte, dass kurz zuvor ein privatisiertes Unternehmen in Konkurs ging, nämlich Statens Konfektion, das im Jahr 1992 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Vor der Umwandlung waren allen Beamten der Wechsel in ein Angestelltenverhältnis auf der Grundlage eines Gruppenvertrags und eine Entschädigung angeboten worden. Als sich die Armee, die der größte Kunde des Unternehmens war, anschließend entschloss, ihre Lieferverträge öffentlich auszuschreiben, brach das Geschäft des Unternehmens zusammen. Daher ging das Unternehmen im Jahr 1992 in Konkurs, was heftige Kritik an der dänischen Regierung nach sich zog, die unter anderem auch von jenen Beschäftigten kam, die aus einem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis gewechselt waren. (172) Die dänische Regierung argumentiert, sie habe mit Blick auf die Erfahrungen mit Statens Konfektion beim Verkauf von Combus keine andere Wahl gehabt, da ein weiterer Konkurs verheerende Folgen für die Verhandlungen mit Beamten bei zukünftigen Privatisierungsvorhaben gehabt hätte. (173) Darüber hinaus weist die dänische Regierung darauf hin, dass es, sofern es nicht möglich sei, Beamte bei einer Privatisierung zum Wechsel in ein Angestelltenverhältnis zu bewegen, oft nur eine einzige Alternative gebe, die darin bestehe, die Beamten zu entlassen, da es unmöglich sei, ihnen andere Arbeiten in ihrem Tätigkeitsbereich anzubieten, die anzunehmen sie verpflichtet seien. In Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile von Post Danmark sei geschätzt worden, dass die Freisetzung eines Beamten 2 Mio. DKK koste. Müssten bei zukünftigen Privatisierungen derart hohe Kosten pro Beamten getragen werden, so hätte dies verheerende Folgen für die Privatisierungsvorhaben des Staates. Zudem würden die entsprechenden Ausgaben einen Großteil des finanziellen Nutzens der Privatisierung aufzehren. Die dänische Regierung erklärt, diese Ausgaben würden die finanzielle Belastung des Staates durch die Kapitaleinlagen für Combus deutlich übersteigen. (174) Abgesehen von der Frage, wie der Status von Beamten geändert werden kann, um Staatsunternehmen für die Privatisierung vorzubereiten, ist Dänemark der Ansicht, dass ein Konkurs von Combus dem Ansehen des Staates als verantwortungsbewusster Kapitalgeber geschadet hätte und sich negativ auf sämtliche finanziellen Aktivitäten und zukünftigen Investitionsmöglichkeiten des Staates auswirken würde. Die dänische Regierung ist insbesondere der Ansicht, dass sich ein Konkurs negativ auf die Zinssätze und die allgemeinen Kreditbedingungen für andere Unternehmen im Staatsbesitz ausgewirkt hätte. (175) Die dänische Regierung ist daher der Ansicht, dass sich der Staat — insbesondere in Anbetracht des speziellen Problems in Zusammenhang mit den Beamten — nicht wie ein verantwortungsbewusster und loyaler Kapitalgeber verhalten hätte, wenn er einen Konkurs von Combus zugelassen hätte. (176) In Bezug auf Erwägungsgrund 88 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens, in dem die Kommission erklärte, der EuGH akzeptiere die Berücksichtigung des Ansehens des Staates nur dann als Grund für eine Kapitaleinlage, wenn das Unternehmen eine Aussicht habe, rentabel genug zu werden, um auch einen privaten Kapitalgeber unter den gegebenen Umständen dazu zu bewegen, das Risiko einer solchen Kapitaleinlage auf sich zu nehmen, weist die dänische Regierung darauf hin, dass Arriva dieses Risiko mit dem Kauf von Combus tatsächlich auf sich genommen habe. 4.1.3.   VEREINBARKEIT MIT DEN UMSTRUKTURIERUNGSLEITLINIEN VON 1999 (177) Die dänische Regierung ist der Ansicht, dass die angefochtenen Maßnahmen alle in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 festgehaltenen Bedingungen erfüllen. Bezüglich der Punkte, in denen die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung eines Prüfungsverfahrens Zweifel geäußert hatte, erklärt die dänische Regierung Folgendes: Grundsatz der einmaligen Beihilfe (178) Bezüglich der Frage, ob die Beihilfen in den Jahren 1999 und 2001 eine oder zwei getrennte Maßnahmen darstellen, erklärt die dänische Regierung, die Beihilfen seien zeitlich und in ihrem Zweck derart eng miteinander verknüpft gewesen, dass sie als eine einzige Maßnahme betrachtet werden müssten. Daher entspreche diese Beihilfe den Bedingungen der Umstrukturierungsleitlinien von 1999. Dänemark begründet diesen Standpunkt mit mehreren Argumenten. Das Urteil des EuGEI erkläre Punkt 3.4.6 der ursprünglichen Entscheidung nicht für nichtig (179) Die dänische Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission in Punkt 3.4.6 der ursprünglichen Entscheidung bezüglich des „Grundsatzes der einmaligen Beihilfe“ Folgendes erklärt habe: „Im Fall von Combus legen die zeitliche Abfolge und der Zweck der von der dänischen Regierung vorgenommenen Kapitaleinlagen sowie die Lage von Combus auch den Schluss nahe, dass die beiden Maßnahmen als Teile eines fortgesetzten Umstrukturierungsprozesses betrachtet werden sollten. Insbesondere die erste Kapitaleinlage im Jahr 1999 diente der Verringerung der Schulden des Unternehmens, die auf schweren Verlusten in den vorangegangenen Jahren beruhten. Es war auch versucht worden, die Verträge der Busfahrer zu ändern. Die Absicht war eindeutig eine Privatisierung des Unternehmens, die den Abschluss der Umstrukturierungsstrategie darstellt.“ (180) Die Kommission hielt in den Absätzen 50 und 54 ihrer Verteidigung vor dem EuGEI an diesem Argument fest. In diesem Zusammenhang weist die dänische Regierung darauf hin, dass die Beurteilung der Beihilfen durch die Kommission als „einmalige Beihilfen“ im Combus-Urteil anscheinend keinen Anlass zu Kritik gegeben habe (34). Die Anwendung der Rechtsprechung in der Sache BP Chemicals zeige, dass die beiden Maßnahmen als eine einzige Beihilfe zu betrachten seien (181) Die dänische Regierung weist darauf hin, dass das EuGEI in der Rechtssache T-11/95, BP Chemicals (35), zu dem Urteil gelangt sei, dass die Bewertung der Frage, ob es angemessen ist, eine Beihilfe von der anderen zu trennen, unter Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge der Kapitaleinlagen, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die einzelnen Kapitaleinlagen zu erfolgen habe. (182) Die beiden Beihilfen dienten demselben Zweck. Am 26. November 1998, als die Regierung mit der Opposition eine Einigung über den Haushalt für das Jahr 1999 erzielte, wurde eine politische Vereinbarung über die Sanierung und den Verkauf der Aktien von Combus erzielt. In dem vom Finanzausschuss am 27. Mai 1999 genehmigten Antrag war klar festgehalten, dass der Zweck der Kapitaleinlage im Jahr 1999 darin bestand, Combus vor dem Verkauf der Aktien, das heißt vor der vollständigen Privatisierung des Unternehmens, zu sanieren. (183) Der Grund für das Erfordernis einer Sanierung mit Blick auf die Privatisierung war, dass sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens deutlich verschlechtert hatte. So wurde festgestellt, dass sich das Eigenkapitel von Combus am 31. Dezember 1999 auf etwa 47 Mio. DKK belaufen würde. Diesem Wert stand das von den Kreditgebern des Unternehmens festgelegte Eigenkapitalerfordernis von mindestens 125 Mio. DKK gegenüber. (184) Die politische Vereinbarung über die Privatisierung konnte daher nur umgesetzt werden, wenn die dänische Regierung gewährleistete, dass Combus eine ausreichende Kapitalbasis für die Fortsetzung des Betriebs haben würde, bis ein Käufer für das Unternehmen gefunden war. (185) Die Beihilfe im Jahr 2001 diente genau demselben Zweck wie die Kapitaleinlage im Jahr 1999. Im Jahr 2000 wurde ein potenzieller Käufer gefunden, und die Abschreibung des nachrangigen Darlehens aus dem Jahr 1999 und der bereitgestellten Bürgschaften stellten den letzten Stein in dem wirtschaftlichen Puzzle dar, das den Verkauf sämtlicher Anteile an Combus ermöglichen würde. Die Beihilfe im Jahr 2001 war somit die letzte Maßnahme, die dafür sorgen sollte, dass der Verkauf des Unternehmens gelingen würde. (186) Der Zweck der beiden Beihilfen war somit exakt derselbe: Combus sollte mit Blick auf die Privatisierung verkaufstauglich gemacht werden. Somit bestand ein direkter und offenkundiger rechtlicher, finanzieller und logischer Zusammenhang zwischen den Beihilfemaßnahmen in den Jahren 1999 und 2001. (187) Zwischen den beiden Maßnahmen besteht ein enger chronologischer Zusammenhang. Infolge der politischen Einigung auf eine Privatisierung von Combus wurde der Antrag des Finanzausschusses vom 27. Mai 1999 verabschiedet. Damit führte die dänische Regierung dem Unternehmen Kapital in Höhe von insgesamt 300 Mio. DKK zu, von denen 100 Mio. DKK auf ein nachrangiges Darlehen entfielen. Das nachrangige Darlehen wurde mittels einer Darlehensvereinbarung am 30. Mai 1999 gewährt. (188) Der Antrag des Finanzausschusses vom 13. Dezember 2000 ermächtigte das Verkehrsministerium, sämtliche Anteile der Aktiengesellschaft Combus, die sich zur Gänze im Besitz des dänischen Staates befand, zu verkaufen. (189) Der Verkehrsminister wurde auch ermächtigt, den Käufern in Zusammenhang mit der Kaufvereinbarung eine Reihe von Bürgschaften zu gewähren. Die im Antrag des Finanzausschusses erwähnten Bürgschaften waren ein grundlegender Bestandteil der Kaufvereinbarung vom 15. Januar 2001. Der Finanzausschuss des dänischen Parlaments wurde in der Gesetzesvorlage 190 vom 25. Juni 2002 über diese Bürgschaften informiert. (190) Vom Zeitpunkt der Entscheidung über die erste Kapitaleinlage und dem Verkauf von Combus vergingen wenig mehr als 18 Monate. In Anbetracht der Größe dieses Unternehmens, seiner Bedeutung für den dänischen Staat und der komplizierten Verfahren, die erforderlich waren, um Angebote von Kaufinteressenten einzuholen usw., ist die dänische Regierung der Ansicht, dass die beiden Kapitaleinlagen chronologisch so eng miteinander verbunden waren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass es sich dabei um eine einzige finanzielle Beihilfe handelte. (191) Nach Ansicht der dänischen Regierung ist es bedeutsam, dass der Zeitpunkt der Entscheidung zur Durchführung der Beihilfemaßnahme im Jahr 2001 einzig und allein davon abhing, wann die dänische Regierung in der Lage war, die Notwendigkeit einer Kapitaleinlage sowie von Bürgschaften usw. in Zusammenhang mit dem Verkaufsvorhaben einzuschätzen. Der Zeitpunkt der Beihilfemaßnahmen im Jahr 2001 hing somit zur Gänze von der Dauer und dem Ergebnis des Verkaufsprozesses ab. (192) In diesem Zusammenhang weist die dänische Regierung zudem auf die Tatsachen hin, dass im Fall von BP Chemicals, wo die erste Kapitaleinlage am 1. Oktober 1992 erfolgte, die zweite Kapitaleinlage am 2. Dezember 1993 und die dritte Kapitaleinlage am 29. Juni 1994 vom Aufsichtsrat genehmigt wurde. (193) In Randnummer 178 des Urteils bezog sich der Gerichtshof auf die Entscheidungen über die drei Kapitaleinlagen, die in einem relativ kurzen Zeitpunkt zwischen Oktober 1992 und Juni 1994 gefällt wurden. Bezüglich der chronologischen Beziehung zwischen der zweiten und dritten Kapitaleinlage erklärte der Gerichtshof, diese hätten zeitlich sehr nahe beieinander gelegen. (194) Die dänische Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kapitaleinlage im Jahr 2001 nicht früher habe erfolgen können, da man die Verhandlungen mit dem Käufer habe abschließen müssen, bevor der Umfang des Kapitalerfordernisses in Zusammenhang mit dem Verkauf festgestellt werden konnte. (195) Die Lage von Combus zum Zeitpunkt der Kapitaleinlagen. Die dänische Regierung stimmt der Einschätzung der Kommission in Erwägungsgrund 75 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zu, der zufolge Combus in den Jahren 1999 und 2001 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten war, die in erster Linie darauf zurückzuführen waren, dass das Unternehmen in den vorangegangenen Jahren unrentable Beförderungsverträge geschlossen hatte. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die finanzielle Lage von Combus daher zu den genannten Zeitpunkten unverändert war. (196) Des Weiteren wies Combus in den Jahren 1998-2000 nach Angaben der dänischen Regierung ein beträchtliches Rechnungsdefizit aus, das fast zur Gänze auf die defizitären Verträge im Raum Kopenhagen zurückzuführen war. Zudem wurden in den Jahren 1998 und 1999 hohe Beträge von 65 000 000 DKK bzw. 53 637 000 DKK bereitgestellt, um zukünftige Verluste aus den defizitären Verträgen auszugleichen. Das Erfordernis von Rückstellungen für defizitäre Verträge war darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen an die vereinbarte Laufzeit dieser Verträge gebunden war. (197) Die dänische Regierung weist darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache BP Chemicals erklärte, bei der Entscheidung über die Frage, ob es sich um ein und dieselbe Beihilfe handle, müsse die „Lage der Tochtergesellschaft zu der Zeit, als die Entscheidungen für die Vornahme jeder dieser Kapitaleinlagen getroffen wurden“, berücksichtigt werden, weil zu prüfen sei, ob sich die finanzielle Lage des Unternehmens im Zeitraum zwischen den einzelnen Kapitaleinlagen geändert habe, was beweisen würde, dass die Kapitaleinlagen trotz eines zeitlichen und substanziellen Zusammenhangs in Wahrheit unterschiedlichen Erfordernissen entsprächen. Nach Ansicht der dänischen Regierung ist dies bei Combus nicht der Fall, und zwar aus folgenden Gründen: (198) Die Kapitaleinlagen in den Jahren 1999 und 2001 dienten dazu, einem Kapitalerfordernis zu entsprechen, das dadurch entstanden war, dass das Unternehmen vor 1999 unrentable Verträge abgeschlossen hatte. Dass dies in zwei Phasen erfolgte, lag nur daran, dass erst beim Abschluss der Verhandlungen mit dem Käufer Arriva klar wurde, wie viel Kapital benötigt wurde, obwohl dieses Kapitalerfordernis objektiv bereits zum Zeitpunkt der ersten Kapitaleinlage im Jahr 1999 bestanden hatte. (199) Schlussfolgerung: Aus den genannten Gründen sind nach Ansicht der dänischen Regierung sämtliche Kriterien erfüllt, denen in der Rechtssache BP Chemicals Bedeutung für die Beurteilung der Frage Bedeutung eingeräumt worden war, ob mehrere zeitlich getrennte Kapitaleinlagen als eine einzige Beihilfemaßnahme zu betrachten sind. Damit erfüllen die Kapitaleinlagen in den Jahren 1999 und 2001 in ihrer Gesamtheit nach Ansicht der Regierung die in den Umstrukturierungsleitlinien festgehaltene Voraussetzung der „einmaligen Beihilfe“. Wirtschaftliche Lebensfähigkeit von Combus (200) Die dänische Regierung ist der Meinung, dass Combus im Anschluss an die Kapitaleinlagen in den Jahren 1999 und 2001 wirtschaftlich lebensfähig war. Die Tatsache, dass das Unternehmen bis 2006 nicht imstande gewesen sei, einen Gewinn zu erzielen, sei lediglich auf die defizitären Beförderungsverträge von Combus zurückzuführen. (201) Der Verkauf der Aktien von Combus an Arriva beweist nach Meinung der dänischen Regierung, dass Combus nach Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe vollkommen lebensfähig war. Ein privater Kapitalgeber wie Arriva hätte das beträchtliche finanzielle Risiko, das mit dem Kauf von Combus verbunden gewesen sei, nicht auf sich genommen, wäre Arriva nicht nach einer sorgfältigen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass Combus gemessen an den üblichen marktwirtschaftlichen Maßstäben ein wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen mit einem ausreichendem Wachstumspotenzial war. (202) Die dänische Regierung weist darauf hin, dass die Kommission unter den Erwägungsgründen 107 und 108 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens die Frage nach der Beendigung der Verträge und nach der Differenz zwischen dem angehäuften Defizit und der Beihilfe aufwarf. (203) Die Einschätzung der dänischen Regierung bezüglich der Möglichkeit einer Kündigung von Dienstleistungsverträgen aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes wurde bereits an anderer Stelle dargelegt. (204) Was die Frage der Differenz zwischen dem kumulierten Defizit von 360 Mio. DKK im Zeitraum 2000-2005 und der 2001 ausgezahlten Gesamtbeihilfe von 291 Mio. DKK anbelangt, so erklärt die dänische Regierung, die Feststellung der Kommission müsse auf einem Missverständnis beruhen. (205) Der Betrag des kumulierten Defizits im Zeitraum 2000-2005 sei zutreffend, aber die Beihilfen, die Combus im Jahr 2001 gewährt worden seien, hätten dieses kumulierte Defizit überstiegen. Die von der dänischen Regierung bereitgestellten Mittel hätten sich auf 291 Mio. DKK belaufen; vgl. dazu die Bemerkung, dass bei der Berechnung des Beihilfebetrags zweifellos der tatsächlich im Rahmen der Bürgschaften gezahlte Betrag zu berücksichtigen sei. (206) Bedeutsamer ist jedoch die Einschätzung, der von der Regierung gezahlte Betrag solle zum von den Gläubigern gewährten Schuldennachlass in Höhe von 100 Mio. DKK addiert werden. Damit habe das im Jahr 2001 bereitgestelle Kapitel das geschätzte akkumulierte Defizit im Zeitraum 2000-2005 überstiegen. Maßnahmen zur weitgehenden Abmilderung nachteiliger Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber (207) Zunächst ist die dänische Regierung der Ansicht, dass die Umstrukturierungsleitlinien von 1999 dahingehend ausgelegt werden müssten, dass der Einsatz von Maßnahmen zur Abmilderung einer wettbewerbsverzerrenden Auswirkung der Beihilfe optional sei und dass solche Maßnahmen nur ergriffen werden sollten, wenn sie erforderlich seien. Dies komme in der Verwendung des Wortes „müsste“ in Punkt 35 der Leitlinien und im gesamten Punkt 39 ii) zum Ausdruck. Zudem erklärt die dänische Regierung, die Kommission habe in ihrer ursprünglichen Entscheidung weder angeregt noch verlangt, dass Arriva Zugeständnisse machen oder Maßnahmen ergreifen solle, um potenzielle nachteilige Auswirkungen des Verkaufs auf Konkurrenten abzumildern. (208) Zweitens erklärt die dänische Regierung, dass es im Busverkehrssektor keine strukturelle Überkapazität gebe. Zudem weist sie darauf hin, dass die dänischen Wettbewerbsbehörden festgestellt hätten, dass auf diesem Markt ein besonders aktiver und wirksamer Wettbewerb stattfinde und dass er aufgrund der von den europäischen Regeln für Auftragsvergabe im öffentlichen Sektor gewährleisteten geringen Zutrittsschranken sehr leicht zugänglich sei. Folglich erklärt die dänische Regierung, es habe keine Notwendigkeit bestanden, potenzielle nachteilige Auswirkungen der Beihilfe abzumildern, da es keinerlei Hinweis auf solche Auswirkungen gegeben habe. (209) Drittens weist die dänische Regierung darauf hin, dass die Kapitaleinlage für Combus dem negativen Marktwert des Unternehmens entsprochen habe, der in einer vollkommen offenen Ausschreibung ermittelt worden sei, in der sämtliche Kaufinteressenten Gelegenheit gehabt hätten, Angebote vorzulegen, und dass die Beihilfe daher nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt geführt habe. (210) Viertens ist die dänische Regierung der Ansicht, der anschließende Verkauf verschiedener Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an Connex sei geeignet gewesen, mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Markt abzumildern. Durch den Verkauf von mindestens 50 % der Vermögenswerte von Combus an Connex habe Arriva zweifellos alle etwaigen Wettbewerbsvorteile ausgeglichen, die das Unternehmen durch den Kauf von Combus erlangt habe. Durch den Verkauf an Connex habe Arriva zudem seinen Marktanteil im Raum Kopenhagen deutlich verringert. (211) Schließlich erklärt die dänische Regierung, die defizitären Verträge würden spätestens im Jahr 2006 auslaufen und anschließend Gegenstand öffentlicher Ausschreibungen sein, die für sämtliche Marktteilnehmer zugänglich seien. Selbst wenn es eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb gäbe — die nach Ansicht der dänischen Regierung in jedem Fall geringfügig ausfallen würde —, wäre diese Wirkung zeitlich begrenzt. Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß (212) Die dänische Regierung ist der Ansicht, die Beihilfemaßnahmen seien auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränkt gewesen und hätten damit den einschlägigen Bedingungen in den Umstrukturierungsleitlinien von 1999 entsprochen. (213) Das Ausmaß der Kapitaleinlage im Jahr 1999 wurde von der Anwaltskanzlei Kromann vorgeschlagen, nachdem KPMG eine Studie in Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Combus durchgeführt und der Finanzberater der dänischen Regierung, Alfred Berg, dieser Bewertung zugestimmt hatte. (214) Was die Kapitaleinlagen im Jahr 2001 anbelangt, so stellt die dänische Regierung klar, dass die Beträge sowohl von der finanziellen Lage des Unternehmens als auch von den Verhandlungen der dänischen Regierung mit Arriva und anderen potenziellen Käufern bestimmt worden seien. Da der Umfang der Kapitaleinlage nach den Verhandlungen mit den Kaufinteressenten festgelegt worden sei — die ihre Angebote im Rahmen eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verkaufsverfahrens vorgelegt hätten —, entsprächen die Beihilfen dem Marktpreis des Unternehmens und seien somit naturgemäß auf das notwendige Mindestmaß beschränkt. Beitrag zum Umstrukturierungsplan (215) Unter Erwägungsgrund 119 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens erklärte die Kommission, der Begünstigte selbst müsse ebenfalls einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Kommission hat erklärt, dass die Übernahme eines Teils der Schulden von Combus durch Arriva einen solchen Beitrag darstellt. In diesem Zusammenhang bat die Kommission um Informationen über weitere Beiträge von Combus und/oder Arriva. (216) Die dänische Regierung ist der Ansicht, die in den Umstrukturierungsplänen vorgesehenen Sparmaßnahmen und Rationalisierungen stellten einen Beitrag des Begünstigten nach Maßgabe von Punkt 40 der Umstrukturierungsleitlinien dar. Weitere Beiträge sind nach Ansicht der dänischen Regierung der Verkaufspreis von 100 DKK, die Einnahmen aus dem Verkauf von 50 % von Combus an Connex (113,9 Mio. DKK) sowie Arrivas Beitrag zu den Umstrukturierungskosten in Höhe von 33,6 Mio. DKK. 4.2.   STELLUNGNAHME VON DANSKE BUSVOGNMAEND 4.2.1.   BEZÜGLICH DES GRUNDSATZES DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN KAPITALGEBERS (217) Danske Busvognmaend ist der Ansicht, dass nicht nachgewiesen wurde, dass Combus die Möglichkeit hatte, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit und Rentabilität zu erreichen. Unter Hinweis auf Randnummer 19 des Combus-Urteils äußert Danske Busvognmaend im Gegenteil die Ansicht, dass ein privater Kapitalgeber zweifellos nicht so gehandelt hätte wie die dänische Regierung, als sie die Beihilfe gewährte. (218) Neben den von der Kommission bereitgestellten Sachbelegen nimmt Danske Busvognmaend auf drei Berichte Bezug, die im Anschluss an das Combus-Urteil in Dänemark vorgelegt wurden (36). Nach Ansicht von Danske Busvognmaend bestätigen diese Berichte, dass sich ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.