Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Unterlagen betreffende Untersuchung eingeleitet, welche die auf Naturkatastrophen zurückzuführenden Schäden und alle von öffentlichen oder privaten Stellen gewährten Ausgleichsleistungen feststellt. b) Doch diese Untersuchung zum Zweck des Nachweises der Schäden würde nur bei den Empfängern durchgeführt, die noch eine Tätigkeit ausüben (also unter Ausschluss der Unternehmen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben und folglich den Wettbewerb auf dem Markt nicht mehr verfälschen können). c) Eine Erklärung zur Bescheinigung der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden gehörte nicht zu den Voraussetzungen, an die die Gewährung dieser angeblich rechtswidrigen Beihilfen gebunden war. Folglich ist keine der Stellen, welche die Beihilfe gewährt haben (d. h. die Agentur der Einnahmen, INPS und INAIL), im Besitz solcher Unterlagen. Es müssten neue Untersuchungen für jedes der betroffenen Gebiete und für jede geprüfte Maßnahme eingeleitet werden. d) Diese Untersuchungen betreffen sowohl die Dokumentation in Verbindung mit der Bescheinigung des Schadens als auch die Dokumentation in Verbindung mit dem ggf. auf dieser Grundlage gewährten Ausgleich. Da die Bescheinigung der aus einer Naturkatastrophe herrührenden Schäden nicht zu den Voraussetzungen für die Gewährung der angeblich rechtswidrigen untersuchungsgegenständlichen Beihilfen zählte, muss jede etwaige Schadensbescheinigung, die von öffentlichen oder privaten Stellen zum Zweck der Gewährung eventueller weiterer Ausgleichsleistungen verlangt wird, auf jeden Fall auf das Ereignis zurückgeführt werden, auf das sie sich bezieht, und somit auf den Zeitpunkt seines Eintretens. e) Die Schadensbescheinigung darf nur erfolgen, wenn es sich um einen kürzlich eingetretenen und noch überprüfbaren Schaden handelt, da es andernfalls weder möglich wäre, festzustellen, ob es sich um einen unmittelbaren Schaden handelt, noch den Zusammenhang mit der Naturkatastrophe zu prüfen. Hieraus folgt, dass die Prüfung der Unterlagen auf die einzelnen Bescheinigungen und Nachweise über die Schäden und die hiermit verbundenen etwaigen Ausgleichsleistungen unweigerlich auf Grundlage des Datums erfolgen muss, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat. f) Der Möglichkeit, die Unterlagen beizuschaffen, die die erlittenen Schäden und den gewährten und erhaltenen Ausgleich bescheinigen, sind durch die in Italien geltende Verpflichtung zur Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen Grenzen gesetzt. Die Artikel 2220 und 2946 des italienischen Zivilgesetzbuches schreiben vor, dass die Schriftstücke für zehn Jahre aufbewahrt werden müssen (und in einigen Fällen auch für einen kürzeren Zeitraum). Hieraus folgt, dass die Verwaltungsmaßnahme zur Beschaffung dieser Unterlagen mehr als zehn Jahre nach der Naturkatastrophe nicht über angemessene Rechtsinstrumente verfügen würde, um sicherzustellen, dass die Empfänger und die öffentlichen Verwaltungen die verlangten Unterlagen zur Verfügung stellen. g) Die Prüfung des nationalen Rechtsrahmens in Bezug auf die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen ergibt, dass es objektiv nicht möglich ist, die verlangte Erhebung durchzuführen, um alle Schäden zu bescheinigen, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, wobei es sich also um alle von den geprüften Maßnahmen berücksichtigten Naturkatastrophen handelt, ausgenommen das Erdbeben 2009 in den Abruzzen, für das dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen ist. (107) In Hinblick auf die das Erdbeben 2009 in den Abruzzen betreffende Maßnahme, die im Fall SA.35083 (12/C) behandelt wird, haben die italienischen Behörden erklärt, dass eine genaue und detaillierte Untersuchung erforderlich ist, um sowohl die Identität der Beihilfeempfänger als auch den Betrag der ggf. rechtswidrig erhaltenen Beihilfen zweifelsfrei festzustellen. Die in Italien bis 2014 gesammelten Daten umfassen auch eine große Zahl von Einzelempfängern, die in den Genuss der Regelung für Ertragssteuern gekommen sind, die nur zum Teil oder gar nicht in Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit standen. Denn von den rund 21 000 von Italien identifizierten Empfängern sind 17 500 natürliche Personen, deren Steuerdaten sich sowohl auf Unternehmenseinkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch auf andere Arten von Einkünften beziehen. Bei allen unter diese Kategorie fallenden Empfängern müsste eine eingehende Prüfung vorgenommen werden, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Ermäßigungsmaßnahme, die ihnen zugutegekommen ist, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, da die nicht für Unternehmen bestimmten Ermäßigungen keine staatliche Beihilfe darstellen. (108) Schließlich hat Italien detaillierte Informationen und Unterlagen zu den systemischen Auswirkungen des Erdbebens in den Abruzzen im Jahr 2009 auf das Wirtschaftsgefüge der Region bereitgestellt. Diese Dokumentation umfasst makroökonomische Daten und eine Liste der beschädigten lokalen Infrastrukturen. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN Charakter einer staatlichen Beihilfe der Maßnahmen (109) Im Einleitungsbeschluss des Verfahrens gab die Kommission zu bedenken, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen (d. h. die Regelungen zur Einführung einer Ermäßigung um bis zu 90 % der von Unternehmen mit Sitz oder Standort in den von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten geschuldeten Steuern sowie gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten, die von den folgenden Rechtsakten vorgesehen wurden: Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2012 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und spätere Änderungen und Ergänzungen; alle von den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte, wie unter den Erwägungsgründen 20 bis 36 des vorliegenden Beschlusses angegeben) um eine staatliche Beihilfe handeln könnte. Im Folgenden prüft die Kommission die Annahme, dass es sich bei den geprüften Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (110) Um zu beurteilen, ob die Ermäßigungsmaßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss festgestellt werden, ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen, ob der Vorteil vom Staat mithilfe staatlicher Mittel verschafft wird und ob die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (111) Da die Ermäßigungen ausschließlich den Unternehmen mit Sitz in den von bestimmten Arten von Naturkatastrophen (Erdbeben, Vulkanausbrüche und Überschwemmungen) betroffenen geografischen Gebieten (vgl. Randnummer 39) gewährt werden, sind die Maßnahmen selektiv. Durch die Ermäßigung der Steuern und der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten entbindet der italienische Staat die betroffenen Unternehmen von Betriebskosten, die sie unter normalen Betriebsbedingungen tragen müssten. Die Unternehmen kommen folglich in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils, der den Wettbewerb verfälschen oder zumindest zu verfälschen drohen kann. Da die Maßnahmen Unternehmen betreffen, die wahrscheinlich im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätig sind, können sie diesen Handel beeinträchtigen. (112) Die Hilfe der öffentlichen Hand mithilfe staatlicher Mittel bedeutet für die italienischen Behörden einen Verzicht auf Abgaben: Eine Ermäßigung der Ertragsteuer führt zu einem geringeren Steueraufkommen für den Staat. Analog erfordert die Ermäßigung der an INPS und INAIL zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten eine erhöhte Übertragung staatlicher Mittel an diese Institute, um die entgangenen Einnahmen auszugleichen. (113) Wie schon im Einleitungsbeschluss vorläufig befunden worden war, stellen daher alle von Italien seit 2002 verabschiedeten Maßnahmen, die den staatlichen Beihilfefällen SA.33083 (12/C) und SA.35083 (12/C) zugeordnet werden können und die die Ermäßigung um 90 %, 50 % bzw. 60 % der Beträge der Steuern sowie der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten vorsehen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (114) Die geprüften Maßnahmen sind nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten und können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. (115) Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten (einzelnen) Beihilfen keine staatlichen Beihilfen darstellen, die alle Voraussetzungen erfüllen, die in der anwendbaren De-minimis-Verordnung (62) festgelegt sind. Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahmen (116) Da es sich um Beihilfemaßnahmen handelt, die schon in Kraft getreten sind, bedauert die Kommission, dass die italienischen Behörden den ihnen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV obliegenden Anmeldepflichten nicht nachgekommen sind. Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt anhand der Stellungnahmen der Beteiligten (117) Nachdem sie befunden hat, dass die unter Randnummer 109 genannten Ermäßigungsregelungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss die Kommission feststellen, ob die Beihilfe als im Sinne von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden kann. (118) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die fraglichen Beihilfen, was die Anwendbarkeit der vom Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen betrifft, nicht unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a fallen, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art noch um Beihilfen handelt, die unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c fallen. Aus naheliegenden Gründen können auch nicht die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und d angewendet werden. Italien hat diese Schlussfolgerungen im Rahmen des förmlichen Verfahrens nicht infrage gestellt. Was die mögliche Berufung auf die von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c vorgesehenen Ausnahmen angeht, verweist die Kommission auf im Einleitungsbeschluss des Verfahrens vorgebrachten Bedenken (vgl. Punkt 3.3.2 des Einleitungsbeschlusses). Der Mitgliedstaat hat in seiner Stellungnahme weder die These vertreten, dass die Beihilfe unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV fallen könnte, noch Informationen irgendeiner Art zur Verfügung gestellt, welche die Kommission in die Lage versetzt hätten, im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen vor dem Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen zu prüfen. Italien (und die Dritten, die Stellungnahmen übermittelt haben) hat hingegen aufrechterhalten, dass die Beihilfe dazu bestimmt gewesen sei, die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen, und somit auf Basis der von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV beurteilt werden müsse. Dies unbeschadet der Möglichkeit, dass Einzelbeihilfen, die gemäß den in Rede stehenden Regelungen gewährt wurden, nach einer fallweisen Prüfung für vereinbar erklärt werden könnten oder unter eine nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (63) erlassene Freistellungsverordnung fallen könnten. (119) Da alle Maßnahmen tatsächlich Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten betreffen, wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV in Betracht kommen, insofern es sich um Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden handelt. Analyse der Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden (120) Die Kommission hat die in Rede stehenden Beihilferegelungen vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft, der besagt, dass Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (121) In diesem Zusammenhang prüft die Kommission, ob die von Italien genannten Naturkatastrophen unter die Definition von „Naturkatastrophen“ nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen und ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Schaden, für den der Ausgleich bewilligt wird, eine unmittelbare Folge der betreffenden Naturkatastrophe ist. b) Die Beihilfe darf nur den von der Naturkatastrophe verursachten Schaden beseitigen und zu keiner Überkompensation des von den Empfängern erlittenen Schadens führen. (122) Die italienischen Rechtsgrundlagen bestimmen die betroffenen Gebiete anhand einer von drei Arten von Naturkatastrophen: Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche. Da es sich nach der durchgängigen Auffassung der Kommission bei Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüchen um Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV handelt, kann jedes einzelne Unternehmen, das infolge dieser Naturkatastrophen tatsächlich Schäden erlitten hat, als Empfänger von Beihilfen in Höhe des zur Beseitigung dieser Schäden erforderlichen Betrags angesehen werden. (64) (123) Doch enthalten die fraglichen Regelungen keinerlei Definition von „Schaden“ (sei er materiell oder immateriell) und stellen keinerlei Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den infolge der genannten Naturkatastrophen tatsächlich erlittenen Schäden her (65). Außerdem begrenzen die Regelungen nicht den Betrag des Ausgleichs auf eine Höhe, die zur Beseitigung der tatsächlich vom Beihilfeempfänger erlittenen Schäden erforderlich ist. Schließlich werden die beihilfefähigen Kosten nicht auf Basis des dem Empfängerunternehmen als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schadens festgesetzt. Dies wurde auch von den italienischen Behörden im Laufe der Phase der förmlichen Prüfung bestätigt (vgl. die Bemerkungen des INPS zur Randnummer (98)). (124) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Regelungen nicht nur die tatsächlich geschädigten Unternehmen begünstigt haben, sondern alle Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den zu „Katastrophengebieten“ erklärten Gebieten, unabhängig davon, ob sie infolge der jeweiligen Naturkatastrophe tatsächlich Schäden erlitten hatten oder nicht. (125) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise nicht dazu bestimmt, die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen. (126) Daher ist festzustellen, dass es das förmliche Prüfverfahren nicht gestattete, die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der geprüften Regelungen mit dem Binnenmarkt auszuräumen. (127) Da ferner die Beihilfe für keine der von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kommt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Beihilferegelungen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (128) Was die auf den Fischerei- und Aquakultursektor angewandten Maßnahmen anbetrifft, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vor dem Hintergrund der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder einzelnen Regelung zu prüfen. Seit 2001 verlautbart die Kommission mithilfe dieser Leitlinien ihre Auslegung zur Anwendung des Vertrags in Hinblick auf die staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor. (129) Da für die Beihilfen bei Naturkatastrophen dieselben wesentlichen Bestimmungen auch für diese Leitlinien gelten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bemerkungen des vorliegenden Abschnitts auch für die auf der Grundlage von Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor gewährten Beihilfen gelten. Stellungnahmen der Beteiligten (130) Die italienischen Behörden und vier weitere Beteiligte (Anwaltskanzlei Chiti, Anwaltskanzlei Preve-Gavioli, Confindustria und CGIL L'Aquila) haben Bemerkungen zu den Bedenken übermittelt, welche die Kommission im Einleitungsbeschluss geäußert hat. (131) Wie von allen Beteiligten geltend gemacht, ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV festgelegt, dass die Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die geprüften Maßnahmen waren an Unternehmen gerichtet, die in den von Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüchen betroffenen Gebieten angesiedelt sind. Doch wie schon unter dem vorhergehenden Erwägungsgrund („Beihilfe zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden“) gewürdigt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise nicht dazu bestimmt sind, die durch die oben genannten Naturkatastrophen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV verursachten Schäden zu beseitigen. (132) Einige der Beteiligten (Anwaltskanzlei Chiti und Confindustria) verweisen auch auf die Tatsache, dass die von einigen Maßnahmen vorgesehenen Beihilfen nur nach Prüfung des tatsächlich von jedem Unternehmen erlittenen Schadens gewährt worden wären. Tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass die im Rahmen der Maßnahmen gewährte Beihilfe in bestimmten Fällen den Betrag nicht überschritten hat, der zur Beseitigung des vom betroffenen Empfänger als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe tatsächlich erlittenen Schadens erforderlich war, und dass die Einzelbeihilfe in diesen Fällen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Doch sind die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise nicht dazu bestimmt, jede Form der Überkompensation der Schäden auszuschließen, indem sie sich darauf beschränken, die durch die oben genannten Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen. Wie unter dem vorhergehenden Erwägungsgrund („Beihilfe zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden“) dargelegt, haben diese Maßnahmen einen entschieden größeren Anwendungsbereich, da sie nicht verlangen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den infolge der jeweiligen Naturkatastrophe erlittenen Schäden besteht. Da sie nicht das Bestehen eines Zusammenhangs verlangen, begrenzen sie den Ausgleich nicht auf den Betrag, der zur Beseitigung des von den Unternehmen ggf. tatsächlich erlittenen Schadens erforderlich ist. Auch in dem Fall, dass die Empfänger einen erheblichen Schaden belegen müssen, wie es im Piemont der Fall war, enthalten die Rechtsgrundlagen keine Bestimmungen, welche die Höhe der Beihilfe auf den Betrag begrenzen, der nachgewiesen wurde und den durch die Überschwemmungen verursachten Schäden entspricht. In Hinblick auf die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu den Auswirkungen, die das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009 auf das Wirtschaftsgefüge der Region und insbesondere auf das von diesem außergewöhnlich heftigen und zerstörerischen Erdbeben betroffene Gebiet hatte, erinnert die Kommission erneut daran, dass gemäß dem Vertrag und nach der ständigen Praxis der Kommission (66) ein eindeutiger und direkter Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, und der staatlichen Beihilfe bestehen muss, die darauf ausgerichtet ist, Abhilfe zu schaffen. Dieser Zusammenhang ist auf Ebene jedes Unternehmens nachzuweisen und nicht auf makroökonomischer Ebene, wie es bei der geprüften Maßnahme der Fall ist (im speziellen Fall des Erdbebens von 2009 in den Abruzzen die im Rahmen der staatlichen Beihilfe SA.35083 (12/C) angemeldete Maßnahme). (133) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass es die von Drittbeteiligten im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Stellungnahmen nicht gestatteten, die Bedenken der Kommission auszuräumen, und dass die geprüften Maßnahmen Beihilfen darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Folgen des Beschlusses über die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten Beihilfen (134) Der vorliegende Beschluss verlangt die sofortige Anwendung, und zwar auch in Hinblick auf die Rückforderung der rechtswidrig gewährten und für unvereinbar erklärten Beihilfen. Die Kommission stellt fest, dass ein Negativbeschluss über eine Beihilferegelung die Möglichkeit unberührt lässt, dass bestimmte, im Rahmen dieser Regelung gewährte Vorteile für sich keine staatlichen Beihilfen darstellen bzw., in Gänze oder teilweise, Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (weil beispielsweise die Einzelvergünstigung Rechtssubjekten gewährt wird, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher nicht als Unternehmen anzusehen sind, oder weil die Einzelvergünstigung in Einklang mit der anwendbaren De-minimis-Verordnung steht, oder weil die Einzelvergünstigung in Einklang mit einer genehmigten Beihilferegelung oder einer Freistellungsverordnung gewährt wird). (135) Italien ist gehalten, alle ausstehenden Zahlungen für Beihilfen gemäß den unter Randnummer 109 genannten Regelungen ab dem Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses einzustellen. Ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses darf keine dieser Regelungen als Bezugsgrundlage für die künftige Gewährung oder Zahlung von Beihilfen verwendet werden. (136) Was den Fall der Einzelbeihilfen anbetrifft, die im Rahmen der geprüften Maßnahmen vor dem Datum des Einleitungsbeschlusses und der Aussetzungsanordnung (vgl. Randnummer 54) schon entrichtet worden sind, ist die Regelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als vereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen, sofern ein eindeutiger und direkter Zusammenhang zwischen den vom einzelnen Unternehmen infolge der in Rede stehenden Naturkatastrophen erlittenen Schäden und der gemäß den geprüften Maßnahmen gewährten staatlichen Beihilfe nachgewiesen werden kann (67). Zu vermeiden ist die Überkompensation der von den einzelnen Unternehmen erlittenen Schäden. Außerdem ist jeder aus einer beliebigen anderen Quelle erhaltene Ausgleich für diese Schäden anzurechnen und jede Art von Kumulierung von Beihilfen, die von der betreffenden Regelung vorgesehen werden, und von Beihilfen, die von anderen Maßnahmen für dieselben beihilfefähigen Kosten vorgesehen werden, ist auszuschließen. Rückforderung (137) Nach den Bestimmungen des Vertrags und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission bei Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt befugt zu entscheiden, ob der betroffene Staat die Beihilfe abschaffen oder abändern muss (68). Ebenso ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die einem Staat auferlegte Verpflichtung der Abschaffung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt einstuft, auf das Ziel der Wiederherstellung des vorherigen Zustands ausgerichtet (69). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückerstatte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.