Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Zeit vom 6. April 2009 bis zum 3. Juni 2010; für die Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 200 000 Euro und für die einzelnen Bürger, die Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit beziehen oder Selbstständige sind, erstreckte sich der Aussetzungszeitraum vom 6. April 2009 bis zum 15. Dezember 2010. (46) Die Kommission stellt fest, dass jede Rechtsgrundlage bezüglich der Dauer der Ermäßigungsmaßnahmen einen Zeitpunkt angibt, jenseits dessen die Beihilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Nach den Erkenntnissen der Kommission wurde der Anwendungszeitraum im Anschluss an Urteile der Corte Suprema di Cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) verlängert, wie nachfolgend unter den Erwägungsgründen 49 bis 53 dargelegt wird (vgl. auch die Stellungnahme Italiens zum Einleitungsbeschluss unter den Erwägungsgründen 91 bis 93). Beihilfefähige Kosten (47) Im Rahmen der fraglichen Maßnahmen sind die beihilfefähigen Kosten die Steuern, die (an das INPS zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und die (an das INAIL zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten, welche die Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (der von der Rechtsgrundlage jeder Maßnahme nach einer Naturkatastrophe festgelegt wird) entrichten müssen. Form und Intensität der Beihilfen (48) Die Beihilfe wird in Form einer Ermäßigung der Steuern und gesetzlichen Beiträge (zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten) gewährt. Die Ermäßigung beträgt 90 % bei den Maßnahmen, die Sizilien und Norditalien betreffen, 60 % für die Marken, Umbrien, das Molise, Apulien und die Abruzzen und 50 % für die Provinz Catania. Der Restbetrag kann mit Einmalzahlung oder in Raten (die die Abruzzen betreffende Maßnahme sieht beispielsweise die Bezahlung in 120 Monatsraten vor) entrichtet werden. Je nach Maßnahme können die Raten auch die Zinsen einschließen. Urteile der Corte Suprema di Cassazione (49) Das Informationsersuchen des Gerichts von Cuneo (vgl. Erwägungsgrund 1 più sopra) hat die Kommission auch auf die Urteile von 2007 und 2010 (53) der Corte Suprema di Cassazione aufmerksam gemacht, nach denen die Ermäßigung um 10 % der geschuldeten Steuern und Beiträge allen Berechtigten zustehen müsste (unabhängig davon, dass sie den geschuldeten Betrag in der Zwischenzeit schon entrichtet haben). (50) Die Corte Suprema di Cassazione vertritt praktisch die Auffassung, dass alle Unternehmen, die für die Sizilien und Norditalien betreffenden Maßnahmen in Betracht kommen, Anspruch auf die Ermäßigung um 90 % (der Steuern und Beiträge) hätten, da andernfalls eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ vorliege. (51) Die Auslegung der Urteile der Corte di Cassazione wurde auch von den italienischen Behörden in ihren Mitteilungen vom 7. Dezember 2011 und vom 25. Juli 2012 bestätigt. In ihrer letzten Mitteilung führen die italienischen Behörden ein weiteres Urteil der Corte Suprema di Cassazione aus dem Jahr 2012 an (54), in dem eine Berufung der Agentur der Einnahmen auf der Basis des Vorliegens einer „gefestigten Rechtsprechung“ für unzulässig erklärt wird. (52) Die Kommission kennt die Bedeutung dieser Urteile für die Entscheidungen in zahlreichen Rechtssachen, die bei vielen italienischen Gerichten anhängig sind (Verfahren, die von potenziellen Empfängern im Zusammenhang mit den verschiedenen Maßnahmen angestrengt wurden). (53) Vor dem Hintergrund dieser Urteile der Corte Suprema di Cassazione würden die in Rede stehenden Maßnahmen rückwirkend zugunsten aller Unternehmen gelten, einschließlich der Unternehmen, die die Steuern und Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben (zumindest für die Begünstigten der für das östliche Sizilien oder Norditalien vorgesehenen Maßnahmen, auf die sich die Urteile beziehen). Daher hätten die Regelungen keine zeitliche Geltungsbeschränkung, sofern das Unternehmen nachweist, Anspruch auf die Beihilfe zu haben. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (54) Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgelegte förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahmen (die in Teil 2 des vorliegenden Beschlusses beschrieben werden) eingeleitet, da sie allem Anschein nach als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen waren. Die Kommission hat überdies beschlossen, eine Aussetzungsanordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (55) für alle Zahlungen zu erlassen, die im Rahmen der Beihilfemaßnahmen vorgesehen sind, die Gegenstand der Fälle SA.33083 (12/NN) und SA.35083 (12/NN) sind. (55) Im Beschluss über die Einleitung des von Artikel 108 Absatz 2 festgelegten Verfahrens („Einleitungsbeschluss“) (56) wurden die in Rede stehenden Maßnahmen vor dem Hintergrund der von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung geprüft, die festlegt, dass die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (56) Die Kommission hat ferner die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Maßnahmen unter eine der anderen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV fallen. Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahmen (57) Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss vorgebracht, dass die italienischen Behörden ihrer in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgeschriebenen Pflicht zur Anmeldung der Regelungen nicht nachgekommen sind, wie die italienischen Behörden selbst schon im Laufe der Voruntersuchungsphase zugestanden haben. Prüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (58) Die Kommission hat die Beihilferegelungen vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft, der besagt, dass „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (59) Bei der Würdigung der unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallenden Beihilferegelungen muss die Kommission prüfen, ob i) die zur Rechtfertigung der Bewilligung der Beihilfe angeführten Umstände in Bezug auf die Naturkatastrophen gegeben sind und ob ii) die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: — es ist nachzuweisen, dass der Schaden, für den der Ausgleich bewilligt wird, eine unmittelbare Folge der Naturkatastrophe ist; — die Beihilfe darf keine Überkompensation des Schadens zulassen, sondern nur den von der Naturkatastrophe verursachten Schaden beseitigen. (60) Die verschiedenen italienischen Rechtsgrundlagen bestimmen die betroffenen Gebiete anhand von drei Arten von Naturkatastrophen: Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche. Da es sich nach der durchgängigen Auffassung der Kommission bei Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüchen um Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV handelt (57), können die infolge dieser Ereignisse geschädigten Unternehmen grundsätzlich als Empfänger von Beihilfen in Höhe des erlittenen Schadens in Betracht kommen. (61) Doch enthalten die fraglichen Regelungen keinerlei Definition von „Schaden“ (sei er materiell oder finanziell) und stellen keinerlei Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem infolge der genannten Naturkatastrophen erlittenen Schaden her (58). Außerdem zeigt sich, dass sich die Regelungen nicht darauf beschränken, den tatsächlich von den Empfängern erlittenen Schaden auszugleichen, und dass die beihilfefähigen Kosten nicht auf der Basis des Schadens festgelegt werden, der dem Unternehmen durch die Naturkatastrophe entstanden ist. Bedenken und Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, ein Verfahren einzuleiten (62) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und, da die geprüften Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne bei der Kommission angemeldet worden zu sein, auf Basis der verfügbaren Informationen ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass es sich bei diesen Maßnahmen um rechtswidrige Beihilfen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelt. (63) Überdies hat die Kommission im Anschluss an ihre Voruntersuchung im Rahmen des Einleitungsbeschlusses erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Italien seit 2002 eingeführten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt geäußert. Es war auf der Grundlage dieser Untersuchung nicht möglich, festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen mit den Grundsätzen des AEUV in Einklang stehen, und zwar insbesondere mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b, in dem der Grundsatz verankert ist, dass die Beihilfe zur Beseitigung der durch die Naturkatastrophen entstandenen Schäden dienen muss (59). Genauer gesagt hat die Kommission Bedenken geäußert, dass die von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen belegen könnten, dass die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise dazu bestimmt seien, die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen. (64) Insbesondere war die Kommission angesichts der in den betreffenden Maßnahmen beschriebenen Funktionsweise nicht imstande, die folgenden Feststellungen zu treffen: — Die Empfänger der Beihilfe sind Unternehmen, die tatsächlich einen Schaden erlitten haben (hiervon teilweise ausgenommen sind die Maßnahmen für Norditalien, die eine Untergrenze vorsehen; vgl. Randnummer 26). — Der Schaden wurde ausschließlich durch die Naturkatastrophen verursacht, welche die oben genannten Rechtsgrundlagen vorsehen. — Die Beihilfe zugunsten des Unternehmens beschränkte sich auf die Beseitigung nur des durch die genannten Naturkatastrophen verursachten Schadens und schloss jedwede Überkompensation der erlittenen Schäden auf Ebene des einzelnen Empfängers aus. (65) Die Kommission hat außerdem Bedenken an der Anwendbarkeit der anderen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV geäußert (60). (66) Die italienischen Behörden und die betroffenen Dritten wurden daher aufgefordert, in ihren Stellungnahmen zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens alle für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Informationen bereitzustellen und der Kommission die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN Stellungnahme der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Mario Chiti (67) Die Anwaltskanzlei Chiti hat ihren Sitz in Florenz und vertritt 58 Privatunternehmen und öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen, die in unterschiedlicher Weise von den Überschwemmungen im Piemont 1994 betroffen waren. Ihre Stellungnahme zielt darauf ab zu zeigen, dass der Fall des Piemonts einen anderen Charakter als andere Fälle von Vergünstigungen hat, die nach Naturkatastrophen bewilligt werden. (68) Die Anwaltskanzlei legt zuerst die Sachverhaltselemente und die rechtliche Entwicklung des Falls dar und befasst sich dann mit der Rechtsprechung der Corte Suprema di Cassazione. Die Anwaltskanzlei gibt zu bedenken, dass gemäß den in den Jahren 2007, 2010 und 2012 ergangenen Urteilen alle von den Überschwemmungen im Piemont betroffenen Unternehmen ihre Situation nachträglich bereinigen konnten, indem sie 10 % des noch geschuldeten Betrags entrichteten oder, falls der Gesamtbetrag schon entrichtet worden war, kraft Artikel 3 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350/2003 die Rückerstattung von 90 % beantragten. Die Anwaltskanzlei gibt an, dass von den 233 Streitsachen betreffend Vergünstigungen für Unternehmen, die durch die Überschwemmungen Schäden erlitten haben, bislang 96 zu einem abschließenden Urteil geführt haben, während die Mehrzahl der anderen Verfahren infolge des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 17. Oktober 2012 ausgesetzt sei. (69) Die Anwaltskanzlei erklärt, dass die Unternehmen in den Verfahren den Umfang der erlittenen Schäden und den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Überschwemmung und den vorgenannten Schäden konkret nachweisen mussten, um die Vergünstigungen zu erhalten. Der Nachweis erfolgte auf der Grundlage von vom Gericht angeordneten Gutachten, von beglaubigten Gutachten oder von amtlichen Unterlagen des INPS und des INAIL. In der Tat erreichten die Unternehmen vor Gericht nur die Anerkennung der tatsächlich erlittenen Schäden, die sie nachweisen konnten oder die von Amts wegen vom Gericht festgestellt wurden. (70) Die Anwaltskanzlei stellt überdies fest, dass die Vergünstigungsregelung, mit der den Folgen der Überschwemmung im Piemont im Jahr 1994 begegnet werden sollte, an „Naturkatastrophen“ gebunden und mithin vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zu prüfen sei. Damit diese Maßnahmen als vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könnten, sei nachzuweisen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem Schaden besteht und dass keine Überkompensation des Schadens vorliegt. In Hinblick auf die Aussichten ihrer Mandanten vertritt die Anwaltskanzlei die Auffassung, dass die Vergünstigungen nicht unterschiedslos für alle Unternehmen der Region vorgesehen worden seien, sondern nur für diejenigen, die die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sind in den Gemeinden angesiedelt, die durch die entsprechenden Regierungsdekrete als überflutete Gemeinden identifiziert wurden. Folglich sind die Maßnahmen selektiv, fallen jedoch nach Dafürhalten der Anwaltskanzlei nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Tatsächlich ist die geografische Begrenzung der Beihilfe nicht in Erwägungen politisch-ökonomischer Natur (wie beispielsweise die Arbeitslosenquote oder der Grad der Unterentwicklung eines Gebiets) begründet, sondern in unvorhersehbaren und der Kontrolle des Menschen entzogenen Ereignissen. Daher basiert die Bestimmung der Empfänger auf Kriterien, die Ermessensentscheidungen völlig entzogen sind. Überdies ist die Selektivität der geprüften Begünstigungen ausgeschlossen, weil keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, da mit den Rechtsvorschriften eine nachteilige Situation von Unternehmen, die von Naturkatastrophen betroffen sind, wiedergutgemacht werden soll. Dies folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz. b) Sie müssen das Vorliegen eines „erheblichen“ Schadens nachweisen, um die Vergünstigungen zu erhalten. Diese Bedingung unterscheidet den Fall des Piemonts von anderen. Denn die einzigen Schäden, die ausgeglichen werden können, sind die materiellen Schäden, die zudem über dem gesetzlich festgelegten Grenzwert von 2 Mrd. Lire liegen und durch beglaubigte Gutachten nachgewiesen werden müssen. c) Es muss das Bestehen eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und den Schäden nachgewiesen werden. Für das italienische Recht ist der Nachweis des Kausalzusammenhangs eine wesentliche Bedingung für den Erhalt der Vergünstigung; daher mussten die betroffenen Unternehmen vor Gericht den Nachweis des Bestehens eines Kausalzusammenhangs für jedes Ereignis erbringen. Dies hat zur Folge, dass es nicht zu einer Überkompensation kam, da der Schaden durch ein beglaubigtes Gutachten oder ein Sachverständigengutachten der beteiligten Behörden nachgewiesen werden musste. Überdies ist es ein allgemeiner Grundsatz des italienischen Rechts, dass die Entschädigung für einen außervertraglichen Schaden (Artikel 2043 des italienischen Zivilgesetzbuchs) in keinem Fall eine Gewinnquelle darstellen darf. (71) Die Anwaltskanzlei Chiti bittet daher die Kommission, die allgemeine Behauptung, dass die fraglichen Maßnahmen nicht dazu bestimmt seien, die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen, im Falle des Piemonts zu überdenken. Dafür spräche, stets nach Dafürhalten der Anwaltskanzlei, die Tatsache, dass der Fall des Piemonts gegenüber den anderen Fällen, die im Einleitungsbeschluss gemeinsam behandelt werden, besondere Elemente aufweise. Außerdem wird die Ansicht vertreten, dass die den betroffenen Unternehmen bewilligten Vergünstigungen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, weil: — die Vergünstigungen nur den unmittelbar aus der Naturkatastrophe folgenden Schaden betreffen; — der erlittene Schaden in Bezug auf seine Erheblichkeit für das betroffene Unternehmen definiert wurde; — keine Überkompensation vorlag, da die Wiedergutmachung des Schadens in einem genau dem nachgewiesenen Schaden entsprechenden Umfang erfolgte; — keine Kumulierung mit anderen Vergünstigungen vorlag. (72) Falls die Beihilfe als unvereinbar angesehen und folglich eine Anordnung zur Rückforderung dieser Beihilfe erlassen würde, fände zufolge der Anwaltskanzlei Chiti Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Anwendung. In Anwendung dieser Bestimmung dürfte die Kommission die Beihilfe nicht zurückfordern, wenn seit dem Tag, an dem die Vergünstigungen dem Empfänger tatsächlich gewährt wurden, zehn Jahre vergangen sind. In diesem Zusammenhang erklärt die Anwaltskanzlei, dass die Vergünstigungen ab der Zeit unmittelbar nach der Überschwemmung im November 1994 auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 646 vom 24. November 1994 gewährt worden seien. Danach wurde die Regelung zugunsten der überfluteten Unternehmen des Piemonts lediglich durch verschiedene Rechtsvorschriften des Zeitraums 2003-2007 vervollkommnet. Obgleich also der Einleitungsbeschluss auf den 1. Januar 2004 als Tag des Beginns des Anwendungszeitraums der Vergünstigungen Bezug nimmt, war der tatsächliche Zeitpunkt der Gewährung im Fall des Piemonts der November 1994. (73) Außerdem kommt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Anwendung, der vorschreibt, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Zwei Grundsätze können angeführt werden: Erstens der Grundsatz der Rechtssicherheit, der die Beachtung der abschließenden Urteile der nationalen Gerichte impliziert und jede Möglichkeit der Rückforderung der an die Unternehmen ausgezahlten Beträge ausschließt. Obgleich die Anwaltskanzlei Chiti anerkennt, dass der Grundsatz der „Res judicata“ im Recht der Union keinen absoluten Stellenwert hat, vertritt sie die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, die den Gerichtshof zu den rechtskräftigen Urteilen in Hinblick auf den betreffenden Grundsatz veranlasst hat (61). Zweitens beruft sich die Anwaltskanzlei Chiti auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da im Zeitraum von Ende 1994 bis 2011 keine nationale Behörde und keine Behörde der Union Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vergünstigungen geäußert hat. Folglich haben die betroffenen Unternehmen im gesamten Zeitraum Vergünstigungen erhalten, die die zuständigen Behörden nicht als staatliche Beihilfe ansahen. Die Anwaltskanzlei stellt abschließend fest, dass es sich um eine typische Sachlage handelt, in der der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Anwendung kommt. Stellungnahme der Anwaltskanzlei Preve-Gavioli (74) Die Anwaltskanzlei Preve-Gavioli hat ihren Sitz in Turin, Piemont. Nach einem historischen Exkurs über die Entwicklung der in Rede stehenden italienischen Rechtsvorschriften und die Umstände, die zum Verfahren der Kommission geführt haben, schließt die Anwaltskanzlei mit der Erklärung, dass die Vergünstigungen, die den von den Überschwemmungen 1994 im Piemont betroffenen Unternehmen gewährt wurden, nicht selektiv seien, da sie in keinem Fall bestimmte Unternehmen begünstigten, indem sie ihnen Kosten ersparten, die grundsätzlich auf den eigenen Ressourcen lasten müssten. Die Maßnahmen seien im Gegenteil ausschließlich darauf ausgerichtet, die infolge einer Naturkatastrophe geschädigten Unternehmen zu entschädigen. Außerdem würden die gesetzlich anerkannten Vergünstigungen nicht die Wettbewerbsposition der Empfänger gegenüber der Konkurrenz „stärken“, da es ihnen die erhaltene Entschädigung lediglich gestattet hätte, unter Bedingungen auf den Markt zurückzukehren, die denen derjenigen Unternehmen glichen, die keinen Schaden oder Gewinnausfall erlitten hatten. Mit anderen Worten: Die Vergünstigungen verfälschen den Wettbewerb in keiner Weise, sondern korrigieren im Gegenteil einen finanziellen Nachteil und stellen die kommerzielle Wettbewerbsfähigkeit der von den Überschwemmungen betroffenen Unternehmen wieder her. (75) Die Anwaltskanzlei Preve-Gavioli vertritt die Auffassung, dass die Vergünstigungen, die den von den Überschwemmungen im Jahr 1994 im Piemont betroffenen Unternehmen gewährt wurden, nicht wie eine staatliche Beihilfe behandelt werden könnten, da die von Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Doch auch wenn daran festgehalten würde, die Maßnahmen als staatliche Beihilfen anzusehen, wären diese als Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV anzusehen, die darauf ausgerichtet sind, die von Naturkatastrophen verursachten Schäden wiedergutzumachen. Sie wären daher kraft des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar und weder an eine vorherige Mitteilung an die Kommission noch an eine vorherige Prüfung durch die Kommission gebunden. Stellungnahme der Confindustria (76) Die Confindustria wurde 1910 gegründet und ist der größte Arbeitgeberverband in Italien. In ihr sind auf freiwilliger Basis rund 150 000 Unternehmen mit insgesamt fast 5 500 000 Beschäftigten zusammengeschlossen. Gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hat die Confindustria als Beteiligte sowohl im Fall SA.33083 als auch im Fall SA.35083 eine Stellungnahme übermittelt. (77) Die Confindustria bringt ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Verstoß Italiens gegen die Pflicht zur Anmeldung der geprüften Maßnahmen an die Europäische Union diejenigen Unternehmen benachteiligen könnte, die guten Glaubens die Maßnahmen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden in Anspruch genommen hätten. (78) Die Confindustria ist der Ansicht, dass die Kommission einige allgemeine Umstände berücksichtigen müsste, die an den Kontext im Ganzen gebunden seien. Insbesondere gibt sie zu bedenken, dass diese Maßnahmen Erscheinungen betreffen, die in einigen Fällen zwanzig Jahre (und in manchen Fällen auch länger) zurückliegen; aus diesem Grund garantierte die derzeitige Entscheidungspraxis in Hinblick auf die staatlichen Beihilfen nicht den angemessenen Schutz der betroffenen Dritten. Die Confindustria erklärt, dass es auch im Falle von Bedenken an der Vereinbarkeit bestimmter, vom nationalen Gesetzgeber verabschiedeter Maßnahmen schwierig sei, von den zuständigen Behörden Informationen zu erhalten, und dass die Mehrzahl der Unternehmen (vor allem KMU) im aktuellen wirtschaftlichen Kontext weiterhin mit schwerwiegenden Liquiditätsproblemen zu kämpfen hätte. Die Rückforderung aller Beträge für vor Jahrzehnten in Anspruch genommene Ermäßigungen gefährdete das Überleben vieler dieser Unternehmen. Die Confindustria erklärt außerdem, die Gründe für die Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen nicht zu verstehen. (79) Die Confindustria schlägt vor, eine alternative Lösung zu suchen, um eine ungerechtfertigte und gefährliche Benachteiligung der betroffenen Unternehmen zu vermeiden. (80) Erstens vertritt die Confindustria die Auffassung, dass es angebracht sei, für jede Maßnahme und jeden Fall das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen aufmerksam zu prüfen, die es gestatten, den Beihilfecharakter oder die Notwendigkeit der Rückforderung auszuschließen. Diese Umstände betreffen i) die zehnjährige Verjährungsfrist, ii) den Grundsatz des Vertrauensschutzes und iii) die Anwendbarkeit von verschiedenen Ausnahmeregelungen, die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorsieht. (81) Zweitens bittet die Confindustria die Kommission, in ihrem Beschluss ausdrücklich anzugeben, in welchen Fällen die Beträge, die an die Unternehmen als Entschädigung für unmittelbar durch Naturkatastrophen verursachte Schäden entrichtet wurden, als vereinbar mit dem Vertrag angesehen werden können. Tatsächlich seien die Maßnahmen für Unternehmen best

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.