Europäische Union

2013/150/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Januar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30584 (C 38/10, ex NN 69/10) Ungarns zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9316) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0150. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. (49) Nach dem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens lieferte Ungarn keine neuen Informationen. Ungarn hat in seinen Stellungnahmen in Zusammenhang mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens keine neuen Belege dafür vorgelegt, dass die Maßnahmen keine Beihilfen darstellen, ferner keine Informationen geliefert, die bestätigen, dass die durchgeführten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar sind. V.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (50) Zwei Mitbewerber nahmen Stellung (siehe Erwägungsgrund 10) und beide befürworteten die Untersuchung der Kommission. (51) Der Mitbewerber, der beantragte, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird, behauptete, dass einige private Investoren daran interessiert gewesen wären, eine Beteiligung an Malév zu erwerben, die ihnen eine alleinige Kontrolle über das Unternehmen sichert, was bedeutet, dass es außer der Wiederverstaatlichung der Malév auch noch andere umsetzbare Lösungen gegeben hat. (52) Die Wizz Air schätzte den gesamten Marktwert des auf MAVA übertragenen Anlagevermögens zusammen mit dem MFB-Darlehen (Maßnahme 1), einschließlich der Marke Malév, der Pipeline zur Zuführung von Kerosin und der Boeing 767, nur auf 27 Mio. EUR, was deutlich niedriger ist als der Darlehensbetrag. Die Wizz Air kam daher zu dem Schluss, dass dieses Geschäft nicht unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen abgeschlossen worden sei und Malév somit ein beträchtlicher Vorteil erwachsen sei. (53) Die Wizz Air behauptete im Zusammenhang mit dem Steueraufschub (Maßnahme 3), dass ein Privatunternehmen in einer vergleichbaren Lage im Sinne der ungarischen Gesetze weder automatisch noch im Ausnahmefall einen ähnlichen Steueraufschub erhalten könne wie der in Rede stehende. VI.   STELLUNGNAHME UNGARNS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (54) Ungarn nahm, nachdem die Kommission die Erwiderungsfrist verlängert hatte, zu diesen Stellungnahmen am 5. September 2011 Stellung. Ungarn erhält seinen Standpunkt in Bezug darauf aufrecht, dass die Prüfung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (siehe Erwägungsgrund 59) die früheren Maßnahmen rechtfertigen würde und diese somit keine staatliche Beihilfe darstellen würden. Ungarn zufolge würde das Vorliegen von öffentlich-politischen Zielsetzungen nicht bewirken, dass die Maßnahmen keine Beihilfe darstellen. (55) Ungarn erklärte, dass es keine umsetzbaren Lösungen gegeben hätte und allein die Wiederverstaatlichung den Staat in die Lage versetzt hätte, die Beherrschung über Malév zu übernehmen und dem nationalen Luftfahrtunternehmen Gelegenheit zu geben, den seit 2007 forcierten Umstrukturierungsprozess tatsächlich umzusetzen und somit den Geschäftserfolg des Unternehmens sicherzustellen. Hinsichtlich der Maßnahme 1 ist Ungarn der Auffassung, dass der Wert des in Rede stehenden Anlagevermögens dem Darlehensbetrag entspreche. Hinsichtlich der Maßnahme 3 erklärte Ungarn, dass die ungarische Steuerverwaltung die Malév so behandelt habe wie jeden anderen Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Lage. VII.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV VII.1   Allgemeine Bestimmungen (56) Um feststellen zu können, ob die in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu betrachten sind, muss die Kommission prüfen, ob diese die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. Dort heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (57) Auf dieser Grundlage prüft die Kommission, ob die zugunsten der Malév ergriffenen streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. (58) Im Hinblick auf die kumulativen Kriterien der Definition der staatlichen Beihilfe sind die Beeinträchtigung des Handels und die Verfälschung des Wettbewerbs in diesem Fall unbestreitbar, und dies bestritt auch Ungarn nicht. Die Malév steht im Wettbewerb zu anderen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, insbesondere seit die letzte Stufe (das „dritte Paket“) der Liberalisierung des Luftverkehrs am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist (14). Die in Rede stehenden Maßnahmen ermöglichten es der Malév, ihre Tätigkeit fortzuführen und somit war sie im Gegensatz zu anderen Mitbewerbern den negativen Folgen ihrer schwachen Geschäftsergebnisse nicht ausgesetzt. (59) Ungarn bestritt ferner nicht, dass die staatlichen Mittel und die Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind. Die APEH ist die ungarische Steuerverwaltung, somit ist es offensichtlich, dass ihre Tätigkeit dem Staat zurechenbar ist. Die MNV (Magyar Nemzeti Vagyonkezelő Zrt.) ist die ungarische nationale Vermögensverwaltung. Ihre Aufgaben sind in dem Gesetz über das Staatseigentum festgelegt. Die MNV führt die Beschlüsse der Regierung und des zuständigen Ministers aus. Die MAVA ist (durch die MNV) ebenfalls ein staatseigenes Unternehmen und – nach Erklärung Ungarns – „eine Form der Offenbarung des ungarischen Staates”. (60) Ungarn bestritt bis auf die Maßnahme 3 (Steueraufschub) nicht, dass die Selektivität gegeben ist. Einen Vorteil verschafften die Maßnahmen einem einzigen Unternehmen, nämlich der Malév. (61) Ob die untersuchten Maßnahmen der Malév einen Vorteil gewährten, wird nachstehend geprüft. (62) Die Kommission stellt fest, dass nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, soweit einem Unternehmen zusätzliches Eigenkapital zu günstigeren Bedingungen zur Verfügung gestellt wird, als es unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen möglich gewesen wäre, dies die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, weil diese Maßnahme dem Unternehmen im Sinne dieses Artikels einen Vorteil verschaffen würde. Um festzustellen, ob ein solcher Vorteil gewährt wurde, wendet die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an. Im Sinne diese Grundsatzes wäre eine staatliche Beihilfe nicht erforderlich gewesen, soweit „ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie die Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors unter den entsprechenden Umständen zur Vornahme der fraglichen Kapitalzufuhr hätte bewegt werden können“. Deshalb muss die Kommission prüfen, ob sich ein privater Kapitalgeber in vergleichbarer Lage an dem betreffenden Geschäft beteiligt hätte (15). Ein hypothetischer Investor handelt wie ein umsichtiger Kapitalgeber (16), der seine Gewinne maximieren möchte, ohne jedoch zu große Risiken im Verhältnis zur Rendite einzugehen. (17) (63) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss es sich bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors verglichen werden muss, nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, sondern wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (18). (64) Zudem „ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte (19)”. (65) Die Aufgabe der Kommission ist es, „alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (20)”. (66) Ferner stellt die Kommission fest, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auch im Fall der Darlehen anzuwenden ist. Wird ein Darlehen gewährt, muss nach diesem Grundsatz geprüft werden, ob ein privater Kapitalgeber das Darlehen dem Begünstigten zu den tatsächlich vereinbarten Bedingungen gewährt hätte (21). VII.2   Würdigung der Gesamtheit der Maßnahmen (67) Wie im Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bereits ausgeführt worden ist, ist das Urteil in der Rechtssache BP Chemicals (22) aus der Sicht der Prüfung des vorliegenden Falles entscheidend. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen nicht als eigenständig angesehen werden können, ferner ihre zeitliche Abfolge und ihr Zweck – nämlich die Tätigkeit des Unternehmens zu erhalten, seinen verlustbedingten Liquiditätsbedarf und seine Unterkapitalisierung zu lösen – sowie die Lage der Malév untrennbar miteinander verbunden sind. Ungarn erklärte in seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss ferner, dass die verschiedenen Schritte des „Prozesses“„untrennbar“ seien und sämtliche Maßnahmen einem einzigen Zweck gedient hätten, nämlich der Gewährleistung des Betriebes des Luftfahrtunternehmens durch einen strategischen Investor. (68) Aus den verfügbaren Unterlagen Ungarns geht eindeutig hervor, dass Ungarns Maßnahmen zugunsten der Malév ausschließlich von öffentlich-politischen Zielsetzungen motiviert waren und nicht auf Erwägungen in Zusammenhang mit der künftigen Rentabilität des Unternehmens basierten. Ungarn hat das Scheitern der Privatisierung und Malévs nationalökonomische Wichtigkeit mehrmals unterstrichen. Ungarn hat zugestanden, dass der Staat bei der Umsetzung der Maßnahmen „die Rolle, die das Luftfahrtunternehmen in Zusammenhang mit den Interessen der nationalen Infrastruktur, des Arbeitsmarktes und der Lieferanten gespielt hat“, berücksichtigt habe. Ungarn hat überdies hervorgehoben, dass es keinen privaten Investor gäbe, der bereit sei, das Luftfahrtunternehmen in seiner jetzigen Form zu übernehmen. Deshalb muss die Kommission davon ausgehen, dass kein einziger privater Kapitalgeber in vergleichbarer Lage bei der Umsetzung der Maßnahmen so gehandelt hätte wie der ungarische Staat. Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Boch festgestellt hat, dass „zu prüfen ist, ob ein privater Gesellschafter in einer vergleichbaren Lage unter Zugrundelegung der Rentabilitätsaussichten und unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik eine solche Kapitalhilfe gewährt hätte” (23). (69) Im Hinblick auf Malévs nachhaltige schlechte Finanzlage (siehe Tabelle 1 und Erwägungsgründe 103-104) sowie Ungarns Vorbringen, dass das Luftfahrtunternehmen mindestens seit 2006 in Schwierigkeiten sei, hätte eine für einen privaten Kapitalgeber annehmbare Rendite nur dann erwartet werden können, wenn das Unternehmen Gegenstand einer gravierenden Umstrukturierung gewesen wäre. Jedoch haben weder Ungarn noch Malév dargelegt, dass ein solcher Umstrukturierungsplan die Grundlage für eine der geprüften Maßnahme dargestellt hätte. (70) Die Kommission ist aufgrund der obigen Ausführungen der Auffassung, dass die Maßnahmen 1 bis 8 zusammengenommen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unvereinbar sind. Die Würdigung der einzelnen Maßnahmen bekräftigt ferner diese Würdigung. VII.3   Würdigung der Maßnahmen 1 bis 8 VII.3.1   Maßnahme 1 (71) Ungarn ist der Auffassung, dass sich die Tätigkeiten der MAVA auf eine einmalige Aufgabe beschränkt hätten, nämlich auf den Besitz von bestimmten Vermögenswerten, die früher Malév-Eigentum waren, sowie auf die „verbindende Rolle in Bezug auf die einzelnen Auszahlungen zwischen der Malév und der MFB”. Die MAVA sei ausschließlich zu diesem Zweck gegründet worden. (72) Die Umschichtung von Schulden in Höhe von 76 Mio. EUR auf MAVA resultiere aus dem Darlehensvertrag von 2008 zwischen der Malév und der MFB. Das durch staatliche Garantie besicherte Darlehen hätte am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Dieses Darlehen von 2003 war in der Beitrittsakte, in dem Verzeichnis der bestehenden Beihilfemaßen aufgeführt (24). Die Laufzeit des Darlehens ist in der Vereinbarung von 2007 jedoch bis 2017 verlängert worden. Deshalb kann diese Maßnahme seit 2007 nicht mehr als bestehende Beihilfemaßnahme betrachtet werden. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission stellt die Verlängerung einer Beihilfemaßnahme eine neue Beihilferegelung dar (25). (73) Die Untersuchung hat deutlich gemacht, dass die Umschuldung des Malév-Kredits der alleinige Zweck dieser Transaktion war (d. h. die Verlängerung der Laufzeit des Darlehens, die Gründung der MAVA, die Übertragung von Verbindlichkeiten auf MAVA, die Übertragung des Anlagevermögens auf MAVA und die Rückmietvereinbarungen). Auch Ungarn hat zugestanden, dass die Tätigkeit der MAVA nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet war. Durch die Transaktion sind die Verbindlichkeiten (einschließlich der Vermögenswerte) in der Malév-Bilanz gestrichen worden. (74) Ungarns Vorbringen, demnach die von der Malév und der Airbridge eingegangenen finanziellen Verpflichtungen ausgereicht hätten, um die Kosten der MAVA zu decken, ist nicht als Beweis dafür annehmbar, dass die Transaktion marktkonform sei, weil kein einziger privater Marktteilnehmer ein Interesse daran gehabt habe, ähnlich zu handeln. Die vorhandenen Sicherheiten bezweckten, der MAVA die Rückzahlung des Darlehens am Ende der Laufzeit, d. h. 2017, zu ermöglichen (26). Vermögenswerte mit unsicherem zukünftigen Wert gegen eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen, ein solches Risiko würde kein einziger privater Kapitalgeber eingehen. (75) Obwohl Ungarn ein ziemlich umfassendes Wertgutachten (27) im Zusammenhang mit der Boeing 767 (28) und der Pipeline zur Zuführung von Kerosin (29) vorgelegt hat, erscheint die Bewertung der Marke Malév (56 Mio. EUR) (Discounted-Cash-Flow-Methode) als ein Zirkelschluss, ferner stützt sie sich stark auf die Leistung des Luftfahrtunternehmens, deswegen kann deren Ergebnis nicht als objektiver Wert der Marke Malév angesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der Leistung des Luftfahrtunternehmens. Im Hinblick auf die Tatsache, dass Ungarn sich der Möglichkeit bewusst war, dass Malév nicht in der Lage sein wird, ihre Lizenzgebühren zu bezahlen, hätte der tatsächliche Wert der Discounted-Cash-Flow-Methode Null sein müssen. Im Rahmen dieser besonderen Vertragsstruktur kann der Markenwert nicht als eine ausreichende Sicherheit anerkannt werden. (76) Den Vertragsparteien muss bewusst gewesen sein, dass die Malév, die bereits 2007 in Schwierigkeiten war, realistisch gesehen, ihre Zahlungsverpflichtungen bezüglich der Lizenzgebühren nicht ordnungsgemäß erfüllen konnte. In der Praxis war nach der Transaktion die Deckung der MAVA-„Kosten”(d. h. der Zinszahlung an die MFB) durch die Lizenzgebühren, die Malév für die Marke bezahlte, nicht ausreichend. Die MAVA unternahm keine Schritte, um die ausstehenden Zahlungen zu erzwingen. (77) Die VEB-Garantie von 32 Mio. EUR hätte nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die regelmäßige Zinszahlung durch die MAVA an die MFB besichern müssen. (78) Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass auf die MAVA kein angemessenes Äquivalent übertragen wurde, muss die Streichung der Verbindlichkeit in der Bilanz des Unternehmens als ein Vorteil zugunsten der Malév angesehen werden. VII.3.2   Maßnahme 2 (79) Was die Vorauszahlung betrifft, die die MNV für den (später gescheiterten) Verkauf der Malév GH leistete, so belief sich 2009 – nach dem von Ungarn vorgelegten Wertgutachten – der Reinvermögenswert der Malév GH auf 1,6 Mrd. HUF und ihr Marktwert ließ sich schätzungsweise mit 3,5 Mrd. HUF beziffern. In Wirklichkeit zahlte die MNV im Januar 2009 eine Vorauszahlung in Höhe von 1,6 Mrd. HUF an die Malév. In diesem Fall war die Sicherheit ein Pfandrecht an dem Flugzeug HA-LNA CRJ (dessen Marktwert sich schätzungsweise auf 1,8 Mrd. HUF belief). Im Februar 2009 wurde der Vorkaufvertrag geändert und die MNV zahlte weitere 2,7 Mrd. HUF (insgesamt 4,3 Mio. HUF), hinzu kam ferner ein zweites Pfandrecht an demselben Flugzeug. (80) Ungarn hat in seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss zugestanden, dass die Vorauszahlung deswegen geleistet worden sei, um in der Verhandlungsphase der Wiederverstaatlichung Malévs Liquidität gewährleisten zu können. (81) Nach dem Vorkaufvertrag ist die Rückzahlung dieses Betrages sofort (innerhalb von 2 Arbeitstagen) fällig, sofern die Transaktion scheitert. Obgleich die MNV im Juli 2009 von dem Vertrag zurückgetreten war, hat sie keine Schritte unternommen, um diese Schuld beizutreiben. Zinsen wurden erst dann erhoben – die jedoch nicht bezahlt wurden – als 2010 die Verbindlichkeit in Aktien umgewandelt wurde. Malév stand dieses in bar gewährte Darlehen somit kostenfrei zur Verfügung. (82) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme Malév einen Vorteil verschaffte, als die Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrages nicht erzwungen wurde, nachdem dieser im Juli 2009 fällig geworden war. Zudem ist ein Vorteil auch schon früher gewährt worden, nämlich als im Februar 2009 der Vorkaufvertrag geändert wurde und der Vorauszahlungsbetrag ohne eine ausreichende Deckung (über den Marktwert des Unternehmens nach Wertgutachten hinaus) anstieg. VII.3.3   Maßnahme 3 (83) Im Hinblick auf die Stundung der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben stellt die Kommission fest, dass aus den verfügbaren Unterlagen Ungarns eindeutig hervorgeht, dass Malév im Laufe der Jahre 2006 und 2007 (im Zusammenhang mit verschiedenen Auszahlungen) mehrmals einen Steueraufschub beantragte. Der Steueraufschub ist von der Steuerverwaltung jedes Mal bewilligt worden. Da die Bewilligung eines Steueraufschubs nach den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Ermessensentscheidungen erfolgt, hätte dieser verweigert werden können. Demzufolge muss die Maßnahme als selektiv betrachtet werden. (30) (84) Die gesetzlichen Zinsen wurden bis Juli 2008 erhoben, welche Malév nach dem Zeitplan des Steueraufschubs bezahlte. Die Steuerverwaltung begründete dies in ihren Beschlüssen mit Malévs schwieriger Lage und der zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Umstrukturierung. (85) Seit Juli 2008 hat Malév jedoch keine Steuern, Sozialabgaben und Zinsen (bis auf eine Ratenzahlung im Dezember 2008) entrichtet und die Steuerverwaltung hat keine Schritte unternommen, um die geschuldeten Beträge beizutreiben. Zudem sind weitere Auszahlungen gestundet worden, weil die Malév ihre in den Stundungsvereinbarungen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllte. Seit April 2009 wurde die Zahlung von seitdem fällig gewordenen Steuern und Sozialabgaben (dies betrifft nicht die bereits früher vorhandenen ausstehenden Zahlungen) ohne konkrete Maßnahmen der APEH zur Eintreibung der ausstehenden Beträge nicht mehr gestundet. (86) Die Kommission ist der Auffassung, dass kein privater Gläubiger so gehandelt hätte wie der ungarische Staat. Allerdings sind nach Juli 2008 auch keine konkreten Maßnahmen zur Betreibung der Steuerschulden getroffen worden. Zudem befand sich das Unternehmen, trotz einiger Umstrukturierungsaktivitäten, auch weiterhin in einer sehr schwierigen Finanzlage (siehe Tabelle 1) und die Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen wieder rentabel wird, war gering oder gleich Null. Ein privater Gläubiger hätte in vergleichbare Lage die Umsetzung der Vereinbarung verlangt. Außerdem hätte kein privater Gläubiger weiteren Stundungen zugestimmt, nachdem die Malév ihren Verpflichtungen, die sie in den Stundungsvereinbarungen eingegangen war, nicht nachkam. (87) Spätestens seit Juli 2008 haben das Versäumnis der Eintreibung und die weiteren Stundungen der Steuerschuld durch die Steuerverwaltung Malév einen Vorteil verschafft. VII.3.4   Maßnahme 4 (88) Die erstaunlichste Tatsache hinsichtlich der Kapitalerhöhung im Februar 2010, wodurch der Staat das Luftfahrtunternehmen, an dem er seit dessen Privatisierung keinen Anteil hatte, wieder verstaatlichte, ist, dass während 2007 ein 99,5 %iger Anteil an Malév für ungefähr 740 000 EUR verkauft wurde, der Staat 2010 für einen 94,6 %igen Anteil de facto einen Betrag von 94 Mio. EUR (durch Kapitalerhöhung: teils mittels Zuführung neuen Kapitals im Umfang von 20,7 Mrd. HUF und teils mittels Umwandlung eines Darlehens von 4,7 Mrd. HUF, bestehend aus Vorauszahlungen für Malév GH und den angefallenen Zinsen, in Eigenkapital), d. h. das 127fache des ursprünglichen Verkaufspreises bezahlte. Dieses Verhalten des Staates ist nicht marktkonform, insbesondere angesichts der Tatsachen, dass das Luftfahrtunternehmen inzwischen Verluste machte, weiterhin ein negatives Eigenkapital auswies und über keinen verbindlichen Umstrukturierungsplan verfügte. Ungarn hat selbst zugestanden, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten sei und Anfang 2010 kein einziger privater Investor bereit gewesen wäre, es zu kaufen. (89) Während der Umfang der Kapitalerhöhung 25,4 Mrd. HUF war (einen solchen Betrag zahlte der ungarische Staat, um seinen 94,6 %igen Anteil an dem Luftfahrtunternehmen zurückzuerlangen), hatte Malév zum Zeitpunkt der Swap-Transaktion ein negatives Eigenkapital in Höhe von 41 Mrd. HUF (152 Mio. EUR), aufgelaufene Verluste von 51 Mrd. HUF (189 Mio. EUR) und Verbindlichkeiten von insgesamt 75 Mrd. HUF (278 Mio. EUR) (31). Nach den Finanzabschlüssen 2010 „hatte das Luftfahrtunternehmen mit ernsten finanziellen Problemen zu kämpfen, die Verschuldung nahm dramatische Dimensionen an und Finanzierungsmittel waren nicht verfügbar. […] Private Finanzierungsmittel standen in Ermangelung eines strategischen Gesellschafters nicht zur Verfügung.” Unrentabel und ohne jegliche realistische Rentabilitätsaussicht war das Luftfahrtunternehmen mindestens seit 2003, denn im Vergleich zur vorherigen Situation eine Wende herbeizuführen, war auch dem Privatbesitzer nicht gelungen. Aus den obigen Ausführungen wird deutlich, dass die Kapitalerhöhung nicht ausreicht, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen und Malév nach der Wiederverstaatlichung eine weitere Kapitalzufuhr und Liquidität benötigt, um einfach nur bestehen bleiben zu können. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass unter diesen Umständen die im Februar 2010 mit Kapitalerhöhung durchgeführte Wiederverstaatlichung der Malév dem Unternehmen einen Vorteil verschaffte. (90) Im Zusammenhang mit der Stellungnahme Ungarns, dass die Verstaatlichung des Unternehmens für den Staat eine bessere Lösung gewesen wäre als die sofortige Geltendmachung seine Forderungen gegenüber Malév, führt die Kommission Folgendes aus. Ungarn ist sich bewusst, dass es im Fall einer Insolvenz nur einen geringfügigen Teil seiner Forderungen hätte zurückfordern können, die nicht durch die VEB-Garantie besichert waren. (Zum Zeitpunkt der Transaktion war Malév geprägt von einem negativen Vermögenswert.) Demgegenüber entschied der ungarische Staat, das Luftfahrtunternehmen mittels Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital sowie mittels Zuführung neuen Kapitals im Umfang von 20,7 Mrd. HUF (ungefähr 77 Mio. EUR) am Leben zu erhalten. Diese zusätzliche finanzielle Belastung hätte kein privater Kapitalgeber in vergleichbarer Lage übernommen, insbesondere, weil es keine realistischen Erwartungen für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens gab. (91) Die Kommission stellt ferner fest, dass die AirBrigde (indirekt die VEB), genau zu dem Zeitpunkt als der ungarische Staat die Kapitalerhöhung bei Malév vornahm, ein Darlehen in Höhe von 1,4 Mrd. H

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.