Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n im Fernverfahren] [und Berichterstatteraufgaben] mitwirken. Die relevante Anzahl der Tage, die für die Berechnung des Honorars berücksichtigt wird, wird wie folgt ermittelt: — ein halber Tag zum Lesen der Einweisungsunterlagen und für die entsprechende Einarbeitung; — eine Anzahl von Tagen in Abhängigkeit von der Anzahl der Vorschläge, für die Sie eine Einzelbewertung vornehmen (siehe Tabelle unten). Wichtig: Für jeden Vorschlag, der für die Berechnung des Honorars für eine Einzelbewertung zu berücksichtigen ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: — Der Vorschlag wurde Ihnen vom [Gremiumsleiter] [als Diskussionsleiter tätigen Kommissionsbediensteten] zugewiesen. — Sie haben den Vorschlag im Fernverfahren bewertet. — Sie haben vor Beginn der entsprechenden Konsenssitzung/Arbeiten des Gremiums bzw. innerhalb des vom Koordinator [des Gremiums] [der Aufforderung] [von einem anderen benannten Kommissionsbediensteten] vorgegebenen Zeitrahmens einen Einzelbewertungsbogen vorgelegt. — [Eine zusätzliche Anzahl von Tagen in Abhängigkeit von der Anzahl der Vorschläge, für die Sie eine vollständige Konsensbewertung (sowie die Einzelbewertung) im Fernverfahren abgeschlossen haben (siehe Tabelle unten).] Wichtig: Damit eine vollständige Konsensbewertung im Fernverfahren für die Berechnung des Honorars berücksichtigt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: — Der Vorschlag wurde Ihnen vom [Gremiumsleiter] [als Diskussionsleiter tätigen Kommissionsbediensteten] zugewiesen. — Der [Gremiumsleiter] [als Diskussionsleiter tätige Kommissionsbedienstete] hat Ihre Mitwirkung an einer Konsensbewertung im Fernverfahren eigens beantragt. — Sie haben schriftliche Anmerkungen, Punktzahlen und Stellungnahmen zu dem Entwurf des Konsensbewertungsberichts eingereicht. — Sie haben an einer im Fernverfahren stattfindenden Erörterung des Vorschlags und des Entwurfs des Konsensbewertungsberichts teilgenommen, die vom [Gremiumsleiter] als Diskussionsleiter tätigen Kommissionsbediensteten geleitet wurde und innerhalb des von diesem vorgegebenen Zeitrahmens stattfand. — Der Konsensbewertungsbericht wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt. — [Ein zusätzlicher halber Tag für jeweils zwei Vorschläge, bei denen Sie im Zuge einer Konsensbewertung im Fernverfahren als Berichterstatter tätig waren (siehe Tabelle unten).] Wichtig: Für jeden Vorschlag, der für die Berechnung des Honorars für Berichterstatter-Tätigkeiten zu berücksichtigen ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: — Der Vorschlag wurde Ihnen vom [Gremiumsleiter] [als Diskussionsleiter tätigen Kommissionsbediensteten] zugewiesen. — Der [Gremiumsleiter] [als Diskussionsleiter tätige Kommissionsbedienstete] hat die Abfassung des Konsensbewertungsberichts im Fernverfahren eigens beantragt. — Anhand der Anmerkungen, Punktzahlen und Stellungnahmen aller Einzelbewerter zu dem Vorschlag wurde vom ‚Berichterstatter‘ ein Konsensbewertungsbericht abgefasst und den anderen entsprechenden Bewertern innerhalb des vom Koordinator [des Gremiums] [der Aufforderung] [von einem anderen benannten Kommissionsbediensteten] vorgegebenen Zeitrahmens zur Unterzeichnung vorgelegt. — Der Konsensbewertungsbericht wurde innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt. Die jeweils geltend zu machende Anzahl der Tage ist der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. (Je nach Aufforderung können die Tabellengestaltung und die Anweisungen bei Bedarf im Hinblick auf eine möglichst einfache Darstellung angepasst werden. Die in der Tabelle angegebenen Sätze entsprechen den in den einschlägigen Normen für die interne Kontrolle festgelegten.) Zur Ermittlung der geltend zu machenden Tage: (1) Sehen Sie nach, wie viele Tage für die Vorschläge, bei denen Sie eine Einzelbewertung durchgeführt haben, angerechnet werden. (2) [Rechnen Sie unter Verwendung derselben Sätze wie oben die Anzahl der Tage hinzu, die Ihnen für die Vorschläge, bei denen Sie eine Konsensbewertung im Fernverfahren durchgeführt haben, angerechnet werden.] (3) [Wiederholen Sie die oben beschriebenen Schritte für jede Art von Vorschlägen und rechnen Sie dann die Anzahl der relevanten Tage zusammen.] (4) [Rechnen Sie ggf. die Anzahl der Tage hinzu, die Ihnen für Ihre Berichterstatter-Tätigkeit gemäß der letzten Zeile der Tabelle zustehen.] (5) Rechnen Sie einen weiteren halben Tag für die Einweisung hinzu. (Bitte fügen Sie hier ein Beispiel anhand der tatsächlichen, für diese Aufforderung erstellten Tabelle ein!) Für das Honorar anzurechnende Tage ½ 1 1½ 2 2½ 3 3½ 4 usw. [Förderform A: Anzahl der Vorschläge] 1 2 3 4 5 6 7 8 [Förderform B: Anzahl der Vorschläge] 1-3 4-6 7-9 10-12 13-15 16-18 19-21 22-24 ‚Berichterstatter‘-Vorschläge (alle Förderformen) 1-2 3-4 5-6 7-8 9-10 11-12 13-14 15-16 Wichtig: Für Zahlungsanträge auf der Grundlage dieses Anhangs sollte nur ein Antragsformular für die Kostenerstattung eingereicht werden. „ANHANG G BEWERTUNG VON IM RAHMEN DES SPEZIFISCHEN PROGRAMMS ‚MENSCHEN‘ EINGEREICHTEN VORSCHLÄGEN Einführung Vorschläge, die im Rahmen des spezifischen Programms ‚Menschen‘ eingereicht werden, werden im Allgemeinen nach dem an anderer Stelle in dieser Unterlage beschriebenen Verfahren bewertet. Aufgrund der großen Vielfalt und des spezifischen Charakters der unter dieses Programm fallenden Maßnahmen und der großen Zahl der erwarteten Vorschläge für bestimmte Tätigkeiten werden sich die Bewertungsverfahren jedoch in bestimmten Punkten von dem in dieser Unterlage beschriebenen Verfahren unterscheiden. Die wichtigsten Unterschiede im Verfahren der Vorschlagsbewertung und -auswahl sind nachstehend aufgeführt. Besondere Regeln und Verfahren 1.   Bewertung in zwei Stufen: Übergang von Stufe 1 zu Stufe 2 a)   Zweistufige Einreichung und zweistufige Bewertung Beim zweistufigen Einreichungsverfahren wird die Anzahl der in der zweiten Stufe bewerteten Vorschläge auf der Grundlage der Anzahl der Vorschläge bestimmt, die in der ersten Stufe die für die einzelnen Kriterien festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht haben. Darüber hinaus wird auf diejenigen Vorschläge, die die Mindestpunktzahlen erreicht haben, ein — im Arbeitsprogramm festgelegter — Faktor angewandt, der ein Vielfaches der Anzahl der Vorschläge bestimmt, die im Rahmen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden könnten (dabei werden die durchschnittlichen Kosten entsprechender Tätigkeiten im Rahmen der vorangegangenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugrunde gelegt). Mit diesem Faktor wird die Anzahl der in die zweite Stufe aufrückenden Anträge und damit die budgetäre ‚Kappungsgrenze‘ festgelegt. Vorschläge, die die Mindestpunktzahl und eine über der ‚Kappungsgrenze‘ liegende Punktzahl erreichen, nehmen an der zweiten Bewertungsrunde teil, in der die in der zweiten Stufe vorgelegten Anträge anhand sämtlicher Bewertungskriterien beurteilt werden. (Alle Vorschläge mit gleich hoher — über der ‚Kappungsgrenze‘ liegender — Punktzahl kommen in die zweite Runde.) Vorschläge, die die Mindestpunktzahlen oder den ‚Kappungswert‘ nicht erreichen, werden abgelehnt. Die in der ersten und zweiten Bewertungsstufe zugrunde gelegten Mindestpunktzahlen und Gewichtungsfaktoren, die in den einzelnen Stufen anzulegenden Kriterien und der Multiplikationsfaktor werden im Arbeitsprogramm bekannt gegeben. b)   Einstufige Einreichung und zweistufige Bewertung Bei einem einstufigen Einreichungsverfahren und einem zweistufigen Bewertungsverfahren werden die Vorschläge zunächst anhand einer begrenzten Anzahl von Kriterien bewertet. Die Anzahl der in der zweiten Stufe bewerteten Vorschläge wird auf der Grundlage der Anzahl der Vorschläge bestimmt, die die Mindestpunktzahlen haben. Darüber hinaus wird auf diejenigen Vorschläge, die die Mindestpunktzahlen erreicht haben, ein — im Arbeitsprogramm festgelegter — Faktor angewandt, der ein Vielfaches der Anzahl der Vorschläge bestimmt, die im Rahmen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden könnten (dabei werden die durchschnittlichen Kosten entsprechender Aktivitäten im Rahmen der vorangegangenen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugrunde gelegt). Mit diesem Faktor wird die Anzahl der in die zweite Stufe aufrückenden Anträge und damit die budgetäre ‚Kappungsgrenze‘ festgelegt. Vorschläge, die die Mindestpunktzahlen und eine über der ‚Kappungsgrenze‘ liegende Punktzahl erreichen, nehmen an der zweiten Bewertungsrunde teil, in der die Anträge anhand sämtlicher Bewertungskriterien beurteilt werden. (Alle Vorschläge mit gleich hoher — über der ‚Kappungsgrenze‘ liegender — Punktzahl kommen in die zweite Runde.) Vorschläge, die die Mindestpunktzahlen oder den ‚Kappungswert‘ nicht erreichen, werden abgelehnt. Die in der ersten und zweiten Bewertungsstufe zugrunde gelegten Mindestpunktzahlen und Gewichtungsfaktoren, die in den einzelnen Stufen jeweils anzulegenden Kriterien und der Multiplikationsfaktor werden im Arbeitsprogramm bekannt gegeben. 2.   Zulässigkeitskriterien Für Marie-Curie-Maßnahmen gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 2.5 aufgeführten Zulässigkeitskriterien weitere Kriterien, die im Arbeitprogramm genannt werden. Im Falle eines einstufigen Einreichungsverfahren und eines zweistufigen Bewertungsverfahrens gilt ein Vorschlag als unzulässig, wenn er nicht aus einem Teil A, einem Teil B1 und einem Teil B2 besteht, wobei die Teile B1 und B2 unterschiedlich zu sein haben. 3.   Zuweisung von Vorschlägen zu einer anderen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Im Falle von Marie-Curie-Einzelstipendien wird ein Vorschlag, der im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht zulässig ist, im Rahmen einer anderen offenen Aufforderung jedoch zulässig ist, dieser Aufforderung zugeordnet (der betreffende Vorschlag muss im Rahmen der ursprünglichen Aufforderung vor dem in der neuen Aufforderung gesetzten Schlusstermin eingegangen sein). Dabei wird wie folgt vorgegangen: — Unzulässigerklärung des Vorschlags im Rahmen der ursprünglichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Anforderung einer neuen Vorschlagsnummer — im Rahmen der neuen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — beim Bewertungsdienst — Unterrichtung des Antragstellers 4.   Noten, Gewichtung und Mindestpunktzahlen. Von den Fachgutachtern werden in der Regel Noten zwischen 0 und 5 vergeben, wie in Abschnitt 3.6 angegeben. Aufgrund der Vielzahl an Vorschlägen, die zu bestimmten Tätigkeiten eingereicht werden, können die vergebenen Noten eine Dezimalstelle umfassen. Nach der Einzelbewertung können die Fachgutachter Einsicht in die Noten und Anmerkungen der anderen Fachgutachter erhalten. Die Fachgutachter können ihre Noten unter Berücksichtigung der Einschätzung anderer Fachgutachter revidieren. Die Kommission registriert sämtliche Noten und Anmerkungen und eventuelle Veränderungen. 5.   Bewertungskriterien Die Bewertungskriterien werden im Arbeitsprogramm festgelegt. 6.   Anmerkungen der Fachgutachter Die Fachgutachter formulieren Anmerkungen zu jedem Kriterienblock. 7.   Annahme der Einzelbewertungsberichte und des Konsensberichts Die Fachgutachter können die von ihnen erstellten Einzelbewertungsberichte und die Konsensberichte auf elektronischem Weg billigen. 8.   Aufgabe der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden Um die Organisation der Bewertungsarbeiten zu erleichtern, kann die Kommission unabhängige Experten zu Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden ernennen. Die Aufgabe der Vorsitzenden besteht darin, den Koordinator des Bewertungsgremiums zu unterstützen und eine möglichst effiziente Durchführung der Bewertungsarbeiten zu gewährleisten. Aufgabe der stellvertretenden Vorsitzenden ist es, den Koordinator des Bewertungsgremiums und den Vorsitzenden zu unterstützen und eine möglichst effiziente Durchführung der Bewertungsarbeiten zu gewährleisten. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden übernehmen in der Regel die Rolle des Diskussionsleiter bei den Konsensgesprächen, wie in Abschnitt 3.8 Buchstabe c beschrieben. 9.   Interessenkonflikte der Fachgutachter Zusätzlich zu den in Anhang F (im Anhang zum Bestellungsschreiben) aufgeführten Situationen ist folgender Fall eines ‚disqualifizierenden‘ Interessenkonflikts zu berücksichtigen: — Der Experte ist für den Antragsteller als Gutachter tätig. 10.   Konsensbewertung im Fernverfahren Konsensnoten können gegebenenfalls durch Ermittlung der Durchschnittsnote der Einzelbewertungen errechnet werden. Diese Methode kann vor allem bei der Bewertung im Fernverfahren angewandt werden. Konsensberichte können von einem ‚Berichterstatter‘ — unter Berücksichtigung des Urteils der am Fernverfahren beteiligten Fachgutachter — ausgearbeitet werden, müssen in diesem Fall jedoch von mindestens zwei Fachgutachtern gebilligt werden, was unter Umständen auf elektronischem Wege geschehen kann. “ (1)  In diesem Text beziehen sich die Bezeichnungen ‚Kommission‘ bzw. ‚Europäische Kommission‘ auf die Institution insgesamt. Sofern es aus dem Kontext offensichtlich ist, beziehen sich die Bezeichnungen auf die Abteilungen der Kommission, die für die Forschungsprogramme zuständig sind. In den Bereichen, in denen die Kommission bestimmte operative Aufgaben delegiert hat, können sie sich auch auf die Exekutivagentur für die Forschung beziehen. (2)   ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (3)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. (4)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1, Artikel 16 Absatz 3 und ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1, Artikel 15 Absatz 3. (5)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (6)  Geschäftsordnung der Kommission, ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. (7)  Die Kommission veröffentlicht keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung bestehen. (8)  Anhand der in den Beteiligungsregeln festgelegten Kriterien (WuT-Exzellenz, Relevanz, Wirkung, Durchführung). (9)  In diesem Zusammenhang darf die Bezeichnung ‚vertraulich‘ nicht mit dem Geheimhaltungsgrad ‚CONFIDENTIEL UE‘ gleichgesetzt werden. Das Verfahren für als ‚CONFIDENTIEL UE‘ eingestufte Dokumente gilt nur für Informationen und Material, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der EU oder einer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte (Sicherheitsbestimmungen der Kommission (Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1)). (10)  Artikel 6 des EG-Beschlusses über das RP7, Artikel 5 des EURATOM-Beschlusses über das RP7, Artikel 15 Absatz 2 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 14 Absatz 2 der entsprechenden EURATOM-Beteiligungsregeln. (11)  Artikel 15 Absatz 2 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 16 Absatz 2 der Euratom-Beteiligungsregeln. (12)  Davon ausgenommen sind gemäß Artikel 14 der EG-Beteiligungsegeln und gemäß Artikel 13 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln: a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das spezifische Programm die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind, gemäß den Durchführungsbestimmungen; b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach den für öffentliche Aufträge nach der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen; c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Benennung von unabhängigen Sachverständigen; d) sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. (13)  Artikel 15 Absatz 2 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 16 Absatz 2 der Euratom-Beteiligungsregeln. Ein zweistufiges Einreichungs- und Bewertungsverfahren kann sich anbieten, wenn anzunehmen ist, dass auf eine Aufforderung hin unverhältnismäßig viele Vorschläge eingereicht werden, die das Budget übersteigen. Zu einer derart hohen Beteiligung kann es bei Aufforderungen kommen, bei denen das Arbeitsprogramm den Antragstellern einen großen Spielraum bei der Themenwahl lässt. (14)  In außergewöhnlichen Fällen können die Vorschläge auf Papier eingereicht werden. Besteht diese Möglichkeit, ist dies der Aufforderung und dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen. Die Regeln für die Einreichung von Vorschlägen in Papierform sind in Anhang E erläutert. (15)  Diese Kriterien können durch zusätzliche Zulässigkeitskriterien ergänzt werden, die in der Entscheidung über das spezifische Programm und/oder im Arbeitsprogramm festgelegt sind. (16)  Ein unabhängiger Experte ist ein Sachverständiger, der in eigener Verantwortung handelt und bei der Ausübung der Tätigkeit keine Organisation vertreten darf. (17)  Mitarbeiter von relevanten EU-Agenturen gelten als externe Experten (im Hinblick auf die Erreichung der Mindestzahl). (18)  Artikel 17 Absatz 1 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 16 Absatz 1 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln. (19)  Gemäß Artikel 27 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 26 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln wird diese Datenbank auch für die Überwachung und Bewertung der Programme und indirekten Maßnahmen genutzt. (20)  Die Europäische Union verfolgt eine Politik der Chancengleichheit und hat sich insbesondere zum Ziel gesetzt, in den Expertengruppen und -ausschüssen mittelfristig einen Anteil von mindestens 40 % männlichen und weiblichen Mitgliedern zu erreichen (Beschluss 2000/407/EG der Kommission vom 19. Juni 2000 über die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Sachverständigengruppen). (21)  Bei Aufforderungen für spezielle Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit (SICA) wird eine erhebliche Zahl von Experten, die Staatsangehörige der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit sind, einbezogen. (22)  In der Regel wird die Kommission sicherstellen, dass mindestens ein Viertel der Experten, die für eine Tätigkeit bzw. einen Forschungsbereich eingesetzt werden, jedes Kalenderjahr ausgetauscht werden. (23)  Artikel 17 Absatz 2 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 16 Absatz 2 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln. (24)  Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 16 Absätze 3 und 4 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln. (25)  Die Schritte des Bewertungsverfahrens werden in Abschnitt 3.8 beschrieben. (26)  Bei Bedarf werden in den Normen für die interne Kontrolle der GD oder der Exekutivagentur für die Forschung Leitlinien festgelegt. (27)  Einige dieser Kriterien dienen der Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. (28)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (29)  Aufgrund der Besonderheiten des spezifischen Programms ‚Menschen‘ weichen die für diese Maßnahmen geltenden Verfahren leicht von den in diesem Abschnitt erläuterten Verfahren ab (siehe Anhang G). (30)  Artikel 33 Absatz 1 der EG-Beteiligungsregeln. (31)  Zur Einhaltung des unter Abschnitt 5.3 genannten Verfahrens werden die Antragsteller in dem Leitfaden aufgefordert, sich an die Kommission zu wenden, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Schreiben erhalten haben. (32)  Artikel 15 Absatz 3 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 14 Absatz 3 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln. (33)  Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 15 Absatz 4 der EURATOM-Beteiligungsregeln und dem Beschluss der Kommission über Regeln für die Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen des RP7 (K(2007) 2466). (34)  Artikel 15 Absatz 2 der EG-Beteiligungsregeln und Artikel 14 Absatz 2 der entsprechenden Euratom-Beteiligungsregeln. (35)  Forschung und klinische Versuche an lebenden Menschen unter Anwendung invasiver Verfahren (wie etwa Entnahme von Gewebeproben, Gehirnuntersuchungen). (36)  Siehe Sonderklauseln 15 und 16 der RP7-Finanzhilfevereinbarung. (37)  Unter Berücksichtigung der Erklärungen der Kommission vom 24. Juli 2006 (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 42). (38)  Entsprechende Forschungstätigkeiten sind gemäß der Erklärung der Kommission vom 24. Juli 2006 von den mit Unionsmitteln geförderten Forschungstätigkeiten ausgeschlossen. Das bedeutet nicht, dass die Union auch sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt. (39)  Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm ‚Zusammenarbeit‘ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86). (40)  Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm ‚Menschen‘ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272). (41)  Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm ‚Kapazitäten‘ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299). (42)  Siehe Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom. (43)  Geheimschutzklausel (SAL): ‚besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die schutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind‘, siehe Abschnitt 27 des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom. (44)  Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen (SCG): ‚ein Dokument, das die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Vorhabens, Auftrags oder einer Finanzhilfevereinbarung beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade anzugeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Vorhabens, des Auftrags oder der Finanzhilfevereinbarung erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Ein solcher Leitfaden muss Teil der Geheimschutzklausel sein.‘, siehe Abschnitt 27 des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom. (45)  Für die Behandlung vertraulicher Daten gelten alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Euratom, einschließlich der Geschäftsordnungen der Organe, wie der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom. (46)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.