Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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immt, die unmittelbar von Erscheinungen betroffen waren, die die Kommission nach ständiger Praxis den Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche usw.) zurechnet. Überdies brächten die Formulierungen der gesetzlichen Bestimmungen, die den geprüften Beihilfemaßnahmen zugrunde liegen, deutlich zum Ausdruck, dass diese Maßnahmen von den italienischen Behörden in der Absicht verabschiedet worden seien, die durch diese Naturkatastrophen verursachten Schäden wiedergutzumachen. Die Confindustria betont ferner, dass die Empfänger Unternehmen sind, die aus Naturkatastrophen herrührende reale Schäden erlitten hätten. Obgleich die Vergünstigungen nur in einigen Fällen Unternehmen gewährt worden seien, die einen „erheblichen“ Schaden erlitten hätten, müsste das Vorliegen eines erheblichen Schadens auch in anderen Fällen anerkannt werden. Denn faktisch erleidet ein Unternehmen, das in einem von einer Naturkatastrophe betroffenen Gebiet angesiedelt ist, unweigerlich einen finanziellen Schaden, unabhängig von den materiellen Schäden. Die Confindustria gibt ferner zu bedenken, dass es Fälle geben könnte, in denen die Empfänger über Unterlagen verfügen, die den Betrag der tatsächlich erlittenen Schäden belegen und denen zufolge diese Schäden einen Umfang haben, der erheblich über dem Betrag der erhaltenen Entschädigungen liegt. Folglich ist die Confindustria der Ansicht, dass die geprüften Maßnahmen in den Rahmen der Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 2 AEUV fallen. (82) Was das Bestehen der Voraussetzungen betrifft, auf die sich die Kommission gestützt hat, gesteht die Confindustria zu, dass bei einigen der geprüften Maßnahmen formell gesehen eine genaue Definition des Schadens zu fehlen scheint; Gleiches gilt für die Bestimmung der Korrelation zwischen dem Betrag des erlittenen Schadens und dem Beihilfebetrag und für ihre Verhältnismäßigkeit. Doch legt die Confindustria nahe, dass aus dieser Korrelation faktisch hervorgehen zu können scheint, dass im Falle von Naturkatastrophen alle Unternehmen Schäden (zumindest finanzielle Schäden) erleiden, und dass man ein vereinfachtes Verfahren vorschlagen könnte, um den Umfang des Schadens und die entsprechenden Beihilfen zu veranschlagen. Dieses Verfahren könnte beispielsweise der unterschiedlichen Fähigkeit zur Gewinnerwirtschaftung und der Beschäftigtenzahl der einzelnen Unternehmen Rechnung tragen. Demgemäß geht die Confindustria davon aus, dass das Problem eher in Zusammenhang mit Fällen einer Überkompensation steht als mit der Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorschriften zu den staatlichen Beihilfen. Die Confindustria vertritt außerdem die Auffassung, dass es wichtig ist, eine Situation zu vermeiden, in der eine große Mehrheit von Unternehmen, die guten Glaubens und in Einklang mit dem Gesetz Ermäßigungen wegen erlittener Schäden in Anspruch genommen haben, benachteiligt wird, um einige wenige Fälle von überhöhten Entschädigungen zu vermeiden. Daher schlägt die Confindustria vor, dass die Unternehmen die Beihilfen in Anspruch nehmen können, die bei der Kommission zur Zeit der Verabschiedung hätten angemeldet werden müssen, wenn die italienischen Behörden in Einklang mit dem Vertrag und der Anmeldepflicht gehandelt hätten. (83) Insgesamt bittet die Confindustria die Kommission: a) ausdrücklich zu bestätigen, dass kein Beschluss der Kommission die einzelnen Fälle von Beihilfen berührt, die auf der Basis von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, der De-minimis-Regelung oder anderer Bestimmungen vereinbar sind; b) die formelle oder informelle Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden einerseits und den Empfängerunternehmen andererseits zu verstärken, um ein Verfahren und einen Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation auszuarbeiten; so wäre es möglich, die Rückforderung der Beihilfen, die in dem von der De-minimis-Regelung erlaubten Umfang gewährt wurden, und die Rückforderung der Beihilfebeträge zu vermeiden, die den von den Empfängern erlittenen materiellen und finanziellen Schäden entsprechen; c) die Möglichkeit zu erwägen, ein vereinfachtes Verfahren zur Quantifizierung der Schäden im Falle von Naturkatastrophen einzuführen. Stellungnahme der Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) (84) Die Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) ist der größte italienische Gewerkschaftsbund und hat ungefähr 6 Mio. Mitglieder. Mit Bezug auf den Einleitungsbeschluss hat die CGIL L'Aquila (Abruzzen) nach Ablauf der vorgesehenen Monatsfrist nach der Veröffentlichung des Beschlusses eine Stellungnahme übermittelt. Die Kommission ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Dritten nach Ablauf der vorgesehenen Frist übermittelten Stellungnahmen zu berücksichtigen, kann dies jedoch ausnahmsweise tun, wie im vorliegenden Fall. (85) Die CGIL vertritt die Auffassung, dass die Aussetzung der von Italien verfügten Ermäßigungsregelung, die vollständige Rückforderung der Beiträge und die Notwendigkeit einer Begutachtung der erlittenen Schäden die Gefahr bergen, dass die betroffenen Unternehmen aus dem Markt verdrängt werden. Dies sei angesichts der Tatsache, dass anderen Fällen von Entschädigungen für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden eine andere Behandlung vorbehalten worden sei, noch problematischer. Daher befindet sich L'Aquila, obwohl es das am stärksten vom Erdbeben betroffene Gebiet ist, nach wie vor in einer Situation verfälschter Wettbewerbsverhältnisse im Vergleich zu der Situation, in der die konkurrierenden Unternehmen tätig sind, die nicht von einer solchen Naturkatastrophe geschädigt wurden. Folglich droht durch die Aussetzung der Maßnahmen und das Fehlen einer Abstufung und angemessener Prüfverfahren (was nach Ansicht der CGIL dem italienischen Staat anzulasten ist) eine weitere Schwächung des lokalen Produktionsgefüges mit allen negativen Folgen für die Beschäftigungsquote und die soziale Sicherheit. 5.   STELLUNGNAHMEN ITALIENS (86) Mit Bezug auf den Einleitungsbeschluss haben die italienischen Behörden am 11. Januar 2013 Stellungnahmen übermittelt. Die Dienststellen der Kommission haben Stellungnahmen von den folgenden nationalen Behörden und Agenturen erhalten: a) Ministerium für Wirtschaft und Finanzen; b) Agentur der Einnahmen; c) INPS; d) INAIL; e) Abteilung für Zivilschutz; sie erklärt allerdings, keine Angaben zu den im Beschluss geforderten Informationen machen zu können. Ermäßigungen und Anwendungszeitraum für jede Region und Maßnahme (87) Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission die italienischen Behörden um Informationen zu den „Ermäßigungen für jede Region und Maßnahme und zum Anwendungszeitraum“ gebeten. (88) Das INPS hat vorab angemerkt, dass die Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der genauen Bestimmung der Zeiträume der Aussetzung der Bezahlung der Steuern und Beiträge gestoßen ist (vgl. Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses), auf zeitliche Differenzen zurückzuführen sind, die von den Rechtsvorschriften der einzelnen Stellen vorgesehen wurden. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Dauer der Aussetzung der Zahlungen für die (INPS bzw. INAIL geschuldeten) gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und der Dauer der Aussetzung der Bezahlung der (der Agentur der Einnahmen geschuldeten) Steuern zu unterscheiden. Außerdem ist zwischen dem Zeitraum der Aussetzung der Zahlungen für Steuern und Beiträge und dem Anwendungszeitraum der Ermäßigungsmaßnahmen zu unterscheiden. (89) In Bezug auf das Datum des Beginns der Regelungen gibt das INAIL zu bedenken, dass es nicht immer mit dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschrift, mit der sie verordnet wurden, zusammenfällt, wie es hingegen die Kommission unter Randnummer 34 des Einleitungsbeschlusses behauptet. Denn das Datum des Beginns der Ermäßigungsmaßnahme kann zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden (und im Falle des Piemonts nur im Anschluss an Urteile, die den Unternehmen die Ermäßigung rückwirkend zuerkannt haben). Die Agentur für Einnahmen stimmt der Kommission hingegen darin zu, dass die Empfänger der nach Maßgabe des Gesetzes erlangten Vergünstigung berechtigt sind, ab dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, die ihre Einführung vorgesehen haben, in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen. (90) INPS und INAIL haben präzise Zeiträume für jede Regelung zur Ermäßigung der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten angegeben: a) Für das Erdbeben vom 13. bis zum 16. Dezember 1990, von dem das östliche Sizilien (die Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) betroffen waren, bestimmen die von INPS und INAIL ausgearbeiteten Unterlagen als Aussetzungszeitraum die Zeit vom 13. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1992. Der Anwendungszeitraum der Ermäßigung wurde vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2006 für Beträge unter 5 000 Euro (durch Einmalzahlung zu entrichten) und bis zum 1. Oktober 2006 für Beträge über 5 000 Euro (zahlbar in acht halbjährlichen Raten zuzüglich der Zinsen) verlängert. b) In Bezug auf die Überschwemmungen im November 1994 in Norditalien begrenzt das INPS die Aussetzung auf den Zeitraum vom 4. November 1994 bis zum 30. November 1995. Für das INAIL umfasst der Aussetzungszeitraum in Bezug auf die Jahre 1995, 1996 und 1997 hingegen den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997. In beiden Fällen wird der 1. Januar 2004 als Datum des Beginns des Anwendungszeitraums der Ermäßigung angegeben. Doch gibt das INPS diesbezüglich an, dass die Ermäßigung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht wie im Falle des INAIL automatisch, sondern erst ab dem Zeitpunkt zur Anwendung kommt, an dem die entsprechenden Urteile vollstreckbar werden. c) Für das Erdbeben in Umbrien und in den Marken im Jahr 1997 wird in dem von INPS und INAIL ausgearbeiteten Dokument angegeben, dass der Aussetzungszeitraum die Zeit vom 26. September 1997 bis zum 31. März 1998 (für die Ansässigen in den „zerstörten“ Gemeinden, die in einer Verordnung benannt werden) bzw. die Zeit vom 26. September 1997 bis zum 30. Juni 1999 (für die Ansässigen in den „geschädigten“ Gemeinden, die ebenfalls in einer speziellen Evakuierungsverordnung benannt werden) umfasst. INPS und INAIL geben an, dass die Ermäßigung den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 betrifft. Die Agentur der Einnahmen vertritt die Auffassung, dass das Datum des Beginns der Anwendung der Maßnahme der 23. Oktober 2008 sei, also das Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 162 von 2008. d) Für das Erdbeben im Molise und in Apulien im Jahr 2002 haben INPS und INAIL einen Aussetzungszeitraum vom 31. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2007 angegeben. Bei beiden Instituten konnten die Empfänger im Anschluss an die vom Gesetzesdekret Nr. 162 von 2008 vorgesehene Ausweitung der wegen des Erdbebens in Umbrien und in den Marken im Jahr 1997 eingeführten Maßnahmen die Ermäßigung vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 anwenden. Die Agentur der Einnahmen gibt an, dass das Datum des Beginns der Steuerermäßigung der 29. Januar 2009 sei, also das Datum des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 185 von 2008. e) Im Falle des Erdbebens und der Ausbrüche des Ätna im Jahr 2002 geben INPS und INAIL an, dass der Aussetzungszeitraum am 29. Oktober 2002 begann und am 31. März 2004 endete, während der Ermäßigungszeitraum die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 umfasste. f) Beim Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009 hängt der Bezugszeitraum von der Art des Empfängers ab: Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 200 000 Euro gibt das Dokument des INPS, des INAIL und der Agentur der Einnahmen einen Anwendungszeitraum vom 6. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 an; für die Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 200 000 Euro und für die einzelnen Bürger, die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit beziehen oder Selbstständige sind, erstreckte sich der Aussetzungszeitraum vom 6. April 2009 bis zum 15. Dezember 2010 (und nicht bis zum 31. Dezember 2010, wie unter Randnummer 36 Buchstabe f des Einleitungsbeschlusses angegeben ist). Die Ermäßigung konnte seit Januar 2012 angewendet werden, doch haben INPS und INAIL in ihren Stellungnahmen erklärt, dass die Ermäßigung in Erwartung der Entscheidung der Kommission über die den De-minimis-Höchstbetrag überschreitenden Beihilfen ausschließlich auf die mit der De-minimis-Regelung vereinbaren Ermäßigung angewendet wurde. (91) Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission überdies darum gebeten, „die Auslegung der Kommission zu bestätigen, der zufolge die fraglichen Maßnahmen im Anschluss an die jüngsten Urteile der Corte Suprema di Cassazione von 2007, 2010 und 2012 (…) die Beihilfe potenziell (ohne zeitliche Begrenzung) allen Unternehmen gewähren könnten, die in der Rechtsgrundlage jeder Maßnahme als Empfänger anerkannt werden.“ Diesbezüglich haben die italienischen Behörden zwei verschiedene Sichtweisen offenbart. (92) INPS und INAIL haben erklärt, dass die Auslegung der Kommission nicht richtig zu sein scheint. Die beiden Institute vertreten die Ansicht, dass trotz der Tatsache, dass die Urteile der Corte Suprema di Cassazione die Beihilfen potenziell ohne zeitliche Begrenzungen auf alle kraft der speziellen Rechtsgrundlage bestimmten Empfänger ausdehnen könnten, die vorgenannte Rechtsprechung lediglich bezwecke klarzustellen, dass die Vergünstigung auf zwei verschiedene Weisen erfolgen kann: bei denjenigen, die noch nicht bezahlt haben, durch Entrichtung von nur 10 % des geschuldeten Betrags, und bei denjenigen, die schon bezahlt haben, durch Rückerstattung von 90 % des entrichteten Betrags. Die beiden Institute behaupten, dass diese Auslegung in dem regulatorischen Eingriff begründet sei, der die Ermäßigung gewährt habe. Diese Maßnahmen hätten in Wirklichkeit den Charakter eines jus superveniens, das die Rückerstattung von Beträgen rechtmäßig macht, die über das Geschuldete hinaus entrichtet wurden. Doch haben INPS und INAIL betont, dass im ersten Fall (Bezahlung von 10 %) mehrere Urteile den Anspruch des Steuerpflichtigen auf die Vergünstigung bestritten haben, da die Erstattungsanträge nach der vom Gesetz vom 31. Juli 2007 festgelegten Frist gestellt worden waren. Im zweiten Fall (Rückerstattung von 90 %) wird der Anspruch auf die Rückerstattung durch das Bestehen einer Verjährungsfrist begrenzt, die normalerweise zehn Jahre ab dem Zeitpunkt beträgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann (Artikel 2946 des italienischen Zivilgesetzbuches), d. h. ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Maßnahme eingeführt hat. Außerdem würden sich die von der Corte Suprema di Cassazione formulierten Grundsätze, anders als unter Randnummer 45 des Einleitungsbeschlusses behauptet, nur auf bestimmte Fälle (Sizilien und Piemont) beziehen und könnten daher nicht allgemein auf alle anderen Naturkatastrophen angewendet werden, wie es die Kommission erklärt habe. (93) Die Agentur der Einnahmen hat erklärt, dass die Auslegung der Kommission richtig ist. Die italienischen Behörden haben angegeben, dass im Allgemeinen für den Erstattungsantrag derjenigen, die die Steuern schon vollständig entrichtet haben, die Ausschlussfrist von 48 Monaten ab dem Datum der Bezahlung gilt (unter Bezugnahme auf Artikel 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 602 vom 20. September 1973. Dennoch hat die Corte Suprema di Cassazione in neueren Urteilen den Empfängern den Anspruch auf Rückerstattung von Überzahlungen zuerkannt, wobei er diesen Anspruch den oben genannten allgemeinen Verjährungsfristen unterworfen hat. (94) In Hinblick auf den auf jede Maßnahme und die einzelnen Steuern und Beiträge anwendbaren Ermäßigungsprozentsatz hat Italien die Prozentsätze bestätigt, die in Punkt 2.2 des Einleitungsbeschlusses angegeben sind. Kumulierung von Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (95) Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission die italienischen Behörden gebeten anzugeben, „ob es Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen gibt, die den Begünstigten schon eine Beihilfe gewähren, die darauf ausgerichtet ist, die durch die fragliche Naturkatastrophe verursachten Schäden zu beseitigen“. (96) Von den drei Stellen, die eine Stellungnahme übermittelt haben, hat nur das INPS auf diese Frage geantwortet. Das INPS stellt fest, dass der Wert der Maßnahmen zur Beitragsermäßigung strikt auf die Beträge begrenzt war, die dem INPS als Beiträge für die der Aussetzung unterliegenden Zeiträume tatsächlich geschuldet wurden. Daher waren die Maßnahmen auf die prozentuale Ermäßigung der geschuldeten Nettobeiträge begrenzt. Folglich schließt das INPS die Möglichkeit aus, dass die bezogenen Beträge zu einer Überkompensation in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten geführt haben. In Hinblick auf die Beihilferegelungen zur Beseitigung der durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden, die für das Molise (Beihilferegelung Nr. 174a/2004) und für die Abruzzen (Beihilferegelung Nr. 459a/2009) bestimmt waren, erklärt das INPS, dass sie keine Entschädigungen vorsahen, die mit Lohnkosten (Löhne und Sozialversicherungsbeiträge) in Verbindung gebracht werden können. Die zwei Regelungen sahen ausschließlich die Entschädigung für unmittelbare und mittelbare Schäden oder finanzielle Schäden vor, die durch eine vorübergehende Unterbrechung der Betriebstätigkeiten aufgrund der Naturkatastrophe oder wegen des nach der Naturkatastrophe erforderlich gewordenen Umzugs des Betriebs verursacht wurden. Demgegenüber betreffen die in Rede stehenden Beihilferegelungen in Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich die Unternehmen, die die Produktionstätigkeit auch nach der Naturkatastrophe fortgesetzt haben und daher zur Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet waren. Außerdem sahen die von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen für das Molise und die Abruzzen Bestimmungen für die Kontrolle der Kumulierung vor, die geeignet waren, eine Überkompensation zu verhindern. Schätzung der von den einzelnen Empfängern erlittenen Schäden (97) Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission ferner gefragt, „ob und wie eine Schätzung der Schäden für jeden Begünstigten mit Sitz in den von den Naturkatastrophen betroffenen Gebieten vorgenommen wurde, und ob und wie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe überhaupt berücksichtigt wurden“. (98) Wie beim vorherigen Punkt hat nur das INPS eine Antwort übermittelt. Das INPS vertritt die Auffassung, dass die Begünstigten der für die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vorgesehenen Aussetzungen alle die Unternehmen sind, die sich in einem bestimmten, durch Verordnung des Zivilschutzes benannten Gebiet befinden. Doch haben die Rechtsvorschriften zur Einführung der Vergünstigungsmaßnahmen keinerlei Prüfung des Bestehens einer Korrelation zwischen dem materiellem Schaden und der Vergünstigungsmaßnahme vorgesehen. Schätzung der Begünstigten jeder Maßnahme und der Beihilfebeträge (99) Laut Randnummer 72 des Einleitungsbeschlusses „werden die italienischen Behörden ferner gebeten, die geschätzte Anzahl der Begünstigten jeder Maßnahme und die entsprechenden Beträge anzugeben“. (100) Im Jahr 2013 haben INPS, INAIL und die Agentur der Einnahmen Daten zur geschätzten Anzahl der Empfänger der Beihilfen übermittelt, doch nur INPS und INAIL haben auch die bewilligten Beträge angegeben. Weitere von Italien übermittelte Informationen und Erläuterungen (101) Im Anschluss an die Klarstellungsersuchen der Kommission (vgl. Randnummer 18) in Bezug auf die Art der von den Maßnahmen berücksichtigten Steuern, hat die Agentur der Einnahmen erklärt, dass sie unterschiedslos alle Steuerarten einschließen. Die Agentur der Einnahmen hat überdies auf die Schwierigkeit hingewiesen, die Anzahl der Empfänger und den Gesamtbetrag der Ermäßigung der verschiedenen Maßnahmen genau zu veranschlagen. Dies liegt am Fehlen von Daten in elektronischer Form, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Ermäßigungsanträge in Papierform und nicht über das elektronische System für die Steuererklärung eingereicht werden mussten. Nur bei der das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009 betreffenden Maßnahme war es möglich, anhand der jährlichen Steuererklärungen eine Analyse vorzunehmen. Doch auch in diesem Fall könnten die Daten nicht direkt extrahiert werden, sondern müssten Fall für Fall geprüft werden. Die Situation wird dadurch weiter erschwert, dass die Daten, welche die Sozialversicherungsbeiträge betreffen, die Gegenstand der Ermäßigung sind, sowohl die vom Arbeitgeber als auch die vom Beschäftigten zu entrichtenden Beträge umfassen. Bei einer Ermäßigung des vom Beschäftigten zu entrichtenden Betrags müsste es sich nicht zwingend um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln, da sie eine Maßnahme zugunsten einzelner Personen und nicht zugunsten von Unternehmen darstelle. (102) Erst 2014, nachdem ein Verfahren für jede an der Analyse beteiligte Behörde (Agentur der Einnahmen, INPS und INAIL) festgelegt worden war, war Italien zu einer allgemeinen Schätzung der Empfänger der Maßnahmen in der Lage und übermittelte eine Reihe von Tabellen mit verschiedenen Empfängern und Beihilfebeträgen. Genauer gesagt hat Italien erklärt (in seinem Schreiben vom 4. August 2014), 80 577 Empfänger identifiziert zu haben. Von diesen haben i) 33 831 eine Ermäßigung von weniger als 1 000 Euro, ii) 66 704 eine Ermäßigung von weniger als 10 000 Euro und iii) 75 469 eine Ermäßigung von weniger als 100 000 Euro gewährt bekommen. Nur 539 Unternehmen haben Ermäßigungen über 200 000 Euro gewährt bekommen. (103) Was die im Fall SA.33083 behandelten Maßnahmen (wegen Naturkatastrophen, die sich zwischen 1990 und 2002 ereignet haben) betrifft, beträgt die Anzahl der Empfänger rund 59 500, von denen 23 303 inzwischen die Tätigkeit eingestellt haben. Was die im Fall SA.35083 behandelten Maßnahmen (wegen des Erdbebens in den Abruzzen im Jahr 2009) betrifft, beträgt die Anzahl der Empfänger rund 21 000, von denen 4 000 die Tätigkeit eingestellt haben. Stellungnahme Italiens zur Dokumentation über die Vergünstigungen im Falle von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen (104) Im genannten Schreiben vom 4. August 2014 legt Italien im Einzelnen die Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Dokumentation dar, mit der nachgewiesen werden konnte, i) ob die Begünstigten der geprüften Maßnahmen infolge einer Naturkatastrophe Schäden erlitten hatten oder nicht; ii) ob die Empfänger für diese Schäden entschädigt wurden oder nicht; und iii) wie hoch ggf. der Betrag dieser Entschädigungen war. (105) Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass der Einleitungsbeschluss nicht ausdrücklich nach einem Nachweis der von den Begünstigten der geprüften Maßnahmen erlittenen Schäden verlangt habe. Aus diesem Grund haben die italienischen Behörden keine Dokumentation zusammengestellt, die die den einzelnen Begünstigten tatsächlich entstandenen Schäden nachweist. Daher müssen die italienischen Behörden ein spezielles Verfahren von Anfang an einleiten, das sich sowohl an die öffentlichen Behörden (um zu prüfen, ob die Erstattungen für die Schäden schon gewährt und/oder bezahlt worden sind) als auch an die Begünstigten der geprüften Maßnahmen (um zu prüfen, ob sie Schäden erlitten haben und ob sie für diese Schäden von den Versicherungsgesellschaften entschädigt wurden) richtet. (106) Im Einzelnen legt Italien in der betreffenden Mitteilung Folgendes dar: a) Angesichts der spezifischen Forderung der Kommission, die von den einzelnen Empfängern erlittenen Schäden im Rahmen der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme nachzuweisen, haben die italienischen Behörden eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.