Europäische Union

2013/150/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Januar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30584 (C 38/10, ex NN 69/10) Ungarns zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9316) Text von Bedeutung für den EWR

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UF in Eigenkapital umwandelte. Dieser Betrag macht jedoch nur 5 % des neuen Kapitals aus und der Staat stellte außer dem umgewandelten Eigenkapital auch ein erhebliches neues Kapital bereit. In Wirklichkeit machte die Zuführung neuen Kapitals 77 % der Kapitalerhöhung aus. Ferner war die Chance der AirBridge, diesen Betrag zu erhalten, hinsichtlich der schlechten Finanzlage der Malév sehr gering, wenn nicht gleich Null. Der Unterschied zwischen dem Verhalten der Privatpartei und des ungarischen Staates war in dieser Lage erheblich, und dass sich der Staat als privater Kapitalgeber verhalten habe, kann nicht als Bezugspunkt angesehen werden. Tabelle 2 Kapitalerhöhung 2010 Bewilligende Stelle Betrag (Mrd. HUF) Art der Kapitalerhöhung Umfang der Kapitalerhöhung MNV 20,7 Neues Kapital 77  % MNV 4,7 Umwandlung eines Darlehens in Eigenkapital 18  % AirBridge / VEB 1,4 Umwandlung eines Darlehens in Eigenkapital 5  % GESAMTSUMME 26,8   100  % (92) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass unter diesen Umständen die im Februar 2010 mit Kapitalerhöhung durchgeführte Wiederverstaatlichung der Malév dem Unternehmen einen Vorteil verschaffte. VII.3.5   Maßnahmen 5 bis 8 (93) Hinsichtlich der Maßnahmen nach der Wiederverstaatlichung ist eindeutig erkennbar, dass die Finanzierung der aktuellen Vorhaben der Malév und die Abwendung der drohenden Insolvenz der Zweck der Gesellschafterdarlehen und der Kapitalzuführungen waren. Der Staat führte diese Maßnahmen zum gleichen Zweck durch: zur Erhaltung der Tätigkeit der Malév. Die Maßnahmen sind wegen ihrer zeitlichen Abfolge eng miteinander verbunden, da sie in kurzen Zeitabständen durchgeführt wurden (zwischen Mai und September 2010). Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Gesellschafterdarlehen aufgrund des Urteils in der Rechtssache BP-Chemicals nicht nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und insbesondere der Mitteilung über die Referenzsätze (32) gewürdigt werden dürfen, da sie in einem direkten Zusammenhang mit der Maßnahme 4 stehen und deswegen nicht getrennt geprüft werden kann, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen. (94) Aus den verfügbaren Unterlagen Ungarns geht eindeutig hervor, dass kein einziger privater Kapitalgeber bereit war, die Malév zu finanzieren, die einzigen Finanzmittel waren die Lieferantenkredite und die durch den Staat bereitgestellte Liquidität. Dass die Malév ihre Zinsen bezahlen und das Darlehen tilgen wird, damit dürfte der Staat zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht ernsthaft gerechnet haben. Es fragt sich ferner, ob ein privater Kapitalgeber das Risiko eingehen würde, einem Unternehmen (in Schwierigkeiten) in vergleichbarer Lage wie Malév ein Darlehen zu gewähren, das am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden muss. Angesichts der Vergangenheit des Unternehmens als Kreditnehmer gegenüber dem Staat (zum Beispiel Nichtzahlung der Vorauszahlung für die Malév GH, mehrmalige Steuerstundung und Nichtzahlung) konnten schließlich der Staat und jeder andere Kapitalgeber nicht damit gerechnet haben, dass Malév ihren Verpflichtungen nachkommen würde. (95) Um eine staatliche Beihilfe auszuschließen, wären andererseits die vorgesehenen Zinsen und die vereinbarten Deckungen auch nach Mitteilung über die Referenzsätze nicht ausreichend gewesen. Während zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe der Referenzzinssatz (HUF) 5,97 % betrug, war der vorgesehene Zinssatz 9,97 %. Aufgrund Malévs früherer Leistung und Finanzlage (das Unternehmen war kontinuierlich von Insolvenz bedroht) ist der HUF-Basissatz zuzüglich 400 Basispunkten nicht ausreichend. Hinsichtlich der Besicherung der Darlehen ist der Marktwert der Malév GH (3,5 Mrd. HUF) im Fall einer Malév-Insolvenz strittig, da Malév der wichtigste Partner bei der Bodenabfertigung war: 2009 brachte die Malév 63 % der Erträge auf. Die wirtschaftliche Tätigkeit dieses Unternehmens hing daher kurzfristig vom Bestehen der Malév ab und sein Marktwert hätte sich erheblich verringert, wäre Malév gescheitert. (96) In Ermangelung eines verbindlichen Umstrukturierungsplanes war von Anfang an erkennbar, dass eine Wende in der Lage des Unternehmens, das sich auch weiterhin in einer wirtschaftlich kritischen Lage befand und dessen Marktwert mit Null anzusetzen war, weder die Darlehen noch die Kapitalerhöhung hätten bewirken können. Somit sind diese Maßnahmen praktisch identisch mit einer einmaligen Beihilfe, da es für den Staat keine Möglichkeit gab, die investierten Geldmittel einzuziehen. (97) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die Maßnahmen 5-8 Malév einen Vorteil verschafft haben. VII.4   Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe (98) Aufgrund der obigen Prüfung haben alle in Rede stehenden Maßnahmen (Maßnahmen 1 bis 8) Malév einen Vorteil verschafft. Diese Begünstigung ist aus staatlichen Mitteln gewährt worden. (99) Die Malév ist eine Fluggesellschaft und gilt als Unternehmen. Sie steht im Wettbewerb mit anderen Luftfahrtunternehmen, die nicht in den Genuss derselben Vorteile kommen. Die Maßnahmen verfälschen deswegen den Wettbewerb. Darüber hinaus ist das Luftfahrtunternehmen in einer Branche (Luftverkehr) tätig, in der ein Handel unter den Mitgliedsstaaten stattfindet, folglich erfüllt sich die Betroffenheit des Handels innerhalb der Union. (100) Schließlich handelt es sich um spezifische und selektive Maßnahmen, denn sie begünstigen ein einziges Unternehmen (nämlich die Malév). (101) Aufgrund der oben dargelegten Argumente ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen 1 bis 8 die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. Unter diesen Bedingungen müssen die streitigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als staatliche Beihilfen angesehen werden. VII.5   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (102) In Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV sind die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 1 festgelegt. (103) Die Kommission ist der Auffassung, dass Malév mindestens seit 2006 in Schwierigkeiten ist. Das Unternehmen erleidet mindestens seit 2003 Verluste (siehe Tabelle 1) und sein Eigenkapital war bereits 2006 negativ (siehe Abbildung 1). Die ungarischen Behörden haben ferner eingeräumt, dass das Luftfahrtunternehmen in Schwierigkeiten sei und seit dem zweiten Halbjahr 2006 ein Recht auf ein kollektives Insolvenzverfahren habe und somit die Voraussetzung in Punkt 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfülle. Folglich bilden ausschließlich die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien die Grundlage für die Vereinbarkeit. (104) Im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit und den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe” („one time, last time”) stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keinen „Umstrukturierungsprozess” darstellen. Das Luftfahrtunternehmen hat in dem betreffenden Zeitraum (2007 bis 2010) zweimal den Besitzer gewechselt, da es erst privatisiert und später wieder verstaatlicht worden war. Es befand sich kontinuierlich in einem „Umstrukturierungsprozess”, allerdings ohne einen kohärenten Plan. Nach der Privatisierung sind einige Kostensenkungsmaßnahmen ergriffen worden (Personalabbau und Reduzierung der Fluglinien), der Rückgang der Stückkosten war jedoch nicht ausreichend. Den ungarischen Behörden zufolge ist 2009 eine neue „strategische Ausrichtung” erarbeitet worden, die im Zusammenhang mit der Wiederverstaatlichung von dem Beratungsunternehmen Roland Berger überprüft wurde. Die in Rede stehenden Maßnahmen stellen daher verschiedene Umstrukturierungsmaßnahmen dar, die grundsätzlich gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe („one time, last time”) verstoßen. (105) Die Kommission stellt ferner fest, dass auch dann, wenn Malév im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eine Beihilfe hätte in Anspruch nehmen können, (d. h. der Grundsatz der einmaligen Beihilfe („one time, last time”) erfüllt wäre, was nicht der Fall ist), die Voraussetzungen der vereinbaren Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe aus folgenden Gründen nicht vorliegen würden. (106) Im Hinblick auf die Rettungsbeihilfe sind die Voraussetzungen nach Punkt 25 Buchstaben a bis e der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt. Insbesondere ist die Höhe der jetzigen Maßnahmen nicht auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt und es ist nicht belegt worden, dass diese aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt waren sowie keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben. Mit Ausnahme der Maßnahmen 5 und 8 handelt es sich überwiegend nicht um Beihilfen in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften. (107) Im Hinblick auf die Umstrukturierungsbeihilfe liegen die Voraussetzungen der Vereinbarkeit im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht vor. (108) Die ungarischen Behörden haben insbesondere hinsichtlich der Punkte 34 und 35 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, d. h. der „Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität”, keinen Beweis für die Aussichten bezüglich der finanziellen Überlebensfähigkeit des Luftfahrtunternehmens erbracht sowie keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der die Voraussetzungen in den Punkten 36 und 37 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt hätte. (109) Außerdem stellt die Kommission im Hinblick auf die Voraussetzungen bezüglich der „Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen” (Punkte 38 bis 42 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) fest, dass keine Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden. (110) Schließlich ist im Hinblick auf die Voraussetzung „Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß“ (Punkte 43 bis 45 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) keine Eigenleistung erbracht worden. (111) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sind die seit 2007 zugunsten der Malév durchgeführten Maßnahmen 1 bis 8 mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien unvereinbar. Da die Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten durchgeführt worden sind, gibt es keine andere Grundlage für die Vereinbarkeit. Daher sind die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar. VIII.   RÜCKFORDERUNG VIII.1   Allgemeine Bestimmungen (112) Nach AEUV und einschlägiger Rechtssprechung des Gerichts kann die Kommission, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass eine Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, entscheiden, ob der betreffende Staat die fragliche Beihilfe einstellen oder ändern muss (33). Aus der einschlägigen Rechtsprechung folgt ferner, dass die dem Staat auferlegte Verpflichtung zur Einstellung einer von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe der Wiederherstellung der früheren Lage dient (34). Diese Zielsetzung ist nach Auffassung des Gerichts erreicht, wenn der Begünstigte die unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat und dadurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Mitbewerbern auf dem Markt genossen hat und der Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (35). (113) Nach der einschlägigen Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (36) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedsstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.” (114) Da es sich bei den geprüften Maßnahmen um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handelt, muss die Beihilfe zurückgezahlt werden, damit der Zustand auf dem Markt vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erfolgt deshalb ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Begünstigten der Vorteil erwachsen ist, das heißt, seitdem der Begünstigte die Beihilfe erhalten hat. Der zurückzuzahlende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung an den Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. VIII.2   Beihilfeelement der einzelnen Maßnahmen VIII.2.1   Maßnahme 1 (115) Die Kommission hat zugestanden, dass „Malév“, die Marke der seit mehreren Jahrzehnten tätigen ungarischen nationalen Fluggesellschaft auf dem Luftverkehrsmarkt einen gewissen Wert darstellt. Andererseits ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass der von Ungarn geltend gemachte Markenwert im Sinne der besonderen Form des Vertrages nicht anerkannt werden kann. Der objektive Markenwert hätte aufgrund einer Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Finanzlage der Malév ermittelt werden müssen. (116) Auf dieser Grundlage beläuft sich das Beihilfeelement der Maßnahme 1 auf 56 Mio. EUR, das heißt 76 Mio. EUR abzüglich des Wertes der Pipeline zur Zuführung von Kerosin und des Flugzeuges (d. h. 20 Mio. EUR) sowie abzüglich des objektiven Wertes der Marke Malév (37). Die genaue Höhe des Beihilfeelements ist von Ungarn zu berechnen. Sofern Ungarn bis zum Tag des Abschlusses der Übertragung der Marke auf die MAVA keine überzeugenden Argumente in Bezug auf den objektiven Markenwert vorbringt, wird sich das Beihilfeelement dieser Maßnahme auf insgesamt 56 Mio. EUR belaufen. VIII.2.2   Maßnahme 2 (117) Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme Malév einen Vorteil verschaffte, als die Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrages nicht erzwungen wurde, nachdem dieser fällig geworden war. Zudem ist ein Vorteil auch schon früher gewährt worden, zumindest als im Februar 2009 der Vorkaufvertrag geändert wurde und der Vorauszahlungsbetrag (über den Marktwert des Unternehmens nach Wertgutachten hinaus) anstieg. (118) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass kein privater Betreiber einen solchen Barkredit gewährt hätte. Kein privates Unternehmen hätte seine Zustimmung dazu gegeben, dass der Malév diese Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, insbesondere nicht kostenfrei und ohne Schritte zu deren Rückforderung zu unternehmen. Ungarn hat in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss auch selbst zugestanden, dass der Zweck der Vorauszahlung die Gewährleistung des Fortbestands des Unternehmens war (siehe Erwägungsgrund 80). Der Gesamtbetrag der Finanzmittel stellt in dem Zeitraum, in dem er dem Begünstigten zur Verfügung steht, daher ein Beihilfeelement dar: Im Zeitraum Februar 2009 bis Juli 2009 0,8 Mrd. HUF (Differenz zwischen dem Marktwert der Malév GH und dem „Überschuss”) bzw. im Zeitraum Juli 2009 bis Februar 2010 4,3 Mrd. HUF (Gesamtbetrag der Vorauszahlung). Bei der Rückforderung muss daher die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Betrag im Februar 2010 in Aktien umgewandelt wurde (siehe Maßnahme 4). VIII.2.3   Maßnahme 3 (119) Im Hinblick auf die Stundung und das Versäumnis der Einziehung der Steuern und Sozialabgaben ist die Kommission der Auffassung, dass die rückständigen Schulden gegenüber der APEH im Zeitraum Juli 2008 bis März 2010 eine staatliche Beihilfe darstellen. Zudem stellt der nach diesem Zeitpunkt (Juli 2008) gestundete Gesamtbetrag ebenfalls in vollem Umfang eine staatliche Beihilfe dar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ein privater Gläubiger diesen Stundungen zugestimmt hätte. Bei der Rückforderung muss berücksichtigt werden, dass die fälligen Beträge im März 2010 beglichen wurden. VIII.2.4   Maßnahme 4 (120) In Anbetracht der Finanzlage der Malév und der nach der Kapitalerhöhung unbedingt erforderlichen weiteren Beihilfe sowie des Fehlens einer realistischen Aussicht auf die Einziehung der „investierten“ Mittel ist die Kommission im Hinblick auf die Kapitalerhöhung der Auffassung, dass kein privater Kapitalgeber der Malév diese Finanzierungsquellen zur Verfügung gestellt hätte. Die Kapitalzuführung im Umfang von 25,4 Mrd. HUF sowie die Umwandlung der für die Malév GH geleisteten Vorauszahlung, das heißt eines Darlehens von 4,7 Mrd. HUF, in Eigenkapital stellen ein staatliches Beihilfeelement dar. VIII.2.5   Maßnahme 5 (121) Hinsichtlich der Darlehen von insgesamt 9,2 Mrd. HUF ist die Kommission der Auffassung, dass der Staat, angesichts der früheren Verschuldung und der Finanzlage des Luftfahrtunternehmens, zum Bewilligungszeitpunkt der Darlehen unter keinen Umständen mit einer Rückzahlung rechnen konnte, ferner bestanden zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung sogar Zweifel daran, ob die Malév in der Lage sein wird, die Zinsen zu entrichten. Die aufgelaufenen Zinsen sind in der Praxis nicht bezahlt, sondern später in Eigenkapital umgewandelt worden. (122) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass das Darlehen mit einer einmaligen Beihilfe vergleichbar ist und der gesamte Darlehensbetrag von 9,2 Mrd. HUF in dem Zeitraum, in dem er dem Begünstigten zur Verfügung stand, das heißt zum Zeitpunkt der Bewilligung der einzelnen Tranchen (Mai, Juni und Juli 2010) sowie bei der Umwandlung der Darlehen in Eigenkapital (September 2010), ein Beihilfeelement darstellt. Die aufgelaufenen und nicht entrichteten Zinsen müssen in das Beihilfeelement einbezogen werden. Bei der Rückforderung muss daher die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Betrag im September 2010 in Eigenkapital umgewandelt wurde (siehe Maßnahme 6). VIII.2.6   Maßnahme 6 (123) Aus den in Erwägungsgrund 120 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Gesamtbetrag der in Eigenkapital umgewandelten Schulden als eine einmalige Beihilfe angesehen werden kann und somit seit September 2010 ein Betrag von insgesamt 9,4 Mrd. HUF ein Beihilfeelement darstellt. VIII.2.7   Maßnahme 7 (124) Aus den in Erwägungsgrund 120 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die seit September 2010 vorgenommene Kapitalerhöhung im Umfang von 5,3 Mrd. HUF ein Beihilfeelement darstellt. VIII.2.8   Maßnahme 8 (125) Aus den in Erwägungsgrund 120 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der gesamte Darlehensbetrag als eine einmalige Beihilfe angesehen werden kann und somit seit September 2010 insgesamt 5,7 Mrd. HUF ein Beihilfeelement darstellen. IX.   SCHLUSSFOLGERUNG (126) Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die durch Ungarn zugunsten der Malév durchgeführten Maßnahmen 1 bis 8 staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (127) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 1 bis 8 mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (128) Diese unvereinbare Beihilfe muss von Malév nach dem obigen Abschnitt VIII.2 zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird. Der zurückzuzahlende Gesamtbetrag bzw. die Zinsen sind von Ungarn zu berechnen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen, die Ungarn zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. ergriffen hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar: a) Maßnahme 1: Die Übernahme eines Darlehens durch die in Staatseigentum befindliche MAVA am 31. Dezember 2007, welches die Malév 2003 von der MFB, einer staateigenen Entwicklungsbank, erhalten hatte; b) Maßnahme 2: Eine Liquiditätsfazilität von 4,3 Mrd. HUF für ein Jahr im Zusammenhang mit dem von der MNV Zrt. geplanten (und später gescheiterten) Verkauf der Malév-Tochtergesellschaft Malév Ground Handling; c) Maßnahme 3: Eine Stundung sämtlicher Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialabgaben zwischen Juli 2008 und März 2010 bzw. eine Stundung der Zahlung verschiedener Steuern und Sozialabgaben; d) Maßnahme 4: Eine Kapitalerhöhung im Umfang von 25,4 Mrd. HUF durch die MNV im Februar 2010 (teils mittels Zuführung neuen Kapitals im Umfang von 20,7 Mrd. HUF und teils mittels Umwandlung eines Darlehens von 4,7 Mrd. HUF, bestehend aus Vorauszahlungen für Malév GH, in Eigenkapital); e) Maßnahme 5: Drei Gesellschafterdarlehen von insgesamt 9,2 Mrd. HUF, welche die MNV Zrt. der Malév zwischen Mai und August 2010 gewährt hatte, bzw. die fälligen, aber nicht gezahlten Zinsen; f) Maßnahme 6: Die Umwandlung der in Artikel 1 Buchstabe e genannten Gesellschafterdarlehen (zusammen mit den dafür fälligen Zinsen) von 9,4 Mrd. HUF in Eigenkapital im September 2010; g) Maßnahme 7: Eine weitere Kapitalerhöhung im Umfang von 5,3 Mrd. HUF im September 2010; h) Maßnahme 8: Ein weiteres Gesellschafterdarlehen von 5,7 Mrd. HUF bzw. die fälligen, aber nicht gezahlten Zinsen im September 2010. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Ungarn unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Malév Magyar Légiközlekedési Zrt. rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Ungarn übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 9. Januar 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)  Beschluss der Kommission C(2010) 9671 endg. vom 21. Dezember 2010 (ABl. C 156 vom 26.5.2011, S. 11). (3)  In diesem Beschluss sind alle Angaben in EUR lediglich als Hinweis dienende, annähernde Beträge. Alle Angaben in HUF werden (mit Ausnahme des MFB-Kredits von 76 Mio. EUR und der VEB-Garantie im Umfang von 32 Mio. EUR, die tatsächlich in EUR gezahlt wurden, siehe Erwägungsgrund 20) unter Zugrundelegung des HUF/EUR-Wechselkurses von 270 Forint am 2. August 2011 in EUR umgerechnet. 2011 war der ungarische Forint starken Schwankungen gegenüber dem Euro ausgesetzt, der HUF/EUR-Wechselkurs bewegte sich zwischen 260 und 300 Forint. (4)  Am 10. April 2008 meldete Ungarn die Finanzierungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Malév-Privatisierung bei der Kommission an. Die genannte Maßnahme ist registriert unter der Nummer N 190/2008. Am 12. November 2009 nahm Ungarn die Maßnahme zurück.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.