Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t hat und folglich des Vorteils verlustig gegangen ist, in dessen Genuss er gegenüber seinen Konkurrenten auf dem Markt gekommen war, und mithin die Situation wiederhergestellt ist, die vor der Gewährung der Beihilfe bestanden hatte (70). (138) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (139) Wenn daher festgestellt wird, dass die geprüfte Beihilfe eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, muss der entsprechende Betrag grundsätzlich zurückerstattet werden, um die Marktsituation vor Gewährung der Beihilfe wiederherzustellen. Allerdings setzt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den Rückforderungsbestimmungen Grenzen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 „verlangt (die Kommission) nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“, wie zum Beispiel den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Der Gerichtshof hat auch eine Ausnahme von der Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines an ihn gerichteten Rückforderungsbeschlusses zugelassen, nämlich im Falle des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, die die absolute Unmöglichkeit für den Mitgliedstaat bedingen, den Beschluss richtig durchzuführen (71). (140) Da die Beteiligten (Confindustria und Anwaltskanzlei Chiti) und die italienischen Behörden im Rahmen der förmlichen Prüfung diese Ausnahmen geltend gemacht haben, ist die Kommission gehalten zu prüfen, ob diese Ausnahmen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, damit sie entscheiden kann, ob die Rückforderung erforderlich ist. (141) In Hinblick auf das von der Confindustria geltend gemachte berechtigte Vertrauen (vgl. Randnummer 80) weist die Kommission darauf hin, dass sich der Empfänger einer nicht angemeldeten Beihilfe grundsätzlich einer Rückforderungsanordnung nicht dadurch widersetzen kann, dass er sich auf sein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe beruft (72), da ein sorgfältiges Unternehmen regelmäßig in der Lage sein muss, sich zu vergewissern, dass eine Beihilfe angemeldet worden ist (73). Überdies hat die Kommission in den betreffenden Fällen den italienischen Behörden oder den Empfängern durch kein Element und keinen Sachverhalt Anlass zu einem berechtigten Vertrauen gegeben (74). (142) Die Confindustria hat sich in ihrer Stellungnahme (vgl. Randnummer 80) auch auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. Nach Maßgabe dieser Verordnung verlangt die Kommission im Falle eines Negativbeschlusses über Fälle rechtswidriger Beihilfen vom betreffenden Mitgliedstaat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Doch gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung der Beihilfe nur für eine Frist von zehn Jahren. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission im Jahr 2011 über das Bestehen der geprüften Maßnahmen unterrichtet wurde und am 25. Juli 2011 mittels des an die italienischen Behörden gerichteten Informationsersuchens Schritte gegen die rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen ergriffen hat. Außerdem hat die Kommission den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 17. Oktober 2012 erlassen, während das Gesetz, das die erste geprüfte Maßnahme eingeführt hat, am 27. Dezember 2002 von Italien verabschiedet wurde (vgl. Randnummer 22). Folglich ist die Rückforderung bei keiner der Ermäßigungsmaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verjährt. (143) Was die Argumentation der Anwaltskanzlei Chiti betrifft (vgl. Randnummer 73), der zufolge im Zeitraum ab Ende 1994 bis 2011 keine nationale Behörde und keine Behörde der Union die Rechtmäßigkeit der Vergünstigungen infrage gestellt hat, stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Beihilfe erst mit dem Inkrafttreten der Ermäßigungsmaßnahmen gewährt wurde. Bis dahin waren alle Unternehmen gehalten, den gesamten als Steuern oder Beiträge geschuldeten Betrag zu entrichten. Mithin kamen die Unternehmen erst seit 2003 in den Genuss der Ermäßigungen der für Steuern und Beiträge geschuldeten Beträge. Unter diesen Umständen kann weder das Argument der Verjährung geltend gemacht werden (auf das sich die Confindustria beruft; vgl. Randnummer 142) noch das berechtigte Vertrauen (laut anderer Einwände der Confindustria; vgl. Randnummer 141), wenn man der Tatsache Rechnung trägt, dass das Fehlen allein von Maßnahmen seitens der nationalen Behörden oder der Einrichtungen der Union keine gültigen Argumente für ein berechtigtes Vertrauen liefert. Diese Argumentation des Beteiligten wird auf der Grundlage der unter den oben genannten Erwägungsgründen dargelegten Überlegungen zurückgewiesen. (144) Was die Argumentation der Anwaltskanzlei Chiti zur Rechtssicherheit betrifft (vgl. Randnummer 73), gibt es keine Gründe dafür, diesen Fall vom Fall Lucchini (75) zu unterscheiden. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass das Vorliegen von vollstreckbaren Urteilen von nationalen Gerichten der Rückforderung nicht im Wege steht. Außergewöhnliche Umstände: absolute Unmöglichkeit der Rückforderung (145) Nach Artikel 288 AEUV ist der Mitgliedstaat zur Durchführung eines an ihn gerichteten Rückforderungsbeschlusses verpflichtet. Wie oben erwähnt, hat der Gerichtshof eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für den Fall zugelassen, dass der Mitgliedstaat nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung des Beschlusses völlig unmöglich machen. (146) Gewöhnlich berufen sich die Mitgliedstaaten auf diese Möglichkeiten im Rahmen der Auseinandersetzungen mit der Kommission nach dem Erlass des Rückforderungsbeschlusses (76). Doch in diesem Fall hat Italien vor dem Erlass des Beschlusses geltend gemacht, dass bei bestimmten Maßnahmen keine Rückforderung ergehen dürfte, da es völlig unmöglich sei, eine solche Rückforderungsanordnung durchzuführen. Da Italien diese Frage im Zuge der förmlichen Prüfung aufgeworfen hat und weil nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz von niemandem Unmögliches verlangt werden kann, hält es die Kommission für angebracht, sich mit dieser Frage schon im vorliegenden Beschluss zu befassen (77). (147) An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof den Begriff „absolute Unmöglichkeit“ durchgehend sehr eng ausgelegt hat. Die Bedingung der absoluten Unmöglichkeit der Durchführung der Rückforderung ist nicht erfüllt, wenn sich der Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, die die Durchführung des Beschlusses mit sich bringt (78). Der einzige Fall, in dem die absolute Unmöglichkeit eingeräumt werden kann, ist der, dass die Rückforderung von Anfang an objektiv und absolut unmöglich durchzuführen ist (79). (148) Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden wiederholt geltend gemacht, dass die genaue Berechnung des zurückzufordernden Betrags der nicht vereinbarten Beihilfen völlig unmöglich sei. Das italienische Zivilgesetzbuch (Artikel 2200) und das nationale Steuerrecht sehen eine Dauer der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen von nur zehn Jahren vor. Die Rekonstruktion der Unterlagen zum Nachweis der infolge einer Naturkatastrophe erlittenen Schäden muss anhand der offiziellen Unterlagen (Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen) erfolgen, die zur Zeit des Ereignisses erstellt wurden. Aus diesem Grund sei es nicht mehr möglich, einerseits den Betrag, der dem von den einzelnen Empfängern erlittenen Schaden entspricht, und andererseits den für mehr als zehn Jahre zurückliegende Ereignisse schon durch andere Quellen (Versicherungen, andere Beihilfemaßnahmen) ausgeglichenen Betrag zu bestimmen. Bei der Mehrzahl der geprüften Maßnahmen sind mehr als zehn Jahre seit dem Eintreten der Naturkatastrophe vergangen. Hierzu gehören alle im Fall SA.33083 (12/C) behandelten Ereignisse, also das Erdbeben im östlichen Sizilien im Jahr 1990, die Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994, das Erdbeben in den Marken und in Umbrien im Jahr 1997, das Erdbeben im Molise und in Apulien im Jahr 2002 sowie das Erdbeben und die Ausbrüche des Ätna in der Provinz Catania im Jahr 2002. Italien macht daher geltend, dass es nicht mehr möglich sein wird, für diese Ereignisse die Unterlagen beizuschaffen, die den Schaden (und den Ausgleich) belegen. (149) Gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind die Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden mit dem Binnenmarkt vereinbar; nur Beihilfen, die über die verursachten Schäden hinausgehen, sind nicht vereinbar und müssen daher zurückgefordert werden. Doch der Großteil der Empfänger, die durch mehr als zehn Jahre zurückliegende Naturkatastrophen verursachte Schäden erlitten haben, ist nicht mehr im Besitz der Unterlagen, die erforderlich sind, um den Sachverhalt, Schäden erlitten zu haben, und die Höhe dieser Schäden nachzuweisen, weil die Unternehmen nach Maßgabe der italienischen Rechtsvorschriften nicht verpflichtet sind, die Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle der Anordnung der Rückforderung des Beihilfebetrags, der über die Höhe der Schäden hinausgeht, von denen die Empfänger noch nachweisen können, dass sie sie erlitten haben, wäre der Mitgliedstaat folglich verpflichtet, auch die gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zurückzufordern, auf die die Unternehmen, die infolge einer Naturkatastrophe Schäden erlitten haben, Anspruch hatten. (150) Grundsätzlich müsste die Kommission die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen anordnen, die Italien im Rahmen der unter Randnummer 109 genannten Maßnahmen gewährt hat. Jedoch (a) sind die Empfänger derartiger Maßnahmen Unternehmen, die in von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten angesiedelt sind, (b) stellen die Beihilfen zum Ausgleich der durch eine Naturkatastrophe verursachten Schäden eine Beihilfe dar, die von Rechts wegen nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, (c) ereignete sich die Mehrzahl der Naturkatastrophen mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses, und (d) sind die Empfänger der Beihilfe nach dem nationalen Recht nicht verpflichtet, Verwaltungsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren, und folglich wäre es objektiv und absolut unmöglich, die genaue Höhe der als direkte Folge der Naturkatastrophe erlittenen Schäden zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erkennt die Kommission an, dass es, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, im Falle der mehr als zehn Jahre vor dem Datum dieses Beschlusses eingetretenen Naturkatastrophen de jure und de facto unmöglich ist, die Informationen zu erlangen, die zur genauen Berechnung des Betrags der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe erforderlich sind. Aus diesem Grund wäre es objektiv und absolut unmöglich, unter diesen Umständen eine Rückforderungsanordnung zu erlassen. (151) Doch die Unmöglichkeit, den genauen Betrag der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe zu berechnen, betrifft nicht die Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keine Betriebsstandorte (z. B. den Hauptsitz oder eine Betriebsstätte) in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. Diese Begünstigten der unter Randnummer 109 genannten Maßnahmen dürfen nicht von der Rückforderung ausgenommen werden, da sie keinen von der Naturkatastrophe verursachten unmittelbaren Schaden erleiden und folglich keinen Anspruch auf eine im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe haben konnten. Die italienischen Behörden sind gehalten, das Bestehen von Betriebsstandorten im betroffenen Gebiet anhand der in den öffentlichen Registern enthaltenen Informationen für die Zeit des Ereignisses zu überprüfen. (152) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es angesichts der Besonderheit der in Rede stehenden Fälle für Italien absolut unmöglich wäre, die im Rahmen der geprüften Maßnahmen rechtswidrig gewährten Beihilfen im Falle aller Naturkatastrophen, die mehr als zehn Jahr vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingetreten sind, zurückzufordern, ausgenommen jene Beihilfen, die Empfängern gewährt wurden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. Diese letztgenannte Gruppe von Empfängern ausgenommen, ist es folglich nicht angebracht, im Falle der Naturkatastrophen, die mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingetreten sind, die Rückforderung der die rechtswidrigen und unvereinbaren Regelungen betreffenden Beihilfen anzuordnen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (153) Die Kommission stellt fest, dass Italien die unter Randnummer 109 aufgeführten Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. (154) Da keine Grundlagen für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen festgestellt werden können, gelten sie als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. (155) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verlangt die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (80). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. (156) In Anbetracht der unter den Erwägungsgründen 147 bis 152 angeführten besonderen Umstände ist es im Falle aller Beihilfen, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen einzelnen Empfängern in Gebieten gewährt wurden, die mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses von Naturkatastrophen betroffen waren, nicht angebracht, eine Rückforderung anzuordnen, ausgenommen jene Beihilfen, die Empfängern gewährt wurden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. Italien hat nachgewiesen, dass es absolut unmöglich wäre, den Betrag der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe genau zu berechnen. Die einzelnen Empfänger, die für die kraft der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehenen Beihilfen in Betracht kommen, könnten nicht mehr im Besitz der Unterlagen sein, die erforderlich sind, um die von der Naturkatastrophe verursachten Schäden zu belegen und um einen Nachweis darüber zu erbringen, ob sie einen (vollständigen oder teilweisen) Ausgleich des erlittenen Schadens erhalten haben oder nicht. Allerdings müssen die Beihilfen zurückgefordert werden, die im Rahmen aller in Rede stehenden Maßnahmen einzelnen Empfängern gewährt wurden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keine Betriebsstandorte in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten (dies gilt auch für die Naturkatastrophen, die sich mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses ereignet haben). Italien ist gehalten, das Bestehen von Betriebsstandorten im betroffenen Gebiet anhand der in den öffentlichen Registern enthaltenen Informationen für die Zeit des Ereignisses zu überprüfen. (157) Die Kommission fordert daher Italien auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um nur die im Rahmen der unter der Randnummer 109 aufgeführten Maßnahmen einzelnen Unternehmen gewährten und an sie entrichteten unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, unbeschadet der einzelnen Fälle, die die Voraussetzungen erfüllen, um kraft der von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags vorgesehenen Ausnahmeregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, wie unter Randnummer 136 dargelegt, bzw. der Fälle, in denen die Einzelvergünstigung in Einklang mit der anwendbaren De-minimis-Verordnung steht, oder weiter der Fälle, in denen die Einzelvergünstigung gemäß einer genehmigten Beihilferegelung oder einer Freistellungsverordnung gewährt wird, wie unter Randnummer 134 dargelegt. Italien muss binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses die Beihilfeempfänger zur Rückzahlung der vorgenannten rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe auffordern. (158) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss der zurückgeforderte Betrag die Zinsen umfassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (81) ab dem Tag, an dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu dem Tag zu berechnen sind, an dem er vollständig zurückgezahlt wurde. (159) Die Kommission fordert Italien auf, das beigefügte Formular zu den erreichten Fortschritten beim Verfahren zur Rückforderung an sie zurückzuschicken, eine Liste der Empfänger zu erstellen und die zur sofortigen und wirksamen Rückforderung der Beihilfen ergriffenen Maßnahmen klar anzugeben. Die Kommission fordert Italien ferner auf, binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses alle Unterlagen zu übermitteln, die zum Nachweis der erfolgten Einleitung der Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern dienlich sein können (z. B. Verwaltungsunterlagen, Rundschreiben, erlassene Rückforderungsanordnungen usw.) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen (Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2012 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und spätere Änderungen und Ergänzungen; alle in den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte), mit denen Steuern und Beiträge ermäßigt werden, die von Unternehmen in von Naturkatastrophen in Italien seit 1990 betroffenen Gebieten geschuldet werden und die Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vorgesehen sind. Artikel 3 Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 4 (1)   Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der mit Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Beihilferegelung sowie aller in dem genannten Gesetz vorgesehenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück. (2)   Italien fordert ferner die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der anderen in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von allen Empfängern zurück, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (5)   Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein, die auf der Grundlage aller in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Empfänger, die nach Artikel 4 zurückzufordernde Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen auf der Grundlage der betreffenden Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. August 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss C(2012) 7128 final der Kommission (ABl. C 381 vom 11.12.2012, S. 32). (2)  Beschluss des Gerichts von Cuneo, ergangen am 18. Februar 2011, bezüglich eines Informationsersuchens gemäß der „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte“. (3)   ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1. (4)  Das Schreiben nimmt auch auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Erdbeben, von denen Umbrien und die Marken im Jahr 1997, das Molise und Apulien im Jahr 2002 und die Abruzzen im Jahr 2009 betroffen waren, sowie auf weitere vergleichbare Maßnahmen Italiens Bezug. (5)  Protokoll der Verhandlung des Gerichts von Vercelli am 19. Juni 2012 in Bezug auf ein Informationsersuchen zu dem anhängigen Verfahren SA.33083 (11/CP). (6)  Den Daten des italienischen Amts für Statistik ISTAT zufolge ist das BIP von 26 314,5 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 25 343,2 Mio. EUR im Jahr 2009 gesunken (Rückgang um 3,7 %). (7)  Vgl. Anmerkung 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.