Europäische Union

2009/973/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2009 über die Umstrukturierungsbeihilfe für COMBUS A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4538) (Text von Bedeutung für den EWR)

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igte Busdepots zu verkaufen. Arriva erwartete, durch diesen Verkauf Kosten von 3 Mio. DKK pro Jahr einsparen zu können. Insgesamt beliefen sich die von Arriva vorgesehenen Kostensenkungen auf 54,5 Mio. DKK pro Jahr. (125) Allerdings ging Arriva von einem Anstieg der Wartungskosten aus. Aus von Combus bereitgestellten Information geht hervor, dass seine Wartungskosten pro Bus im Jahr 2000 bei 70 000 DKK lagen. Arriva rechnete mit einem Anstieg auf bis zu 120 000 DKK bei Stadtbussen und 80 000 DKK bei im Regionalverkehr eingesetzten Bussen, was zu einem Anstieg der Wartungskosten um 28 Mio. DKK führen würde. Darüber hinaus erwartete Arriva einen Anstieg der Treibstoffpreise um 3 Mio. DKK pro Jahr. Veränderung der Finanzierungskosten (126) Was die erwartete Verringerung der Finanzierungskosten anbelangt, so war Arriva vertraglich verpflichtet, die gesamten offenen Passiva von Combus gegenüber dessen privaten Gläubigern zu begleichen. (127) Diesbezüglich war in der Verkaufsvereinbarung vorgesehen, dass der dänische Staat und die privatwirtschaftlichen Gläubiger von Combus einen Teil der Schulden von Combus vor dem Verkauf an Arriva abschreiben würden, womit das Unternehmen noch Schulden von 208 Mio. DKK zu begleichen hätte. Nach dem Verkauf hatte Arriva die ausstehenden Schulden unverzüglich zurückzuzahlen. (128) Im Umstrukturierungsplan war vorgesehen, dass Arriva die Schulden bei den privaten Gläubigern durch ein gruppeninternes Darlehen ersetzen würde. Die jährlichen Zinszahlungen für dieses gruppeninterne Darlehen beliefen sich auf 13,5 Mio. DKK. Veränderungen der außergewöhnlichen Kosten (129) Die außergewöhnlichen Kosten in Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Combus schätzte Arriva auf 35,6 Mio. DKK im Zeitraum 2001/2002. Rund 15 Mio. DKK davon entfielen auf die Freisetzungen, die erforderlich waren, um die Ausgaben zu senken (25). Der verbleibende Betrag entfiel auf die Integration der IT-Systeme der Unternehmen (5 Mio. DKK), auf den Kauf neuer Uniformen für die Busfahrer (7,2 Mio. DKK), auf Ausgaben für Rechts- und Unternehmensberatung in Zusammenhang mit dem Zusammenschluss und der Umstrukturierung (7 Mio. DKK) sowie auf sonstige geringfügige Ausgaben (2,5 Mio. DKK). (130) Arriva beabsichtigte zudem, die Kosten zu senken, indem es Schritt für Schritt alle defizitären Verträge von Combus löste. Darüber hinaus schlug Arriva vor, Rückstellungen für die Beendigung der Verträge in Kopenhagen und Aalborg vorzunehmen, denn es bestand das Risiko, dass die in diesen Städten eingesetzten Busse nicht für den Betrieb anderer Strecken eingesetzt werden konnten, da sie entweder veraltet (im Fall von Kopenhagen würde sich die Rückstellung auf 45 Mio. DKK belaufen) oder zu spezifisch waren, um in einer anderen Stadt eingesetzt werden zu können (im Fall von Aalborg würde sich die Rückstellung auf 18 Mio. DKK belaufen). (131) Der Umstrukturierungsplan sah vor, dass Combus dank der von Arriva ergriffenen Maßnahmen im Jahr 2006 wieder rentabel arbeiten könnte. Tabelle 8 gibt Aufschluss über die Prognosen für Umsatz und Gewinne/Verluste von Combus im Zeitraum 2000 bis 2007. Tabelle 8 Prognose für Umsatz und Gewinn/Verlust im Zeitraum 2000-2007 (in Mio. DKK) Jahr 2000 2001 2002 2001 2004 2005 2006 2007 Umsatz 1 089 1 055 934 824 696 440 206 60 Gewinn/Verlust – 118 –66 –59 –53 –43 –21 +6 +2 Beschreibung der Finanzierung der Umstrukturierung (132) Die Finanzierung der Umstrukturierungskosten wurde erreicht durch: — die von der dänischen Regierung gewährte Umstrukturierungsbeihilfe; — die Umstrukturierung der Schulden von Combus; und — die Eigenleistung von Combus und Arriva. (133) Die Einzelheiten des Beitrags der dänischen Regierung werden in der Beschreibung des Privatisierungsprozesses erläutert. Eine Tabelle, in der die Beiträge zusammengefasst sind, findet sich im folgenden Abschnitt. (134) Der Beitrag der Privatgläubiger von Combus bestand in der Abschreibung von Schulden in Höhe von 100 Mio. DKK. (135) Die Eigenleistung von Combus und Arriva setzte sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Arriva — Tilgung der verbleibenden Darlehen unmittelbar nach der Übernahme; — Direkter Beitrag von 33,6 Mio. DKK zu den Umstrukturierungskosten; — Verkauf von 50 % von Combus für 113,9 Mio. DKK an Connex durch Arriva; — Verkaufspreis von 100 DKK. Combus — Im Umstrukturierungsplan vorgesehene Einsparungen gemäß obenstehender Erklärung. 2.1.4.   ZUSAMMENFASSUNG DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG DES DÄNISCHEN STAATES FÜR COMBUS (136) In Tabelle 11 der ursprünglichen Entscheidung sowie unter Erwägungsgrund 68 und Tabelle 8 im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens fasste die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe des dänischen Staates für Combus zusammen. Die unübersehbaren Diskrepanzen zwischen den Zahlen sind damit zu erklären, dass in Tabelle 7 der ursprünglichen Entscheidung die Beträge im Jahr 2001 mit dem gegenwärtigen Nettowert ausgewiesen wurden, während in Tabelle 8 im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens die realen Beträge ausgewiesen waren. (137) Die dänische Regierung lenkte die Aufmerksamkeit der Kommission in ihrer Stellungnahme auf die Tatsache, dass die 100 Mio. DKK, die in Tabelle 8 im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zweimal ausgewiesen waren, irreführend seien, da Combus diesen Betrag nur einmal erhalten habe (26). Die Kommission passte die Tabelle unter Berücksichtigung dieses Hinweises der dänischen Regierung an, wie aus Tabelle 9 unten ersichtlich ist. Tabelle 9 Berichtigte Zusammenfassung der finanziellen Unterstützung des dänischen Staates für Combus, in realen Beträgen Art der Unterstützung Jahr Betrag (in Mio. DKK) Rückstellung in der Eröffnungsbilanz für Beamte (diese Zahlung wurde durch jenen Teil der ursprünglichen Entscheidung genehmigt, den das EuGEI für rechtens erklärte) 1995 140 Einmalige Zahlung an Beamte für den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis (diese Zahlung wurde durch jenen Teil der ursprünglichen Entscheidung genehmigt, den das EuGEI für rechtens erklärte) 1999 100 Kapitalerhöhung 1999 200 Nachrangiges Darlehen (Dieses nachrangige Darlehen wurde 2001 abgeschrieben) 1999 100 Kapitalerhöhung 2001 140 Bürgschaften (vgl. detaillierte Beschreibung in Tabelle 9) 2001 folgende 37,1 Gesamt 1995 bis 2001 717,1 (138) In Tabelle 8 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens hielt die Kommission den Höchstbetrag der Bürgschaften fest, die im Jahr 2001 in Zusammenhang mit der Verkaufsvereinbarung mit Arriva vorgesehen waren. (139) In Tabelle 10 wies die Kommission zusätzlich zur maximalen Deckungssumme zur Information auch die tatsächlichen Beträge aus, die bis Ende Februar 2005 in Zusammenhang mit den Bürgschaften bezahlt wurden. Tabelle 10 Zusammenfassung der Forderungen und Zahlungen aus den bereitgestellten Bürgschaften Bürgschaft Maximaler Deckungsbetrag Gezahlter Betrag Umweltschutzkosten 22,5 Mio. DKK Keine Zahlungen Senkung des Eigenkapitals 35,5 Mio. DKK 20,5 Mio. DKK Weitere Mittelzusagen in Zusammenhang mit der Bürgschaft für das Eigenkapital 0,9 Mio. DKK 0,9 Mio. DKK Steuerforderung aus der Zeit vor der Übertragung von Combus Unbegrenzt Zahlungsforderungen über 6,2 Mio. DKK wurden vorgelegt (gegenwärtig beim dänischen Finanzgericht anhängig) Verluste durch ehemalige Beamte Unbegrenzt Keine Forderungen oder Zahlungen Verluste in Zusammenhang mit dem Verkauf von Combus International (Comfort Bus Danmark A/S) Unbegrenzt 9,5 Mio. DKK (Teilrückzahlung der Dividendenzahlung von Comfort Bus Denmark A/S) Verluste in Zusammenhang mit der Wirtschaftsprüfung von Combus A/S Unbegrenzt Keine Forderungen oder Zahlungen Gesamt   37,1 Mio. DKK (140) Die beiden vorangegangenen Tabellen können folgendermaßen zusammengefasst werden: Tabelle 11 Zusammenfassung der staatlichen Unterstützung Maßnahme und Jahr Betrag (in Mio. DKK) Bemerkung Kapitalerhöhung, 1999 200   Nachrangiges Darlehen, 1999 100 Abgeschrieben im Jahr 2001 Kapitalerhöhung, 2001 140   Insgesamt im Rahmen der Bürgschaften gezahlter Betrag, 2001 37,1 Die Obergrenze der begrenzten Bürgschaften lag bei 58,9 Mio. DKK, von denen 21,4 Mio. DKK in Anspruch genommen wurden; von den unbegrenzten Bürgschaften wurden insgesamt 15,7 Mio. DKK in Anspruch genommen. Gesamt 1999 300 Realer Wert 1999 Gesamt 2001 177,1 Realer Wert 2001 (141) Diese Zahlen weichen geringfügig von den Zahlen sowohl in Tabelle 7 der ursprünglichen Entscheidung als auch von den Zahlen im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ab. Die Erklärung für diese Abweichungen ist, dass die Zahlen in der ursprünglichen Entscheidung in Nettowerte im Jahr 2001 umgewandelt worden waren und dass weder die ursprüngliche Entscheidung noch der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens in der Berechnung des Geldwerts der Bürgschaften kohärent waren. 2.1.5.   ENTWICKLUNG VON ARRIVA/COMBUS NACH DER PRIVATISIERUNG (142) Nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über den Aktienverkauf am 2. April 2001 (27) ging Arriva folgendermaßen vor: — Combus wurde in eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von Arriva umgewandelt. — In einer Vereinbarung vom 11. April 2001 erwarb Arriva Scandinavia A/S, eine weitere 100-prozentige Tochtergesellschaft von Arriva, von Combus Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten im Gegenzug für eine Aktie von Arriva Scandinavia, die einen Nennwert von 1 000 DKK hatte. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Bestandteil dieser Vereinbarung waren, waren im Kaufvertrag detailliert aufgelistet. Sie umfassten sämtliche Aktiv- und Passivposten, die an diesem Tag in den Büchern von Combus standen. — Am 1. Mai 2001 wurden 50 % der Vermögenswerte (d.h. Verträge, Busse und Infrastruktur), die sich zum Zeitpunkt des Verkaufs an Arriva im Besitz von Combus befunden hatten, von Arriva Scandinavia A/S zu einem Barpreis von 113,9 Mio. DKK (siehe detaillierte Erklärung oben) auf Connex übertragen. 3.   DIE VORBEHALTE DER KOMMISSION (143) Unter Erwägungsgrund 121 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission fünf Vorbehalte. Der erste bezog sich auf die Frage, ob die Umstrukturierungsmaßnahmen von 1999 und 2001 zwei getrennte Maßnahmen darstellten oder ob sie als eine einzige Maßnahme betrachtet werden sollten. Die folgenden vier Vorbehalte betrafen die Frage, ob sich der dänische Staat wie ein privater Kapitalgeber verhalten hatte, sowie eine Bewertung der Umstrukturierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 und/oder 1999, sollte es sich um eine staatliche Beihilfe gehandelt haben. 4.   STELLUNGNAHMEN DÄNEMARKS UND BETEILIGTER 4.1.   ANTWORT DER DÄNISCHEN REGIERUNG (144) Die Stellungnahme der dänischen Regierung betrifft die Möglichkeit zur Beendigung der Verträge von Combus über Verkehrsdienste, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Umstrukturierungsleitlinien von 1999. 4.1.1.   BEENDIGUNG DER VERTRÄGE VON COMBUS ÜBER VERKEHRSDIENSTE (145) Die dänische Regierung ist der Ansicht, dass im Gegensatz zu dem, was die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erklärte, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 geschlossenen Verträge über Verkehrsdienste nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden können. (146) Diesbezüglich erklärt die dänische Regierung, die Kommission habe Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens offensichtlich falsch ausgelegt. Die dänische Regierung weist die Kommission darauf hin, dass ein Beförderungsdienst nur dann nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 4 eingestellt werden könne, wenn dieser Dienst nicht Bestandteil des Vertragssystems oder einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes sei. Die von Combus geschlossenen Verträge seien Bestandteil des Vertragssystems, da es sich um allgemeine Verträge handle, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung geschlossen worden seien. Das sei vom EuGEI in Randnummer 78ff. des Combus-Urteils bestätigt worden. Die Verträge könnten daher nicht auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 4 beendet werden. (147) Hätte Combus jedoch die vereinbarten Verkehrsdienste unterbrochen, eingestellt oder auf andere Art versucht, diese Vereinbarungen ohne rechtliche Handhabe zu lösen, so wäre das Unternehmen nach dänischem Zivilrecht wegen Vertragsbruchs haftbar gewesen. 4.1.2.   ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES MARKTWIRTSCHAFTLICH HANDELNDEN KAPITALGEBERS (148) Die dänische Regierung ist der Ansicht dass die im vorliegenden Fall von ihr ergriffenen Maßnahmen als Investitionen betrachtet werden sollten, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen. (149) Als Antwort auf Erwägungsgrund 89 des Beschlusses zur Einleitung des Prüfungsverfahrens, in dem die Kommission erklärte, dass ein privater Kapitalgeber ebenso gehandelt haben könnte wie der dänische Staat, wenn eine Umstrukturierung des Unternehmens mit Blick auf einen Verkauf weniger kostspielig gewesen wäre als ein Konkurs des Unternehmens, räumt die dänische Regierung ein, dass im vorliegenden Fall die direkten Verluste im Fall eines Konkurses den Verlust durch den Verkauf nicht überstiegen hätten. (150) Obwohl der Verkauf damit auf den ersten Blick „teurer“ war als ein Konkurs, gab die dänische Regierung dem Verkauf den Vorzug. Tatsächlich gelangte die dänische Regierung mit Blick auf die von ihren Beratern vorgelegte Analyse zu dem Schluss, dass ein Konkurs von Combus auf lange Sicht aufgrund der latenten indirekten Verluste und des Schadens für zukünftige Privatisierungen wahrscheinlich kostspieliger sein würde als ein Verkauf des Unternehmens. Um diese Argumente zu belegen, greift die dänische Regierung auf eine „Gruppenbewertung“ der Entscheidung zur Privatisierung von Combus zurück und argumentiert, dass es mit Blick auf zukünftige Privatisierungen wichtig gewesen sei, das Ansehen des Staates zu wahren. Die „Gruppenbewertung“ (151) Nach Ansicht der dänischen Regierung können die Investitionen der Mitgliedstaaten nicht einfach mit denen privater Kapitalgeber verglichen werden, da diese normalerweise nach sehr viel kürzerer Zeit eine Rendite erwarten. In diesem Zusammenhang erklärt die dänische Regierung, der Gerichtshof habe in vielen Fällen anerkannt, dass der Staat als Investor eher wie Dachgesellschaften oder private Unternehmensgruppen handeln wird, die eine langfristige Investitionspolitik unter Berücksichtigung einer globalen oder sektoralen Unternehmensstrategie verfolgen (28). Die dänische Regierung bezieht sich dabei insbesondere auf die Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission (29): „Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.“ (152) Die dänische Regierung erklärt, sie habe denselben Zugang gewählt, als sie mit der Frage konfrontiert gewesen sei, ob sie Combus in Konkurs gehen lassen sollte. Das Ansehen des Staates (153) Die dänische Regierung hält an ihrem unter den Erwägungsgründen 86 und 87 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens festgehaltenen Standpunkt bezüglich der Einschätzung des Ansehens des Staates und der einschlägigen Bezugnahme auf die Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission fest. (154) Die dänische Regierung weist darauf hin, dass die Kommission — beispielsweise in ihrer Darlegung vor dem EuGEI, die im letzten Punkt von Randnummer 106 des Combus-Urteils festgehalten ist — zuvor erklärt habe, dass „eine Einschränkung des öffentlichen Sektors grundsätzlich das freie Wirtschaftsleben begünstige“. (155) In den Augen der dänischen Regierung besteht daher ein klarer Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Staates als Unternehmenseigentümer und der Privatisierung von Staatsunternehmen: Nur wenn der Staat die Möglichkeit habe, sein Ansehen als Unternehmenseigentümer und als seriöser und verantwortungsbewusster Investor zu wahren, könne der Erfolg zukünftiger Privatisierungen gewährleistet werden, die zu einem erhöhten Wettbewerb und einer Verbesserung der Marktbedingungen für die Unternehmen auf diesem Markt in der gesamten EU führen. (156) Die Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Privatisierung von Combus beruhten nach Ansicht der dänischen Regierung in erster Linie auf der Sorge um das Ansehen des Staates als Arbeitgeber, Kapitalgeber und Unternehmenseigentümer. Hätte der Staat einen Konkurs von Combus zugelassen, so hätte sich dies vermutlich nachteilig auf die Zinssätze und die allgemeinen Kreditbedingungen ausgewirkt, die den Staatsunternehmen von dänischen und ausländischen Kreditinstituten eingeräumt würden. (157) Diesbezüglich erklärt die dänische Regierung, Dänemark habe in den letzten Jahren eine Reihe von Staatsunternehmen privatisiert und plane weitere Privatisierungen. Zu den Unternehmen, die nach der Privatisierung von Combus mit Blick auf die Privatisierung in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden, zählt Post Danmark A/S (30). Der dänische Staat hat gerade eine vorbehaltliche Vereinbarung über den Verkauf von 25 % der Aktien dieses Unternehmens geschlossen. Der Preis für 22 % der Aktien (die übrigen 3 % werden der Belegschaft angeboten), die an Post Invest (Teil der CVC-Gruppe) verkauft worden sind, liegt bei 1,27 Mrd. DKK. (158) Vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft und der Teilprivatisierung wurden im Jahr 2001 die Beschäftigten des Unternehmens mit Beamtenstatus ausgezahlt. Zu jener Zeit hatte Post Danmark insgesamt etwa 30 000 Beschäftigte, von denen rund 11 800 Beamte waren. Den Beamten wurde angeboten, auf der Grundlage eines Gruppenvertrags in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln, ohne ihren Anspruch auf eine Beamtenrente zu verlieren. Eine große Mehrheit, nämlich 96 % der Beamten, akzeptierten dieses Angebot. Damit wechselten mehr als 10 500 Beamte entsprechend einem Modell, das die Zahlung eines Pauschalbetrags von 50 000 DKK vor Steuern durch Post Danmark vorsah, in ein Angestelltenverhältnis auf der Grundlage eines Gruppenvertrags. Gleichzeitig akzeptierten sie eine umfassendere Definition ihrer möglichen Aufgabenbereiche. Von den übrigen Beamten verlangten etwa 650 eine Beschäftigung auf der Grundlage eines Gruppenvertrags gemäß einem Modell, das ihnen dieselben Bedingungen sicherte wie das Beamtenverhältnis. Dieses Modell sah keine Zahlung von Pauschalbeträgen vor. Eine kleinere Gruppe von Beamten, etwa 480, wollte den Status von Staatsbeamten nicht aufgeben. Als Post Danmark A/S gegründet wurde, wurden sie daher vom Staatsunternehmen in die Aktiengesellschaft übernommen. (159) In Zusammenhang mit der Gründung von Post Danmark A/S wurde für eine versicherungsmathematisch errechnete Pauschalzahlung an den Staat zur Senkung der zukünftigen Rentenbeiträge von 20 % auf 12 % der Gehälter der früheren und verbleibenden Beamten, für die das Unternehmen noch Rentenbeiträge zu zahlen hatte usw., in der Eröffnungsbilanz ein Betrag von rund 1,7 Mrd. DKK (1,190 Mrd. DKK nach Steuern) als Rückstellung ausgewiesen. Der Betrag wurde im Jahr 2002 ausgezahlt. Auf diese Art wurde die Gleichbehandlung der früheren Beamten und der aufgrund eines Gruppenvertrags Beschäftigten bezüglich der Renten erreicht. (160) Die dänische Regierung ist der Ansicht, sie hätte sich in eine extrem schlechte Verhandlungsposition gegenüber den Beamten bei Post Danmark begeben und das Verhandlungsergebnis wäre sehr viel kostspieliger ausgefallen, hätte der dänische Staat einen Konkurs von Combus in Kauf genommen, wodurch jene Beamten, die ihren Beamtenstatus vor der Privatisierung von Combus aufgegeben hatten, arbeitslos geworden wären. (161) In diesem Zusammenhang weist die dänische Regierung darauf hin, dass ein Beamtenverhältnis bedeute, dass dem einzelnen Beamten im Grunde die Beschäftigung bis zum Ruhestandsalter sowie eine anschließende Rente bis zum Lebensende garantiert seien. Diese Rechte gebe ein Beamter auf, wenn er in ein Beschäftigungsverhältnis auf der Grundlage eines Gruppenvertrags wechsle. Wenn Staatsunternehmen in private Hände übergingen, könnten Beamte dies als ungerechtfertigte Versetzung betrachten und daher eine Freisetzung verlangen, die eine besonders hohe Entschädigung für den einzelnen Beamten erforderlich mache. (162) Daher hält es der dänische Staat für ausgesprochen wichtig, die Beamten in Staatsunternehmen vor einer Privatisierung im Gegenzug für eine angemessene Entschädigung zum Wechsel in ein Angestelltenverhältnis auf der Grundlage eines Gruppenvertrags zu bewegen. (163) Die dänische Regierung nimmt an, dass die Höhe der von den Beamten geforderten Entschädigung wesentlich davon abhänge, wie sie nach dem Wechsel in ein Angestelltenverhältnis auf der Grundlage eines Gruppenvertrags die Arbeitsplatzsicherheit einschätzten. Lasse der Staat die früheren Beamten im Stich, indem er das Unternehmen in Konkurs gehen lasse, kurz nachdem er eine Vereinbarung mit den Beamten über den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis auf der Grundlage eines Gruppenvertrags geschlossen habe, so hätte dies wahrscheinlich zur Folge, dass in Zukunft alle Beamten in einer ähnlichen Lage deutlich höhere Entschädigungen verlangen würden, bevor sie ihren Status aufgäben. (164) In diesem Zusammenhang erwähnt die dänische Regierung auch das Beispiel des Verkaufs bestimmter Sparten von Banedanmark (31). Die Beratungssparte von Banedanmark wurde am 1. Juli 2001 an WS Atkins International Limited verkauft (32). Der Barverkaufspreis belief sich auf 70 Mio. DKK. Zusätzlich zum Verkaufserlös sicherte sich der Staat auch noch eine Barzahlung in Höhe von etwa 35 Mio. DKK. (165) Der Beratungsbereich von Banedanmark hatte 326 Beschäftigte, von denen 66 Beamte waren. Bei der Übertragung des Beratungsbereichs behielten die Beamten im Grunde ihren Beamtenstatus innerhalb von Banedanmark, da sie aufgrund ihres Status nicht verpflichtet waren, zum neuen Arbeitgeber zu wechseln. Es bestand jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Abordnung einzelner Beamte in den Betrieb des Käufers. (166) Jenen Beamten, die bereit waren, eine Beschäftigung beim Käufer im Angestelltenverhältnis einzugehen, bot Banedanmark 15 Monatsgehälter ab dem Zeitpunkt der Kündigung an. Das Angebot, sie auszuzahlen, galt bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Wechsels in das Angestelltenverhältnis. Die Kosten der Auszahlung der Beamten, die vom Verkaufserlös abzuziehen waren, hätten sich auf 23 Mio. DKK belaufen können, wenn alle Beamten eine Beschäftigung auf der Grundlage eines Gruppenvertrags angenommen hätten. (167) Gegenwärtig strebt Dänemark den Verkauf des gesamten Baubereichs von Banedanmark an (33). Der Bereich Hoch- und Tiefbau erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz von rund 1,3 Mio. DKK und beschäftigte am Jahresende etwa 1 470 Mitarbeiter, von denen 740 Beamte waren. Bei einem Verkauf des Bereichs Hoch- und Tiefbau wären die Beamten nicht verpflichtet, in ein Angestelltenverhältnis beim Käufer zu wechseln, weshalb wie bei anderen Privatisierungen eine Lösung für das Problem der Beamten gefunden werden müsste. (168) Eine weitere Option für die gegenständliche Privatisierung ist jene, die beim Verkauf der dänischen Bahngesellschaft DSB gewählt wurde. DSB ist ein unabhängiges öffentliches Unternehmen, das die Personenbeförderung aufgrund einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes im Rahmen eines Vertrags mit dem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.