Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2324 des Rates vom 13. November 2025 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds, zur Festlegung der Obergrenze des Jahresbeitrags für 2027, des Jahresbeitrags für 2026, der Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2026 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2028 und 2029

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2324 14.11.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2324 DES RATES vom 13. November 2025 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds, zur Festlegung der Obergrenze des Jahresbeitrags für 2027, des Jahresbeitrags für 2026, der Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2026 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2028 und 2029 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beitragsschlüssel für jede Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) ist in Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegt. (2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (3) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2025 einen Vorschlag vorzulegen, in dem die Obergrenze des Jahresbeitrags für 2027, der Jahresbeitrag für 2026, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2026 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2028 und 2029 festgelegt werden. (4) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (5) Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller vorangegangenen noch nicht abgeschlossenen EEF Partei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder vorangegangener EEF nicht wiederverwendet werden. (6) Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2026 auf 700 000 000 EUR nur für die Kommission festgesetzt, weil die EIB ihren gesamten Anteil am 11. EEF für 2025 bereits abgerufen hat. (7) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2027 wird für die Kommission auf 460 000 000 EUR festgesetzt. Artikel 2 Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2026 wird für die Kommission auf 700 000 000 EUR festgesetzt. Artikel 3 Der von den Parteien als erste Tranche für das Jahr 2026 zu zahlende Beitrag zum EEF wird auf 300 000 000 EUR festgesetzt. Artikel 4 Ein Betrag von 1 200 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird den Vertragsparteien des EFF in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2026 gemäß Artikel 3 erstattet. Artikel 5 Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2028 wird auf 400 000 000 EUR für die Kommission festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2029 wird auf 300 000 000 EUR für die Kommission festgesetzt. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj. (3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign. (4)  Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 (ABl. L, 2024/2906, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj). ANHANG Erste Tranche der EEF-Beiträge 2026 (in EUR) an die Kommission (1) Mitgliedstaaten und vereinigtes königreich Schlüssel 9. EEF (%) Schlüssel 11. EEF (%) Beitrag 11. EEF Erstattung 9. EEF Beitrag 11. EEF minus Erstattung 9. EEF BELGIEN 3,92 3,24927 9 747 810 47 040 9 700 770 BULGARIEN   0,21853 655 590   655 590 TSCHECHIEN   0,79745 2 392 350   2 392 350 DÄNEMARK 2,14 1,98045 5 941 350 25 680 5 915 670 DEUTSCHLAND 23,36 20,57980 61 739 400 280 320 61 459 080 ESTLAND   0,08635 259 050   259 050 IRLAND 0,62 0,94006 2 820 180 7 440 2 812 740 GRIECHENLAND 1,25 1,50735 4 522 050 15 000 4 507 050 SPANIEN 5,84 7,93248 23 797 440 70 080 23 727 360 FRANKREICH 24,30 17,81269 53 438 070 291 600 53 146 470 KROATIEN   0,22518 675 540   675 540 ITALIEN 12,54 12,53009 37 590 270 150 480 37 439 790 LETTLAND   0,11612 348 360   348 360 LITAUEN   0,18077 542 310   542 310 LUXEMBURG 0,29 0,25509 765 270 3 480 761 790 UNGARN   0,61456 1 843 680   1 843 680 ΜΑLTA   0,03801 114 030   114 030 NIEDERLANDE 5,22 4,77678 14 330 340 62 640 14 267 700 ÖSTERREICH 2,65 2,39757 7 192 710 31 800 7 160 910 POLEN   2,00734 6 022 020   6 022 020 PORTUGAL 0,97 1,19679 3 590 370 11 640 3 578 730 RUMÄNIEN   0,71815 2 154 450   2 154 450 SLOWENIEN   0,22452 673 560   673 560 SLOWAKEI   0,37616 1 128 480   1 128 480 FINNLAND 1,48 1,50909 4 527 270 17 760 4 509 510 SCHWEDEN 2,73 2,93911 8 817 330 32 760 8 784 570 VEREINIGTES KÖNIGREICH 12,69 14,67862 44 035 860 152 280 43 883 580 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 100,00 300 000 000 1 200 000 298 800 000 (1)  Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF für 2025 bereits abgerufen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2324/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.