Europäische Union

2011/161/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 28. Februar 2011 zur Änderung des Kommissionsbeschlusses K(2008) 4617 über die Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0161. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (EURATOM RP7)] (55) unterstützen. Bedingungen, unter denen ein Interessenkonflikt bestehen kann Ein ‚disqualifizierender Interessenkonflikt‘ besteht, wenn der betreffende Experte — an der Ausarbeitung des Vorschlags mitgewirkt hat; — bei Annahme des Vorschlags einen unmittelbaren Nutzen daraus zieht; — in enger familiärer Beziehung zu einer Person steht, die eine der an dem Vorschlag beteiligten Antrag stellenden Organisationen vertritt; — Leiter, Treuhänder oder Partner einer Antrag stellenden Organisation ist; — bei einer an einem Vorschlag beteiligten Antrag stellenden Organisation beschäftigt ist (56); — Mitglied einer der von der Kommission eingesetzten fünfzehn beratenden Gruppen ist, die die Kommission bei der Ausarbeitung der Jahresarbeitsprogramme zu den spezifischen Programmen des EG-RP7 oder des Euratom-RP7 beraten; — sich in einer anderen Situation befindet, durch die seine Fähigkeit zur unbefangenen Bewertung des betreffenden Vorschlags in Frage gestellt wird. Ein potenzieller Interessenkonflikt kann — auch in Fällen, die in der vorstehenden Auflistung eindeutig ‚disqualifizierender‘ Konflikte nicht erfasst sind — bestehen, wenn ein Experte — in den vorangegangenen drei Jahren bei einer der an dem Vorschlag beteiligten Antrag stellenden Organisationen beschäftigt war; — an einem Vertrag oder einer Forschungszusammenarbeit mit einer Antrag stellenden Organisation beteiligt ist oder in den vorangegangenen drei Jahren beteiligt war; — sich in einer anderen Situation befindet, die Zweifel daran aufkommen lassen könnte, ob er zu einer unbefangenen Begutachtung des Vorschlags in der Lage ist, oder die in den Augen externer Dritter den Anschein erwecken könnte, dass dies der Fall ist. Aufgabenbeschreibung Tätigkeit eines als Fachgutachter bestellten unabhängigen Experten Die Bewertungstätigkeit umfasst die Formulierung von Empfehlungen zu den bei der Kommission eingereichten Vorschlägen. Bei ihrer Tätigkeit haben die Fachgutachter ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Qualifikationen bestmöglich einzusetzen, ihr Handeln an ethischen Grundsätzen auszurichten und die von der Kommission vorgegebenen Leitlinien und Fristen zu beachten. Sie haben der Kommission sämtliche Informationen vorzulegen, um die diese sie bei der Durchführung der Bewertung ersucht. Im Zuge der Bewertung haben die Fachgutachter Berichte zu erstellen, Kommentare zu Vorschlägen zu formulieren und diese der Kommission unter Verwendung der von ihr vorgegebenen Formulare zuzuleiten. Darüber hinaus können die Fachgutachter aufgefordert werden, als ‚Berichterstatter‘, Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender in den Konsenssitzungen oder Sitzungen der Expertengremien zu fungieren. Tätigkeit eines als Beobachter bestellten unabhängigen Experten Die Aufgabe der als Beobachter hinzugezogenen Experten besteht in der unabhängigen Beratung der Kommission in Bezug auf Durchführung und Fairness aller Phasen der Bewertungssitzungen. Ferner äußern sie sich zur Anwendung der Bewertungskriterien durch die Fachgutachter sowie dazu, wie die Verfahren verbessert werden könnten. Bei ihrer Tätigkeit haben die Beobachter ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Qualifikationen bestmöglich einzusetzen, ihr Handeln an ethischen Grundsätzen auszurichten und die von der Kommission vorgegebenen Leitlinien und Fristen zu beachten. Die Beobachter prüfen Organisation und Durchführung der Bewertungssitzungen. Sie prüfen, ob die in den ‚Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung‘  (57) beschriebenen bzw. genannten Verfahren eingehalten werden, und unterbreiten der Kommission Vorschläge zur Verbesserung des Bewertungsverfahrens. Die Beobachter sollten Kontakt zu den an den Bewertungssitzungen beteiligten Kommissionsbediensteten halten und Anregungen für Verbesserungen geben, die unverzüglich umgesetzt werden können. Die Beobachter äußern sich im Rahmen ihrer Tätigkeit jedoch nicht zu den zu prüfenden Vorschlägen oder zu den diesbezüglichen Stellungnahmen der Experten. Die Beobachter sollten von Beginn des Bewertungsverfahrens an zugegen sein, insbesondere wenn die als Fachgutachter bestellten Experten von den Mitarbeitern der Kommission eingewiesen werden. Finden Teile des Bewertungsverfahrens außerhalb der Kommissionsgebäude statt (‚Fernverfahren‘), können die Beobachter die betreffende Phase nachträglich auf der Grundlage von Gesprächen mit den als Fachgutachter tätigen Experten bewerten, sobald diese in den für die Durchführung der Bewertungsarbeiten bestimmten Räumlichkeiten zusammenkommen. Die Beobachter erstatten der Kommission gemäß einem von ihr vorgegebenen Muster über die Ergebnisse Bericht. Durchführung der Arbeiten Die Durchführung der Arbeiten hängt von der Verfügbarkeit der Experten ab; die maximal aufzuwendenden Zeiten sind dem Bestellungsschreiben zu entnehmen. Die Höchstsätze wie auch andere im Bestellungsschreiben genannte besondere Bedingungen können geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform. Weitere Informationen zur Durchführung der Arbeiten finden Sie in den einschlägigen Unterlagen zu den Siebten Rahmenprogrammen wie dem Leitfaden für Antragsteller und den Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung, die auf folgender Website zur Verfügung stehen: [Internetanschrift einfügen: http://cordis.europa.eu/fp7/…]. Unmöglichkeit, den Verpflichtungen nachzukommen, und Beendigung des Vertrags Sind die Experten aus irgendeinem Grund nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Aufgabe nachzukommen, sollte die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission dürfen die Experten die ihnen übertragene Aufgabe nicht delegieren und sich nicht durch eine andere Person ersetzen lassen. Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der Aufgaben und/oder im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Verpflichtungen — einschließlich der aus dem Verhaltenskodex, der Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Erklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit erwachsenden Verpflichtungen — kann die Kommission die Experten jederzeit ohne Vorankündigung auffordern, die Bewertungsarbeiten unverzüglich einzustellen. Die Kündigung der Bestellung wird an dem Tag wirksam, an dem die von der Kommission per Einschreiben versandte offizielle Mitteilung bei dem betreffenden Experten eingeht. Beginn der Arbeiten Die Kommission wird den Experten keine Vorschläge oder sonstige vertrauliche Materialien zugänglich machen, solange ihr nicht das unterzeichnete Original des Bestellungsschreibens (58), einschließlich der Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Erklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit, vorliegt. Zahlungen Die Experten haben Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 450 EUR pro vollen Arbeitstag, den sie zur Unterstützung der Dienststellen der Kommission aufgewandt haben. Der Gesamtbetrag wird auf den nächsten Halbtag aufgerundet. Die Zahlung erfolgt in Euro. Der Gesamtbetrag darf den für die Bestellung des betreffenden Experten vorgesehenen maximalen Beitrag nicht übersteigen. Bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben und/oder im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche Verpflichtungen — einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und etwaiger aus dem Verhaltenskodex und der Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts erwachsender Verpflichtungen — behält sich die Kommission das Recht vor, die Zahlung eines Finanzbeitrags zu verweigern. Des Weiteren behält sich die Kommission das Recht vor, die Zahlung eines Finanzbeitrags für Berichte oder sonstige gemäß Bestellungsschreiben vorzulegende Arbeitsergebnisse zu verweigern, die nach dem in den Besonderen Bedingungen angegebenen Termin eingereicht werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, geleistete Zahlungen zurückzufordern und jeden Experten, der seine aus dem Verhaltenskodex, der Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Erklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit erwachsenden Verpflichtungen verletzt hat, von den weiteren Arbeiten auszuschließen. Um die Erstattung ihrer Auslagen und/oder die Auszahlung des Honorars für die aufgewandten Arbeitstage zu beantragen, haben die Experten innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Sitzungstag oder — bei der Bewertung im Fernverfahren — nach dem letzten aufgewandten Arbeitstag im Rahmen einer Bewertungsrunde — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — der Kommission an die im Bestellungsschreiben angegebene Anschrift die ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formulare (Anhang V) sowie sämtliche geforderten Nachweise zu übersenden. Die Kommission leistet die entsprechenden Zahlungen binnen 45 Tagen nach Eingang der Anträge, sofern die Frist nicht ausgesetzt wurde. Sollte eines der für die Erstattung der Auslagen/Zahlung des Honorars erforderlichen Formulare und/oder einer der erforderlichen Nachweise unvollständig sein oder sollten Klarstellungen oder zusätzliche Informationen erforderlich sein, behält sich die Kommission das Recht vor, die für die Auszahlung vorgesehene Frist von 45 Tagen so lange auszusetzen, bis die ausstehenden Unterlagen eingegangen sind. Die Fristaussetzung wird mit dem Tag aufgehoben, an dem die geforderten Unterlagen oder Informationen bei der Kommission eingehen. Die Kommission unterrichtet die Experten schriftlich von einer etwaigen Aussetzung der Zahlung und von den Bedingungen, die zur Aufhebung der Aussetzung zu erfüllen sind. Die Aussetzung gilt ab dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Mitteilung absendet. Wurde bis Ablauf einer Frist von 30 Tagen kein Kostenerstattungsantrag/Zahlungsantrag gestellt, behält sich die Kommission das Recht vor, eine Kostenerstattung/Zahlung zu verweigern. Beschließt die Kommission, keine Kostenerstattung/Zahlung vorzunehmen, werden die betreffenden Experten davon in Kenntnis gesetzt; hierfür gilt eine Frist von 30 Tagen, nachdem die Kommission den Kostenerstattungsantrag/Zahlungsantrag schriftlich angemahnt hat. Zahlungen und Kostenerstattungen werden zwischen den Experten und der Kommission abgewickelt, auch wenn es sich bei den Experten um Beschäftigte einer Organisation handelt. Wie die Zahlungen und Kostenerstattungen letztendlich verwendet werden, bleibt den Experten und ihrem Arbeitgeber überlassen; die Kommission wird sich dazu nicht äußern. Die Experten müssen sich verpflichten, die geltenden nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der von der Kommission geleisteten Zahlungen und Kostenerstattungen und insbesondere die Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsbestimmungen zu beachten. Auf Anfrage einer zuständigen staatlichen Behörde kann die Kommission diese von jeder Zahlung im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten in Kenntnis setzen. Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten Im Falle von Arbeiten, die mit einer Reise verbunden sind, werden ausschließlich die Reise- und Aufenthaltskosten (59) erstattet. Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben, Aufenthaltskosten auf der Grundlage eines pauschalen Tagessatzes (60) erstattet. Außer im Falle ‚höherer Gewalt‘  (61) bleibt die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten auf eine Hin- und Rückreise pro Sitzung ab dem Ausgangspunkt der Reise und zu den im Bestellungsschreiben genannten Terminen beschränkt. Verarbeitung personenbezogener Daten — Alle in diesem Bestellungsschreiben enthaltenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (62) verarbeitet. Die entsprechenden Daten dürfen von dem (im Bestellungsschreiben genannten) für die Verarbeitung Verantwortlichen nur in Verbindung mit der Umsetzung der im Bestellungsschreiben vorgesehenen Bestimmungen und den Folgemaßnahmen verarbeitet werden. Sie können jedoch den Stellen übermittelt werden, die nach Maßgabe des Rechts [der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union][von Euratom und der Europäischen Union] Überwachungs- oder Überprüfungsaufgaben wahrnehmen. — Die Experten können auf schriftlichen Antrag Zugang zu ihren persönlichen Daten erhalten und die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten verlangen. Bei Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sollten sie sich über den in diesem Bestellungsschreiben angegebenen Ansprechpartner an den Verantwortlichen wenden. Sie können hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit Einspruch beim Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union erheben. Sonstige Bedingungen Die Ergebnisse von den unabhängigen Experten durchgeführten Arbeiten sind Eigentum [der Europäischen Union] [von Euratom], es sei denn, es bestanden bereits gewerbliche Schutzrecht oder Urheberrechte. Die Kommission kann unter keinen Umständen für einen Schaden haftbar gemacht werden, den die Experten in Ausübung ihrer Tätigkeit erleiden. Ausgenommen in Fällen ‚höherer Gewalt‘ kann von den Experten verlangt werden, dass sie Schäden ersetzen, die der Kommission aus der Erfüllung oder der Schlechterfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen. Die im Bestellungsschreiben enthaltenen Bestimmungen, die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen, einschließlich des Verhaltenskodexes, der Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts und der Erklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit begründen keinen Beschäftigungsvertrag. Die Kommission ist nicht verpflichtet, den Experten bei Verletzung oder Krankheit eine Entschädigung oder Versicherung zu zahlen. „ANHANG II Besondere Bedingungen — Verhaltenskodex für als Beobachter tätige unabhängige Experten 1. Die Aufgabe der Experten besteht in der Beobachtung des Bewertungsverfahrens unter Wahrung der Vertraulichkeit, Fairness und Objektivität gemäß den in den ‚Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung‘ und in etwaigen programmspezifischen Bewertungsunterlagen beschriebenen Verfahren. Die Experten haben sich nach Kräften für dieses Ziel einzusetzen, alle diesbezüglichen Anweisungen der Kommission zu befolgen und eine Leistung von gleichbleibend hoher Qualität zu erbringen. 2. Die Experten arbeiten selbständig. Sie handeln in eigener Verantwortung und dürfen keine Organisation vertreten. 3. Vor Beginn der Arbeiten haben die Experten eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts sowie eine Erklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit zu unterzeichnen, womit sie sich mit dem vorliegenden Verhaltenskodex einverstanden erklären. Eingeladene Experten, die diese Erklärung nicht unterzeichnen, dürfen nicht als Fachgutachter tätig werden. 4. Damit verpflichten sich die Experten zu absoluter Geheimhaltung und Unparteilichkeit bei der Ausführung ihrer Aufgaben. 5. Sobald ein Experte feststellt, dass er sich in einem Interessenkonflikt befindet, muss er den zuständigen Bediensteten der Kommission davon in Kenntnis setzen und die Art des Konflikts benennen. Wenn eine Verbindung besteht, die die Unbefangenheit eines Experten in Frage stellen könnte, stellt die Kommission sicher, dass der betreffende Experte nicht als Beobachter teilnimmt. 6. Die Experten dürfen Vorschläge nicht mit anderen Personen, einschließlich der anderen Experten und der Bediensteten der Kommission, die nicht direkt am Bewertungsverfahren teilnehmen, erörtern. 7. Die Experten dürfen keinen Kontakt zu den Antragstellern unterhalten. Über die von den Experten an die Kommission gerichteten Empfehlungen ist gegenüber den Antragstellern und allen sonstigen Personen Stillschweigen zu wahren. 8. Die Experten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission keine Informationen über das Überwachungs- und Bewertungsverfahren (auch nicht die Namen anderer an den Bewertungsarbeiten teilnehmender Experten) und die Ergebnisse oder über die zur Bewertung vorgelegten Vorschläge preisgeben. 9. Findet die Bewertung in einem Büro oder Gebäude der Kommission statt, ist es den Experten ohne Genehmigung der Kommission nicht gestattet, die Vorschläge oder Teile davon bzw. Kopien oder andere die Bewertung der Vorschläge betreffende Aufzeichnungen (weder in Papierform noch in elektronischer Form) aus dem Gebäude zu entfernen. 10. Die Experten müssen jederzeit alle Regeln streng einhalten, die von der Kommission zur Gewährleistung der Vertraulichkeit des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse festgelegt werden. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann unbeschadet etwaiger Strafen aufgrund anderer geltender Bestimmungen den Ausschluss vom laufenden Überwachungs- und Bewertungsverfahren oder von künftigen Verfahren zur Folge haben. Besondere Bedingungen — Verhaltenskodex für als Fachgutachter tätige unabhängige Experten 1. Die Aufgabe eines Experten besteht in der vertraulichen, fairen und objektiven Beurteilung eines jeden Vorschlags gemäß den in diesem Leitfaden und in etwaigen programmspezifischen Bewertungsunterlagen beschriebenen Verfahren. Die Experten haben sich nach Kräften für dieses Ziel einzusetzen, alle diesbezüglichen Anweisungen der Kommission zu befolgen und eine Leistung von gleichbleibend hoher Qualität zu erbringen. 2. Die Experten arbeiten selbständig. Sie handeln in eigener Verantwortung und dürfen keine Organisation vertreten. 3. Vor Beginn der Arbeiten haben die Experten eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts sowie eine Erklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit zu unterzeichnen, womit sie sich mit dem vorliegenden Verhaltenskodex einverstanden erklären. Eingeladene Experten, die diese Erklärung nicht unterzeichnen, dürfen nicht als Fachgutachter tätig werden. 4. Damit verpflichten sich die Experten zu absoluter Geheimhaltung und Unparteilichkeit bei der Ausführung ihrer Aufgaben. 5. Sobald ein Experte feststellt, dass er sich in Bezug auf einen Vorschlag in einem Interessenkonflikt befindet, muss er den zuständigen Bediensteten der Kommission davon in Kenntnis setzen und die Art des Konflikts benennen. 6. Darüber hinaus unterschreibt der Experte unter dem Einzelbewertungsbericht für jeden Vorschlag eine Erklärung darüber, dass er im Namen der Kommission die Prüfung vornimmt und dass in Bezug auf den jeweiligen Vorschlag kein Interessenkonflikt vorliegt. Wenn eine Verbindung besteht, die die Unbefangenheit eines Experten in Frage stellen könnte, stellt die Kommission sicher, dass der betreffende Experte nicht an der Bewertung des Vorschlags und gegebenenfalls konkurrierender Vorschläge teilnimmt. 7. Die Experten dürfen Vorschläge nicht mit anderen Personen, einschließlich der anderen Experten und der Bediensteten der Kommission, die nicht direkt an der Bewertung des Vorschlags beteiligt sind, erörtern. Ausnahme sind die offiziellen Gespräche im Rahmen der Sitzungen, die von den zuständigen Kommissionsbediensteten geleitet werden oder die mit deren Wissen und Zustimmung stattfinden. 8. Die Experten dürfen keinen Kontakt zu den Antragstellern unterhalten, außer in den Anhörungen der Antragsteller, die von der Kommission im Rahmen des Bewertungsverfahrens organisiert werden. Hat die Bewertung begonnen, dürfen Vorschläge nicht mehr geändert werden. Über die von den Experten an die Kommission gerichteten Empfehlungen zu den einzelnen Vorschlägen ist gegenüber den Antragstellern und allen sonstigen Personen Stillschweigen zu wahren. 9. Die Experten dürfen nicht die Namen anderer an den Bewertungsarbeiten teilnehmender Experten preisgeben. 10. Wenn beschlossen wurde, die Vorschläge den Experten auf elektronischem oder auf dem Postweg zuzustellen, damit diese die Bewertung in den eigenen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten vornehmen, sind die betreffenden Experten persönlich dafür verantwortlich, dass die Vertraulichkeit der Unterlagen bzw. elektronischen Dateien gewahrt bleibt, bzw. dafür, dass alle vertraulichen Unterlagen und Dateien nach Abschluss der Bewertung nach Anweisung zurückgegeben oder vernichtet werden. In diesem Fall können die Experten weitere Informationen einholen (beispielsweise über das Internet, spezialisierte Datenbanken usw.), die sie für die Prüfung der Vorschläge benötigen, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass bei der Beschaffung solcher Informationen die Anforderungen im Hinblick auf Vertraulichkeit und Unparteilichkeit gewahrt bleiben. Die Experten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission Dritten (z. B. Kollegen, Studenten usw.) keine Einsicht in die Vorschläge gewähren oder ihnen Informationen über die Antragsteller geben. Den Experten ist strengstens untersagt, Kontakt zu den Antragstellern aufzunehmen. 11. Findet die Bewertung in einem Büro oder Gebäude der Kommission statt, ist es den Experten nicht gestattet, die Vorschläge oder Teile davon bzw. Kopien oder andere die Bewertung der Vorschläge betreffende Aufzeichnungen (weder in Papierform noch in elektronischer Form) aus dem Gebäude zu entfernen. Die Experten können die Möglichkeit erhalten, weitere Informationen einzuholen (beispielsweise über das Internet, spezialisierte Datenbanken usw.), die sie für die Prüfung der Vorschläge benötigen, sie dürfen jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung der die Bewertung beaufsichtigenden Kommissionsbediensteten keinen Kontakt zu Dritten aufnehmen. 12. Die Experten müssen jederzeit alle Regeln streng einhalten, die von der Kommission zur Gewährleistung der Vertraulichkeit des Bewertungsverfahrens und der Ergebnisse festgelegt werden. Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann unbeschadet etwaiger Strafen aufgrund anderer geltender Bestimmungen den Ausschluss vom laufenden Bewertungsverfahren oder von künftigen Verfahren zur Folge haben. „ANHANG VI Zahlungsbestimmungen für im Fernverfahren tätige Fachgutachter AUFFORDERUNG [FP7-XXXX-YYY] In diesem Anhang wird die Anzahl der Tage festgelegt, die berücksichtigt werden für die Berechnung des Honorars, das Ihnen von der Kommission (63) für die Bewertungstätigkeit im Fernverfahren (z. B. zu Hause oder am Arbeitsplatz) gezahlt wird. Die relevante Anzahl der Tage ist die in diesem Anhang angegebene, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl an Tagen, die für die Durchführung der Bewertung aufgewandt wurden (64). Sie werden folgende Art(en) von Vorschlägen bewerten: [Förderform A], [Förderform B], [usw.] Sie werden an Einzelbewertungen [und] [eventuell] [Konsensbewertunge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.