Europäische Union

2013/150/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Januar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30584 (C 38/10, ex NN 69/10) Ungarns zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9316) Text von Bedeutung für den EWR

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3.4.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 92/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. Januar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30584 (C 38/10, ex NN 69/10) Ungarns zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9316) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/150/EU) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) betreffend die Beihilfe C 38/10 (ex NN 69/10) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   HINTERGRUND UND VERFAHREN (1) Nach mehreren gescheiterten Privatisierungsversuchen schloss Ungarn 2007 mit der AirBridge Zrt. (im Folgenden „AirBridge”) einen Kaufvertrag über eine Mehrheitsbeteiligung (99,95 %) an dem nationalen Luftfahrtunternehmen Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. (im Folgenden „Malév”). Die AirBridge bezahlte für die Aktien 200 Mio. HUF (740 000 EUR (3)). Ungarn meldete die Maßnahme bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV an, nahm diese später jedoch zurück (4). (2) Die russische Vnesheconombank (im Folgenden „VEB“) erwarb infolge der Finanzprobleme des neuen Eigentümers eine Beteiligung von 49,5 % an der AirBridge und Malév wurde indirekter Aktionär. (3) Durch Pressemeldungen erfuhr die Kommission im März 2010 über Ungarns Absicht, Malév wieder zu verstaatlichen. Am 2. März 2010 bestätigte Ungarn per E-Mail diese Pressemeldungen. (4) Bei der Kommission ging am 10. März 2010 per E-Mail eine Beschwerde von der Billigfluggesellschaft Wizz Air mit Sitz in Ungarn ein, die der wichtigste Mitbewerber der Malév in Ungarn ist. In der Beschwerde wurde behauptet, Malév habe durch verschiedene Maßnahmen eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten. Die Kommission hat die Beschwerde, aus der alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, mit Schreiben vom 29. März 2009 an Ungarn weitergeleitet und zugleich um zusätzliche Auskünfte gebeten. Am 30. April 2010 hat Ungarn seine Stellungnahmen betreffend die Beschwerde übermittelt und die darin aufgeworfenen Fragen beantwortet. (5) In der Sitzung vom 5. Mai 2010 teilte Ungarn mit, bei dem Luftfahrtunternehmen eine Umstrukturierung durchführen zu wollen. Außerdem gab es an, noch nicht zu wissen, wie weitreichend die geplante Umstrukturierung sein werde. (6) Am 5. Oktober 2010 hat die Kommission eine zweite Beschwerde (von einem Mitbewerber, der beantragte, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird) erhalten und mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 an Ungarn weitergeleitet. Am 19. November 2010 hat Ungarn seine Stellungnahmen betreffend die Beschwerde übermittelt. (7) Am 14. Juli 2010 und am 8. Oktober 2010 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte: Ungarn antwortete mit Schreiben vom 11. August 2010, 16. August 2010, 5. Oktober 2010, 3. November 2010 und 23. November 2010. (8) Daraufhin leitete die Kommission am 21. Dezember 2010 ein förmliches Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (im Folgenden „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) zu den betreffenden Maßnahmen ein, bei denen es sich nach erster Prüfung durch die Kommission um staatliche Beihilfen zugunsten der Malév handelte. (9) Ungarn hat seine Stellungnahmen betreffend den Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 24. Februar 2011 übermittelt. (10) Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 26. Mai 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei Beteiligten: Von Wizz Air (26. Juni 2011) und von einem anderen Mitbewerber (28. Juni 2011) – der beantragte, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird. (11) Die Kommission hat diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 6. Juli 2011 an Ungarn weitergeleitet. Ungarn übermittelte seine Stellungnahme zu den Stellungnahmen der Beteiligten mit Schreiben vom 5. September 2011. (12) Nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens fanden in Brüssel zwei Zusammenkünfte zwischen den Kommissionsdienststellen und den ungarischen Behörden statt (10. Juni 2011 und 19. Oktober 2011). (13) Am 26. September 2011 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte, woraufhin Ungarn mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 antwortete. II.   DIE MALÉV UND DIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN II.1   Das Unternehmen (14) Malévs Drehkreuz ist der Budapest Liszt Ferenc International Airport, wo das Unternehmen mit einer aus 22 Flugzeugen bestehenden Flotte (6) Destinationen in Europa und im Nahen Osten bedient. 2009 beförderte das Unternehmen 3,2 Millionen Passagiere (7). II.2   Der Zeitraum vor der Privatisierung 2007 (15) Ungarn hatte mehrmals versucht, die Malév zu privatisieren. 1992 wurde ein Malév-Anteil von 35 % an das vom italienischen Staat kontrollierte Konsortium Alitalia-Simest verkauft. 1997 verkaufte Alitalia-Simest seinen Anteil an ein Konsortium, das sich aus zwei ungarischen privaten Banken (OTP und MKB) zusammensetzte. 1999 kaufte der Staat einen weitaus überwiegenden Teil des in Privatbesitz befindlichen Anteils zurück, somit verfügte der Staat über einen 97 %igen Anteil an der Malév. (16) Die Flaute der Zivilluftfahrt infolge der Ereignisse vom 11. September 2001 brachte der Malév – wie vielen anderen Luftfahrtunternehmen – ernsthafte Schwierigkeiten. Das Unternehmen fuhr Verluste ein (siehe Tabelle 1). (17) Vor diesem Hintergrund entschied sich Ungarn abermals für die Privatisierung der Malév. II.3   Die Privatisierung 2007 und die in Privatbesitz befindliche Malév II.3.1   Verkauf an die AirBrigde (18) Eine Rekapitalisierung wurde für das Unternehmen immer vordringlicher, dem Staat als Eigentümer hingegen standen Mittel zur Finanzierung dieser Investition nur beschränkt zur Verfügung. Angebote zum Kauf der Malév wurden angefordert und Anfang 2007 entschied man sich für das Erfolg versprechende Angebot der Zweckgesellschaft AirBridge. Die AirBridge legte einen attraktiven und wirtschaftlich umsetzbaren Geschäfts- und Umstrukturierungsplan vor. (19) Am 23. Februar 2007 wurde der Kaufvertrag abgeschlossen, wonach 99,95 % der Malév-Aktien an die AirBridge verkauft worden sind. Die Anteilseigner von AirBridge waren Boris Abramowitsch (49 %) (8), ein russischer Geschäftmann, der über eine Mehrbeteiligung an mehreren russischen Luftfahrtunternehmen verfügt (AirUnion, in der KrasAir und russische Luftfahrtunternehmen zusammengeschlossen sind), und ungarische Privatpersonen (51 %). Die AirBridge sollte der Malév außer den Geschäfts- und Umstrukturierungsplänen branchenspezifisches Know-how und Steuerung gewährleisten. (20) Die Kernpunkte der genannten Vereinbarung waren: (a) Die AirBridge erwarb 99,95 % der Malév-Aktien zu einem Preis von 200 Mio. HUF (740 000 EUR). Die AirBridge musste spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Finanzierung in Höhe von 50 Mio. EUR (9) garantieren. (b) 2003 erhielt die Malév von der staatseigenen Magyar Fejlesztési Bank (ungarische Entwicklungsbank) (im Folgenden „MFB”) ein Darlehen in Höhe von 76 Mio. HUF, das in der Malév-Bilanz gestrichen und auf eine staatseigene Zweckgesellschaft übertragen wurde (Malév Vagyonkezelő Kft., im Folgenden „MAVA”). Dieses 2003 gezahlte MFB-Darlehen war ein Euro-Darlehen mit 100 % staatlicher Garantie, der Zinssatz war 3-Monats-IBOR + 0,5 %. Die ursprüngliche Laufzeit des Darlehens war 2013, die Hauptforderung musste am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. Mit der Übertragung der Hauptforderung und der Zinsen auf die MAVA ist auch die Laufzeit des Darlehens bis 2017 verlängert worden. Den Ausführungen Ungarns zufolge sei auf MAVA – zusammen mit dem Darlehen – auch Anlagevermögen im Wert von 76 Mio. EUR übertragen worden. Zu dem Anlagevermögen gehören konkret die Marke Malév, eine Pipeline zur Zuführung von Kerosin und eine Boeing 767. Wäre die Malév ein gewinnbringendes Unternehmen geworden, hätten auch 25 % des versteuerten Ergebnisses auf die MAVA übertragen werden müssen. Die Airbridge legte ferner eine Bankgarantie der VEB vor, die der MAVA gewährt wurde und zur Absicherung eines Darlehensbetrages bis zu 32 Mio. EUR bestimmt war. (c) Die Malév musste der MAVA für die Benutzung der Marke und des Logos Malév eine jährliche Lizenzgebühr von 200 000 EUR bezahlen. Die AirBridge musste die Marke weiter benutzen und den Betrieb des Luftfahrtunternehmens bis Ende der Laufzeit des Darlehens, also bis zum 31. Dezember 2017, sicherstellen. (d) Malév benutzt die – auf die MAVA übertragene (siehe Buchstabe b) – Boeing 767 (10) vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 im Rahmen einer Vereinbarung über Rückvermietung. (21) Eine neue Leitung wurde ernannt und mehrere Spar- und Einkommen schaffende Maßnahmen wurden getroffen, wie die Einstellung von Langstreckenflügen und die Entlassung von Mitarbeitern. Den Ausführungen Ungarns zufolge habe dies die Rentabilität des Unternehmens insgesamt nicht beeinflusst, da diese Maßnahmen zeitlich mit der erheblichen Erhöhung der Treibstoffpreise zusammenfielen. (22) Malévs Finanzlage verschlechterte sich weiter und 4 Monate später stand das Unternehmen vor einem Liquiditätsengpass und war nicht in der Lage, die Lizenzgebühr für die Benutzung der Marke Malév zu bezahlen. (23) Den Ausführungen Ungarns zufolge seien die fälligen Auszahlungen für die Benutzung der von MAVA gemieteten Boeing 767 nach Malévs Entscheidung über die Beendigung der Langstreckenflüge nicht eingestellt worden, da Malév diese Schulden anerkenne und lediglich bei der Erfüllung derjenigen Auszahlungen in Verzug geraten sei, bei denen eine Zinszahlung erfolge. (24) Im zweiten Halbjahr 2008 begann sich die Weltfinanzkrise auch auf die Malév und ihre russischen Geschäftspartner auszuwirken. Mehrere Luftfahrtunternehmen des russischen Geschäftsmannes Boris Abramowitsch gerieten in Insolvenz. Die AirBridge war nicht mehr in der Lage, die Malév zu finanzieren und das Darlehen an die VEB zurückzuzahlen. Da an der 49 %igen Beteiligung der AirBridge ein Pfandrecht zugunsten der VEB eingetragen worden war, hat Letztere diese Aktien erworben. Die VEB erklärte, sie sei gewillt, Malévs Finanzierung als Bank fortzusetzen, nicht jedoch als Anteilseigner. II.3.2   Verkauf der Malév Ground Handling (25) Wie weiter oben erwähnt, hatte sich Malévs Finanzlage Anfang 2009 weiter verschlechtert. Deshalb wandten sich die Anteilseigner des Unternehmens an die Magyar Nemzeti Vagyonkezelő Zrt. (ungarische nationale Vermögensverwaltung) (im Folgenden „MNV”), um die Malév Ground Handling (im Folgenden „Malév GH”), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Malév, an die MNV zu verkaufen. (26) Ungarn zufolge sei die Malév GH ein Unternehmen mit finanzieller Solidität, damals wie heute. (27) Der im Januar 2009 unterzeichnete (und im Februar 2009 geänderte) Vorkaufvertrag legte eine Vorauszahlung von 4,3 Mrd. HUF (16 Mio. EUR) fest. Die MNV leistete im Januar und im Februar 2009 Vorauszahlungen an die Malév, die innerhalb von 2 Arbeitstagen zurückgezahlt werden mussten, wenn die MNV nach der Überprüfung beschließt, den finalen Kaufvertrag doch nicht zu unterzeichnen. Diese potenzielle Rückzahlungsverpflichtung war als Nebenverpflichtung zur Sicherung des Vertrages festgelegt worden. Letztlich beschloss die MNV im Juli 2009, das Geschäft nicht abzuschließen, somit wurde die Rückzahlung des Kaufpreises fällig. (28) Der vorausbezahlte Kaufpreis wurde der MNV nicht zurückgezahlt. Die aufgelaufenen Zinsen der Vorauszahlungen wurden der MNV nicht zurückgezahlt (11). II.3.3   Steueraufschub (29) Die Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal (ungarische Steuerverwaltung) (im Folgenden „APEH“) bewilligte der Malév im Zeitraum Januar 2007 bis März 2010 eine Stundung der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben unterschiedlichster Art. Die APEH konnte die seit Juli 2008 fällige Forderung nicht eintreiben und bewilligte später die Stundung weiterer Beträge. Im März 2010 beliefen sich Malévs Zahlungsrückstände bei Steuern und Sozialabgaben (Hauptforderung und Verzugszinsen) auf 13,7 Mrd. HUF (51 Mio. EUR). Hinsichtlich der gesamten Malév-Gruppe beläuft sich dieser Betrag auf 16,8 Mrd. HUF (62 Mio. EUR). Am 11. März 2010 wurde Malévs Restschuld gegenüber der APEH unter Verwendung eines Teils des Bargeldes aus der – weiter unten erläuterten – Kapitalerhöhung im Februar 2010 beglichen. II.4   Die Wiederverstaatlichung im Jahr 2010 und die staatlich kontrollierte Malév II.4.1   Gründe für Malévs Wiederverstaatlichung (30) 2010 konnten keine privaten Investoren gefunden werden, welche die Rolle des Malév-Hauptanteilseigners von der AirBridge und der VEB übernommen hätten. Vor allem die VEB wollte das Luftfahrtunternehmen nicht als strategischer Investor finanzieren. Die Finanz- und Ertragslage des Luftfahrtunternehmens war auch weiterhin schwach, siehe Tabelle 1. Tabelle 1 Malév-Finanzkennzahlen im Zeitraum 2003 bis 2010 (Mrd. HUF)   2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 EBITDA Gewinn/(Verlust) (4,4) (1,8) (4,9) (8,8) (10,6) (8,3) (15,5) (19,1) EBIT Gewinn/(Verlust) (9,4) (6,8) (9,4) (12,5) (14,7) (10,8) (17,9) (20,6) Net result Gewinn/(Verlust) (13,5) (4,9) (1,3) (10,9) 0,7 (14,5) (24,8) (24,6) Quelle: Auskünfte der ungarischen Behörden und Malévs Finanzabschlüsse 2010 (31) Nach Entscheidung der ungarischen Behörden wurden anstelle der Liquidation Verhandlungen mit der VEB und der Airbridge aufgenommen, um zu versuchen, Malévs mittel- und langfristige Marktsituation zu konsolidieren. II.4.2   Februar 2010: Kapitalerhöhung mittels Umwandlung eines Darlehens in Eigenkapital und mittels Zuführung neuen Kapitals (32) Am 26. Februar 2010 einigten sich die VEB, die AirBridge, die MNV, die Malév und die ungarische Regierung auf eine Kapitalerhöhung im Umfang von 25,4 Mrd. HUF (94 Mio. EUR), die teils mittels Zuführung neuen Kapitals im Umfang von 20,7 Mrd. HUF (77 Mio. EUR) und teils mittels Umwandlung einer Schuld, bestehend aus Vorauszahlungen für die Malév GH und den angefallenen Zinsen, in Eigenkapital (siehe Erwägungsgrund 23) im Umfang von insgesamt 4,7 Mrd. HUF (17 Mio. EUR) durchgeführt wurde. Die AirBridge wandelte ferner 1,5 Mrd. HUF (5,4 Mio. EUR) in Aktien um. Dadurch entfielen die Forderungen gegen Malév und die früheren Gläubiger wurden Anteilseigner des Unternehmens. (33) Malévs vorhandenes gezeichnetes Kapital war vor der Kapitalerhöhung auf nahezu Null herabgesetzt worden, um so einen Teil der aufgelaufenen Verluste zu decken und zu demonstrieren, dass die Malév-Beteiligungen wertlos geworden waren. Später wurde Malévs gezeichnetes Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien im Nennwert von je 0,01 HUF erhöht. Die Entwicklung des Eigenkapitals von Malév geht aus Abbildung 1 hervor. (34) Die Kapitaleinlage der MNV in Höhe von 20,7 Mrd. HUF (77 Mio. EUR) hatte zur Folge, dass die Malév ihre in Erwägungsgrund 29 genannte fällige Steuerzahlungsverpflichtung erfüllen und ihren Betrieb zeitweilig stabilisieren konnte. (35) Nach der Kapitalerhöhung erwarb der Staat einen 94,6 %igen Anteil an Malév, die Beteiligung von AirBridge/VEB sank auf ein Minimum. Abbildung 1: Entwicklung des Malév-Eigenkapitals Malév - Equity - 2006-2010 (HUF) II.4.3   Zwischen Mai und August 2010: Gewährung von Gesellschafterdarlehen und Kapitalumwandlung (36) Ungarn gewährte der Malév über die MNV zwischen Mai und August 2010 mehrere Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 9,2 Mrd. HUF (34 Mio. HUF). (37) Das erste Darlehen von Mai 2010 belief sich auf 2,16 Mrd. HUF (7,9 Mio. EUR) und war mit einer 3-jährigen Laufzeit zu einem Zinssatz von 9,97 % gewährt worden. Die Rückzahlung war am Ende der Laufzeit fällig, als Sicherheit diente das Pfandrecht an den Malév GH-Aktien. (38) Das zweite Darlehen von Juni 2010 betrug 1,34 Mrd. HUF (4,9 Mio. EUR). Auch dieses Darlehen war mit einer 3-jährigen Laufzeit zu einem Zinssatz von 9,97 % gewährt worden, musste am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden und war durch das Pfandrecht an den Malév GH-Aktien besichert. (39) Im August 2010 wurde das dritte Gesellschafterdarlehen von 5,7 Mrd. HUF (20,8 Mio. EUR) gewährt. Dieses war ebenfalls ein Darlehen mit einer 3-jährigen Laufzeit zu einem Zinssatz von 9,97 %, welches am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden musste. In diesem Fall war die Sicherheit ein Pfandrecht an einem Flugzeug (HA-LNA CRJ). (40) Am 24. September wurden diese drei Darlehen von insgesamt 9,2 Mrd. HUF (33,6 Mio. EUR) sowie die angefallenen Zinsen (ein Gesamtbetrag von 9,4 Mrd. HUF bzw. 34,3 Mio. EUR) in Eigenkapital umgewandelt und der Malév zugeführt, somit wurden die zugrunde liegenden Besicherungen freigesetzt. II.4.4   September 2010: Eine weitere Kapitalerhöhung und ein weiteres Gesellschafterdarlehen (41) Am 24. September 2010 folgte eine weitere, von der MNV in bar vorgenommene Kapitalerhöhung von 5,3 Mrd. HUF (19,3 Mio. EUR). Somit stieg der Anteil der MNV (bzw. des Staates) an der Malév auf 96,5 %. (42) Am selben Tag gewährte der Staat ein weiteres Gesellschafterdarlehen von 5,7 Mrd. HUF (20,8 Mio. EUR) zu einem Zinssatz von 9,97 % mit einer 3-jährigen Laufzeit. Die erste Zinszahlung war 6 Monate nach der Gewährung fällig und die Hauptforderung musste am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. Die Besicherungen dieses Darlehens waren das Pfandrecht an dem Flugzeug HA-LNA CRJ mit einem Vermögenswert von 1,8 Mrd. HUF sowie die verpfändeten internationalen und Inlandsumsatzerlöse der von IATA arrangierten Reisevermittler. III.   ZUSAMMENFASSUNG DER GEPRÜFTEN MASSNAHMEN (43) Die Kommission prüfte in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens die Frage, ob die folgenden Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. — Maßnahme 1: Die Übernahme eines Kredits von 76 Mio. EUR, den Malév 2003 von der MFB (staateigene Entwicklungsbank) erhalten hatte, sowie bestimmter Malév-Vermögenswerte durch die in Staatseigentum befindliche MALÉV MAVA am 31. Dezember 2007. Die Laufzeit des Kredits wurde später bis 2017 verlängert. — Maßnahme 2: Eine Liquiditätsfazilität von 4,3 Mrd. HUF für ein Jahr im Zusammenhang mit dem von der MNV geplanten (und später gescheiterten) Verkauf der für die Bodenabfertigung zuständigen, Ungarn zufolge finanziell soliden Malév-Tochtergesellschaft (Malév GH). Der Vorauszahlungsbetrag wurde nicht zurückgezahlt, obwohl der Verkauf gescheitert war. — Maßnahme 3: Die Stundung mehrerer zwischen Januar 2007 und März 2010 fälliger Steuerzahlungen. Im März 2010 beliefen sich Malévs Zahlungsrückstände bei Steuern und Sozialabgaben auf 13,7 Mrd. HUF. — Maßnahme 4: Eine Kapitalerhöhung im Umfang von 25,4 Mrd. HUF, die von der MNV im Februar 2010 teils mittels Zuführung neuen Kapitals (20,7 Mrd. HUF bzw. 77 Mio. EUR) und teils mittels Umwandlung eines Darlehens, bestehend aus Vorauszahlungen für Malév GH und den angefallenen Zinsen, in Eigenkapital (siehe Maßnahme 2) im Umfang von insgesamt 4,7 Mrd. HUF durchgeführt wurde. (Die AirBridge wandelte ferner 1,5 Mrd. HUF in Aktien um.) — Maßnahme 5: Drei Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 9,2 Mrd. HUF, die Malév zwischen Mai und August 2010 von der MNV erhalten hatte. Alle drei Forint-Darlehen waren Darlehen mit einer 3-jährigen Laufzeit zu einem Zinssatz von 9,97 %, deren Hauptforderung am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden musste. Als Sicherheit für die ersten zwei Darlehen von insgesamt 3,5 Mrd. HUF (13 Mio. EUR) diente die Malév-Tochtergesellschaft Malév GH und die Sicherheit für das dritte Darlehen von 5,7 Mrd. HUF (21 Mio. EUR) stellte ein HA-LNA CRJ Flugzeug dar. — Maßnahme 6: Die im September 2010 erfolgte Umwandlung dieser Gesellschafterdarlehen (einschließlich angefallener Zinsen) in Eigenkapital in Höhe von 9,4 Mrd. HUF. — Maßnahme 7: Eine weitere, im September 2010 in bar vorgenommene Kapitalerhöhung in Höhe von 5,3 Mrd. HUF. Die Beteiligung des Staates stieg auf 96,5 %. — Maßnahme 8: Ein weiteres, im September 2010 gewährtes Gesellschafterdarlehen von 5,7 Mrd. HUF, zu einem Zinssatz von 9,97 %, mit Rückzahlung der Hauptforderung am Ende der Laufzeit. Die Sicherheiten des Darlehens waren das Pfandrecht an dem vorstehend genannten Flugzeug HA-LNA CRJ sowie die verpfändeten internationalen und Inlandsumsatzerlöse der von IATA arrangierten Reisevermittler. (44) Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens ferner Zweifel daran, ob diese Maßnahmen, gesetzt den Fall, dass diese staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, aufgrund der Ausnahmeregelungen nach AEUV und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (12) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien”) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. IV.   STELLUNGNAHME UNGARNS (45) In seiner Erwiderung auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat Ungarn die oben erläuterten Tatsachen wiederholt und die Gründe für die Schwierigkeiten des Luftfahrtunternehmens eingehend dargelegt. Ungarn hat ferner bestätigt, dass die Malév mindestens seit dem zweiten Halbjahr 2006 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sei. (46) Vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte Ungarn zusammenfassend vor, dass sämtliche Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang stehen würden. (47) Ungarn behauptete in Bezug auf die Maßnahmen in Zusammenhang mit Malévs Verkauf an die Airbridge, dass diese marktkonform seien, da für die Übernahme des Darlehens durch die MAVA eine Sicherheit gestellt worden sei. Im Hinblick auf den gescheiterten Verkauf der Malév GH behauptete Ungarn, dass Malév kein Vorteil erwachsen sei, da der Zahlungsverzug bei der Rückzahlung des Kaufpreises angemessen besichert worden sei und die angefallenen Zinsen berechnet worden seien. Im Hinblick auf die Stundung von Steuern erklärte Ungarn, dass diese Beträge ebenfalls besichert und alle einsetzbaren Zinslasten und Zwangsgelder auferlegt worden seien, ferner sei der Steueraufschub eine allgemeine Maßnahme. Hinsichtlich der erneuten Verstaatlichung der Malév behaupteten die ungarischen Behörden, dass es zur Insolvenz und Liquidation des Unternehmens geführt hätte, wenn sie ihre Forderungen gegenüber Malév geltend gemacht hätten. Sie vertreten somit die Ansicht, dass sie nur einen kleinen Teil ihrer (nicht durch die in Erwägungsgrund 20 genannte VEB-Bankgarantie besicherten) Forderungen hätten zurückfordern können, wenn sie so gehandelt hätten. Ferner wäre dies mit erheblichen negativen Folgen für die Volkswirtschaft verbunden gewesen (13). (48) In Zusammenhang mit den Gesellschafterdarlehen sowie deren Umwandlung in Malév-Eigenkapital ist Ungarn der Auffassung, dass diese Maßnahmen der Malév keinen Vorteil verschafft hätten, da die genannten Darlehen immer vollumfänglich durch Vermögenswert besichert, marktkonforme Zinssätze angewandt und bei der Umwandlung in Eigenkapital alle angefallenen Zinsen in vollem Umfang berücksichtigt worden wären

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.